BVwG W132 2002406-1

W132 2002406-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Anerkennungsantrag, Opferfürsorge, Opferrente

Full text

BVwG W132 2002406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2002406.1.00

Spruch

W132 2002406-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 und § 4 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung BGBl. Nr. 183/1947 (Opferfürsorgegesetz) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX stattgegeben und aufgrund der Nachsichterteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 1 Abs. 6 Opferfürsorgesetz die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Opferfürsorgesetz anerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 Opferfürsorgesetz einen Opferausweis ausgestellt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Personaldokumente sowie durch die Auskunft der Meldebehörde nachgewiesen habe, dass sie im Jahr 1938 aus Abstammungsgründen habe emigrieren müssen.

2. Die Sozialabteilung der Israelischen Kultusgemeinde Wien hat am

XXXX dem Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgesetz übermittelt.

Dem Antrag waren folgende Beweismittel beigelegt:

Befundbericht XXXX

Lebenslauf bzw. Verfolgungsgeschichte samt Ergänzung

Reisepass

Geburtsurkunde

Staatsbürgerschaftsnachweis

Meldezettel

In dem vorgelegten Lebenslauf führt die Beschwerdeführerin zur Verfolgung im Wesentlichen aus, dass sie von volljüdischer Abstammung sei. Die Großeltern mütterlicherseits seien 1942 aus Wien deportiert und - möglicher Weise - in Ausschwitz getötet worden. Die Schwestern des Vaters seien 1942 nach Minsk deportiert und getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1938 aus rassischen Gründen mit den Eltern nach Budapest emigriert. Im Jahr 1940 sei die Familie weiter nach Sofia emigriert. 1944 sei die Familie in einem Straflager für unerwünschte Personen in Südbulgarien interniert worden. 1945 seien sie befreit worden. Sie sei im Oktober 1946 nach Wien zurückgekehrt. Aufgrund der Erlebnisse während der Emigration seien bei der Beschwerdeführerin immer wieder Angstzustände aufgetreten, welche psychotherapeutisch behandelt hätten werden müssen. Seit 1994 nehme sie regelmäßig Gesprächstherapie in Anspruch. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin während der Kriegsjahre nur sporadisch die Schule habe besuchen können. Sofia sei von den Alliierten durch Wochen und Monate ununterbrochen bombardiert worden. Die Familie habe Tage und Nächte im Keller verbringen müssen. Bei einem der stärksten Bombenangriffe seien sie stundenlang eingesperrt gewesen, weil eine Bombe vor der Kellertüre gelegen habe, welche entschärft habe werden müssen. In dem Lager, in dem die Familie interniert gewesen sei, sei die Mutter der Beschwerdeführerin sehr schwer erkrankt, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter - vor dem Vater - aus dem Lager entlassen worden sei. Sie hätten nicht nach Sofia zurückkehren dürfen. Da sie keine Wohnmöglichkeit gehabt hätten, habe ihnen ein befreundeter Arzt ein Zimmer in der Psychiatrie zur Verfügung gestellt, wo sich die Beschwerdeführerin großteils selbst überlassen worden sei. Die hochschwangere Mutter sei die meiste Zeit unterwegs gewesen um die Befreiung des Vaters aus dem Lager zu erwirken. Anschließend hätten sie in einem Keller in Sofia gewohnt. Nach der Rückkehr des Vaters und nach der Geburt der Schwester, sei die Familie auf der Fahrt nach Österreich in Belgrad aus dem Zug geholt worden. Der Vater sei eingesperrt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Unterkunft mit jüdischen Emigranten untergebracht worden. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin, aufgrund der schweren Krankheit ihrer Mutter, ihre Schwester alleine versorgt.

2.1. Mit dem Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Opferfürsorgesetz mitgeteilt. Sie wurde aufgeforderte ergänzende Unterlagen vorzulegen, andernfalls eine Stattgebung des Antrages nicht möglich sei, weil kein Nachweis einer erlittenen direkten Schädigung durch das NS-Regime in Österreich vor Verlassen vorliege. Es wurde darauf hingewiesen, dass weder eine erzwungene Emigration, noch die vorgebrachte Internierung den Anspruch für eine Opferrente begründen könne.

