W176 2017223-1•BVwG W176 2017223-1
W176 2017223-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015
Außerkrafttreten, Aussetzung, Ermittlungen, ersatzlose Behebung,<br/>Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Mutwillensstrafe,<br/>Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid
W176 2017223-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX und (2.) des XXXX, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.09.2014, Zl. Jv 1223-33/14m (929 Rev 1221/14t), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in beiden Spruchpunkten behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit insgesamt 28 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014, zu den Zlen. 47 Fr 154/14 bis 181/14 wurden über beide Beschwerdeführer Zwangsstrafen idHv insgesamt EUR 33.600,- verhängt; diese wurden mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig.
2. Da diese Zwangsstrafen nicht gezahlt wurden, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 05.03.2014, Zl. jeweils FN 78355 d, 47 Fr 181/14 v, die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 33.600,- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,-, somit einen Gesamtbetrag von EUR 33.608,- vor.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 24.03.2014 beim Landesgericht Feldkirch eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei sie zugleich die "Unterbrechung" des Verfahrens in Hinblick auf die erfolgte Aussetzung in bei der belangten Behörde anhängigen Parallelverfahren beantragten.
4. Mit Bescheid vom 23.04.2014, gab der Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch diesem Antrag statt und setzte das Verfahren gemäß § 7 Abs. 5 GEG aus.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2014 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und verhängte zugleich gegen den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), eine Mutwillenstrafe idHv EUR 500,- (Spruchpunkt II.), wobei er letzteres im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Zweitbeschwerdeführer habe in der betreffenden Firmenbuchsache bereits mehrfach in gleich gelagerten Fällen, nämlich der Verhängung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage von Bilanzen, Berichtigungsanträge gestellt, denen mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers sämtlich keine Folge gegeben worden sei. Die frühere Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG, die denselben Begriff der Mutwilligkeit zugrunde gelegt habe wie die nunmehr anwendbare Bestimmung des § 35 AVG, habe bestmögliche Gewähr bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtlosen - uU nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liege dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar sei (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
6. Diesen Bescheid zogen die Beschwerdeführer binnen offener Frist in Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 24.11.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch durch seine Kostenbeamtin die Beschwerde samt den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 05.03.2014 erhobene Vorstellung wurde am 24.03.2014 beim Landesgericht Feldkirch eingebracht. Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 23.04.2014 das Vorstellungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 GEG aus und sprach mit Bescheid vom 15.09.2014 über die Vorstellung ab.
1.2. Die belangte Behörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte ein.
2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Mandatsbescheiden, welche eindeutig als solche bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für den Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch) erlassen wurden, den Unterlagen betreffend die Einbringung der Vorstellung im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs, den Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens sowie den angefochtenen Bescheid.
2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten bis zur Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 23.04.2014 enthält.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2. Zur Aufhebung des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass innerhalb der maßgeblichen zweiwöchigen Frist keine Ermittlungsschritte gesetzt hat:
Im gegenständlichen Fall waren Aktenteile des gerichtlichen Grundverfahrens Teil des an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch diese Aktenteile des Grundverfahrens angefordert hat. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Aktenteile Teil der Vorstellung an die Behörde waren und nicht durch einen selbstständigen Ermittlungsschritt des Präsidenten Teil des Akteninhalts geworden sind.
Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.
Im Übrigen brachte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid klar zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass die den Mandatsbescheid - im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung - bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies hat zur Folge, dass die Mandatsbescheide vom 05.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach dem GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheiden entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde am 15.09.2014 für die Erlassung der angefochtenen Bescheide unzuständig war.
3.3. Zur Aufhebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1.1. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
3.3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar sei (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
3.3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall, in dem sich die Vorstellung des Beschwerdeführers letztlich als für dessen Prozessstandpunkt zielführend erwies, Mutwilligkeit iS der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommen werden kann, zumal die belangte Behörde überdies dem in der Vorstellung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nachkam.
3.4. Abschließende Hinweise zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Wie in den Abschnitten 3.2. und 3.3. dargelegt, lastet beiden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb in beiden Spruchpunkten gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.
3.4.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.4.3. Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.5. Zu Spruchpunkt B): 3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.
Weiters wurde weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist (vgl. Pkt. 3.2.1.), noch von jener zur Frage, wann Mutwilligkeit iSd § 35 AVG vorliegt (vgl. Pkt. 3.3.1.2.), abgegangen.
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