BVwG G312 2005483-1

G312 2005483-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015

Regest

Informationsschreiben, Pflichtversicherung, Zustellung

Full text

BVwG G312 2005483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005483.1.00

Spruch

G312 2005483-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.11.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit §§ 56 und 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, in Verbindung mit

§ 2 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idgF, als unbegründet

a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.11.2013 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 194 GSVG iVm 410 ASVG und

§ 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht erfülle.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die BF mit einer Versicherungserklärung vom 15.08.2012, eingelangt am 21.08.2012, zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angemeldet habe. In der Versicherungserklärung sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die BF seit 27.02.2012 die selbständige Erwerbstätigkeit "Mitarbeit bei Wettbewerben im Bereich der Architektur" ausübe und voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werde.

Unter Punkt 8 der Versicherungserklärung habe die BF weiters mitgeteilt, dass sie an einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung interessiert sei. Daraufhin sei der BF das Informationsblatt zur Arbeitslosenversicherung übermittelt worden, welches die Information über das Auffinden des Eintrittsformulars (Homepage der SVA) beinhaltete sowie der persönliche Erhalt des Formulars in der Landesstelle.

Die erforderliche Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung sei bis dato seitens der BF nicht abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 sei der BF mitgeteilt worden, dass sie ab 27.02.2012 in der GSVG pensions- und krankenversichert sei, sowie nach dem ASVG der Unfallversicherung unterliege. Auch daraufhin sei bei der belangten Behörde keine Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingegangen.

Am 13.06.2013 habe die BF die endgültige Aufgabe/Einstellung der Tätigkeit per 30.04.2013, und die Absicht, diese Tätigkeit nicht wieder aufzunehmen, erklärt.

Mit 20.06.2013 sei die BF über die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG mit 30.06.2013 informiert worden.

Mangels Abgabe der erforderlichen Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung binnen der geforderten Frist seien die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht gegeben und können im Nachhinein auch nicht mehr erfüllt werden.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht einen mit 12.12.2013 datierten und am 13.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass sich die Einspruchswerberin mit Versicherungserklärung vom 15.08.2012 zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Sie habe in dem Antrag ein Feld, in welchem anzukreuzen war, ob eine freiwillige Arbeitslosenversicherung gewünscht sei oder nicht, dieses mit "JA" beantwortet.

Die belangte Behörde behaupte, dass mit 11.09.2012 ein Informationsblatt zur Arbeitslosenversicherung an die Einspruchswerberin übermittelt worden sei und dass ihr darin mitgeteilt worden wäre, dass sich das Eintrittsformular auf der Homepage unter www.svagw.at befinde oder dass die Einspruchswerberin dieses an der Landesstelle erhalten könne. Das Schreiben sei jedoch zu keinem Zeitpunkt der Einspruchswerberin zugegangen.

Zudem sei noch erwähnt, dass im Formular der Versicherungsmeldung vom 15.08.2012 bzw. dem hiefür vorgesehenen Formular unter Punkt 8 "freiwillige Arbeitslosenversicherung" festgehalten werde, dass sowohl das Antragsformular, als auch nähere Informationen seitens der SVA an die Einspruchswerberin zugesandt werde. Dies habe die Einspruchswerberin jedoch überlesen, da sie ansonsten auf das Einlangen des Formulars gewartet hätte. Tatsächlich sei sie jedoch davon ausgegangen, dass sie mit dem Ankreuzen des Feldes mit "JA" klar genug dargelegt habe, dass sie auch die freiwillige Arbeitslosenversicherung mitinkludiert haben wolle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der BF das Schreiben vom 11.09.2012 zu keinem Zeitpunkt zugegangen sei.

Im Weiteren werde darauf verwiesen, dass die BF zum maßgeblichen Zeitpunkt in der XXXX, wohnhaft gewesen sei und die einlangende Post von ihrem Schwager XXXX und von XXXX aus dem Postkasten genommen wurde. Beide können bestätigen, dass diese Schreiben der SVA nie eingelangt seien, sondern dass das erste Schreiben der SVA der Kontoauszug vom 20.10.2012 gewesen sei, auf dem eine Aufschlüsselung des Betrages nicht stattgefunden habe. Auch das Schreiben über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ab 27.02.2012 sei nie an die Einspruchswerberin gegangen. Aus diesen Gründen sei keine Eintrittserklärung seitens der BF erfolgt. Erst bei Kenntnis über das Nichtvorliegen der Arbeitslosenversicherung habe die BF telefonisch bei der SVA nachgefragt und den Antrag auf Bescheiderlassung gestellt, damit sei jedenfalls konkludent die Eintrittserklärung erfolgt, wobei diese der Ordnung halber hiermit nachgeholt worden sei. Tatsächlich sei die Eintrittserklärung jedoch mit der formularmäßigen Versicherungserklärung vom 15.08.2012 erfolgt.