Mit einem Aktenvermerk vom XXXX wird von der Behörde dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt hat, die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen zu können.

2.2. Am XXXX wird vom ESRA, Psycho-soziales Zentrum der Israelischen Kultusgemeinde, telefonisch angefragt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin bereits erledigt worden ist.

In der Folge hat die Behörde im Internet bei "gedenkdienst.at", "wikipedia" und "weltkrieg2.de" zu den Angaben der Beschwerdeführerin recherchiert und die Ergebnisse in einem Aktenvermerk zusammengefasst.

Aus dem Verwaltungsakt des Vaters der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Kopie dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin angeschlossen:

Anweisung des Wiener Landeshauptmannes an das Magistratische Bezirksamt für den 1. Bezirk vom XXXX, dem Vater der Beschwerdeführerin einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz auszustellen.

Anfragebeantwortung des Zentralen Gewerberegisters vom XXXX betreffend die Eintragungen zum Vater der Beschwerdeführerin

Aufstellung der Gebietskrankenkasse vom XXXX zu den Beitragsrundlagen des Vaters Beschwerdeführerin

Meldeauskunft zum Vater der Beschwerdeführerin vom XXXX

Bescheinigung der Direktion der Volksmiliz. - Arbeits- und Besserungssiedlung, Zelen-Dol., dass der Vater der Beschwerdeführerin vom XXXX im Lager war.

Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zur Emigration (undatiert): "am XXXX Wien Richtung Ungarn verlassen. Bis zu diesem Termin XXXX, monatliches Einkommen ca. XXXX.- Schillinge. Mit Frau XXXX) und Tochter geboren am XXXX. Emigration verbracht in Ungarn bis Dezember 1942, nachher in Bulgarien bis Jänner 1946. Mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten durchgebracht, erst in Bulgarien in der XXXX eine Anstellung. Diese Anstellung hatte ich bis Ende August 1945, Bulgarien wurde im September 1944 von den Russen besetzt. 1946 kehrte ich nach Wien zurück und musste mir das Leben neu aufbauen."

Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom XXXX: Der Berufung des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung für Einkommensminderung gemäß § 14 b Opferfürsorgesetz, wurde keine Folge gegeben. Eine im XXXX erfolgte Entlassung könne nicht auf NS- Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt werden.

2.3. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.4. Seitens der Präsidialabteilung des Bürgermeisters von Wien, wurden dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, am XXXX ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX, das Antwortschreiben des Bürgermeisters und eine Abgabenachricht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenangelegenheiten übermittelt. Die Beschwerdeführerin ersucht den Bürgermeister um Unterstützung betreffend ihren Antrag auf Zuerkennung einer Opferrente. Sie habe 1938 mit vier Jahren zusammen mit den Eltern aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren müssen. Noch vor Kriegsende, am XXXX, sei sie mit den Eltern in ein Straflager in Bulgarien verbracht worden, aus dem sie erst am XXXX entlassen worden sei. Als Folge dieser Haft leide sie bis heute an traumatischen Beschwerden.

Mit dem Schreiben vom XXXX hat der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anliegen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenangelegenheiten weitergeleitet worden sei.

Mit dem Schreiben vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenangelegenheiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe - aufgrund dortiger Zuständigkeit - dem Amt der Wiener Landesregierung weitergeleitet worden sei.

2.5. In der Folge hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingewendet, dass ihre Emigration mit XXXX unbestritten sei. Ihre Eltern hätten wegen rassischer Verfolgung durch das NS-Regime zunächst zwei Jahre nach Budapest und dann bis 1946 nach Bulgarien emigrieren müssen. Sie sei zusammen mit ihren Eltern aus politischen Gründen am XXXX, somit im Alter von zehneinhalb Jahren und vor Kriegsende, in ein Straflager verbracht worden. Infolge des langen, mehrmonatigen Aufenthaltes im Straflager leide sie Zeit ihres Lebens an traumatischen Beschwerden, weshalb sie ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht in ihrer eigenen Wohnung schlafen könne. Sie sei diesbezüglich seit vielen Jahren in psychoanalytischer Behandlung. Überdies sei sie im Besitz eines Opferausweises, mit dem der Behörde eine weitgehend bevorzugte Behandlung empfohlen werde.

