G311 1439242-1•BVwG G311 1439242-1
G311 1439242-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
G311 1439242-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 1303.960-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 28.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
An der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, am XXXX in XXXX (Albanien) geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum orthotoxen Glauben zu bekennen, albanische Staatbürgerin und standesamtlich mit XXXX, geb. XXXX. StA: Albanien, verheiratet sowie (leibliche) Mutter des gemeinsamen Kindes XXXX, geb. XXXX, StA: Albanien, zu sein. Sie habe 6 Jahre lang die Grundschule in Albanien besucht.
Vor ungefähr 16 Jahren sei die BF gemeinsam mit ihrer Familie aus Albanien nach Griechenland ausgereist. Vor zwei Jahren seien ihre Eltern und der Bruder wieder nach Albanien gereist. Sie habe 2008 in Griechenland ihren nunmehrigen Mann geheiratet und sei mit auf Samos geblieben. Am 17.03.2013 sei die BF - im Besitz eines bis Juni 2014 gültigen griechischem Visums - gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn von XXXX per Flugzeug nach XXXX geflogen. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin ihre Eltern und ihr Bruder.
Als Fluchtgrund brachte die BF vor, ein Cousin mit dem Namen N.P. habe in seiner früheren Position als Mitglieder der Polizeigarde, am XXXX im Zuge einer Demonstration vier Personen durch Schüsse aus seiner Pistole getötet, sei jedoch vom Gericht diesbezüglich freigesprochen worden. Aufgrund der ihm seitens der Angehörigen der getöteten Personen drohenden Verfolgung lebe er an einem unbekannten Ort und hätte die BF diesbezüglich wiederholt Drohanrufe erhalten. Dabei sei sie und ihre Familie mit ihrem Auffinden und ihrer Ermordung bedroht worden, weshalb sie sich zur Flucht nach Österreich entschieden hätten. Obwohl es ihr in Griechenland gut gefallen habe, könne sie dorthin nicht mehr zurückkehren, zumal sie ihre Ermordung durch die genannten Personen befürchte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 28.08.2013, gab die BF an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben, vor einem oder eineinhalb Jahren zuletzt in Albanien, sonst jedoch in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Sie habe im März 1998 Albanien verlassen um nach Griechenland zu reisen, wo sie saisonale Arbeiten verrichtet habe. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin ihre Eltern und weitschichtige Verwandte, sie sei am 17.02.2013 nach Österreich gereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF, wie im Zuge der Erstbefragung an. Sie sei eher wegen ihrer Angst nach Österreich gekommen, da sie sich bedroht fühlte. Sie habe sich um eine Arbeit bemüht, aber keine gefunden. Sie und ihr Mann hätten keine Arbeitsbewilligung erhalten. Auf Vorhalt, ob sie um Asyl angesucht habe, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalten habe, gab sie an, sie habe Drohanrufe erhalten. In Griechenland habe sie ein Mann angerufen, sie und ihre Familie sei aufgrund der Verwandtschaft zu N.P. bedroht worden Nach Auskunft ihres Vaters sei N.P. für den Tod von vier Menschen verantwortlich, jedoch in der Sache gerichtlich freigesprochen worden, weshalb ihrer Familie Blutrache seitens der Opfer drohe. Da ihr Mann vermehrt in der Schweiz und in Österreich arbeite, sei sie daraufhin mit diesem nach Österreich gereist. Bis auf ihre mitgereiste Familie (Mann und Kind) verfüge sie über keinerlei familiäre Bezüge im Bundesgebiet, sie sei nicht erwerbstätig und mache keine Ausbildung.
Zur erfolgten Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen äußerte sich die BF insofern, als diese vorbrachte lediglich zu wissen, dass ihr Mann in Griechenland erfolglos die Polizei kontaktiert habe, sie selbst aus einer dem Kanun folgenden Gegend Albaniens stamme.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF durch Hinterlegung am 09.12.2013 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), ebenso wie jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF, aufgrund der Schutzwilligkeit und -fähigkeit von Albanien sowie widersprüchlicher Angaben hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens, keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft ins Treffen zu führen vermochte. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sei gesund und arbeitsfähig und könne sie sohin ihren Unterhalt selbst verdienen. Daher erweise sich auch mangels hinreichender Integrationsmomente im Bundesgebiet eine Ausweisung der BF nach Albanien als zulässig.
Des Weiteren traf die belangte Behörde herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien.
3. Mittels Verfahrensanordnung gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF seitens des BAG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH zur Seite gestellt.
