W112 2017266-1•BVwG W112 2017266-1
W112 2017266-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015
Fortsetzung der Schubhaft, Schubhaft, Untertauchen
W112 2017266-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, StA Algerien, gegen die Festnahme am 12.01.2015, die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 1044346406-150038922, sowie die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 04.11.2014 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er heiße XXXX in XXXX, Algerien, könne aber keine Dokumente vorweisen. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, er sei nicht Analphabet. Eine Telefonnummer gab der Beschwerdeführer nicht bekannt. Er habe über einen algerischen Reisepass verfügt, den er in der Türkei verloren habe. Er sei im September 2013 in die Türkei geflogen und vier Tage später zu Fuß nach Griechenland gelangt, einen Monat später sei er nach Bulgarien gegangen, wo er fünf Monate eingesperrt gewesen sei, weil er keinen Asylantrag habe stellen wollen. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen. Nach fünf Monaten habe er doch einen Asylantrag gestellt und sei aus der Haft entlassen worden. Nach ein paar Tagen habe er einen negativen Bescheid und einen Landesverweis erhalten. Danach sei er nach Serbien gereist, wo er sich vier Monate lang in Belgrad aufgehalten habe. Mitte Oktober 2014 sei er nach Ungarn gereist, aber von der ungarischen Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden, wo er sich bis zum 02.11.2014 aufgehalten habe. Dann sei er direkt nach Wien gefahren. Das ungarische Asylverfahren habe er nicht abgewartet, die Dokumente betreffend das bulgarische Asylverfahren habe er weggeschmissen. Er habe sich fünf Monate in Bulgarien und in Ungarn aufgehalten. Bulgarien sei ein schlechtes Land und die Ungarn würden sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern, er wolle in Österreich bleiben.
In der Niederschrift bestätigt er, folgende Informationen in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben:
Merkblatt Pfichten und Rechte von Asylwerbern
Informationen gem. Art. 18 Abs. 1 Eurodac-VO
Belehrung gem. Art. 3 Abs. 4 Dublin-II-VO
§ 12 Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung
Erstinformation über das Asylverfahren
Informationsblatt zum Bezirk Baden
Orientierungsinformation für Erstaufnahmestelle
Informationsblatt GVG-Bund.
Am 05.11.2014 ersuchte Österreich Bulgarien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 19.11.2014 teilte Bulgarien Österreich mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimme, allerdings sei der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen XXXX bekannt. Überstellungen seien Montag bis Donnerstag möglich und Bulgarien ersuchte um die Mitteilung der Überstellung zumindest sieben Werktage im Voraus. Am 24.11.2014 teilte Österreich Bulgarien mit, dass die Überstellung verschoben werden müsse, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Die Erstreckung der Frist für die Überstellung auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO werde beantrag.
Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO Bulgarien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig.
Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder mittels zentralen Melderegisters, noch Grundversorgungssystem oder Anhaltedatei ermittelt werden konnte, stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt am 02.12.2014 zu und machte dies durch Aushang kund. Unter einem wurde der nunmehrige gewillkürte Vertreter zum Rechtsberater bestellt; dies wurde dem Vertreter mit E-Mail vom 02.12.2014 mitgeteilt.
2. Der Beschwerdeführer lebte ab der Asylantragstellung in der Grundversorgungsstelle der EAST-Ost. Am 04.11.2014 wurde ihm die Asylverfahrenskarte gemäß § 50 ASylG 2005 mit der Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden ausgehändigt. Am 05.11.2014 wurde er wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen keine Eintragungen zum Namen des Beschwerdeführers auf.
Am 22.12.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG wegen unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer sei dem Bundesamt vorzuführen.
3. Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde um 19:20 Uhr in 1020 Wien einer Personenkontrolle unterzogen und nach EKIS-Anfrage auf Grund des Festnahmeauftrages um 19:30 Uhr festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht, wo die fremdenrechtliche Abklärung mit dem BFA-Journal erfolgte. Um 19:50 verfügte der BFA-Journal die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum, wohin der Beschwerdeführer mittels Frosch überstellt wurde. Die Fahrt verlief ohne Vorfälle. Im Polizeianhaltezentrum kam der Beschwerdeführer um
21. 34 Uhr an. Um 21:53 wurden seine Effekten verwahrt und um 22:13 Uhr wurde der Beschwerdeführer verköstigt.
Am 13.01.2015, 10:45-11:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Nachdem ihm der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, gab der Beschwerdeführer an, der EAST-OST seinen Unterkunftsort nicht bekannt gegeben zu haben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe sich nur einen Tag lang in Traiskirchen aufgehalten, dann habe er den Weg verloren und sei verwirrt gewesen. Danach habe er nicht mehr ins Lager dürfen. Er arbeite nicht und habe nichts, er besitze nur Barmittel iHv € 1,50. Seine Familie wohne in Algerien, er habe in XXXX beim Verein XXXX geschlafen, weil er in Traiskirchen nicht aufgenommen worden sei. Er habe Freunde in XXXX, zu denen sei er gegangen. Die genauen Adressen kenne er nicht. Er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien und brauche Hilfe, weil er sehr krank sei. Welche Krankheit er habe, wisse er nicht. In Bulgarien habe er keine Hilfe bekommen und persönliche Probleme.
Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2015, durch Übergabe um 12:00 Uhr zugestellt an den Beschwerdeführer, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. In seinem Asylverfahren sei am 10.12.2014 eine rechtskräftige negative Entscheidung gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG erlassen worden. Gegen ihn bestehe sohin eine durchsetzbare Ausweisung nach Bulgarien. Er verfügte über keinerlei Barmittel und könne daher selbständig das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich aufgehalten und sei nach seiner Abmeldung am 05.11.2014 aus der Grundversorgungssstelle EAST Ost Traiskirchen unbekannten Aufenthalts. Er habe sich der Durchsetzung der Entscheidung der EAST OST entzogen. Er sei in Österreich untergetaucht indem er ohne bekannter Unterkunftsadresse in Wien Aufenthalt genommen habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei auf Grund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an Auflagen der Behörde gehalten habe und untergetaucht sei. Er habe es unterlassen, der zuständigen Behörde seine Unterkunftsadresse zu nennen und es müsse daraus geschlossen werden, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich der drohenden Rückführung nach Bulgarien zu entziehen. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Er sei sozial nicht integriert und habe zuletzt beim Verein XXXX bzw. bei diversen Freunden geschlafen. Es bestehe eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 61 FPG und § 5 AsylG 2005 und der Beschwerdeführer habe sich durch sein persönliches Verhalten dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es liege somit eine ausreichende Begründung für eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da im Falle der Entlassung davon ausgegangen werden müsse, dass er wiederum untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Das gelindere Mittel komme im Falle des Beschwerdeführers darüberhinaus nicht in Frage, weil er über keine Unterkunft verfüge, seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe, seine Unterkunftsadresse nicht genannt habe und es vorgezogen habe, im Verborgenen seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei sozial nicht integriert und es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei nicht bereit, die bestehenden fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er verfüge über keine Barmittel und sei somit nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu finanzieren. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er eine Entlassung dazu benützen würde, um unterzutauchen und es komme daher das gelindere Mittel nicht in Frage. Zur Sicherung der Abschiebung habe daher diese Entscheidung getroffen werden müssen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unbedingt erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben seien. Die gesetzlichen Formalerfordernisse lägen daher vor und die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentliches Wohls dringend erforderlich und geboten.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahresanordnung wiederum sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 forderte die belangte Behörde den Asylakt des Beschwerdeführers an. Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde der Abschiebevorgang eingeleitet und das Laissez-passer ausgestellt. Mit Mail vom 16.01.2015 ersucht das Bundesamt um die Abschiebung in Begleitung besonders geschulter Organe, weil der Beschwerdeführer Widerstand angekündigt habe. Am selben Tag wurde die begleitete Abschiebung organisiert, das Flugticket angefordert und Bulgarien von der Abschiebung informiert. Die begleitete Abschiebung auf dem Luftweg wurde für den 29.01.2015 terminisiert.
5. Gegen die Anhaltung ab der Festnahme am 12.01.2015 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 13.01.2015, den Bescheid vom 13.01.2015 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2015, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 16.01.2015, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme am 12.01.2015 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 13.012015 für rechtswidrig erklären, den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen Facharzt einholen, dem hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Behandlungsauftrag zukomme, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer auf Grund der im Verfahren G 151/2014 geäußerten Bedenken umgehend enthaften und auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung am 10.12.2014 erlassen oder rechtskräftig geworden sei. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden, es sei davon auszugehen, dass er im Akt hinterlegt worden sei.
Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das Rechtsmittel gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme richtete. Das Bundesamt sei im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken gehalten gewesen, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen ach Art. 28 Dublin-III-VO vorliegen. Das Bundesamt verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar sei. Die Einvernahme habe ohne weiteres noch am 12.01.2015 stattfinden können, zumal dem Bundesamt entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestanden seien. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei zur Tageszeit um 19:30 Uhr erfolgt, da die Nachtzeit erst ab 22:00 Uhr gerechnet werde. Auch die Verständigung der belangten Behörde habe noch zur Tageszeit erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers und seinem aufenthaltsrechtlichen Status auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend instruieren müssen, dass die Einlieferung vor 22:00 Uhr erfolgen konnte, sohin hätte der Beschwerdeführer noch zur Tageszeit der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt werden können. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhalts betreffend die Anordnung der Schubhaft könne in der Regel im Rahmen einer etwa 30-minütigen Einvernahme geklärt werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am 12.01.2015 hätte stattfinden können. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme zur Tageszeit des 12.01.2015 möglich gewesen sei. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde seien bei der Angemessenheitsprüfung der Anhaltung ebenso wenig zu veranschlagen wie etwa Gerichtsferien. Daher werde beantragt festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme vom 12.01.2015 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 13.01.2015 rechtswidrig erfolgt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt sei.
