BVwG L503 2013916-1

L503 2013916-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig, Verjährung

Full text

BVwG L503 2013916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2013916.1.00

Spruch

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gerald Büger, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.08.2014 zur Beitragskontonummer 01 122 0012 9 (betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Sonderbeiträgen, von Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge und betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags) beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 14.08.2014 zur Beitragskontonummer 01 122 0012 9 ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), als Dienstgeber verpflichtet sei, Sonderbeiträge in Höhe von € 1.068,22 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 26,38 zu entrichten. Zudem werde dem BF ein Beitragszuschlag in Höhe von €

490,17 vorgeschrieben.

Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 1.584,77 sei bereits am 11.07.2014 fällig gewesen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.06.2014 sowie der Prüfbericht vom 23.06.2014 würden Bestandteile des gegenständlichen Bescheids bilden.

Begründend führte die OÖGKK aus, im Zeitraum vom 26.11.2012 bis zum 11.06.2014 sei eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim BF durchgeführt worden, wobei der Prüfer festgestellt habe, dass die Dienstnehmer des BF regelmäßig Überstunden geleistet hätten, wobei die Überstunden auch ausbezahlt worden seien.

Im Rahmen der Schlussbesprechung vom 11.06.2014 sei die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration besprochen worden. Der Prüfer habe die geleisteten und ausbezahlten Überstunden und Überstundenzuschläge bei der Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen. Die steuerliche Vertretung des BF vertrete die Rechtsansicht, dass die Überstunden und Überstundenzuschläge nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzufließen hätten; aus diesem Grunde sei die bescheidmäßige Feststellung beantragt worden.

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde seitens der OÖGKK festgestellt, dass der BF die geleisteten Überstunden an die Dienstnehmer ausbezahlt habe; bei den Berechnungen der Urlaubszuschüsse und der Weihnachtsremuneration seien die geleisteten und ausbezahlten Überstunden und Überstundenzuschläge allerdings nicht berücksichtigt worden.

In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrags für Arbeiter der chemischen Industrie. Laut Definition des Monatsbezuges im Kollektivvertrag würden variable Entgeltbestandteile nicht zum Monatsbezug gehören. Der Begriff des "Monatsbezugs" sei jedoch lediglich für die Berechnung der Grundvergütung bei Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit ausschlaggebend. Laut Kollektivvertrag würden Urlaubszuschuss und Weihnachstremuneration jeweils in Höhe eines "Monatsverdienstes" gebühren. Dieser Monatsverdienst werde errechnet, indem der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers in den zuletzt abgerechneten drei Monaten durch drei geteilt werde. In Punkt 69 des Kollektivvertrages würden die Entgeltbestandteile aufgezählt, die ausdrücklich nicht in die Berechnung für Sonderzahlungen einzubeziehen seien; es handle sich dabei um bestimmte Einmal- und Sonderzahlungen; Überstunden würden schon begrifflich nicht in diesen Ausnahmetatbestand fallen, daher seien sie in die Berechnung der Sonderzahlungen mit einzubeziehen. Entgelte für die Überstunden seien daher als Teil des Monatsverdienstes zu betrachten. Diese rechtliche Auslegung sei dem Prüfer auch durch die Wirtschaftskammer (Fachbereich chemische Industrie) telefonisch bestätigt worden. Aus diesem Grunde habe der Prüfer für die Berechnungen der Urlaubszuschüsse und der Weihnachtsremuneration den durchschnittlichen Monatsverdienst der jeweils letzten drei vorangegangenen Monate herangezogen und somit Sonderbeiträge in Höhe von € 1.068,22 nachverrechnet.

Aus näher dargelegten Gründen seien durch die soeben dargestellte Nachverrechnung auch die Beitragsgrundlagen für die betriebliche Vorsorge zu korrigieren gewesen; es ergebe sich ein Nachverrechnungsbetrag für die betriebliche Vorsorge in Höhe von €

26,38.

Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben habe am 26.11.2012 begonnen. Der BF habe Dienstnehmer mit zu geringem Entgelt gemeldet, obwohl er dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Aus diesem Grunde sei die Verjährung auf den Prüfungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.11.2011 zu erstrecken gewesen.

Was schließlich die Vorschreibung des Beitragszuschlags anbelange, so habe der BF Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet und somit die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages sei somit gegeben; der Beitragszuschlag sei lediglich im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

Beigelegt ist dem Bescheid die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO vom 11.06.2014.

2. Mit Schriftsatz seines steuerlichen Vertreters vom 05.09.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid der OÖGKK.