Aus den dargelegten Gründen werde beantragt, den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufzuheben und festzustellen, dass die Einspruchswerberin die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfülle.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 30.01.2014 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht und langte dieser mit den Bezug habenden Verwaltungsakten am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit 08.09.2014 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Nachweis über die Zustellung der im Gesetz fristauslösenden Zuschrift über den Beginn der Pflichtversicherung, ab dieser die 6 Monate Frist zur Einreichung der Erklärung über den freiwilligen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zu laufen beginnt, dem Bundesverwaltungsgericht unter Fristsetzung von 2 Wochen vorzulegen.

5. Die belangte Behörde übermittelte eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass dem hier anzuwendenden Gesetz (GSVG) keine erhöhten Zustellungserfordernisse (RSa, RSb) zu entnehmen sei und ein solch geforderter Nachweis daher nicht vorliegen würde. Die Information sei ordnungsgemäß am 11.09.2012 an die BF mit normaler Post übermittelt worden. Zusätzlich sei ihr bekannt gegeben worden, dass die Erklärung und sämtliche Formulare auf der homepage zu entnehmen seien.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und Ehemann XXXX teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft) nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, eingelangt mit 21.08.2012 bei der belangten Behörde, wurde die BF ab 27.02.2012 hinsichtlich der Tätigkeit "Mitarbeit bei Wettbewerben im Bereich der Architektur" vom 27.02.2012 bis 30.04.2013 in die Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach dem GSVG und Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen. Mit 30.04.2013 beendete die BF ihre Tätigkeit und teilte dies der belangten Behörde am 13.06.2013 mit.

Die fristauslösende Mitteilung über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG hat die BF nicht erhalten.

Die Eintrittserklärung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (Formular "Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung", mit der auch die Beitragsgrundlage (ein Viertel, die Hälfte, drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG) auszuwählen ist, ging bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Im konkreten Fall ist strittig, ob die Übermittlung der die 6-Monate Frist auslösende Mitteilung über die Einbeziehung der Pflichtversicherung seitens der Behörde an die BF zugestellt worden ist.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der BF am 11.09.2012 das Informationsblatt zur Arbeitslosenversicherung übermittelt worden sei, jedoch bis dato die erforderliche "Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung" nicht abgegeben worden sei.

Diesbezüglich ist insbesondere auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben der BF sowie ihres Ehemannes und rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen.

So erklärten die BF und ihr Ehegatte, dass die Mitteilung über Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund der Versicherungserklärung nicht zugestellt wurde und die formularmäßige Eintrittserklärung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung mit 15.08.2012 erfolgt sei - damit ist offensichtlich die ausgefüllte Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemeint.

Die belangte Behörde konnte trotz Aufforderung den entsprechenden Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung der im § 3 Abs. 2 zweiter Satz AlVG verpflichtend zuzustellende Mitteilung über das Einlagen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung inklusive der Hinweise auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage, nicht vorlegen.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde, dass keine nachweisliche Zustellung dieser Mitteilung erfolgt sei.

Die BF und ihr Ehemann erklärten ausdrücklich, dass ihnen das Formular "Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung" nicht bekannt ist und von der BF zu keiner Zeit ausgefüllt und an die belangte Behörde übermittelt worden ist. Sie sind beide davon ausgegangen, dass sie mit dem "JA" bei der Frage in der Versicherungserklärung, ob Interesse an einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht, ihren Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erklärt hat.

Es ist ihr und ihrem Ehemann - auch nach Aufklärung - unklar, warum eine "doppelte" Erklärung über den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zu erfolgen hätte.

Die BF teilte weiters mit, dass sie bis 01.03.2013 an der Adresse XXXX, gewohnt hat. An diese Adresse wurde die Beitragsvorschreibung für das

4. Quartal als erste Zustellung der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft zugestellt.

Die BF erklärt in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich, dass sie das Schreiben über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 11.09.2012 nicht erhalten hat, dies wird auch ausdrücklich von ihrem Ehemann (und rechtfreundlichem Vertreter) bestätigt.

Aufgrund dieser unzweifelhaften Angaben ergibt sich eindeutig, dass die BF die fristauslösende Mitteilung der belangten Behörde nicht erhalten hat.

Sämtliches gegenteiliges diesbezügliches Vorbringen der belangten Behörde konnte in der Verhandlung entkräftet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der gegenständliche mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Einspruch an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 12.12.2013 gegen den am 28.11.2013 ergangenen Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ging samt Verfahrensakt am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.2. Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2.3. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF unterlag vom 27.02.2012 bis 30.06.2013 aufgrund Ihrer Gewerbeausübung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 GSVG .