Aus juristischer Vorsicht werde darüberhinaus angeführt, dass die Einvernahme jedenfalls vor Mitternacht desselben Tages erfolgen hätte müssen, wenn die Einvernahme am 12.01.2015 zur Tageszeit nicht mehr möglich gewesen sei: Die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr festgenommenen habe - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen. Es werde daher in eventu beantragt festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Rahmen der Festnahme ab dem 13.01.2015, 0:00 Uhr, bis zur Vorführung vor die belangte Behörde rechtswidrigerweise erfolgt sei.
Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass über den Beschwerdeführer ohne ausreichende Begründung die Schubhaft verhängt worden sei. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Soweit sich die belangte Behörde auf die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei und dass den richtigen Angaben zur Identität und zur Fluchtroute wesentlichere Bedeutung zukomme. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich kein Asylwerber mehr sei und sich noch nicht lange in Österreich aufhalte, gelte diese Rechtsprechung auch für ihn. Die belangte Behörde habe nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert habe oder offenbar unrichtige Angaben zu seiner Fluchtroute getätigt habe. Selbst bei einer Bejahung des Sicherungsbedarfs hätte die belangte Behörde das gelindere Mittel verhängen müssen, weil keine ultima-ratio-Situation vorliege. Die belangte Behörde lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommen sollte, zumal ein gelinderes Mittel bislang noch nicht verhängt worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlende Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Dass die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung unverhältnismäßig seien, habe das Bundesverwaltungsgericht auch beim Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an gesundheitlichen Problemen, die seine Haftfähigkeit in Zweifel zögen. Er habe sich in Bulgarien acht Monate lang in Haft befunden, im Rechtsberatungsgespräch am 14.01.2015 habe er über starke Schmerzen im Bein- und Bauchbereich geklagt. Er habe angegeben, dass seine Leiden eine medizinische Behandlung erfordern würden, die ihm verabreichten Medikamente könnten seine Schmerzen offenbar nicht lindern; er habe zu diesem Zeitpunkt bereits sehr angeschlagen gewirkt. Selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit hätte die Gesundheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit miteinfließen müssen. Im Hinblick auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seiner Gesundheit stünden die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft außer Verhältnis. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Arzt beantragt, dem hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Behandlungsauftrag zukomme. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.
Die belangte Behörde beabsichtige die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Die Dublin-III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil er keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso habe sie es unterlassen, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung zu prüfen, sie habe sich jedoch in erster Linie auf allgemeine Annahmen gestützt. Sie habe es auch unterlassen, den vorliegenden Sachverhalt unter Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO zu subsumieren, sie habe sich in unionsrechtswidrigerweise lediglich auf § 77 Abs. 1 gestützt.
Das Bundesamt sei zudem zur Entscheidung sachlich unzuständig gewesen, diese Zuständigkeit obliege dem Amt der Wiener Landesregierung. Der Beschwerdeführer werde daher durch den Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Da die Verhängung der Schubhaft auch nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise erfolgt sei, werde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFRG verletzt.
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schließe sich der Verfassungsgerichtshof an, der Beschwerden in Schubhaftsachen die aufschiebende Wirkung zuerkenne. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien.
Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs) beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 47 GRC und § 24 Abs. 4 VwGVG sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten.
Da es sich bei der mittels bekämpftem Bescheid angeordneten Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß der Aufwandersatzverordnung beantragt.
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2015 vorgelegt.
In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesamt führt zur Festnahme aus, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2015 in 1020 Wien überprüft worden sei, wobei das abgeschlossene Asylverfahren und der Festnahmeauftrag hervorgekommen seien. Daher sei er nach § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Aus der Anhaltedatei ergebe sich, dass der Beschwerdeführer um 21:34 Uhr eingeliefert worden sei. In der Anhalteordnung des Polizeianhaltezentrums werde festgehalten, dass die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einzuhalten sei. Der Sachverhalt habe insoweit geklärt werden können, als in diesem Fall mit einer sichernden Maßnahme vorgegangen würde. Auf Grund der fehlenden Unterkunft, fehlender Barmittel und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung zur Rückführung nach Bulgarien sei die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt gewesen. Eine Einvernahme in die Nachtruhe hinein solle nur in jenen Fällen erfolgen, in denen absehbar sei, dass die weitere Anhaltung nach Durchführung der Einvernahme nicht mehr fortgesetzt werden müsse. Im Fall des Beschwerdeführers aber sei klar, dass zur Sicherung der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft notwendig werden würde.