2.6. Der Landeshauptmann von Wien (in der Folge bescheiderlassende Behörde genannt) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die bescheiderlassende Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Feststellung, dass diese aufgrund der erlittenen Emigration Inhaberin eines Opferausweises sei.

Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Folgendes angeführt:

Die Beschwerdeführerin sei am XXXX in Wien geboren worden, am XXXX in Wien heimatberechtigt gewesen und nunmehr österreichische Staatsbürgerin. Ihr Vater sei jüdischer Abstammung. Sie habe deshalb als jüdischer Mischling 1. Grades im Sinne des NS-Regimes gegolten.

Laut Auskunft der Magistratsabteilung 8, Stadt- und Landesarchiv, hätte die Beschwerdeführerin am XXXX mit der Familie emigrieren müssen und sei nach Bulgarien geflüchtet.

Laut Geschichtsrecherche hätten in Bulgarien im März 1943 und Mai 1943 zwei Aktionen gegen Juden stattgefunden, wobei die Menschen kurz angehalten bzw. auf das Land geschickt worden wären. Danach hätten sie wieder in ihre Unterkünfte zurückkehren können. Das Königshaus, die Regierung, die bulgarisch-orthodoxe Kirche und große Teile der Bevölkerung hätten sich den antisemitischen Anordnungen widersetzt. Im Jänner und März 1944 wäre Sofia von den Alliierten bombardiert worden.

Am 30.08.1944 wären die antisemitischen Gesetze wieder aufgehoben und mit 07.09.1944 alle Juden amnestiert worden. Ein Hinweis auf Anhaltungen bzw. Inhaftierungen von Menschen auf Grund ihrer Abstammung in Bulgarien im Jahr 1944 bzw. 1945 konnten von amtswegen nicht gefunden werden.

Im Akt des Vaters der Beschwerdeführerin liege eine Bestätigung auf, wonach sich dieser vom XXXX in dem Lager "XXXX" befunden habe. Es sei nicht bekannt, um welche Art Lager es sich dabei gehandelt habe. Der Großteil des Aufenthaltes habe jedoch nach dem offiziellen Kriegsende 09.05.1945 stattgefunden.

Die Bombardierung Sofias sei eine Kriegsfolge, jedoch keine gegen Juden gerichtete Verfolgungsmaßnahme des NS-Regimes, gewesen. Auch der Lageraufenthalt des Vaters im Jahr 1945 könne auf Grund des geschichtlichen Hintergrundes nicht auf Maßnahmen des NS-Regimes zurückgeführt werden. Es liege daher bisher keine Verfolgung aus Abstammungsgründen vor, welche einen Gesundheitsschaden verursacht haben könnte. Es seien auch keine Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Inhaftierung aus Abstammungsgründen und die Haftdauer in den Jahren 1944 bis 1945 belegen würden.

Die auf Grund der erlebten Bombardierung Sofias und der darauffolgenden furchtbaren Lebensbedingungen als Kriegsflüchtling erlittene Traumatisierung, könne demnach nicht als verfolgungsbedingte Schädigung anerkannt werden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme keine neuen Tatsachen enthalten habe, welche eine Änderung der Sachlage bewirkt hätten.

Über den Antrag auf Opferrente werde nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert entschieden.

In der rechtlichen Beurteilung werden die maßgeblichen Bestimmungen des Opferfürsorgesetzes zitiert.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Beweise vorgelegt werden könnten. Den Recherchen der Beschwerdeführerin nach, sei es in Bulgarien - auch wenn die Situation der Juden weniger gefährlich gewesen sei, als in anderen Ländern - sehr wohl zu Deportationen gekommen und man sei als Jude permanent gefährdet gewesen. Die Internierung in das Lager in XXXX sei noch vor Kriegsende erfolgt und sollte daher Berücksichtigung finden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3.1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin und dem Sozialministeriumservice vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der bescheiderlassenden Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die Behörden haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien heimatberechtigt und ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin.