Begründend führte der BF eingangs aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie ohne den Ansatz von Überstunden zu berechnen. Weiters erachte er sich in seinem Recht verletzt, dass sich die Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG bei Einhaltung der gehörigen Sorgfalt auf drei Jahre belaufe.

Konkret führte der BF insbesondere aus, gemäß den Punkten 67 und 75 des Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie würden alle Arbeitnehmer einen Urlaubszuschuss bzw. eine Weihnachstremuneration im Ausmaß eines "Monatsverdienstes" erhalten. Der Begriff des Monatsverdienstes sei im Kollektivvertrag nicht definiert; die für die Personalverrechnung zuständige Mitarbeiterin des BF habe dazu mehrfach die Wirtschaftskammer kontaktiert und sei ihr insbesondere zuletzt am 07.09.2011 mitgeteilt worden, dass der Begriff "Monatsverdienst" identisch sei mit dem Begriff "Monatsbezug", sodass die Überstunden nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen zählen würden.

Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre im Sinne von § 68 Abs 1 ASVG nicht vorliegen, da der BF - insbesondere in Anbetracht des mehrmaligen Nachfragens bei einer Kollektivvertragspartei - jedenfalls sorgfältig gehandelt habe.

3. Am 03.11.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.

In der Stellungnahme wird zunächst der Sachverhalt wiederholt; sodann wird darauf hingewiesen, dass der BF vorbringe, dass der Begriff Monatsverdienst ident sei mit dem Begriff des Monatsbezugs (Punkt 31 des Kollektivvertrages) und daher variable Entgeltbestandteile - wie Überstunden - nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen zählen würden. Zu diesem Vorbringen halte die OÖGKK fest, dass gem. Punkt 69 des Kollektivvertrages von der Berechnungsgrundlage des Urlaubszuschusses nur Einmal- und Sonderzahlungen ausgenommen seien und Überstunden daher schon begrifflich ausscheiden würden, da diese Teil des Monatsverdienstes und weder Einmal- noch Sonderzahlungen seien. Entgelte für Überstunden seien nicht, wie der BF meine, variable Entgeltbestandteile, sondern Entgelt für geleistete Arbeit und würden daher zum Monatsverdienst des Arbeitnehmers gehören.

Da Überstunden in der demonstrativen Aufzählung in Punkt 69 des Kollektivvertrages im Unterschied zu anderen Bestimmungen, wie z. B. in Punkt 51 und Punkt 123a nicht als Ausnahme erwähnt würden, seien diese daher im Gegenschluss zu berücksichtigen. Auch aus dem Umstand, dass der Urlaubszuschuss gem. Punkt 68 errechnet werde, indem der Bruttoverdienst in den zuletzt abgerechneten 3 Monaten durch 3 geteilt werde, gehe klar hervor, dass hier auch die Überstunden zu berücksichtigen seien.

Was das Vorbringen im Hinblick auf die Verjährungsfrist anbelange, so sei es unglaubwürdig, dass der BF bereits im Jahr 2006 hinsichtlich der Interpretation des Kollektivvertrages mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen haben will, gelange der Kollektivvertrag doch erst seit 2007 zur Anwendung. Zudem habe der Prüfer selbst mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen und sei ihm die nunmehr zugrunde gelegte Rechtsansicht bestätigt worden. Somit komme die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen.

4. Mit Schreiben vom 26.11.2014 übermittelte das BVwG dem BF die erwähnte Stellungnahme der OÖGKK und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

5. Am 11.12.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BVwG ein.

Darin verwies der BF nochmals darauf, dass die Begriffe "Monatsverdienst" und "Monatsbezug" im Kollektivvertrag als inhaltlich identisch zu verstehen seien. Es sei auch unzutreffend, dass Überstunden kein variables Entgelt, sondern einen fixen Entgeltbestandteil darstellen sollten.

Zudem erübrige sich ein Aufzählen der Überstunden bei den Ausnahmen in Punkt 69 des Kollektivvertrages, da der Begriff Monatsverdienst eben keine Überstunden beinhalte. Darüber hinaus handle es sich bei der Aufzählung der Ausnahmen in Punkt 69 des Kollektivvertrages um eine demonstrative und nicht abschließende Aufzählung.