Zur Schubhaftverhängung führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht bereit gewesen sei, die genau Adresse seines Unterkunftsortes anzugeben und es habe sich ergeben, dass er über keine Wohnanschrift verfüge. Es liege ein illegaler Aufenthalt in Österreich vor, seit mit 10.12.2014 das Asylverfahren mit einer zurückweisenden asylrechtlichen Entscheidung verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nur einen Tag in Traiskirchen verbracht zu haben. Danach habe er sich verirrt und nicht mehr zurückgefunden. Als Unterkunftsort habe er XXXX genannt, wobei er keine Adresse habe angeben können. An Barmitteln verfüge er nur iHv € 1,50. Es hätten weder familiäre noch berufliche Bindungen festgestellt werden können. Auf Grund der rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung sei die Verhängung der Schubhaft unter Einbeziehung des Art. 28 Dublin-III-VO erfolgt. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer eine Ausreise nach Bulgarien nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe auf eine Krankheit hingewiesen, wobei er keine Details nennen könne. Weil er sich einer drohenden Rückführung nach Bulgarien entzogen und den Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt habe, weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden, der Beschwerdeführer auch über keine Barmittel verfüge, um selbständig das Bundesgebiet verlassen zu können und der Beschwerdeführer nicht bereit sei, nach Bulgarien auszureisen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um sich der Rückführung nach Bulgarien zu entziehen und die Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung zu vereiteln. Da der Beschwerdeführer sich weigere, nach Bulgarien auszureisen, hätten für die Abschiebung besonders geschulte Organe angefordert werden müssen. Die Abschiebung erfolge am 29.01.2015, 07:05 Uhr.
Der Beschwerde hält die belangte Behörde entgegen, dass jeder Schubhäftling medizinisch betreut werde. Es seien bis dato keine Feststellungen durch die sanitätspolizeiliche Abteilung des Polizeianhaltezentrums getroffen worden, dass der Beschwerdeführer nicht weiter in Schubhaft gehalten werden dürfe. Es bestehe auch jederzeit die Möglichkeit, ärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. Aus der Niederschrift und auch dem Schubhaftbescheid gehe eindeutig hervor, dass das Asylverfahren am 10.12.2014 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleichzeitig müsse dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid sehr wohl begründet werde, warum das gelindere Mittel der Schubhaft nicht angewendet werden könne und warum eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich am 05.11.2014 aus dem Lager Traiskirchen entfernt und sei seitdem unbekannten Aufenthalts gewesen. Der Beschwerdeführer habe sohin von Anfang an kein gesteigertes Interesse gezeigt, sich dem Asylverfahren zu stellen und auf Grund dieses Verhaltens sei es eindeutig, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren der Abschiebung stellen würde. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um die drohende Abschiebung zu vereiteln. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte und daher bestehe auch keine familiäre Bindung. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei, daher sei der Sicherungsbedarf gegeben.
7. Laut GVS-Auszug befindet sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in Grundversorgung. Laut Auskunft aus dem Melderegister verfügte der Beschwerdeführer noch nie über eine Meldung im Bundesgebiet.
Laut Anhaltedatei befindet sich der Beschwerdeführer seit 13.01.2014 als Fremder in Schubhaft. Ein Behandlungstermin scheint in der Anhaltedatei nicht auf.
Laut amtsärztlichem Gutachten vom 21.01.2015 ergeben sich beim Beschwerdeführer derzeit keine medizinisch relevanten Hinweise, die eine Haftunfähigkeit begründen würden, die Haftfähigkeit sei augenscheinlich gegeben.
8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 21.01.2015 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:
"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: XXXX ist mein Vorname, XXXX ist mein Familienname, ich bin am XXXX in XXXX, Algerien, geboren. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.
R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt?
BF: Nein, das ist immer meine Identität gewesen. Ich hatte nie eine andere.
R: Die Republik Bulgarien hat Österreich mitgeteilt, dass Sie in Bulgarien den Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt haben!
BF: Das ist richtig, das habe ich den österreichischen Behörden verschwiegen.
R: Warum haben Sie das gemacht?
BF: Weil ich in Österreich bleiben wollte.
R: Was ist jetzt Ihre richtige Identität?
BF: Mein Name ist XXXX.
R: Sie wurden in den Merkblättern, die Ihnen ausgehändigt wurden, [darauf] hingewiesen, nur wahre Aussagen zu machen zu Ihren Daten und alle Identitäten anzuführen, die Sie bisher geführt haben. Sie wurden belehrt, dass das sonst negative Konsequenzen für Sie haben kann. Warum haben Sie es dennoch gemacht?
BF: Als die Beamten mich in Traiskirchen damit konfrontiert haben, dass ich in Bulgarien einen anderen Namen angegeben habe, habe ich die Wahrheit gesagt.
R: Haben Sie Ihre zweite Identität nun angegeben?
BF: Der Name XXXX ist richtig, der andere Name ist falsch.
R: Was meinen Sie dann damit, nachdem Sie in Traiskirchen damit konfrontiert wurden, dass Sie in Bulgarien einen anderen Namen angegeben haben, das zugegeben haben?
