BVwG I407 2004482-1

I407 2004482-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Pflichtversicherung

Full text

BVwG I407 2004482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2004482.1.00

Spruch

I407 2004482-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte GRASS DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse B/ARO-55-02/2012 vom 15.10.2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 4 Abs 1, Abs 2 ASVG idgF und § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) fest, dass XXXX (i.f.: der Beschwerdeführer) in der Zeit vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 aufgrund der Tätigkeit für die XXXX (i.f. Dienstgeber) der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungspflicht) nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Diesem Bescheid ging eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 86 EstG iVm § 41 ASVG beim Dienstgeber des Beschwerdeführers voraus. Die GPLA-Prüfung ergab schwerwiegende Differenzen zwischen den Ausgangsrechnungen und den Regieberichten, mit denen auf den einzelnen Baustellen erbrachten Leistungen, die vom Dienstgeber aufgezeichnet wurden und den Stundenaufzeichnungen betreffend die einzelnen auf den jeweiligen Baustellen tätigen Arbeitern. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Dienstgeber an, dass die dem GPLA-Prüfer vorgelegten Stundenaufzeichnungen falsch waren und dass die für ihn tätigen Dienstnehmer Zahlungen für weitere Arbeitsstunden "schwarz" erhalten hätten. Die vorhandenen Stundenaufzeichnungen wären falsch und nicht geeignet, das wahre Ausmaß der von den Arbeitern geleisteten Stunden festzustellen. Die Aufzeichnungen wären aber insoweit als korrekt anzusehen, als die dort ersichtlichen Stunden jedenfalls geleistet wurden. Es wurden nur weitere geleistete Stunden dort nicht festhalten. In weiterer Folge legte die VGKK diesem Bescheid - unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehender Informationen, Unterlagen sowie interner und externer Vergleichswerte und -möglichkeiten - eine Schätzung der vom Beschwerdeführer für den Dienstgeber im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden zugrunde. Die VGKK griff auf die Schätzung zurück, weil sie die vorhandenen Arbeitsaufzeichnungen als nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und damit als unglaubwürdig wertete. Begründend führte die VGKK aus, dass es aus Sicht des Dienstgebers nicht nachvollziehbar sei, würde er seine bereits gemeldeten Dienstnehmer auf Baustellen teilweise nur für wenige Stunden täglich einsetzen, daneben aber noch eine Reihe von Schwarzarbeitern beschäftigen. Zudem liege auch keine Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung oder der Finanzpolizei vor, die die Existenz solcher zusätzlicher Arbeitskräfte wahrscheinlich machen würde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte GRASS DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz, das Rechtsmittel des Einspruchs an die VGKK (nunmehr als Beschwerde behandelt). Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde vorgenommene Schätzung falsch und nicht nachvollziehbar sei und durch die von der Behörde angestellten Überlegungen, die dem Dienstnehmer zustehenden Rechte ohne einleuchtende Begründung übergangen wurden. Die Feststellung, wonach er mehr Arbeitsstunden geleistet hätte, als aus den Lohnaufzeichnungen ersichtlich seien, sei nicht begründet und auch nicht nachgewiesen. Die Behauptung der Behörde, wonach "eine geringfügige Beschäftigung im Baugewerbe kaum vorkomme", sei unrichtig, zumal hinlänglich bekannt sei, dass im Baugewerbe im Winter "gestempelt" werde und im Sommer viel gearbeitet werde. Wie die Aufzeichnungen zeigen, treffe dieser Umstand auch den Beschwerdeführer und sei er - wie in den vorangegangenen Jahren auch - im gegenständlichen Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 arbeitslos und nebenbei geringfügig beschäftigt gewesen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Versicherungsdatenauszug und listete seine zeitlichen Arbeitslosenbezüge und geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der vorangegangenen Jahre auf. Verfehlt sei der Ansicht des Beschwerdeführers nach auch das Argument der Behörde, wonach er einen Kfz-Sachbezug gehabt hätte. Dahingehend stelle der Beschwerdeführer richtig, dass er ledig ein paar Mal das Fahrzeug des Dienstgebers chauffieren musste und die Arbeiter zur Baustelle geführt habe. Die Voreingenommenheit der VGKK zeige sich laut Beschwerdeführer darin, dass der von ihm vorgeschlagene Zeuge als wenig aussagekräftig abgetan und von der Behörde nicht einvernommen worden sei. Hinsichtlich dieser Tatsache sei das Verfahren mangelhaft.