Schließlich werde den Ausführungen der OÖGKK in ihrer Stellungnahme, es sei falsch, dass sich der BF im Jahr 2006 und 2011 telefonisch bei der Wirtschaftskammer erkundigt habe, entschieden entgegen getreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.08.2014 hat die OÖGKK ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, Sonderbeiträge in Höhe von € 1.068,22 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 26,38 zu entrichten. Zudem werde dem BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 490,17 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, bei den Berechnungen der Urlaubszuschüsse und der Weihnachtsremuneration seien die geleisteten und ausbezahlten Überstunden und Überstundenzuschläge im Widerspruch zu den Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages nicht berücksichtigt worden. Gegenständlich komme die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG zur Anwendung, da der BF die gehörige Sorgfalt nicht habe walten lassen.

1.2. Nach Ansicht des BVwG (siehe dazu ausführlich unten zur rechtlichen Beurteilung) ist es zwar - wie von der OÖGKK im bekämpften Bescheid angenommen - zutreffend, dass gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie geleistete Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen sind. Allerdings gelangt nach Ansicht des BVwG gegenständlich nicht - wie von der OÖGKK angenommen - die fünfjährige, sondern lediglich die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG zur Anwendung (siehe auch dazu ausführlich unten).

1.3. Der für den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt steht somit nicht fest und kann seitens des BVwG auch nicht festgestellt werden: Dem BVwG liegen nämlich keinerlei Unterlagen über die exakten Beitragsgrundlagen im relevanten Zeitraum vor bzw. verfügt das BVwG auch über keine entsprechenden EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sonderbeiträge, der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und des Beitragszuschlages unter Annahme einer (lediglich) dreijährigen Verjährungsfrist ermöglichen würden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gehen einerseits aus dem Akt unstrittig hervor bzw. folgen andererseits aus der sogleich im Anschluss dargestellten rechtlichen Beurteilung des (unstrittigen) Sachverhalts durch das BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Die einschlägigen Bestimmungen im Kollektivvertrag für die chemische Industrie lauten:

Monatsbezug

N31 Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig gewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Dienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug.

[...]

N67 Neben dem gesetzlichen Urlaubsentgelt erhalten alle Arbeitnehmer(innen) einmal im Dienstjahr einen Urlaubszuschuss im Ausmaß eines Monatsverdienstes, wobei hinsichtlich entgeltloser Dienstzeiten Anhang X zu beachten ist.

N68 Dieser Monatsverdienst wird errechnet, indem der Bruttoverdienst des(der) Arbeitnehmers(in) in den zuletzt abgerechneten drei Monaten durch 3 geteilt wird. Fallen in diesen Berechnungszeitraum Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, so sind diese Monate auszuscheiden und der Berechnungszeitraum durch unmittelbar vorangegangene volle Monate zu ergänzen.

N69 Ausgenommen von der Berechnungsgrundlage sind Einmal- und Sonderzahlungen (z. B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jahresprämien, Gratifikation, Prämien für Verbesserungsvorschläge) sowie Familienbeihilfen, Sozialzulagen, Naturalzulagen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder u. dgl.

[...]

N75 Alle am 1. Dezember mindestens durch 1 Jahr im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer(innen) erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes. Die Berechnung erfolgt wie beim Urlaubszuschuss laut Punkt 68.

[...]

N123a Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 123 versteht sich einschließlich allfälliger laufender Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von Überstundenentlohnungen und Einmalzahlungen (z. B. Gewinnbeteiligungen).

3.3. Rechtliche Grundlagen im ASVG hinsichtlich der Verjährung von Beiträgen:

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

[...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Zur Frage der Einbeziehung von Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen:

Zunächst ist anzumerken, dass Punkt 31 des Kollektivvertrages eine Definition des Begriffes "Monatsbezug" enthält: "Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig gewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Dienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug."

Nach der ausdrücklichen Anordnung fallen unter den Begriff "Monatsbezug" nach Punkt 31 des Kollektivvertrages nicht variable Entgeltbestandteile, somit fallen Überstunden nicht unter den Begriff "Monatsbezug". Auch deutet die Betonung des "laufenden Bezugs" in Punkt 31 klar auf diese Annahme hin (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 13.08.2003, 2000/08/0222 zur Formulierung "laufendes Monatsentgelt").

