BVwG G308 2012552-1

G308 2012552-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Einkommen, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückforderung

Full text

BVwG G308 2012552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2012552.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Graz West und Umgebung vom 26.08.2014, Zl. RGS630/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm § 12 Abs. 6 lit. c, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezieht seit Dezember 2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit Dezember 2002 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeld. In der Zeit von 20.07.2003 bis 31.12.2006 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Neben ihrem Bezug der Notstandshilfe war die BF auch selbstständig tätig.

Laut Einkommenssteuerbescheid von 2011 hat die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.385,56 erzielt.

Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen laut Umsatzsteuerbescheid beträgt für das Kalenderjahr 2011 EUR 43.948,99.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2014, VN: XXXX, wurde der BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2011 bis 13.07.2011 und 18.07.2011 bis 31.12.2011 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.310,43 verpflichtet, da die BF die Notstandshilfe in den angeführten Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, weil die endgültige Beurteilung ihrer Arbeitslosigkeit aufgrund des Einkommenssteuerbescheides von 2011 ergeben habe, dass Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht gegeben gewesen sei. 11,1 % des Umsatzes der BF im Jahr 2011 hätten über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Der Leistungsbezug der BF sei daher für das Jahr 2011 storniert worden. Eine Rückforderung erfolge jedoch nur bis zur Höhe des tatsächlichen Einkommens der BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2011.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF am 21.06.2014 über ihr eAMS-Konto das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass ihr Einkommen im Jahr 2011 laut Einkommenssteuerbescheid EUR 2.385,56 [sic!] ergeben und unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe.

Der Beschwerde beigefügt ist die Einkommenssteuererklärung 2011 aus der sich ein Einkommen von EUR 1.385,56 ergibt.

4. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des Bescheides vom 12.06.2014 erließ die belangte Behörde am 26.08.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ RGS630/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, mit der die diesbezügliche Beschwerde vom 21.06.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass, um als Selbstständiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, einerseits Verfügbarkeit und andererseits Arbeitslosigkeit (Vorliegen eines Bruttoeinkommens und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen müsse. Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden könne, sei die Empfängerin einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe.

In den der belangten Behörde übermittelten Erklärungen aus dem Jahr 2011 sei die BF wiederholt informiert worden, dass der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 diene daher als Basis für die Beurteilung des Bruttoeinkommens und des Umsatzes im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Ausgangspunkt für die Berechnung des Bruttoeinkommens sei das im Steuerbescheid angeführte Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz EStG 1988.

Aus der folgenden Berechnung ergebe sich, dass das Einkommen der BF gemäß § 2 Abs. 2 EStG im Jahr 2011 monatlich EUR 115,46 betragen habe und somit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Jedoch würden die 11,1 % des monatlichen Umsatzes EUR 406,52 betragen und somit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Aus diesem Grund sei die BF im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht arbeitslos gewesen und daher die Notstandshilfe von ihr zurückzufordern gewesen, wobei die unberechtigt empfangene Leistung nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern war. Die Berechnung ergebe einen Rückforderungsbetrag von EUR 1.310,43 von den insgesamt erhaltenen EUR 6.064,80 Notstandshilfe.

5. Die BF stellte fristgerecht einen mit 08.09.2014 datierten Vorlageantrag und führte aus, dass im Betrag der steuerpflichtigen Leistungen eine Summe in der Höhe von EUR 7.200,00 als Veräußerungsgewinn enthalten sei, welcher den Umsatz verringere.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 02.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2014 wurde die BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtsfrage sämtliche Nachweise für den von der BF genannten Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 7.200,00 binnen 3 Wochen vorzulegen, und außerdem Auskunft darüber zu erteilen, ob der Veräußerungsgewinn steuerlich berücksichtigt bzw. geltend gemacht worden sei und dies mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Sollte in diesem Zusammenhang noch ein Verfahren beim Finanzamt anhängig sein, werde die BF aufgefordert, dies dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen.