3. Am 08.01.2013 übermittelte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse eine Stellungnahme an das Amt der Vorarlberger Landesregierung in der auf die ausführliche Begründung des Bescheides hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Argumentes des Beschwerdeführers, wonach die Schätzung für ihn nicht nachvollziehbar sei, verwies die VGKK auf die entsprechende Judikatur des VwGH, wonach eine Verpflichtung der Behörde zur Rekonstruktion von rechtswidrigerweise nicht geführten Aufzeichnungen nicht bestehe. Die Schätzung selbst sei eine Ermessensentscheidung der Behörde, die sie zu begründen habe (zusammenfassend VwGH 2007/08/0126). Die VGKK habe ihrer Meinung ihr Vorgehen bei der Schätzung ausreichend dargestellt und begründet. Hinsichtlich der Plausibilität der von der VGKK vorgenommen Schätzung verweise sie auf die entsprechenden Aussagen des Dienstgebers sowie auf ein entsprechendes Erkenntnis des VwGH (VwGH 2008/15/0122 vom 29.04.2010). In Bezug auf den nachverrechneten Sachbezug weist die VGKK darauf hin, dass auch bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze und somit eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergäbe.

4. In seiner vom Amt der Vorarlberger Landesregierung eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.05.2013 aus, dass die VGKK in ihrer Stellungnahme lediglich wiederhole, "weshalb" es zu einer Schätzung gekommen sei. Mit der von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtliche Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall "nichts gewonnen". Die Voraussetzungen für eine Schätzung mögen durchaus gegeben sein, da es sich bei einer Schätzung jedoch um eine Ermessensentscheidung handle, müsse diese hinreichend begründet werden und dürfe nicht aus vordergründigen Interessen der VGKK zum Nachteil eines Dienstnehmers vorgenommen werden. Die im bekämpften Bescheid ersichtliche voreingenommene Einstellung der belangten Behörde untermauere die VGKK mit ihrer Stellungnahme vom 08.01.2013. Auch seien die von der VGKK vorgenommen Überlegungen zum Kfz-Sachbezug falsch und gestehe sich dies die VGKK in ihrer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme erneut auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Nichteinvernahme des von ihm vorgeschlagenen Zeugen und einer damit verbundenen allfälligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug.

5. Mit Schreiben vom 05.05.2014 berief sich die Arbeiterkammer Vorarlberg auf die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Mag. (FH) XXXX, datiert vom 09.09.2013.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das vorgenannte Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2014 übermittelt und ihm dabei zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

7. In seiner Stellungnahme vom 28.07.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Sachverständigengutachten nicht mit jenen Rechts- und Sachfragen befasse, die sich aus der gegenständlichen Beschwerde resultieren und auch sonst in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehe, zumal sich aus dem Sachverständigengutachten lediglich ergebe, dass vor allem die Arbeitsleistung des Z [...] G [...] für die Jahre 2008 und 2009 überprüft werde, wohingegen der Fall des Beschwerdeführers den Zeitraum 2011 betreffe. Sohin sei das Sachverständigengutachten im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer unterlag im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses beim oben bezeichneten Dienstgeber, das über die Geringfügigkeitsgrenze hinausging, der Vollversicherungspflicht. Er hat für die geleisteten Arbeiten - auch für die "schwarz" geleisteten - einen branchenüblichen Stundenlohn für Vorarbeiter in der Höhe von EUR 14,- erhalten.

1.2. Er brachte in seiner Beschwerde vor, er sei im gegenständlichen Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 arbeitslos und nebenbei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen.