Allerdings verweist Punkt 67 des Kollektivvertrages hinsichtlich der Berechnung des Urlaubszuschusses (gleiches gilt gem. Punkt 75 auch für die Weihnachtsremuneration) nicht auf den "Monatsbezug", sondern auf den "Monatsverdienst". Die grundlegende Frage ist nun, ob mit "Monatsverdienst" in den Punkten 67 ff bewusst etwas anderes als mit "Monatsbezug" im Sinne von Punkt 31 gemeint ist. Nach Ansicht des BVwG spricht mehr dafür, dass hier tatsächlich eine bewusste Differenzierung vorgenommen wurde, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach Punkt 68 wird nämlich konkret auf den Bruttoverdienst in den zuletzt abgerechneten drei Monaten abgestellt, was nach Ansicht des BVwG doch ganz erheblich auf eine Einbeziehung von Überstunden und somit ein Abgehen vom Begriff "Monatsbezug" im Sinne von Punkt 31 hindeutet (siehe auch dazu VwGH 13.08.2003, 2000/08/0222). Richtig hat diesbezüglich auch die GKK in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Punkt 69 hier nur "Einmal- und Sonderzahlungen" sowie bestimmte Zulagen explizit ausgenommen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass Entgelte für Überstunden gerade nicht ausgenommen sind, wenngleich nicht verkannt wird, dass diesen Beispielen "u. dgl" hinzugefügt wurde. Zudem werden an anderer Stelle wie etwa in Punkt 123 a Überstundenentlohnungen neben Einmalzahlungen explizit als Ausnahme angeführt, was ebenfalls dafür spricht, dass Überstundenentlohnungen von Punkt 69 eben sehr wohl erfasst sind.

Somit ist - in Übereinstimmung mit der OÖGKK - davon auszugehen, dass gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie geleistete Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen sind.

3.4.2. Zur Frage der gegenständlich anzuwendenden Verjährungsfrist gem. § 68 ASVG:

Die OÖGKK ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass es der BF an der gehörigen Sorgfalt habe mangeln lassen, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG zur Anwendung gelange.

In dieser Hinsicht kann der OÖGKK seitens des BVwG nicht gefolgt werden: Zwar wird nicht verkannt, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (Julcher, Rz 12 zu § 68 ASVG in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar). Allerdings wird die Erkundigungspflicht des Meldepflichtigen nur ausgelöst, wenn er nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die bzw. Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste, was dann nicht der Fall ist, wenn es dazu erst "diffiziler rechtlicher Ableitungen bedurft hätte" (so Julcher, Rz 12 zu § 68 ASVG in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar unter Hinweis auf VwGH Zl. 93/08/0176).

Nach Ansicht des BVwG waren aber gegenständlich - wie oben aus Punkt

3.4.1. ersichtlich ist - doch einigermaßen diffizile rechtliche Ableitungen erforderlich, um zum Ergebnis zu gelangen, dass gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie geleistete Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen sind, sodass dem BF kein Verstoß gegen die gehörige Sorgfalt zur Last gelegt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass gegenständlich eine diffizile rechtliche Ableitung erforderlich war, kann auch dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich - wie von ihm behauptet - entsprechende Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer eingeholt hat oder nicht.

Somit gelangt nach Ansicht des BVwG die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

3.4.3. Zur Behebung und Zurückverweisung:

Wie dargestellt, kommt gegenständlich somit die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG und nicht - wie von der OÖGKK angenommen - die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Insofern ändert sich damit aber die Höhe der Sonderbeiträge, der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und des Beitragszuschlags. Der in dieser Hinsicht für den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt steht allerdings nicht fest und kann seitens des BVwG auch nicht festgestellt werden: Dem BVwG liegen nämlich keinerlei Unterlagen über die exakten Beitragsgrundlagen im relevanten Zeitraum vor bzw. verfügt das BVwG auch über keine entsprechenden EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sonderbeiträge, der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und des Beitragszuschlages unter Annahme einer (lediglich) dreijährigen Verjährungsfrist ermöglichen würden. Auch die Vorgangsweise, die OÖGKK um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, scheint fraglich, zumal damit der Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung eingeschränkt würde. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sinngemäß besonders gravierende Ermittlungslücken bestehen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allerdings bedeutet nach Ansicht des BVwG die gegenständliche Konstellation, bei der das BVwG die relevanten Entscheidungsgrundlagen nicht selbst erarbeiten kann, im Ergebnis - obwohl der OÖGKK diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist - letztlich doch eine gravierende Ermittlungslücke, sodass die Zurückverweisung im Einklang mit der dargestellten Judikatur des VwGH steht.

3.4.4. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die OÖGKK wird somit in einem allfälligen Folgeverfahren einen Bescheid in Bindung an die Rechtsansicht des BVwG (§ 28 Abs 3 VwGVG) - das heißt, unter Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist - zu erlassen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da in gegenständlicher Entscheidung für die Behörde bindend (§ 28 Abs 3 VwGVG) ausgesprochen wurde, dass gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie geleistete Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen sind, wobei aber zu dieser Frage - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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