Ihr Vater war jüdischer Abstammung, die Beschwerdeführerin galt daher als jüdischer Mischling 1. Grades im Sinne des nationalsozialistischen Regimes.

Die Beschwerdeführerin musste am XXXX aus Abstammungsgründen emigrieren.

Sie ist mit ihren Eltern zuerst nach Ungarn ausgewandert und dann 1943 nach Bulgarien weitergereist. Die Beschwerdeführerin kehrte 1946 nach Wien zurück.

Die Bombardements Sofias im Jänner und März 1944 erfolgten seitens der alliierten Streitkräfte. Es handelt sich dabei nicht um eine rassisch motivierte Verfolgungshandlung des nationalsozialistischen Regimes.

Am 30.08.1944 wurden in Bulgarien die antisemitischen Gesetze aufgehoben und die jüdische Bevölkerung mit 07.09.1944 amnestiert.

Die Beschwerdeführerin war mit ihren Eltern vom XXXX, sohin 26 Tage bis zum Stichtag nach § 1 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (09.05.1945) in der Arbeits- und Besserungssiedlung, Zelen-Dol untergebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich dabei um eine Inhaftierung aufgrund der Abstammung der Beschwerdeführerin handelt.

Eine direkte Schädigung durch das nationalsozialistische Regime kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Gesundheitsschaden erlitten, welcher durch eine Verfolgung aus Abstammungsgründen verursacht worden ist.

1.2. Der Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung wurde am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Dem festgestellten Sachverhalt liegt der unbedenkliche und unbestrittene Akteninhalt zugrunde.

Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen und Erwägungen der bescheiderlassenden Behörde nicht konkret und im Einzelnen entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin lehnt lediglich pauschal die rechtliche Beurteilung ab, wonach die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung nicht vorliegen.

Die von der belangten Behörde eingeholten Beweismittel sind umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, den festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen, dass Juden auch in Bulgarien permanent gefährdet gewesen seien, ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet die behördlichen Feststellungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin macht keine substantiierten Angaben, welchen konkreten Angriffshandlungen sie aufgrund ihrer Abstammung ausgesetzt gewesen sein soll. Dass der Lageraufenthalt vor Kriegsende begonnen hat, entspricht den unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen.

Zu 1.2) Der Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung weist am Eingangsvermerk des Amtes der Wiener Landesregierung das Datum 04.12.2008 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen. (§ 3 Abs. 2 Opferfürsorgesetz)

Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (§ 3 Abs. 4 Opferfürsorgesetz)

Die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11 c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. (§ 19 Abs. 15 Opferfürsorgesetz)

Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (§ 19 Abs. 17 Opferfürsorgesetz)

Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren. (§ 18 Abs. 16 Opferfürsorgesetz)

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (§ 18 Abs. 17 Opferfürsorgesetz)

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a) im Kampfe gefallen sind,

b) hingerichtet worden sind,

c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v.H. gemindert ist oder gemindert war, oder

e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.

(§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgesetz)

Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NSMilitärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a) der Verlust des Lebens,

b) der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,

d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f) eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g) ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h) das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,

j) eine Zwangssterilisation

(§ 1 Abs. 2 Opferfürsorgesetz)

Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c) am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(§ 1 Abs. 4 Opferfürsorgesetz)

Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine "Amtsbescheinigung" auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken. (§ 4 Abs. 1 Opferfürsorgesetz)

Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen "Opferausweis" auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken. (§ 4 Abs. 3 Opferfürsorgesetz)

Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte. (§ 4 Abs. 5 Opferfürsorgesetz)

Da keine Verfolgung aus Abstammungsgründen nachgewiesen werden konnte, welche einen Gesundheitsschaden verursacht haben könnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Das Beschwerdevorbringen war - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverhaltsfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde nicht konkret entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.