G305 2017004-1•BVwG G305 2017004-1
G305 2017004-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015
Arbeitslosengeld, Beitragsgrundlagen, Berechnung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G305 2017004-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und
Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice
vom 24.10.2014, GZ.: XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.09.2014 überreichte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Formularantrag.
Im bundesweit einheitlichen Formularantrag gab er an, dass in seinem Haushalt auch seine Gattin, XXXX, und das gemeinsame Kind,XXXX, leben würden. Weiters finden sich die Angaben, dass er im Rahmen eines Gewerbebetriebs bzw. Werkvertrages selbständig erwerbstätig gewesen sei. Er habe keinen land(forst)wirtschaftlichen Besitz.
Im Antragsformular wurde der BF auf die in § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 normierten Meldepflichten hingewiesen, so insbesondere auf die ihn treffende Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), sowie der belangten Behörde den Eintritt in einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, jede Änderung seiner Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebenden Änderung zu melden.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde am 19.09.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieser die Ruhend- bzw. Abmeldung des Gewerbes bis 26.09.2014 übermitteln wolle und gab darüber hinaus an, bis 1995 in Deutschland gearbeitet zu haben.
In einem anlässlich dieser Einvernahme ausgefüllten, als "Bekanntgabe Ihrer ausländischen (EU/EWR) Versicherungszeiten" titulierten Formular findet sich der Eintrag, dass er zwischen dem XXXX und dem XXXX bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Weiters findet sich die Anmerkung, dass seine letzte Beschäftigung als Referent bei der Firma XXXX auf Grund einer Eigenkündigung geendet habe.
3. Infolge Zurücklegung seines Gewerbes kam es am 19.09.2014 zum Erlöschen seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe".
4. Über Anforderung übermittelte die Agentur für XXXX der belangten Behörde eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers.
Daraus ergibt sich im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zwischen dem XXXX und dem XXXX eine nicht näher bezeichnete unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Auch habe er zwischen dem 01.01.1985 und dem 28.04.1985 eine nicht versicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt.
5. Mit Bescheid vom 24.10.2014, GZ: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein tägliches Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2014 in der Höhe von EUR 49,96 und ab dem 01.07.2015 in der Höhe von EUR 48,02 gebühre.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass als Grundbetrag seines Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens gebührten. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern, sodann mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen sei nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen. Die Höchstbeitragsgrundlage betrage seit dem 01.01.2014 EUR 4.200,--. Im konkreten Fall sei für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für 2013, jedoch maximal in der Höhe der damals in Geltung befindlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2014 in Höhe von EUR 4.200,-- herangezogen worden.
Dass ihm ab 01.07.2015 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 48,02 gebühre, begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begrenzung des Familienbeihilfeanspruchs per 30.06.2015 und führte dazu aus, dass ein Familienzuschlag ab dem 01.07.2015 erst nach Vorlage des Bescheides vom Finanzamt über den weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt werden könne.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.11.2014 bei der belangten Behörde elektronisch eingebrachte Beschwerde, die er im Wesentlichen zusammengefasst darauf stützte, dass die Höhe der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Höchstbeitragsgrundlage unrichtig sei. Begründend führte er aus, dass diese im Jahr 2011 bei EUR 4.200,-- betragen habe und bei 14 Gehältern insgesamt Beiträge für Jahresbeitragsgrundlage von 14 * EUR 4.200,-- = EUR 58.800,-- entrichtet worden seien. Das entspreche auch der Jahreshöchstbeitragsgrundlage. Dementsprechend müssten bei der Berechnung statt EUR 3.600,-- nunmehr EUR 4.200,-- für die Besteuerung und für die anteiligen Sonderzahlungen EUR 700,-- statt EUR 600,-- für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches herangezogen werden, da sonst die von ihm entrichteten Beiträge nicht berücksichtigt würden, was wiederum den Ausführungen des AlVG widerspräche. Er habe eine Definition der Jahreshöchstbeitragsgrundlage, die nicht alle 14 Gehälter erfasse und der Berechnung durch die belangte Behörde folgen würde, nicht gefunden. Seine Beschwerde verband er mit einem auf die Neuberechnung gerichteten Begehren, das die Jahreshöchstbeitragsgrundlage für 2011 in Höhe von EUR 58.800,- zu berücksichtigen habe. Darüber hinaus begehrte er die Übermittlung eines abgeänderten Bescheides, die Nachzahlung des Differenzbetrages für den Monat Oktober und Berücksichtigung ab November.