8. Am 17.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Steuerberaters der BF an diese ein, in welchem der Steuerberater der BF bestätigte, dass im Jahresergebnis 2011 der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Betriebes der XXXX mit dem Wert von netto EUR 12.000,- enthalten sei. Dem Schreiben sei der Einkommenssteuerbescheid von 2011 beigelegt, aus dem ersichtlich sei, dass die BF im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.385,56 zu versteuern gehabt habe. Weiters sei die Einnahmen - Ausgaben - Rechnung beigelegt, aus der nachvollziehbar sei, wie der steuerpflichtige Gewinn in Höhe von EUR 1.385,56 ermittelt werde, andererseits seien in den Einnahmen Erlöse 20 % in Höhe von EUR 12.000,00 enthalten.

Das beigelegte Kontoblatt "Erlöse 20 %" ergebe eine Summe von EUR 12.000,00 aus jeweils zwei Buchungen von EUR 6.000,00 (brutto EUR 7.200,00) für den gesamten Veräußerungserlös, der in zwei Teilbeträgen zugeflossen sei.

Der Einkommenssteuerbescheid 2011 und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung liegen dem Bundesverwaltungsgericht jedoch tatsächlich nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezieht seit Dezember 2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit Dezember 2002 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeld. In der Zeit von 20.07.2003 bis 31.12.2006 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Neben ihrem Bezug der Notstandshilfe war die BF auch selbstständig tätig.

Laut Einkommenssteuerdaten von 2011 hat die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.385,56 erzielt.

Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen laut Umsatzsteuerdaten beträgt für das Kalenderjahr 2011 EUR 43.948,99.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen bezüglich der Einkommens- und Umsatzhöhe im Jahr 2011 aus der selbstständigen Tätigkeit der BF ergeben sich aus den im Akt erliegenden Einkommens- und Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes XXXX und dem von der BF vorgelegten Kontoblatt aus der Buchhaltung "Erlöse 20 %".

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG gilt trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos, wer daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 36a AlVG lautet:

Einkommen

(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 36b AlVG lautet:

Umsatz

(1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

2. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind.

Die BF vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2011 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Zudem brachte sie in ihrem Vorlageantrag vor, dass im Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen ein Veräußerungsgewinn in der Höhe von EUR 7.200,00 enthalten sei, welcher den Umsatz verringere.

Der von der BF behauptete Veräußerungsgewinn wurde offensichtlich bei der Einkommensermittlung berücksichtigt und auch versteuert. Selbst die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 berechnet und ausgeführt, dass das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen der BF mit EUR 115,46 unter der im Jahr 2011 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 374,02 gelegen hat.

Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos, wer daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass 11,1 % des 2011 von der BF erzielten monatlichen Umsatzes EUR 406,52 ausmachen und die bereits angeführte Geringfügigkeitsgrenze von EUR 374,02 übersteigen. Der Einwand der BF, dass in den Umsatzerlösen der Veräußerungsgewinn des Unternehmens enthalten sei und ein Betrag von EUR 7.200,00 abzuziehen sei geht ins Leere, da sich der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG idF BGBl. I Nr. 85/2008 in der Höhe von EUR 7.300,00 auf die Ermittlung der Einkommenssteuer bezieht, und nicht von den Umsatzerlösen abzuziehen ist und auch bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für den Veräußerungserlös keine Rolle spielt.

So liegt das Einkommen der BF im Jahr 2011 zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze, 11,1 % des monatlichen Umsatzes der BF haben diese jedoch überschritten. Da es sich um kumulative Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe handelt, lag Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor und wird die Notstandshilfe zu Recht von der BF in der Höhe des erzielten Einkommens, umgelegt auf den Bezugszeitraum der Notstandshilfe, in der Höhe von EUR 1.310,43 zurückgefordert.

Gem. § 4 Abs. 7 UStG zählt der Veräußerungsgewinn zur Bemessungsgrundlage, und nach dem Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, Gz.2007/08/0060 wird in § 36b AlVg für den "Umsatz" auf den Begriff des § 4 UStG abgestellt, nämlich den des Entgelts, das die Umsatzsteuer nicht enthält.

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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