BF: Diese Frage wurde mir nicht gestellt.
R: Wann und warum haben Sie das Lager Traiskirchen verlassen?
BF: Ich wollte einen Ausflug nach Wien machen. Ich bin in einen Zug gestiegen und der Zug ist losgefahren. Irgendwo bin ich dann ausgestiegen, ich wusste nicht wo ich war. Am nächsten Tag kehrte ich nach Traiskirchen zurück. Aber die Wache am Tor ließ mich nicht hinein.
R: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich fuhr nach Wien zurück, blieb glaube ich drei Tage und übernachtete auf der Straße. Dann traf ich zufällig einen Algerier, der mich mit nach Hause nahm.
R: Wo haben Sie sich bis zur Ihrer Inschubhaftnahme aufgehalten?
BF: Bis zu meiner Festnahme habe ich bei diesem Algerier gewohnt.
R: Was haben Sie in dieser Zeit unternommen, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern?
BF: Ich habe einige Male versucht noch einmal in das Lager zu gelangen. Man ließ mich jedoch nicht hinein.
R: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, bei Freunden vom Verein XXXX in XXXX gewohnt zu haben. Jetzt sagen Sie, Sie waren in Wien bei einem algerischen Freund!
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Dann lese ich noch einmal aus der Niederschrift vor:
Niederschrift XXXX vom 13.01.2015: "Wo haben Sie zuletzt Unterkunft genommen?" "Ich habe in XXXX beim Verein XXXX geschlafen, weil ich in Traiskirchen nicht aufgenommen wurde. Ich habe Freunde in XXXX, ich bin zu ihnen gegangen."
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Wo haben Sie nun genächtigt, in der Zeit zwischen Traiskirchen und der Festnahme?
BF: Ich habe Ihnen das schon einmal gesagt. Ich habe zuerst auf der Straße übernachtet, bis ich einen Algerier getroffen habe, der mich mit nach Hause genommen hat.
R: Wo war dieses zu Hause?
BF: In XXXX.
R: Jetzt haben Sie zuvor angegeben in Wien gewesen zu sein. Nun sagen Sie, dass Sie in XXXX waren!
BF: Das habe ich in Traiskirchen nicht angegeben, das sage ich Ihnen jetzt. Diese Aussage habe ich in Gefangenenhaus gemacht, nicht in Traiskirchen.
BFV: Es könnte sich um ein Missverständnis zwischen XXXX und dem Verein XXXX ergeben haben.
R: Die Niederschrift wurde rückübersetzt und unterschrieben.
R: Sie haben angegeben, Sie waren in XXXX, das ist eine ganz andere Stadt als XXXX. Und es gibt weder eine Niederlassung des Vereins XXXX in XXXX, noch in XXXX!
BF: Der Name XXXX ist mir vollkommen unbekannt.
R: Sie haben das Lager Traiskirchen verlassen, um nach Wien auf Besuch zu fahren. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Das ist richtig, ich wollte in Wien spazieren gehen.
R: Ihnen wurde ein Merkblatt ausgehändigt, in Arabisch, in dem Sie darüber informiert wurden, dass Sie während des Zulassungsverfahrens den Bezirk Baden nicht verlassen dürfen. Warum sind Sie dennoch nach Wien gefahren?
BF: Ich habe dieses Blatt nicht gelesen.
R: Bestreiten Sie jetzt, dass Sie es ausgehändigt bekommen haben, oder haben Sie es nur nicht gelesen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Sie haben auch ein Merkblatt bekommen, wie weit der Bezirk Baden reicht, wenn man mit dem Zug fährt. Und wann Sie aussteigen müssen, um den Bezirk Baden nicht zu verlassen. Warum haben Sie es trotzdem gemacht?
BF: Das habe ich nicht gesehen.
R: Sie wurden auch darüber informiert, dass Sie der Behörde bekanntgeben müssen, wo Sie sich aufhalten und Ihren neuen Aufenthaltsort anmelden müssen. Warum haben Sie das nicht gemacht?
BF: Das weiß ich überhaupt nicht.
R: Sie haben auch davon ein Merkblatt bekommen.
BF: Ich habe dieses Blatt nicht gelesen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben versucht in Traiskirchen wieder Einlass zu finden. Wann war das?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
R: Wann war es ungefähr?
BF: Ich glaube es dürfte zwei Monate her sein.
R: War das im November?
BF: Das war ein Tag nach meiner Einreise, oder ein Tag nach meinem Asylantrag.
R: Da haben Sie das Lager verlassen. Wann haben Sie versucht in das Lager wieder zurückzukehren?
BF: Ich habe das Lager zwei Tage nach meinem Asylantrag verlassen, bin nach Wien gefahren, und am selben Tag kehrte ich zurück.
R: Meine Frage war, ob Sie nach diesem Versuch noch einmal versucht haben, wieder in das Lager zu kommen.
