BVwG W136 1438599-1

W136 1438599-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W136 1438599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1438599.1.00

Spruch

W136 1438599-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 13 07.814-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin - eine afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Quezelbash angehört - stellte am 11.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg AGM durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie habe Afghanistan am 08.12.2012 gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem ebenfalls minderjährigen Schwager mit dem Flugzeug verlassen, und sei nach jeweils längeren Aufenthalten in Schlepperquartieren in Moskau, Kharkow und Kiew am selben Tag schließlich in Österreich illegal eingereist. Ihr Ehemann habe in Afghanistan bei einer ihr nicht bekannten ausländischen Organisation gearbeitet und sei vor etwa acht Monaten auf dem Weg zur Arbeit von Taliban entführt worden. Einige Zeit später hätten Taliban zwei Drohbriefe an ihrem Haus hinterlassen. Weil ihr und das Leben ihrer Kinder in Gefahr gewesen seien, habe der Onkel ihres Mannes die Ausreise organisiert.

2. Am 13.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Ehemann und dessen Familie in XXXX gewohnt habe. Ihr Ehemann habe für eine ausländische Organisation in Kabul gearbeitet und sei auf dem Weg von XXXX nach Kabul von Taliban entführt worden und seitdem nicht wieder aufgetaucht. Unmittelbar nach der Entführung ihres Mannes habe sie dessen Onkel mit den Kindern nach Kabul geholt und innerhalb weniger Tage ihre Ausreise organisiert. Sie habe nicht gewusst, was sie als alleinstehende Frau mit Kindern tun solle und habe den Rat des Onkels auf eine bessere Zukunft ihrer Kinder außerhalb Afghanistans befolgt. Sie könne nicht angeben, für welche Organisation ihr Mann, der ein Ingenieur ist, gearbeitet habe, da er dies stets trotz Nachfrage verschwiegen habe, es sei jedenfalls eine ausländische gewesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen deshalb kein Glauben geschenkt werden könne, da ihre Angaben, wonach sie nicht wisse, für welche internationale Organisation ihr Mann gearbeitet habe, nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen wären. Wenn sie als alleinstehende Frau mit drei Kindern, die bis zur zwölften Klasse in Pakistan die Schule besucht habe, in der Lage gewesen wäre bis nach Österreich zu reisen, müsste sie auch wissen, wo ihr Mann sei bzw. für wen er gearbeitet hätte. Ihre Aussagen stünden im krassen Widerspruch zu den Angaben ihrer Ersteinvernahme. Im Hinblick darauf, dass nach ihren eigenen Angaben, die Taliban gegen die Beschwerdeführerin selbst nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gesetzt hätten, könne unter Bedachtnahme auf die Unglaubwürdigkeit der Aussagen nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Im Hinblick darauf, dass sich am geschlechtsspezifischen Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in Österreich nichts geändert habe, (Anm.: Die Beschwerdeführerin bezeichnetet sich bei der Einvernahme als gläubige Muslimin, trug ein Kopftuch und gab hinsichtlich ihres Alltags in Österreich an, dass sie sich - wie in ihrer Heimat - um ihre drei kleinen Kinder kümmere.) könne eine Asylgewährung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen aus Afghanistan nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin bei der Familie ihres Mannes in XXXX oder in Kabul leben.