1.3. Die VGKK legte dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Schätzung der vom Beschwerdeführer für den Dienstgeber im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden zugrunde, weil sie die vorhandenen Arbeitsaufzeichnungen als nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und damit als unglaubwürdig wertete.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügte in der beschwerdegegenständlichen Zeit über einen Dienst-PKW, den er auch privat nutzen konnte. Diese Privatnutzung des PKWs stellt einen Sachbezug dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde ein ordentliches, vollständiges und mängelfreies Erhebungsverfahren durchgeführt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der VGKK dargelegt, dass im Baugewerbe Manipulationen und Steuer- und Abgabenhinterziehungen gehäuft vorkommen und selbst dargetan, dass den Aufzeichnungen seines Arbeitsgebers kein Glauben geschenkt werden kann. Im Zuge seiner Einvernahme durch GPLA-Prüforgane am 28.11.2011 gab Herr Hrnjica RIFAT, der handelsrechtliche Geschäftsführer des oben bezeichneten Dienstgebers, an, die vorliegenden Stundenaufzeichnungen seien von ihm geschrieben worden. Diese Stundenaufzeichnungen seien falsch. Sie seien von ihm nur "formal" so geführt worden, es seien von ihm für geleistete Mehrstunden Beträge "unter dem Tisch" - also ohne entsprechende Steuer- und Abgabenleistung bezahlt worden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat sich der Geschäftsführer mit dieser Aussage selbst schwer belastet und wusste, dass er auch eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Seine Aussagen sind daher nicht lediglich als Rechtfertigung zu werten, wohin die aus den Schwarzarbeiten entsprechenden Firmeneinnahmen erzielt wurden. Die Aussagen des Geschäftsführers sind vor diesem Hintergrund als glaubwürdig zu werten und zu folgern, dass der Beschwerdeführer mehr Arbeitsstunden geleistet hat, als aus den Lohnaufzeichnungen ersichtlich sind.

Sohin ist den zusammenfassenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu folgen, die feststellt, dass die vorhandenen Stundenaufzeichnungen falsch und nicht geeignet seien, das wahre Ausmaß der von den Arbeitern des Dienstgebers geleisteten Arbeitern festzustellen.

2.3. Die dem Bescheid zugrunde liegende Schätzung ist nachvollziehbar und schlüssig. Sie beruht auf den der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen (der Geschäftsführer hat die auf seinen Baustellen durchgeführten Arbeiten mit Arbeitern durchgeführt, die nur für wenige Stunden angemeldet waren und diese dabei mehr Stunden arbeiten ließ, als sie angemeldet waren), die Schätzmethode beruht auf der Umrechnung des nach den Ausgangsrechnungen verlegten Eisens auf Arbeitsstunden bei einer durchschnittlichen Verlegemenge von 100 kg Eisen/Stunde (vgl. VwGH GZ 2008/15/0122 vom 29.04.2010) und auf dem vom Geschäftsführer bestätigten Stundenlohn. Die angeführte Verlegemenge ist als realistisch zu bewerten, zumal in vergleichbaren Fällen auch eine Verlegemenge von 750 kg Eisen in zehn Stunden herangezogen wurde, was zu einer höheren Stundenzahl und damit zu einem höheren erzielten Einkommen führen würde. Bei der Berechnung der Vollversicherungspflicht kann der Sachbezug (Privatnutzung des Firmen-PKWs) außer Betracht bleiben, weil schon das sich aus der Schätzung ergebende Einkommen eine Vollversicherungspflicht begründet. Die dem Bescheid zugrunde liegende Schätzung wurde dem Beschwerdeführer in einer Stellungnahme der VGKK vom 08.01.2013 erläutert. In dieser Stellungnahme begründet die belangte Behörde das von ihr im Rahmen der Schätzung ausgeübte Ermessen und verweist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Diese Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dieser äußert sich auch dazu.

2.4. Auf eine Einvernahme des vom Beschwerdeführer geführten Zeugen XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann verzichtet werden, da dieser in einem vergleichbaren Verfahren zur Feststellung der Vollversicherungspflicht als Beschwerdeführer vor diesem Gericht auftritt. Auf Grund der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakt I402 2004328 kann davon ausgegangen werden, dass der benannte Zeuge nichts Wesentliches zum vorliegenden Fall beitragen möchte.