Gemäß § 3 Abs. 1 AlVG können erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.

Nach Abs. 2 leg. cit. werden Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. beträgt die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 2 sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. haben Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, eine der gemäß § 2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können nach Abs. 5 leg. cit. (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. können Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist gemäß Abs. 7 leg. cit., soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesonders in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben (Z 1); dass an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt (Z 2a); dass an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können (Z 2b); als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt (Z 3); dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist (Z4); dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Z 5).

Somit sind die §§ 352 ASVG bis einschließlich § 416 ASVG auch für das vorliegende Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 357 ASVG idF BGBl I 2013/87 (geltend bis 31.12.2013) sind auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

§ 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,

§ 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

§ 8 über Beteiligte und Parteien,

§ 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,

die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,

die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,

die §§ 21 und 22 über Zustellungen,

die §§ 32 und 33 über Fristen,

§ 38 über Vorfragen,

§ 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um

solche für die Gebärdensprache handelt,

§ 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,

die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 29.03.2012, Zl 2011/12/0179, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH 14.10.2011, Zl 2009/09/0244).

Wie sich aus § 17 Abs. 7 ASVG (arg "... Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt") ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip (VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0077).

Einer Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt insoweit die Rechtswirkung eines "opting in" zu, als damit das Versicherungsverhältnis für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überstiegen haben (VwGH, 5. November 2003, Zl. 2000/08/0085). Diese Rechtswirkung kann - abgesehen von der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung - erst durch eine gegenteilige Erklärung beendet werden, mit der gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG mitgeteilt wird, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden.

Nach dem genannten Erkenntnis vom 5. November 2003 dürfen an die Widerrufserklärung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von dem, dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch eine Erklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen (im konkreten Fall durch einen Antrag, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden), als Widerrufserklärung ausreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Erklärung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG jedenfalls auch eine auf die Beendigung der Pflichtversicherung gerichtete Willenserklärung zu umfassen hat. § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG knüpft die Rechtsfolge der Beendigung der Pflichtversicherung (mit dem Letzten des Kalendermonats) an eine Erklärung des Versicherten, dass seine Einkünfte - entgegen der zunächst abgegebenen Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG - nicht die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. Maßgebend sind demnach die bekannt gegebenen voraussichtlichen Einkünfte; liegen diese unter der jeweiligen Versicherungsgrenze, so kommt es zur Beendigung der Pflichtversicherung, ohne dass dafür noch eine auf diese Beendigung gerichtete Willenserklärung des Versicherten erforderlich wäre (VwGH 30.06.2009, Zl. 2009/08/0007).

Maßgeblich für die Pflichtversicherung ist ausschließlich, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG tatsächlich vorliegt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob der Betroffene die Versicherungserklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben (VwGH, 5. November 2003, Zl. 2000/08/0085; VwGH, 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126; VwGH 30.06.2009, Zl. 2008/08/0272).

Die Arbeitslosenversicherung stellt grundsätzlich eine Pflichtversicherung dar. Um sämtliche Personen für das Risiko Arbeitslosigkeit einzubeziehen, wurde für Personen mit selbständiger Tätigkeit die Möglichkeit der Option in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingeführt.

Um Spekulationen in Bezug mit der Versicherung und dem Bezug des Arbeitslosengeldes hintanzuhalten, ist die rückwirkende Einbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist die rückwirkende Einbeziehung aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung, sofern die Pflichtversicherung auch noch laufend vorliegt, gesetzlich vorgesehen (vgl. auch die Erläuterungen zu § 3 AlVG, Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2007, 298 Blg. NR XXIII.GP, S 7).

Aus diesen Gründen muss eine ausdrückliche und fristgerechte Erklärung zum Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfolgen. Ein "JA" in der abgegeben Versicherungserklärung als Selbständige kann dem jedoch nicht gleichgesetzt werden, auch wenn die Versicherungserklärung grundsätzlich - wie obige Judikatur darlegt - die Rechtswirkung eines "opting in" bewirkt, jedoch ist diese auf die Pflichtversicherung begrenzt, die freiwillige Versicherung ist davon nicht umfasst.

3.2.5. Die beschwerdeführende Partei bekräftigt glaubhaft, die seitens der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft übermittelten Information über das Bestehen der Pflichtversicherung nicht erhalten zu haben.

Die belangte Behörde konnte trotz Aufforderung seitens des Gerichtes keinen Nachweis über die Zustellung des oben angeführten Schreibens vorlegen und begründete dies im Schriftsatz vom 12.09.2014 damit, dass zum einen im GSVG keine "erhöhten Zustellbedingungen" zu finden seien. Zum anderen sei gemäß § 37 Abs. 3 letzter Satz GSVG kein Nachweis der Zustellung erforderlich, da bei Postversand die Zustellung des Schreibens der SVA am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet werde.