4. Am 16.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

5. Am 31.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die von ihr geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, ihres Erachtens nicht richtig sei. Der Grund warum ihr die ausländische Hilfsorganisation, bei der ihr Mann gearbeitet habe, nicht bekannt sei, sei darin gelegen, dass ihr Mann ihr diese nicht genannt habe, da Afghanistans Männer ihren Frauen nicht zutrauen, Stillschweigen bewahren zu können. Der Umstand, dass gegen sie keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, sei darin zu gelegen, dass sie unmittelbar nach der Entführung ihres Mannes das Land verlassen habe und nicht, weil kein Risiko einer Verfolgung bestünde. Die gegen die Familie gerichteten Drohbriefe seien bereits nach ihrer Flucht im Haus abgegeben worden und habe ihr der Onkel ihres Mannes darüber berichtet. Wenn von vorherein klar wäre, dass der Schutz durch staatliche Stellen aussichtslos wäre, ist nach der Rechtsprechung des VfGH auch nicht erforderlich, diesen aussichtlosen Schutz vorerst zu suchen. Der Umstand, dass sie zur Einvernahme vor der Behörde in islamischer Kleidung erschienen sei, sei darin gelegen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme erst zwei Monate in Österreich befunden habe und bisher nach einem in Afghanistan verbrachten Leben nichts anderes kenne. Hinsichtlich der von der Behörde behaupteten familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei darauf verwiesen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Familie ihres entführten Mannes handle, weshalb sie als Frau in jeder Hinsicht von deren Gunst abhängig sei. Sollte ihr Mann nicht mehr am Leben sein, erwarte sie in Afghanistan als alleinstehende Witwe eine düstere Zukunft, bei der sie rechtlos vielen Gefahren ausgesetzt sei.

Abschließend wurde an den Asylgerichtshof der Antrag gestellt, er möge den angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status der Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz, zuerkannt werde.

6. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 30.12.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin ein selbst verfasstes Schreiben sowie die Kopie eines Dienstausweises ihres Ehemannes, Kopien von Zeitungsartikeln sowie diverse Fotos.

8. In der am 13.01.2015 durchgeführten öffentlich Verhandlung vor dem (seit 01.01.2014 zur Entscheidung berufenen) Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde die Beschwerdeführerin, die westlich gekleidet erschien, zu dem von ihr behaupteten Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen gleichlautend ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass ihr Mann nach wie vor verschwunden sei, weshalb wohl davon auszugehen sei, dass er nicht mehr am Leben sei. Zu den von ihr vorgelegten Beweismitteln gab sie an, dass ihr der Onkel ihres Mannes, den sie nach dem negativen Bescheid um Hilfe gebeten hätte, ihr eine Kopie des Ausweises ihres Mannes (Anm.: Kopie eines Dienstausweises der Organisation "XXXX" mit Foto lautend auf den Namen ihres Ehemannes) habe zukommen lassen, sie wisse bis heute nicht, wie er dazu gekommen sei. Auf diversen anderen Fotos sei ebenfalls ihr Mann mit zum Teil hochgestellten afghanischen Persönlichkeiten, mit denen er im Zuge seines Studiums, als er Hilfstätigkeiten für das afghanische Parlament ausübte, Kontakt hatte, zu sehen. Auf den Fotos, die offenbar unmittelbar nach einem Bombenanschlag aufgenommen wurden, seien ihr Mann und dessen Vater zu sehen. Es handle sich hierbei um Fotos von einem Autobombenanschlag, der sich in Kabul vor der indischen Botschaft vor einigen Jahren ereignet habe, bei dem etliche Passanten, so auch die Schwester ihres Mannes getötet und ihr Mann selbst sowie sein Vater verletzt wurden. Der Vater ihres Mannes sei danach ebenfalls an seinen Verletzungen gestorben. Dieser Anschlag stehe wohl in keinem Zusammenhang mit ihrem fluchtauslösenden Ereignis, sie habe aber diesen Anschlag und seine Folgen für die Familie als Grund ihres Umzuges nach XXXX bereits vor der belangten Behörde erwähnt. Diese Fotos, die aus dem Internet stammten, habe bereits ihr Mann in Afghanistan besessen und ihr damals auch gezeigt. Nachdem ihrem Vorbringen von der belangten Behörde pauschal jede Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, habe sie sich diese Fotos zum Beweis dafür, dass alle ihre Angaben der Wahrheit entsprächen, schicken lassen.