2.5. Die Feststellungen über den Dienst-PKW folgen den eigenen, unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und der Niederschrift über die GPLA-Prüfung. Die Feststellungen über den Lohn des Beschwerdeführers folgen der Niederschrift der GPLA-Prüfung.

2.6. Einsicht genommen wurde in das Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2. Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen § 4 Abs. 2 ASVG).

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind geringfügig Beschäftigte von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.

3.2.2. § 35 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

3.3.1. Gemäß § 42 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.

3.3.2. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gem. § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, GZ 95/08/0050)

3.3.3. Hat die Behörde ihre Pflicht, die Grundlagen, auf denen die Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG erfolgen soll, dem Beitragspflichtigen im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG zugänglich zu machen, verletzt, ist der Bescheid (hier: zur Nachentrichtung von SV-Beiträgen und Zahlung eines Beitragszuschlages) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH vom 7. 9. 2005, GZ 2003/08/0185).

Das Parteiengehör ist im vorliegenden Fall durch Übermittlung der Niederschrift der Einvernahme des Geschäftsführers im GPLA-Verfahren und im Rahmen des Einspruchsverfahrens gewahrt worden.

3.4.1. Die belangte Behörde hat im Wege eines Vergleichs mit Daten einerseits vom selben Dienstgeber und andererseits von ähnlichen Dienstgebern zutreffend eine Beschäftigung festgestellt, die eine Vollversicherungspflicht i.S. des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG auslöst. Die Methode und das Ergebnis dieser Schätzung wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von diesem auch der Höhe nach nicht substantiell - auch nicht in seiner Stellungnahme im Einspruchsverfahren - entgegengetreten.

3.4.2. Wenn der Beschwerdeführer zunächst vermeint, die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, überhaupt eine Schätzung vorzunehmen, so ist einerseits auf die glaubwürdigen Aussagen des Dienstgebers zu verweisen, dass die Arbeitsaufzeichnungen von ihm verfälscht worden sind. Damit hat der nach § 42 Abs. 1 ASVG primär zur Auskunftserteilung Verpflichtete seine Obliegenheiten verletzt. Der Beschwerdeführer hat selbst dargetan, dass im Baugewerbe Manipulationen und Steuer- und Abgabenhinterziehungen gehäuft vorkommen und dass den Aufzeichnungen seines Arbeitsgebers kein Glauben geschenkt werden kann. Schon im Einspruch führt der Beschwerdeführer aus, über keine eigenen Stundenaufzeichnungen zu verfügen. Bei der GPLA-Prüfung sind zahlreiche Mängel bei der Führung der Bücher zum Vorschein gekommen.

3.4.3. Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl VwGH vom 19. 10. 2005, GZ 2002/08/0273). Diese Voraussetzungen konnten im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde überprüft werden und wurden diesen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegen getreten.

3.5. Da eine exakte Rekonstruktion der Geschehnisse auf Grund der zur Verfügung stehenden Aufzeichnungen der Behörde nicht möglich war, so stand es der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ein für die Vornahme ihrer Ermittlungen ein Wahlrecht zu, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen (hier: die beantragte Einvernahme eines Zeugen) oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (s. Ausführungen unter 3.3.2.). Da - den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde folgend - auf eine zeugenschaftliche Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu verzichten war, waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung gegeben.

3.6. Das Ergebnis der Schätzung ergab, dass auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 das Ausmaß der Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 ASVG erreicht wurde.

3.6.1. Auch eine Berücksichtigung eines Sachbezugs in Form der Privatnutzung eines Firmen-PKWs vermag an der Vollversicherungspflicht nichts zu ändern, da schon das aus der Schätzung ermittelte Einkommen ausreicht, eine Vollversicherungspflicht auszulösen.

3.7. Gem. § 1 Abs. 1 lit a AlVG 1977 sind Dienstnehmer arbeitslosenversichert, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. Dienstnehmer iSd Sozialversicherung ist derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 Abs 2 ASVG). Der arbeitslosenversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff ist mit jenem des ASVG ident (Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (10. Lfg 2014) Rz 38 zu § 1 AlVG).

4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Durchführung einer Schätzung im Erkenntnis zu 21.06.2000, GZ 95/08/0050 näher determiniert. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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