BF: Nein, nach meiner Abweisung bin ich weggegangen. Drei Tage später hab ich noch einmal den Versuch unternommen, wieder hineinzugela[n]gen, mir wurde der Eintritt wieder verweigert.
R: Meine Frage zuvor war, was haben Sie danach versucht, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern?
BF: Natürlich, der Versuch war nichts anderes als das, als in das Lager zu gelangen, und wegen meinem Asylverfahren nachzufragen.
R: Haben Sie dort angerufen?
BF: Nein, das habe ich nicht getan.
R: Haben Sie versucht über einen Rechtsberater etwas zu machen?
BF: Da kenne ich mich nicht aus.
R: Der Rechtsberater ist der Herr, der neben Ihnen sitzt.
BF: Ja, ich habe ihn in der Haft kennengelernt.
R: Würden Sie freiwillig nach Bulgarien zurückkehren?
BF: Nein. Ich will auf keinen Fall nach Bulgarien zurück.
R: Laut BFA haben Sie für den Fall der Abschiebung Widerstand angekündigt, weshalb eine begleitete Abschiebung veranlasst wurde. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Das heißt, Sie haben nicht Widerstand angekündigt?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Verfügen Sie über Dokumente, die Sie zur Reise nach Bulgarien befugen?
BF: Ich habe gar keine Papiere.
R: Verfügen Sie über Barmittel?
BF: Auch nicht.
R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein, keine.
R: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?
BF: Nein.
R: Über welche Bindungen verfügen Sie sonst zu Österreich?
BF: Nein.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Mir geht's gut.
R: In der Beschwerde haben Sie geschrieben, dass es Ihnen gesundheitlich schlecht geht. Ich habe ein Gutachten veranlasst.
R verliest das amtsärztliche Gutachten.
BF: Ich weiß, dass ich von einem Arzt untersucht wurde. Aber ich habe nie angegeben, dass ich krank bin.
R: Wie viele Monate waren Sie in Bulgarien?
BF: Ich war zuerst acht Monate im Gefängnis, dann wurde ich frei gelassen, dann verbrachte ich weitere vier Monate in Freiheit.
R: Warum waren Sie in Haft?
BF: Nur aus dem Grund, dass ich keine persönlichen Dokumente hatte.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie in Haft waren, weil Sie keinen Asylantrag stellen wollten. Was ist nun korrekt?
BF: Das ist richtig.
R: Warum wollten Sie in Bulgarien keinen Asylantrag stellen?
BF: Weil mir bekannt war, dass Bulgarien niemanden Asyl gewährt.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, Sie seien nur fünf Monate in Haft gewesen, und danach ein paar Tage später ausgereist. Was trifft zu?
BF: Das stimmt nicht. Das, was ich Ihnen vorher erzählt habe, stimmt.
R an BFV: Möchten Sie sich zum amtsärztlichen Gutachten äußern?
BFV: Nein.
R: Hat der BFV noch Fragen an den BF?
BFV: Was würden Sie machen, wenn Sie nun freigelassen werden?
BF: Ich werde einen Meldezettel machen.
R: Wo würden Sie sich anmelden?
BF: Ich kenne jemanden, bei dem ich wohnen könnte.
R: Ich habe Sie vorher nach Ihrer konkreten Adresse gefragt. Sie haben sie nicht angegeben. An welcher Adresse wäre das nun?
BF: Ich kenne die Adresse nicht.
BFV: Ich habe sonst keine weiteren Fragen.
R: Möchte der BFV noch eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Zu dem Umstand, dass das BFA der Meinung ist, das der BF Widerstand leisten würde, dafür sind keinerlei Anhaltspunkte im Akt ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er nicht nach Bulgarien ausreisen möchte, lässt noch nicht darauf schließen, dass er im Falle einer Abschiebung Widerstand leisten würde. Möglicherweise hätte die Abschiebung schneller erfolgen können, wenn die begleitete Abschiebung nicht veranlasst worden wäre, sondern mit Linienflug durchgeführt worden wäre. Möglicherweise hat das BFA es dadurch unterlassen, auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken.
Zu der der Schubhaft vorangehenden Festnahme ist auszuführen, dass diese Festnahme auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Festnahmeauftrag auf einer untauglichen Rechtsgrundlage erlassen wurde, nämlich laut der Beschwerdevorlage aufgrund des § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG, nach dieser Bestimmung wäre die Erlassung einer Festnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages lag jedoch bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich die Außerlandesbringung, deshalb war diese Bestimmung im konkreten Fall keine taugliche Rechtsgrundlage mehr für die Erlassung des Festnahmeauftrages. Dadurch erfolgte die Freiheitsentziehung nicht in gesetzlich vorgesehener Weise."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden, er verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente und keinen Reisepass. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde negativ abgeschlossen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Danach hielt sich der Beschwerdeführer in Serbien und Ungarn auf, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten weiterreiste. Am 02.11.2014 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 01.12.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Bulgarien wurde vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert.
Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung ohne sich abzumelden. Er wurde mangels Anwesenheit bei der Standeskontrolle am 05.11.2014 von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war seit dem Verlassen der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts und auch sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Er verfügte nie über eine aufrechte Meldung. Der Beschwerdeführer verletzte seine Gebietsbeschränkung im Asylverfahren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Asylverfahren wahre Angaben gemacht hat. Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen wird.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er hält sich seit weniger als einem Jahr in Österreich auf, verfügte in Österreich nie über einen angemeldeten Wohnsitz, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und haftfähig. Er verfügt über Barmittel iHv € 1,50. Er befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung im Stande der Schubhaft. Er befindet sich seit 05.11.2014 nicht mehr in Grundversorgung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten, einer Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister und im Grundversorgungssystem.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, weil er über keinerlei Dokumente verfügt und zwei verschiedene Identitäten verwendet. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren wahre Angaben machte, kann nicht festgestellt werden, weil er einerseits verschwieg, dass er in Bulgarien eine andere Identität führte, und er andererseits nunmehr angibt, in Bulgarien nicht fünf sondern acht Monate in Haft gewesen zu sein und sich danach noch vier Monate und nicht nur wenige Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben.
Dass der Beschwerdeführer seine Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren verletzte, ergibt sich aus seiner Angabe, er sei nach Wien gefahren, um dort spazieren zu gehen. Dem Beschwerdeführer war zuvor ein Merkblatt ausgehängt worden, mit dem er in Arabisch über die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Baden informiert wurde (ausdrücklich: "Wien befindet sich nicht im Bezirk Baden!"). Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich verirrt und sozusagen die Gebietsbeschränkung nur unwissentlich verletzt, stellt vor dem Hintergrund, dass ihm zuvor ein Merkblatt auf Arabisch ausgehändigt wurde, in dem er auch informiert wurde, wann er aus dem Zug aussteigen muss um die Gebietsbeschränkung nicht zu verletzen, eine Schutzbehauptung dar.
Der Beschwerdeführer verließ ohne sich abzumelden das Quartier der Grundversorgung und wurde wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 05.11.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer erklärt die Abwesenheit von der Standeskontrolle am 05.11.2014 damit, dass er das Lager verlassen habe und dass er nach dem Verlassen des Lagers nicht mehr in das Lager gelassen worden sei. Widersprüchlich gibt der Beschwerdeführer an, dass er am nächsten Tag versucht habe, wieder in das Lager zu gelangen, bzw. vor zwei Monaten (dh. im November), bzw. einen Tag nach seiner Asylantragstellung, bzw. am selben Tag, an dem er das Lager verlassen habe, bzw. zweimal, wobei das zweite Mal drei Tage nach dem ersten Mal gewesen sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versuchte, wieder in die Betreuungsstelle aufgenommen zu werden. Es finden sich im Akt überdies keine Hinweise auf Versuche des Beschwerdeführers, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und er brachte einen solchen Sachverhalt auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht vor.
Seit der Beschwerdeführer die Grundversorgung verlassen hat, ist dem erkennenden Gericht wie auch den Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt: Ebenfalls entgegen der ausdrücklichen Belehrung teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Asylverfahren seinen Aufenthaltsort nicht. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der hiergerichtlichen Verhandlung verschleierte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort: So gab er zunächst an, nach ein paar Tagen in Wien auf der Straße bei einem befreundeten Algerier geschlafen zu haben, während er vor dem Bundesamt angab, in XXXX beim Verein XXXX geschlafen zu haben. In der hg. mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer, dies gesagt zu haben und den Verein XXXX zu kennen, der Vertreter des Beschwerdeführer erklärte die Aussage mit einem Übersetzungsfehler betreffend "Verein XXXX" und "XXXX". Der Beschwerdeführer habe sich in XXXX bei einem befreundeten Algerier aufgehalten. Dadurch kann der wahre Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme auf Grund des weiterhin bestehenden Widerspruchs, ob er sich in XXXX oder, wie vor dem Bundesamt behauptet, bei Freunden in XXXX aufgehalten habe, jedoch nicht geklärt werden. Er war laut Melderegister den gesamten Zeitraum über kein einziges Mal ordnungsgemäß gemeldet. Auch nachdem der Beschwerdeführer angab, sich im Falle der Freilassung ordnungsgemäß melden zu wollen, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, an welcher Adresse er sich anmelden wolle.
Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, nach Bulgarien zurückzukehren: Im Asylverfahren gab er an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil es ein schlechtes Land sei, sein Zielstaat sei Österreich gewesen. In der Einvernahme im Schubhaftverfahren gab er an, auf keinen Fall nach Bulgarien zu wollen. In Bulgarien habe er keine Hilfe bekommen und persönliche Probleme. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer ebenfalls an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Da er seinen Angaben zufolge weder über Papiere noch finanzielle Mittel verfügt, steht auch fest, dass es nicht die Möglichkeit hätte, seine Ausreise nach Bulgarien selbst zu organisieren. Vor dem Hintergrund braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ersuchte, aus der Schubhaft entlassen zu werden; er werde Österreich verlassen, aber nicht nach Bulgarien gehen.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den - dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt widersprechenden - Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Zudem ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der Beschwerdeführer nicht in Spitalsbehandlung war.
