BVwG W142 2004940-1

W142 2004940-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W142 2004940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2004940.1.00

Spruch

W142 2004940-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, GZ: XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass Herr XXXX nicht als Mitarbeiter seiner Firma sondern lediglich als Freund und guter Nachbar seine Nachbarschaftshilfe angeboten und aus diesem Grund mitgearbeitet habe. Dass die angebotene Hilfe eines wirklich guten Freundes derartige Auswirkungen habe, sei ihm in keinster Weise bewusst gewesen. XXXX lebe seit ca. 10 Jahren in seinem Wohnort in der Nachbarschaft. Nicht nur die Nachbarschaft, sondern auch ihr gemeinsames Hobby, die Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, habe sehr bald zu einer wirklich guten Freundschaft mitsamt ihren Familien geführt. Wenn Herr XXXX Hilfe benötige, stehe er ihm als Nachbar stets zur Verfügung. Sein Freund habe sich dafür natürlich immer mit einer Gegenleistung revanchieren wollen. So sei es auch am besagten 20.04.2013 gewesen. XXXX habe für diese Arbeiten keinen einzigen Cent erhalten.

3. Mit Schreiben vom 10.09.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Gefälligkeitsleistung im gegenständlichen Fall auszuschließen sei. Das Naheverhältnis sei nicht glaubhaft dargestellt worden. Die gegenständliche Tätigkeit sei im Rahmen des Gewerbebetriebes des Einspruchswerbers erbracht worden und sei eine Gefälligkeitsleistung für einen Gewerbebetrieb unüblich. Die persönliche Abhängigkeit sei gegeben, da eine Weisungsgebundenheit durch Herrn XXXX dahingehend gegeben sei muss, als dass seine Tätigkeiten auf der Baustelle jedenfalls in Abstimmung zu den anderen operierenden Kräften erfolgen müsse. Speziell auf einer Baustelle seien gewisse Tätigkeiten nur im Rahmen einer chronologischen Abfolge möglich. Die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort seien in diesem Falle logische Folge der Tätigkeit, die ortsbezogen und in Verbindung mit dem Dienstgeber erfolgt sei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG liege eindeutig vor.

4. Am 02.01.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Herr XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.

Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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