W190 1432999-1•BVwG W190 1432999-1
W190 1432999-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015
Aufenthaltsrecht, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen,<br/>Zurückverweisung
W190 1432996-1/12E
W190 1432997-1/10E
W190 1432998-1/5E
W190 1432999-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2013, Zl. 12 04.580-BAW,
XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2013, Zl. 12 04.581-BAW,
XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2013, Zl. 13 00.662-BAW,
XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2013, Zl. 13 00.663-BAW,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 werden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin gelangte im April 2012 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellten diese am 16. April 2012 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tage gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe eine Baufirma betrieben und sei von den Behörden gezwungen worden am Wiederaufbau Tschetscheniens mitzuwirken, wobei er sich zur Vorfinanzierung Geld von Privatpersonen geborgt habe. Da ihm der Staat letztlich die Errichtungskosten nicht ersetzt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, das geborgte Geld zurückzubezahlen. Nachdem Gläubiger ihren Ehemann zusammen geschlagen hätten, sei dieser "untergetaucht". Auch sie sei geschlagen worden und habe man die Entführung ihres Sohnes angedroht. Da sie sich nicht mehr sicher fühle, habe sie mit dem besagten Sohn das Land verlassen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat gelegentlich seiner am selben Tage stattfindenden Erstbefragung, ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen dargetan.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Juni 2012 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation in Österreich an, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Ihre Schwester lebe mit ihren vier Kindern als anerkannter Flüchtling in Graz. Seit der Ausreise ihrer Schwester habe sie zu dieser keinen Kontakt gehabt; seit sie selbst in Österreich sei, stehe sie mit ihrer Schwester täglich in telefonischen Kontakt und hätten sie sich auch schon einige Male besucht. Des Weiteren habe sie noch Bekannte, mit denen sie zwar telefonischen Kontakt halte, sonst jedoch keine besondere Beziehung bestehe.
Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Oktober 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation im Herkunftsstaat aus, ihr Ehemann lebe versteckt bei einem Freund in XXXX. Ihre verheiratete Tochter lebe samt Familie in Grosny. Eine weitere Tochter und ein Sohn würden bei ihren Eltern in XXXX leben. Weiters würden noch drei Schwestern und ein Bruder in XXXX leben.
Zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin nochmals im Wesentlichen, dass im Jahre 2007 der Wiederaufbau begonnen habe und ihr Ehemann vom Leiter der Administration verpflichtet worden sei, die Baumaterialien und die Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Am Ende dieses Jahres sei ihr Ehemann noch für seine Arbeitsleistungen bezahlt worden. Für die Arbeiten im Jahr 2008 habe ihr Ehemann jedoch kein Geld erhalten und dadurch Probleme gehabt die Zinsen an die Investoren zurückzubezahlen. In weiterer Folge sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet sowie die Werke und das Privateigentum beschlagnahmt worden. Drei Jahre habe ihr Ehemann gekämpft das Geld für die durchgeführten Arbeiten zu erhalten. Im März 2012 seien Militärangehörige erstmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann geschlagen, woraufhin sich ihr Ehemann versteckt habe. Als die Männer nochmals gekommen seien, um nach den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu fragen, sei mit der Entführung des ältesten Sohnes gedroht worden.
Am 15. Jänner 2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die nunmehr nachgereisten, minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer, gleichfalls Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tage gab die Drittbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, ihr Vater habe Probleme mit der Regierung gehabt. Im November 2012 sei ihr Vater in Moskau verhaftet und zu acht Jahren Haft verurteilt worden.