7. Mit Bescheid vom 12.12.2014, GZ: XXXX, wies die Landesgeschäftsstelle für Steiermark des Arbeitsmarktservice die Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 01.07.1995 und dem 31.07.2014 bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Sein Handelsgewerbe sei zum 19.09.2014 auf Grund der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erloschen. Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses am 29.08.2014 habe er elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Berechnung seines Arbeitslosengeldes sei auf der Basis der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2013 erfolgt, maximal in der Höhe der derzeit geltenden Höchstbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von EUR 4.200,--, da bei einer Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei (§ 21 Abs. 1 AlVG) und das monatliche Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen sei.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es zusammengefasst, dass das monatliche Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 iVm. § 2 Abs. 1 AMPFG nur bis drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für die für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen sei. Ab dem 01.01.2014 habe die maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage EUR 4.200,-- betragen. Für die Ermittlung der Höhe seines Arbeitslosengeldanspruchs sei die nach den gesetzlichen Bestimmungen im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für 2013, jedoch maximal in der Höhe der derzeit geltenden Höchstbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von EUR 4.200,-- herangezogen worden. Aus der in der Folge durchgeführten Berechnung habe sich im konkreten Fall ein Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 48,02 zuzüglich zweier Familienzuschläge in Höhe von jeweils EUR 0,97 täglich ergeben, sodass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf täglich EUR 49,96 belaufe. Die Berechnung seines Leistungsanspruchs durch die belangte Behörde sei korrekt erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 16.12.2014 persönlich zugestellten Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice richtet sich sein bei ihr am 23.12.2014 eingegangener Vorlageantrag.
9. Auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.01.2015 vor.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
Darauf reagierte er mit seiner Eingabe vom 21.01.2015, der er einen Pensionskontoauszug, die Lohnzettel für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und die Gehaltsabrechnungen für Mai und Oktober der Jahre 2011 und 2013 beilegte. Überdies brachte er vor, dass im Pensionskonto die Jahresbeitragsgrundlage aufgeführt sei, für die er jeweils Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Dies entspreche immer der Jahreshöchstbeitragsgrundlage, da sein Monats-/ und Jahresgehalt immer über der Höchstgrenze gelegen habe. Die vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Mai und Oktober 2011 und 2013 dienten dem Nachweis, dass er 14 Gehälter bezogen habe und demgemäß auch vierzehnmal die Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert worden seien.
11. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht über die entsprechende Applikation des Bundesrechenzentrums eine Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers auf der Basis der auf ihn anzuwendenden Jahreshöchstbeitragsgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die vorliegende Beschwerde, sowie den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): (Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides):
Gegenständlich wendet sich das gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde der Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruches zu Grunde gelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Die für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 20 und 21 AlVG 1977 idgF.
Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG 1977 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen, sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Gemäß Abs. 3 sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG 1977 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 11 Abs. 1 lit. e) (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 (Praktikanten) oder Z. 5 (Krankenpfelegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34 a AMSG) der Bildungsteilzeitgeld (§ 26 a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindesgemäß § 14 a oder § 14 b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder einer Pflegekarenz gemäß § 14 c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14 d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 29.08.2014, sohin nach dem 30. Juni, elektronisch bei der für ihn sachlich und örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung ein.
Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
§ 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 1994/315 idgF. lautet wie folgt:
"§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß. [...]"
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seiner letzten Dienstgeberin vor der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungslosigkeit in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, richtet sich die für ihn maßgebliche Beitragsgrundlage nach der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 44 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., bildet der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage). Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gilt das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 als Arbeitsverdienst.
§ 45 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiben darf.
Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag.
Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung (19.09.2014) ist gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG das Entgelt des letzten Jahres, gedeckelt mit der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, heranzuziehen.
Die für das Jahr 2013 maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage belief sich auf EUR 4.440,-- (siehe dazu Kodex Sozialversicherung, Durchführungsvorschriften Empfehlungen, 4/1/1. Beitr. Werte 2013 lit. A) Z. 1).
Dagegen legte die belangte Behörde ihrer Berechnung unrichtig die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2011 von EUR 4.200,-- zu Grunde (siehe dazu Kodex Sozialversicherung, Durchführungsvorschriften Empfehlungen, 4/1/3. Beitr. Werte 2011 lit. A) Z. 1).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, das die Berufungsbehörde (Anm.: hier das Verwaltungsgericht) unter bestimmten Umständen dazu berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen, folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Im Interesse der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer kommt den Verwaltungsgerichten bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken das Recht zu, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Arbeitslosengeldanspruch auf der Grundlage der unrichtig angewendeten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2011 zwar korrekt mit EUR 49,96 ermittelt wurde, doch kann gegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei richtiger Auswahl der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2013 zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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