4. Mit dem per E-Mail am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten, mit 16.12.2013 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, der Beschwerde stattzugeben, internationalen Schutz zu gewähren, die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben sowie den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtwidrigkeit in Folge eines mangelhaften Verfahrens leide.
So sei die belangte Behörde ihrer Pflicht der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, zumal sie keine tiefergehenden Ermittlungen angestrengt und der BF nur oberflächliche Fragen gestellt habe, was zu einer unrechtmäßigen Verneinung der Glaubwürdigkeit der BF trotz detaillierter Schilderung ihrer Fluchtgeschichte geführt habe.
Zudem ziehe die belangte Behörde Schlussfolgerungen zur Lage in Albanien aus mangelnden Länderfeststellungen. Insbesondere in Bezug auf Blutrache, wonach nach modernerem Verständnis kein Ausschluss von Frauen mehr absolut gesehen werde. In einem wurden Länderberichte über das Bestehen von Blutrache, deren Auswirkungen und - vorrangig Frauen betreffenden - wirtschaftlichen Problemen aus dem Jahre 2013 in Vorlage gebracht.
Der Umstand, dass der Gatte der BF sich nach der Einreise um eine Arbeitserlaubnis bemüht habe, ändere nichts an der drohenden Verfolgung in Albanien und Griechenland. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass Fälle von Blutrache in den meisten Fällen nicht als solche identifiziert, daher könne nicht von adäquater Schutzfähigkeit ausgegangen werden.
Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, sei die Grundversorgung in Albanien keinesfalls gewährleistet und sei es Rückkehrern beinahe unmöglich eine Beschäftigung zu finden, weshalb die BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage versetzt werden würde. Darüber hinaus erweise sich die Ausweisung des BF als Art 8 EMRK verletzend, zumal der BF unbescholten sei, einwandfrei Deutsch spreche, sich versuche zu integrieren und sein Aufenthalt keine Gefahr für die Republik Österreich bedeute.
Abschließend wurden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Abschließend werden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben der BF und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
5. Im Zuge der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher die BF, ihr Mann und ihr minderjähriger Sohn persönlich teilnahmen, gab die BF nach Bestätigung ihrer von der belangten Behörde getroffenen Personalien an, gesund zu sein, im Jahre 1998 mit ihren Eltern nach Griechenland gezogen und am 17.02.2013 nach Österreich geflohen zu sein. Ihre Eltern seien gegenwärtig jedoch wieder in Albanien und habe die BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie besuche keinen Deutschkurs, lerne die deutsche Sprache jedoch gemeinsam mit ihrem Mann in Eigeninitiative zu Hause, sei bei keinem Verein engagiert und besuche ihr Sohn den Kindergarten in Österreich.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, sagte die BF aus, aufgrund der bereits geschilderten Blutrache bedroht zu sein und ihre Eltern diesbezüglich in Isolation leben würden.
In einem wurden der BF die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit der Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
6. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 nahm die BF dazu Stellung. Ihre Situation sei aufgrund ihrer Herkunft aus dem Norden Albaniens schwieriger, zumal die dortigen Menschen keinen Respekt hätten, die Polizeikräfte korrumpiert seien und ihnen aufgrund bestehender Machtlosigkeit keine staatliche Unterstützung zukomme. Sie wollen nicht das Leben der Familie in Gefahr bringen, daher seien sie gezwungen gewesen aus der Heimat zu fliehen und habe sich eine Flucht aus Griechenland aufgrund erfolgter Drohungen als notwendig erwiesen.
In einem brachte die BF einen Bescheid des AMS vom XXXX, wonach dem Gatten der BF eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum XXXX bis XXXX als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt worden sei, sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug, wonach der Gatte der BF als landwirtschaftlicher Helfer beginnend mit XXXX bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt ist, in Vorlage.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das AMS mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass dem Gatten der BF im Anschluss an seine Beschäftigungsbewilligung bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer ausgestellt wurde. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das AMS am 20.11.2014 mit, das der Gatte der BF derzeit nicht über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt und eine solche auch nicht beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Sie ist Staatsangehörige von Albanien, Angehörige der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist albanisch.
Die BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Albanien, verheiratet und (leibliche) Mutter des mit den Eltern im selben Haushalt lebenden gemeinsamen Sohnes, XXXX, geb. XXXX, StA: Albanien.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Gatten und des Sohnes der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge im Jahre 1998 den Herkunftsstaat Albanien nach Griechenland, wo sie über ein bis Juni 2014 gültiges Visum verfügte, und reiste am 17.02.2013 mittels Flugzeug ins Bundesgebiet ein, in welchem sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF verfügt über eine sechsjährige Grundschulausbildung und ist in Griechenland als Saisonarbeiterin tätig gewesen.