Der Viertbeschwerdeführer erklärte hinsichtlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung nicht zu wissen, warum die Familie weggegangen sei.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2013, Zlen. 12 04.580-BAW, 12 04.581-BAW, 13 00.662-BAW und 13 00.663-BAW wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige gewillkürte Vertretung binnen offener Frist Beschwerden und wurde hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 legten die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Integration vor:
Kursbestätigung über die Teilnahme am "Projekt Lernsprung" der Caritas vom 28. Mai 2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Zeugniskopie des Realgymnasiums für Berufstätige XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer
diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen der Niveaustufe A2.2 vom 28. März 2014, der Niveaustufe B1.1 vom 30. April 2014, der Niveaustufe B1+ vom 30. Mai 2014, der Niveaustufe B1++ vom 27. Juni 2014, der Niveaustufe B2/1 vom 30. Juli 2014 sowie der Niveaustufe B2/2 vom 29. August 2014 betreffend die Drittbeschwerdeführerin
Jahres- und Abschlusszeugnis sowie Empfehlungsschreiben der öffentlichen Polytechnischen Schule XXXX vom 27. Juni 2014 betreffend die Drittbeschwerdeführerin
Schulbesuchsbestätigung der öffentlichen Volksschule XXXX vom 27. Juni 2014 betreffend den Viertbeschwerdeführer
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 legte der nunmehrige gewillkürte Vertreter die Kündigung der bisherigen Vertreterin vor und gab gleichzeitig seine Bevollmächtigung bekannt. Zur Integration der Beschwerdeführer führte er aus, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin würden bereits über hervorragende Deutschkenntnisse und ein weitreichendes soziales Netz verfügen. Dagegen bestünden zum Herkunftsstaat kaum noch Bindungen. Vor allem mangle es für die Familie an Notwendigem, um im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sei doch der Vater in Haft, das Vermögen Großteils gepfändet und stünde keine eigene Wohnstätte mehr zur Verfügung. Die bisherige Aufenthaltsdauer - im Fall des Zweitbeschwerdeführers zweieinhalb Jahre und im Fall der Drittbeschwerdeführerin knapp zwei Jahre - könne für sich allein kein Argument für eine nicht ausreichende Verfestigung in der österreichischen Gesellschaft und somit ein nicht ausreichend schutzwürdiges Privatleben darstellen. Es sei daher zumindest im Fall des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin bereits jetzt das Privatleben als derart schützenswert zu erachten, sodass deren Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei. Zum Nachweis ihrer Integration wurde des Weiteren vorgelegt:
Arbeitszusage der Firma XXXX vom 8. Oktober 2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer
Empfehlungsschreiben des XXXX vom 9. Oktober 2014 betreffend die Drittbeschwerdeführerin
Empfehlungsschreiben XXXX vom 7. Oktober 2014 alle Beschwerdeführer betreffend
Internetdokument in russischer Sprache vom 19. April 2013, wonach der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen eines Pyramidenspiels zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2014, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, erklärte die Erstbeschwerdeführerin verheiratet zu sein, doch ihr Ehemann befinde sich in Haft. In Österreich lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Ehe entstammen zwei Töchter und zwei Söhne, wobei drei Kinder mit ihr in Österreich leben würden; eine Tochter lebe mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Ossetien. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben. Ihr Vater sei im Flüchtlingslager in Traiskirchen gestorben, nachdem er die zwei nachgereisten Kinder nach Österreich begleitet habe. In Österreich lebe eine Schwester mit ihren vier Kindern in Graz. Sie habe regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester. Befragt zu ihrer Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit, gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat ein Studium begonnen, aber wegen der Heirat nicht abgeschlossen zu haben. Sie habe seitdem den Haushalt geführt und sich um die Kindererziehung gekümmert; zeitweilig habe sie auch im Unternehmen ihres Ehemannes ausgeholfen. Sie habe kein eigenes Vermögen und das Vermögen ihres Ehemannes sei beschlagnahmt worden. In Österreich sei sie bisher keiner Berufs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen, da sie sich um die Kinder gekümmert habe. Sie beziehe daher Leistungen aus der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingspension; anfangs sei sie von ihrer Schwester ein wenig finanziell unterstützt worden. Von September 2013 bis Mai 2014 habe sie an einem Integrationskurs teilgenommen. Ihren Alltag verbringe sie damit, die Kinder in die Schule zu bringen und den Haushalt zu erledigen. Sie begleite auch den jüngeren Sohn zum Judounterricht. Sie sei mit einer Österreicherin befreundet, die sie ab und an besuche und die ihr mit den Kindern helfe. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und sei noch nie strafrechtlich verurteilt worden. Nachdem sich die Erstbeschwerdeführerin in deutscher Sprache vorstellte, stellte der erkennende Richter fest, dass sie gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Der Zweitbeschwerdeführer gab, nach seinen Ausbildungsmaßnahmen in Österreich befragt, in deutscher Sprache an, zunächst einen Deutschkurs absolviert zu haben und sich zurzeit im dritten Semester eines Abendgymnasiums zu befinden. Mit seinen Schulkollegen habe er regelmäßigen Kontakt. Mit einem Klassenkameraden besuche er ein Fitnessstudio. Bislang habe er sich um seine Ausbildung gekümmert, er hätte jedoch schon eine Einstellungszusage. Er sei noch nie strafrechtlich verurteilt worden. Der erkennende Richter stellte sohin fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aktiv als auch passiv gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Die Drittbeschwerdeführerin gab, nach ihrem bisherigen Werdegang in Österreich befragt, in deutscher Sprache an, die Polytechnische Schule abgeschlossen zu haben. Zurzeit besuche sie ein Gymnasium und habe nebenher mehrere Deutschkurse absolviert. Manchmal gehe sie mit Freunden ins Kino oder spazieren. Der erkennende Richter stellte sohin fest, dass die Drittbeschwerdeführerin aktiv als auch passiv gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Über Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse und nach Rücksprache der Beschwerdeführer mit dem anwesenden Vertreter erklärten sowohl die Erst- beschwerdeführerin bzw. auch der Zweitbeschwerdeführer sowie auch der Vertreter die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte I und II. sämtlicher angefochtenen Bescheide. Sofern sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. richten, wurden diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2014. Ferner durch Durchführung von ZMR-Abfragen betreffend der im Sachverhalt erwähnten Schwester der Erstbeschwerdeführerin.
Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Identitäten der Beschwerdeführer sind nicht erwiesen. Soweit die Beschwerdeführer in den vorliegenden Erkenntnissen namentlich benannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung ihrer Identität.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit bis Viertbeschwerdeführer, d.h. des XXXX (W190 1432997-1), der mj. XXXX (W190 1432998-1) und des mj. XXXX (W190 1432999-1).
Die Erstbeschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit dem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer im April 2012 auf österreichisches Bundesgebiet und stellten sie am 16. April 2012 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 15. Jänner 2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die nachgereiste Drittbeschwerdeführerin und für den nachgereisten Viertbeschwerdeführer Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Unterkunft für Asylwerber und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache, der Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin weisen sowohl aktiv als auch passiv gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer absolvieren zurzeit ihre Schulausbildungen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 25. Jänner 2013, Zlen. 12 04.580-BAW, 12 04.581-BAW, 13 00.662-BAW sowie 13 00.663-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, lebt mit ihren Kindern jedenfalls bereits seit Oktober 2003 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführer mit dieser Schwester bzw. Tante und deren Kindern liegt nicht vor.
Mangels in Original vorgelegten Personaldokumenten stehen die Identitäten der Beschwerdeführer nicht fest.
Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 3. Dezember 2014 zu stützen. Die Feststellungen zur Schulausbildung des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich, nicht bestehender häuslicher Lebensgemeinschaft mit der Schwester bzw. Tante sowie den aufenthaltsrechtlichen Status der Letztgenannten konnten auf Grundlage der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte sowie aus Abfragen des Zentralen Melderegisters getroffen werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der mj. Drittbeschwerdeführerin und des mj. Viertbeschwerdeführers und damit sind sie Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt sohin unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 3. Dezember 2014 ist die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Abweisung der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gaben die Beschwerdeführer die Schwester der Erstbeschwerdeführerin mit ihren vier Kindern an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu denselben konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So führte die Erstbeschwerdeführerin aus, nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester zu leben, sondern lediglich regelmäßigen telefonischen und gelegentlichen persönlichen Kontakt zu ihrer Schwester zu haben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, trotz anfänglicher Unterstützung durch ihre Schwester, nicht mehr. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagter Schwester bzw. Tante und den Beschwerdeführern ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer zu der besagten Schwester bzw. Tante liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor.
Hinsichtlich des vorliegenden Familienlebens zwischen der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführer als Kernfamilie von der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gleichermaßen bedroht sind, weshalb durch die gemeinsam vollzogene Ausweisung der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegen kann.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer ist, insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - knapp drei Jahre hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bzw. zwei Jahre hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer - nicht zu verkennen, dass diese außerordentlich gut ausgeprägt ist. So verfügen die Beschwerdeführer bereits beachtenswert überdurchschnittlich gute Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnis der österreichischen Kultur. Auch eine überdurchschnittlich hohe Integrationsbereitschaft war im Gespräch zwischen der Erst- und Drittbeschwerdeführerin bzw. dem Zweitbeschwerdeführer festzustellen. Der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer absolvieren (erfolgreich) ihre jeweiligen Schulausbildungen. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt bereits über eine Einstellungszusage im Fall der Gewährung eines aufenthaltsrechtlichen Titels. Demgegenüber steht der Umstand, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden, und insbesondere die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer bisher keiner Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen sind.
Hingegen haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Mutter, eine Tochter sowie Schwestern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin sohin die Großmutter, die Schwester sowie Tanten und Onkeln der übrigen Beschwerdeführer. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wiegen in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Den Beschwerdeführern kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung trotz der hervorhebenswerten sprachlichen Kenntnisse und sozialen Integration bzw. Integrationsbereitschaft noch nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz AsylG die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Zurückverweisung des Verfahrens in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erste Instanz wird im gegenständlichen Verfahren den aus ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlichen Grundgedanken des Familienverfahrens und des Art. 8 EMRK entsprochen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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