BVwG W118 2001024-1

W118 2001024-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015

Regest

Bestandsverzeichnis, Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Rückforderung, Sorgfaltspflicht, Unregelmäßigkeiten,<br/>zumutbare Sorgfalt

Full text

BVwG W118 2001024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001024.1.00

Spruch

W118 2001024-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644110, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen.

Mit Datum vom 26.02.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass kein Bestandsverzeichnis vorhanden war. Darüber hinaus wurden eine fehlende Abgangsmeldung sowie diverse verspätete Datenbankmeldungen ermittelt.

Mit Datum vom 05.03.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte ein Bestandsverzeichnis vorgelegt werden. Im Übrigen wurden eine fehlende Verendungsmeldung sowie diverse Beanstandungen in Zusammenhang mit Belegen festgestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119415410, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 7.604,45 gewährt. Im Rahmen dieses Bescheides fand die Vor-Ort-Kontrolle vom 26.02.2013 noch keine Berücksichtigung.

Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644110, wurden dem BF Rinderprämien in der Höhe von EUR 5.084,45 gewährt. Der Differenzbetrag in der Höhe von EUR 2.520,00 wurde rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die AMA bei zwei Kalbinnen, die zum Antragsstichtag 16.03.2012, sowie bei drei Kühen, die zum Antragsstichtag 10.04.2012 gehalten wurden, von der Nicht-Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ausging. Eine Kuh sei innerhalb des Haltungszeitraums abgegangen, ohne ersetzt worden zu sein. Eine abgegangene Kuh sei rechtzeitig ersetzt worden, aber mit einem Meldefehler behaftet gewesen. Eine Kalbin sei storniert worden. Auf Basis der festgestellten Unregelmäßigkeiten sei der Auszahlungsbetrag um 25 % zu kürzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.07.2013 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung). In seiner Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, auf seinem Betrieb hätten zwei Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden. Eine am 26.02.2013, eine am 05.03.2013. Bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle hätte der BF dem Kontrollor mitgeteilt, dass er das "übliche" Bestandsverzeichnis (gelbes Heft) verlegt hätte. Allerdings habe er mit seinen Aufzeichnungen alle notwendigen Angaben und Unterlagen für jedes Tier vorlegen können. Da es keine Formvorschriften für die Führung eines Bestandsverzeichnisses gebe, seien für das Kontrollorgan die geführten Nachweise schlüssig und nachvollziehbar gewesen.

Im Rahmen des Abänderungsbescheides werde dem BF vorgeworfen, dass er für vier von ihm näher bezeichnete Rinder kein Bestandsverzeichnis geführt habe, woraus eine Prämienkürzung in Höhe von 25 % resultiere. Tatsächlich habe der BF bereits im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle alle notwendigen Beweise erbringen können. Zum Zeitpunkt 05.03.2013 sei der BF bereits für das Online-Bestandsverzeichnis registriert gewesen, weshalb die ordnungsgemäß gemeldeten Tiere, für die er bereits alle schriftlichen Nachweise erbracht hätte, nun auch mittels "üblichem" Bestandsverzeichnis geführt worden seien.

Der BF ersuche daher um Aufhebung der Sanktion und neuerliche Abänderung des Bescheides, da zum Abschluss der Kontrolle alle geforderten Unterlagen von ihm erbracht worden seien.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2014 wurde die AMA um Stellungnahme ersucht, weshalb die festgestellte Beanstandung des Fehlens eines Bestandsverzeichnisses nicht bei allen beantragten Tieren durchgeschlagen habe. Ferner wurde um Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, sie sei im Februar 2013 seitens der Veterinärdirektion des Landes Salzburg darauf hingewiesen worden, dass dem BF der gesamte Rinderbestand abgenommen wurde. Die AMA sei u.a. auf Ungereimtheiten bei den Meldungen an die Rinderdatenbank hingewiesen worden. Aus diesem Grund habe die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle veranlasst. Entgegen den Ausführungen des BF hätten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle keine Unterlagen vorgelegt werden können, die den Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis entsprochen hätten. Aufgrund der Verhältnisse vor Ort erscheine die Angabe des BF, wonach er das "übliche" Bestandsverzeichnis nur verlegt hätte, nachvollziehbar. Als nicht zutreffend sei jedoch die Behauptung zu betrachten, der BF habe durch andere Aufzeichnungen die Pflichten zur Führung des Bestandsverzeichnisses erfüllt und diese Aufzeichnungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt.

Ferner wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 einen zwölfmonatigen Prüfzeitraum vorsieht, weshalb sich die Kontrolle auf die am 16.03. und am 10.04.2012 gehaltenen Tiere beschränkte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2012 29 Fleischrassekühe sowie sechs Fleischrassekalbinnen, am 16.03.2012 zwei weitere Fleischrassekalbinnen und am 10.04.2012 drei weitere Fleischrassekühe. Eine der am 01.01.2012 gehaltenen Kühe ging vom Betrieb ab, ohne ersetzt werden zu können. Eine der am 01.01.2012 gehaltenen Kühe ging vom Betrieb ab, konnte jedoch ersetzt werden. Bei einer der am 01.01.2012 gehaltenen Kühe bzw. deren Ersatztier sowie einer der am 01.01.2012 gehaltenen Kalbinnen erfolgte eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht bzw. kam es bei der Kalbin zu einem Storno.

Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 31 Stück.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 26.02.2013 konnte der BF kein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Bestandsverzeichnis vorweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF - abgesehen von der Frage des Vorhandenseins eines Bestandsverzeichnisses - nicht bestritten wird.

Die Frage, ob der BF am 26.02.2013 ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Bestandsverzeichnis vorweisen konnte, ist allerdings ausschlaggebend für die Entscheidung des vorliegenden Falles.

Glaubwürdig erscheint, dass der BF ein Bestandsverzeichnis geführt hat, dieses zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle aber verlegt hatte. Dieser Umstand wird von beiden Parteien zugestanden. Sonstige Aufzeichnungen werden jedoch den Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis - wie unten zu zeigen sein wird - nicht gerecht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

elektronischen Datenbanken,

Tierpässen

d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:

(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke,

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;

b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen

a) der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(...).

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

(...).

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden mit 01.01.2012 29 Mutterkühe und sechs Kalbinnen gehalten. Eine Kuh ging vor Beendigung des Haltezeitraumes ab; eine Kuh und eine Kalbin wiesen einen Meldemangel/ein Storno auf, die keine Sanktion nach sich ziehen. Somit wurden mit diesem Stichtag 27 Mutterkühe und fünf Kalbinnen beantragt, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten.

Die am 16.03.2012 beantragten zwei Kalbinnen sowie die am 10.04.2012 beantragten drei Mutterkühe konnten mangels Bestandsverzeichnis gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 nicht als ermittelt betrachtet werden. Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 blieb diese Beanstandung auf die am 16.03. und 10.04.2012 beantragten Rinder beschränkt.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h) MOG 2007 wären bei einer Mutterkuhquote von 31 Stück von den beantragten sieben nur sechs Kalbinnen prämienfähig gewesen. Somit konnte bei der Ermittlung der Sanktion gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 Abs. 3 letzter UAbs. eine beanstandete Kalbin außer Betracht bleiben.

Somit ergeben sich in Summe 32 beantragte Rinder bei denen alle Prämienvoraussetzungen erfüllt wurden. Diesen stehen vier beantragte Rinder gegenüber, bei denen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 26.02.2013 sanktionsrelevante Abweichungen festgestellt wurden. Daraus errechnet sich gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungsprozentsatz in Höhe von 12,5 %. Daraus folgt gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 25

%.

Wenn der BF geltend macht, dass er das Bestandsverzeichnis im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 26.02.2013 nur verlegt gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass ihn dieser Umstand nicht von der Verhängung von Kürzungen befreit.

Der EuGH hat auf Basis der Vorgänger-Bestimmungen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-131/00, Nilsson, zur Bedeutung des Bestandsverzeichnisses in Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen in der Rz. 30 ausgeführt:

Aus dem errichteten Kontrollsystem ergibt sich, dass die regelmäßige Führung des Bestandsregisters eine wesentliche Rolle spielt. Denn die Zahl der bei der Kontrolle vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt erfassten Tiere allein ist nicht ausschlaggebend für die Prüfung der Frage, ob der Beihilfeantrag korrekt ist. Vielmehr ermöglicht es das Register, bei der Kontrolle die Zahl und die Identität der während des Haltungszeitraums vorhandenen Tiere, für die die Beihilfe gewährt werden kann, festzustellen.

Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, den hohen Sorgfaltsmaßstab betont, der von einem Betriebsinhaber in Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen zu verlangen ist (vgl. insb. Rz. 28 und 29). Diese Sorgfaltspflichten werden in § 4 Abs. 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 konkretisiert, wonach der Betriebsinhaber das Bestandsverzeichnis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren hat.

Kann das Bestandsverzeichnis im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgewiesen werden, ist es als nicht vorhanden zu werten. Andernfalls würde die Zuverlässigkeit der Kontrolle gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 unterlaufen werden. Dies gilt auch dann, wenn es nur "verlegt" wurde. Diesfalls werden die einen Betriebsinhaber treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Wenn der BF geltend macht, dass im Hinblick auf die Führung des Bestandsverzeichnisses kein Formzwang bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 das Bestandsverzeichnis unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen ist. Allfällige Aufzeichnungen über Geburten und Verendungen, Meldungen an die Rinderdatenbank sowie eine Belegsammlung vermögen ein Bestandsverzeichnis in der vorgeschriebenen Form nicht zu ersetzen.

Wenn der BF geltend macht, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.03.2013 ein Bestandsverzeichnis vorhanden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dadurch der Mangel des Fehlens eines Bestandsverzeichnisses am 26.02.2012 nicht geheilt wird.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings kann auf die o.a. Entscheidungen des EuGH verwiesen werden. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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