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn • er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, • er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder • gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.
3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E 4/2014-11, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG in Prüfung gezogen. Bis zu einer allfälligen Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof bleiben diese jedoch gültig und anwendbar.
Der Beschwerdeführer regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 62 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in §22a Abs. 2 BFA-VG wiederholt werden, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung - ungeachtet ihres Inhaltes, dh ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht - nimmt das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch und erledigt die Frage seiner Zuständigkeit zur Fällung dieser Entscheidung dadurch endgültig. Im weiteren Verfahren ist diese Frage folglich nicht mehr präjudiziell und ein Gesetzesprüfungsantrag unzulässig.
Das Stellen eines Gesetzesprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm §22a Abs. 2 BFA-VG würde dazu führen, dass gemäß § 63 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage der Zuständigkeit zur Fällung dieses Ausspruches aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren des Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG diesfalls nicht ehetunlichst bzw. binnen einer Woche ab Antragstellung erfolgt.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
"Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."
Gemäß Artikel 49 Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.3. Fortsetzung der Schubhaft
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
3.3.3. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.
Die Fristen nach Abs. 3 UA 1 sind ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit auf einen Fall wie den vorliegenden in dem binnen eines Monats abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers jedenfalls gewahrt.
Die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 3 UA 2 auf einen Fall, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war, nicht anwendbar: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.
3.3.4. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).
Nach dem rechtskräftigen Abschluss gilt der Beschwerdeführer sohin nicht mehr als "Asylwerber", sondern als "Fremder" (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 2 Anm. 9). Auf den Beschwerdeführer ist sohin - im Sinne einer Verdichtung der Schubhafttatbestände (VwSlg. 17.597 A/2008) - nunmehr § 76 Abs. 1 FPG anzuwenden.
3.3.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).
Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:
Wie in der Beweiswürdigung dargetan, machte der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren keine korrekten Angaben zu seinen Asylverfahren, indem er verschwieg, eine zweite Identität zu führen und abweichende Angaben zu seinem Aufenthalt in Bulgarien tätigte.
Der Beschwerdeführer beachtete fortgesetzt weder gesetzliche Regelungen noch behördliche Anordnungen: Er entfernte sich unabgemeldet aus der Grundversorgungsstelle, verletzte die Gebietsbeschränkung, gab der Behörde trotz vorheriger Belehrung niemals seinen Aufenthaltsort bekannt, meldete seinen Wohnsitz nie an und kam auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung weigerte sich der Beschwerdeführer, seinen Aufenthaltsort in Österreich bekannt zu geben.
Da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in Grundversorgung befindet, vermag auch die Annahme, dass jemand, der Grundversorgung genießt, sich dieser durch Untertauchen nicht begeben wird, den Sicherungsbedarf nicht zu mindern. Über familiäre Bindungen oder ein stabiles soziales Netz in Österreich verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers steht für das erkennende Gericht vielmehr auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände fest, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach Bulgarien entziehen wird.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers erhebliche Gefahr besteht, dass er sich seiner Überstellung nach Bulgarien entziehen werde. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher notwendig und verhältnismäßig (vgl. EuGH 30.5.2013, Fall Mehmet Arslan, Rs. C-534/2011, Rz 57 ff.).
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht von Bedeutung (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.). Da eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, ist die mit Bescheid vom 01.12.2014 verhängte Anordnung der Außerlandesbringung jedenfalls aufrecht und vollstreckbar.
Relevant ist, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.). Weder brachte der Beschwerdeführer ein Abschiebehindernis vor, noch kann ein solches vom erkennenden Gericht festgestellt werden: Da eine dursetzbare Anordnung der Außerlandesbringung besteht und die Abschiebung bereits organisiert und für den 29.01.2015 terminisiert ist, ist mit einer zeitnahen Durchführung der Anordnung zu rechnen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr nach dem Verhandlungsergebnis weder auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der gesund und haftfähig ist, noch aus der Dauer der Schubhaft: Sie dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als zwei Wochen.
3.3.5. Im Fall des Beschwerdeführers lassen sich auch weniger einschneidende Maßnahmen iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO nicht wirksam anwenden:
Die Verordnung führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006,
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung kann (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer bisher im Verborgenen lebte und seine Meldeadresse nie bekannt gab. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann nach dem unabgemeldeten Verlassen des Grundversorgungsquartiers und der Verletzung der Gebietsbeschränkung ebensowenig das Auslangen gefunden werden.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Betreffend die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 13.01.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 23.01.2015 sowie die Kostenanträge ergeht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage eine gesonderte Entscheidung.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde fehlt.
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