1.3. Aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandter verfügt die BF über dortige familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF verfügt im Bundesgebiet, bis auf ihre mitgereiste Familie, weder über familiäre noch soziale Kontakte, geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs besucht oder abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten darüber hinaus keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte sie mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Zur allgemeinen Lage in
ALBANIEN
(Stand: Oktober 2013)
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:
Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)
Die Wahlen vom 08.05.2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19.08.2011)
Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)
Am 11.06.2012 wurde Bujar NISHANI zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere 4 Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11.06.2012, vom 12.06.2012)
Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11.07.2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11.07.2012)
Am 23.06.2013 fanden Parlamentswahlen in Albanien statt. Es waren die siebten Wahlen zum albanischen Parlament seit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1990/91. Edi Rama von der Sozialistischen Partei (PS) ging als Sieger aus der Wahl hervor. Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) trat als Ministerpräsident Albaniens zurück.
Die Allianz für ein europäisches Albanien war die klare Siegerin der Wahl und erhielt 84 Sitze im albanischen Parlament. Die Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration schaffte es auf 56 Sitze im Parlament. Neuer Regierungschef wird Edi Rama. (Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01.09.2013)
Die Partei für Gerechtigkeit und Integration (PDIU) setzt sich für die Integration der griechischen Minderheit, der Volksgruppe der Çamen, ein. Bei den Parlamentswahlen von 2013 war die PDIU Teil des Parteienbündnisses Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration unter Führung der Demokratischen Partei. Die PDIU gewann vier Sitze. (Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22.08.2013)
Ex-Premier Ilir META von der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) ist zum neuen Parlamentspräsidenten gewählt worden. (APA:
Albanien - Rama als Premier nominiert, META Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013)
Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15.10.2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.02.2011, Seite 5)
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 5)
Wirtschaftslage
Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 21.000 Lek (ca. € 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. € 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. € 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 10)
Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)
Menschenrechte
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 04.02.2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:
Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04.04.2013, Seiten 4 und 8)
Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014, Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 20)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11.05.2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)
Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)
Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 1)
Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13.02.2013, Seite 11)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.
Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 2)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)
Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)
Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)
Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.
Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.
Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seiten 3-4)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 13)
Religionsfreiheit
Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S.
Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.07.2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14.12.2012)
Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.
Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13.09.2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.07.2012, Seiten 1 und 3)
Minderheiten
Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.
Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.
Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 9)
Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012 Seite 8)
Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite
Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter wurden einige Fortschritte erzielt. Albanien hat damit begonnen, die Nationale Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt 2011 - 2015 umzusetzen. Es wurden Aktionspläne erstellt und Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Materie betraut sind, durchgeführt. Die 2012 erfolgten Änderungen des Strafgesetzes über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sorgen für einen Anstieg der angezeigten Fälle. Die Strafe für Taten von Häuslicher Gewalt wurde auf bis zu fünf Jahre Haft erhöht. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 19)
Militärdienst
Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 01.01.2010 abgeschafft.
Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden sind. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seiten 9-10)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:
Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 13)
Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 14)
In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.
Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.
Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, Seite 17)
Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 15)
Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).
Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.
In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of
State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 5)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013
APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11.07.2012
APA: Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013
Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14.12.2012
BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit: 20.12.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011
Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013
Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011
European Commission: Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010
European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.02.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19.08.2011
Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11.06.2012, vom 12.06.2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13.02.2013
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013
U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13.09.2011
U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.07.2012
Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01.09.2013
Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22.08.2013
Blutrache - Organisierte Kriminalität
Stand: Jänner 2012
Die Blutrache oder Blutfehde ist typisch für Gesellschaften, in denen das Recht nicht von einer Zentralgewalt (König oder Staat) garantiert wird. In solchen archaischen Gesellschaften müssen der Einzelne und seine Familie/Sippe das Recht selbst in die Hand nehmen, um es zu verwirklichen. In diesen stark patriarchalischen Kulturen ist die Ehre der Familie das zentrale Rechtsgut, und ihre Verletzung kann nur "mit Blut reingewaschen" werden. Das ist der Grundgedanke der Blutfehde, die bei vielen Völkern auf allen Kontinenten vor den staatlichen Rechtssystemen existierte. Heute findet man sie zum Teil noch parallel zum modernen Recht in Gegenden, wo die Staatsgewalt schwach ist oder wenig Vertrauen genießt. In Europa ist die Blutrache im Norden Albaniens und im Westen von Kosovo ein ernstes Problem, das mit der albanischen Migration hin und wieder auch in Mitteleuropa sichtbar wird. (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Artikel von 2010)
Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Sie stellte eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes (Kanun).
Insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat sie bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)
Die Zahl der Morde aus Blutrache sank stetig in den letzten fünf Jahren, trotzdem sind diese Ereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen. Ihre umfassenden Auswirkungen können einen beeinträchtigenden Einfluss auf die Gesellschaft haben. (United Nations: Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary executions, Philip Alston, Preliminary note on the mission to Albania [15-23 February 2010] vom 20.05.2010, Seite 3)
Blutfehden und Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren betreffen weiterhin einige Teile der Bevölkerung, manche Familien wählen immer noch die Selbstisolation aus Furcht vor
Repressalien. Zwar gibt es keine zuverlässigen Daten über die Anzahl der Betroffenen, doch Quellen zeigen, dass dieses Phänomen weiter existiert und ein wichtiges Anliegen darstellt. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 15)
Eine Blutfehde beginnt in der Regel mit einer Auseinandersetzung, zwischen zwei Männern, deren Familien Nachbarn oder Freunde sind.
Der Vorfall kann verschiedene Ursachen haben: einen Unfall, eine empfundene Beleidigung, eine Uneinigkeit bei Besitzverhältnissen, einen Konflikt über den Zugang zu Elektrizität, Wasser oder Treibstoff und so weiter. Der Streit eskaliert und der Mann tötet den Kontrahenten. Die Familie des Opfers fühlt sich dann durch die Familie des Mörders des "Blutes schuldig". Diese Schuld und der damit verbundene Verlust der Ehre kann nur durch das Leben eines Mitglieds der Familie des Mörders befriedigt werden. Generell ist es nicht gestattet, Frauen oder Kinder zu töten oder ein Familienmitglied in seinem eigenen Haus um zu bringen. (United
Nations: Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary executions, Philip Alston, Preliminary note on the mission to Albania [15-23 February 2010] vom 20.05.2010, Seiten 3-4)
Die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, werden vom traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht eng umgrenzt, (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2007, Seite 9)
Die klassische Blutrache kann nur die männliche Linie des Blutes durchlaufen. Wenn z.B. ein junger Mann jemanden tötet, werden seine Onkel väterlicherseits in die Blutfehde hineingezogen, nicht aber die Onkel mütterlicherseits.
Seit den 90er Jahren ist eine Verwischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motivationen festzustellen. Der Kanun wird zur Rechtfertigung von Racheakten herangezogen, zum Beispiel in Fällen von gewöhnlicher Kriminalität.
In der modernen Blutrache halten sich Menschen nicht mehr an die strengen Regeln des Kanun, zum Beispiel an das Erfordernis eines Mindestalters von 16 Jahren, um jemanden in die Blutrache mit einzubeziehen. (Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)
Ursprünglich verlangte der Ehrenkodex des Kanuns, dass nur an männlichen Familienmitgliedern Blutrache geübt werden darf - doch heute sind in Nordalbanien auch Frauen gefährdet. Eine Blutfehde kann aber durch Verhandlungen und ein Sühnegeld beendet werden, wenn die (zuletzt) geschädigte Familie einwilligt. (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Artikel von 2010)
Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene Familien isolieren sich, die Männer können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zu einer Schulausbildung. Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Chancengleichheit geht davon aus, dass in Nordalbanien ca. 2000 Familien in Selbstisolation leben.