Zu ihrem Leben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das erste Mal in ihrem Leben Entscheidungen selber treffen könne, sich frei fühle und das Gefühl habe gehört zu werden. Hätte sie in Afghanistan als Frau das Recht gehabt, etwas zu bestimmen, wäre sie nicht nach XXXX gezogen, ihr Ehemann hätte nicht immer dorthin fahren müssen und wäre noch am Leben. Sie sei vor der belangten Behörde noch mit einem Kopftuch erschienen, da sie sich damals als Frau, die bis dahin eine Burka habe tragen müssen, ohne Kopftuch nicht sicher gefühlt habe. Sie sei zwar nach wie vor religiös, habe aber, da sie Religion als eine Privatsache ansehe, das Kopftuch abgelegt und fühle sich damit sehr wohl. In Afghanistan wären die Männer für Frau und Familie verantwortlich, sie wolle aber nicht mehr wie eine afghanische Frau leben, sondern über ihr Leben selbst bestimmen, sobald ihr jüngstes Kind den Kindergarten besuchen dürfe, wolle sie nicht mehr zu Hause bleiben sondern sich um eine Arbeit oder Lehrstelle kümmern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Quezelbash an. Sie führt den im Spruch genannten Namen.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren drei minderjährigen Kindern und dem minderjährigen Bruder ihres Mannes Afghanistan verlassen, nachdem ihr Mann auf seinem Weg von XXXX nach Kabul von Unbekannten entführt wurde. Ihr Ehemann, der Ingenieurswesen studiert hatte, war für eine internationale Firma, mit dem Namen "XXXX" als Operation Director tätig.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mittlerweile in ihrer Wertehaltung an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Mit ihrer Flucht nach Österreich wollten sie auch ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten, da ihr dies als allein stehende Frau mit drei Kindern in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich gewesen wäre. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt. Es ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan als Witwe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein fremdbestimmtes und unterdrücktes Leben droht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskri-minierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afgha-ninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

"Im Licht der traditionellen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen sowie der niedrigen Beschäftigungsquote bei Frauen ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative für Frauen, die als ledige Familienvorstände nicht über männlichen Schutz verfügen, nicht angemessen ist, da diese Frauen auch in urbanen Gebieten kein Leben ohne unbillige Härte führen können." (UNHCR, 6. August 2013, S. 85)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft, der Kenntnis der Landessprache Dari und den vorgelegten Beweismitteln. Sie machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen sei bzw. sie die massiven Unterschiede in den Aussagen auch nicht annähernd schlüssig und nachvollziehbar begründen hätte können, sind weder nachvollziehbar noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende und übereinstimmende bzw. zusammenpassende Angaben gemacht und die vermeintlichen Unstimmigkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeräumt. Die Beschwerdeführerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass ihr ihr Mann verschwiegen habe, für welche ausländische Firma er gearbeitet habe. Im Hinblick auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mir den von ihr nachträglich vorgelegten Fotos besteht kein Grund, an ihren Angaben, die während des gesamten Verfahrens gleichbleibend waren, zu zweifeln.

Unabhängig davon handelt es sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte bei den geschilderten Ereignissen der Beschwerdeführerin um einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt.

Die Feststellung, dass Beschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frauen" zu bezeichnen ist, beruht auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die Beschwerdeführerin diese Einstellung an ihre Töchter weitergibt und diese darin fördert, die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere Schulbesuch) auszuüben.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. An-gesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt auch die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Dies gilt insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sein könnte.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für die Beschwerdeführerin kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie in Afghanistan angesichts des sie als alleinstehende Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos Opfer von Übergriffen würde, gegen die sie keinen ausreichenden Schutz finden könnten.

Denn in ihrem Fall tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum (generellen), (alle) afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen und sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.

Da die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und über keine näheren Verwandten in ihrer Heimat verfügt, ist sie daher im besonderen Maße davon bedroht, in Afghanistan Ziel sozialer Diskriminierung zu werden. Es muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau wahrgenommen würde, die gesellschaftliche Normen überschreitet und daher einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Übergriffen zu werden.

Zwar stellen diese Übergriffe keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Damit droht der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Beschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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