Hier muss der belangten Behörde entgegen gehalten werden, dass auf das vorliegende Verfahren das AVG wie auch das Zustellgesetz - in Teilen - anzuwenden ist.

Die belangte Behörde verkennt zudem, dass § 37 Abs. 3 letzter Satz GSVG im Verfahren zur Eintreibung von Beiträgen anzuwenden ist. Den gesetzlichen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass die oben angeführte Zustellvermutung auf sämtliche Schriftsätze der belangten Behörde anzuwenden sei.

Somit ist die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet, bei behauptetem Nichterhalt eines Schriftsatzes, welcher Rechtsfolgen auslöst, eine neuerliche Übermittlung - gegebenenfalls nachweislich - durchzuführen.

Wenn nun die belangte Behörde - im Schriftsatz vom 12.09.2014 - lapidar feststellt, dass die "Zustellung normal bei Postversand" jedenfalls als ausreichend zu betrachten sei, zumal mit der Zustellung des Informationsblattes zur Arbeitslosenversicherung keine unmittelbaren Rechtswirkungen verbunden sind, verkennt sie, dass die Verständigung über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG fristauslösende Wirkung entfaltet - nämlich die 6 Monate Frist für die Abgabe der Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Es steht jedoch auch fest, dass bis dato keine - formgebundene - Erklärung über den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung seitens der BF erfolgt ist, sie hat lediglich ihr Interesse an der Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung auf der Versicherungserklärung bekundet.

Wenn die BF erklärt, sie habe mit dem "JA" auf der Versicherungserklärung auf die Frage, ob Interesse an einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht, gleichzeitig ihren Eintritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung erklärt, muss ihr jedoch entgegen gehalten werden, dass mit dem "JA" keine Erklärung erfolgt ist, sondern lediglich der Sozialversicherungsträger über das Interesse an dieser freiwilligen Versicherung informiert wird. Dieses "JA" löst grundsätzlich eine Übermittlung - zusätzlich zur Bestätigung über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG - der weiteren Informationsmaterialien (zB über die freiwillige Arbeitslosenversicherung, Auffinden der Formulare, etc) seitens der belangten Behörde aus. Die Rechtswirkung des "opting in" in der Pflichtversicherung ist nicht auf die freiwillige Versicherung übertragbar.

Da die belangte Behörde nicht nachweisen konnte - wie oben bereits ausgeführt, dass der BF dieses Informationsschreiben wie auch die Bestätigung über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung (Verständigung) übermittelt wurde, muss mangels eines Nachweises davon ausgegangen werden, dass diese Zustellung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht erfolgt ist.

Die BF bestätigt selbst, dass sie im Oktober 2012 als erstes Schreiben der belangten Behörde die Vorschreibung der Beiträge übermittelt erhalten habe.

Die belangte Behörde ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Übermittlung der fristauslösenden Mitteilung über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie des Informationsmaterials betreffend freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht nachgekommen.

Die BF ihrerseits hat die formularmäßige Eintrittserklärung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht durchgeführt, begründend in der irrtümlichen Annahme, dass die Angaben in der Versicherungserklärung als Eintrittserklärung zu werten sei.

Auch wenn diese "Nichterklärung" auf der mangelhaften Vorgehensweise der belangten Behörde beruht, ist dem erkennenden Gericht die diesbezüglich Sanierung aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich, vor allem, da die gesetzlichen Bestimmungen eine grundsätzlich rückwirkende Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nicht vorsehen (vgl. auch die Erläuterungen zu § 3 AlVG, Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2007, 298 Blg. NR XXIII.GP, S 7). Eine rückwirkende Einbeziehung ist gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht.

Ein solcher Tatbestand ist im konkreten Fall nicht gegeben, da die selbständige Tätigkeit von der BF unbestrittenermaßen mit 30.06.2013 beendet wurde und auch keine Absicht der BF besteht, diese wieder aufzunehmen.

Sollte - wie die BF behauptet - ein Fehlverhalten der belangten Behörde vorliegen, das zum Eintritt eines Schadens geführt hat, so ist sie auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH 15.02.2006, Zl. 2004/08/0131).

Die Herstellung einer res integra im Wege eines allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unbekannt. Den Sozialversicherungsträgern steht auch nicht die Möglichkeit offen, Fehler der Behörde von Amts wegen im kurzen Weg durch Zuerkennung von an sich nicht bestehenden Ansprüchen zu bereinigen (VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244).

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG nicht vorliegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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