Wirklich belastbare Daten liegen nicht vor, (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2007, Seite 9)
Familien haben versucht, diesem Schicksal zu entgehen, und sind in die Städte abgewandert. Das hat aber dazu geführt, dass sich die Blutfehden aus dem Norden Albaniens bis nach Tirana ausgebreitet haben. (European Stability Initiative: Balkan Express, Themen:
Blutfehden
http://www.esiweb.org/index.php?lang=deid=311film:ID=3slide_ID=31)
Im Laufe des Jahres 2010 gab es wiederholt Berichte über generationsübergreifende "Blutfehden" und Rachemorde. Bei solchen Tötungen sind manchmal kriminelle Banden beteiligt. Nach Berichten der NGO's gab es 55 Morde in Zusammenhang mit Blutfehden, rund 1.490 Familien können aus Angst vor Repressalien ihre Häuser nicht verlassen. Morde aus Rache oder Blutfehde werden, nach dem Gesetz, mit 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2010, Seite 2)
Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)
Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Statistiken über die Blutrache in Albanien sehr unterschiedlich sind. Laut einem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Februar 2010, sind die Abweichungen in den Daten zu diesem Thema ein Ergebnis von Auslegungen, einer hohen Dunkelziffer und einer begrenzten Berichterstattung. Er hat auch festgestellt, dass viele Regierungsvertreter und Beobachter äußerst besorgt darüber sind, dass einige Nichtregierungsorganisationen beim Ausmaß dieses Problems übertreiben, um sich die Finanzierung zu sichern. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada: Statistics on blood feuds; state protection and support Services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood- feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 1) Die bedeutendsten NGOs auf diesem Gebiet sind das Komitee der landesweiten Versöhnung (Komiteti i Pajtimit Mbarekombetar, Vorsitzender Gjin MARKU), auch als nationales Versöhnungskomitee bekannt sowie die Albanian Foundation for Confhct Resolution and Reconciliation of Disputes (AFCR). Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung. (Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008; Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests ALB101471.E, 22.09.2006)
Der albanische Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt keine Hinweise, die darauf deuten, dass einzelne Albaner, die Handlungen von jenen befürchten, die Blutrache ausführen wollen, nicht auf Schutz von der albanischen Polizei zurückgreifen können und diese Handlungen nicht durch die rechtlichen Mechanismen, die zum Umgang mit Blutrache eingerichtet wurden, verfolgen können. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand:
Januar 2007, Seite 9; Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007)
Albanien hat zur Bekämpfung der Blutfehde noch keine koordinierten Strategien verabschiedet. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Colgate-Universität charakterisieren die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Lösung von Blutrache als "sehr schwach".
Berichten zufolge will sich die albanische Polizei oft nicht in Blutfehde Streitigkeiten einlassen. Familien, die sich aufgrund von Blutrache in Isolation befinden, erhalten keine Unterstützung von den albanischen Behörden. Wegen einer möglichen Gefahr für sich und ihren Familien engagieren sich einzelne Polizeibeamte bei Blutrache oft nur widerwillig. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada:
Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 3)
Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit auffliegen kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bieten weder die Flucht an einen anderen Ort im Inland noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9) Korruption und Organisierte Kriminalität Nach einem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft befindet sich die Justizreform in Albanien noch in "einem frühen Stadium" und das Justizsystem funktioniert aufgrund von Problemen mit der Unabhängigkeit, Transparenz und Effizienz äußerst schlecht. Ein UN-Sonderberichterstatter stellt ebenfalls ernste Schwächen und erhebliche Korruption in der albanischen Justiz fest. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada: Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 3)
Für Korruption im öffentlichen Bereich sieht das Gesetz Haftstrafen vor, aber trotz mehrerer Festnahmen von hochrangigen Beamten der Länder und des Bundes blieb die Korruption ein großes Hindernis für eine sinnvolle Reform der Regierung.
Die Bürgerbeauftragten und der interne Kontrolldienst der Staatspolizei, verfolgen Beschwerden über korrupte Amtsträger und Polizeibeamte und leiten diese an die Regierung weiter. Allerdings behindern die Immunität von Richtern, Abgeordneten und anderen hochrangigen Beamten die Möglichkeiten der Verfolgung. Die Immunität kann nur durch das Parlament oder durch den hohen Justizrat aufgehoben werden. Die Regierung gründete eine Arbeitsgruppe gegen die organisierte Kriminalität und koordiniert Aktivitäten zur Korruptionsbekämpfung.
Laut Berichten des Innenministeriums hat die Polizei im Laufe des Jahres 2010 organisierte kriminelle Gruppen zerschlagen können. Allerdings blieb das organisierte Verbrechen weiterhin ein ernstes Problem. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08,04.2010, Seiten 7-8) Schwache staatliche Institutionen haben die Macht der Verbrechersyndikate verstärkt. Albanien ist ein bekannter Umschlagplatz für Heroin Schmuggler und ein wichtiges Cannabis- Anbaugebiet. Traditionelles Stammesrecht und Rachemorde sind in Teilen des Nordens verbreitet. (Freedom House:
Freedom in The World - Albania (2011) vom 01.05.2011, S. 3) Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren. (Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7) Albanien hat in den letzten Jahren die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere bei der Durchführung von gesetzlichen und institutioneilen Reformen der Justiz und in den Bereichen der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität verbessert. Die Kapazität der Verwaltung, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden, wurde gestärkt. (European Commission: Communication from the commission to the european Parliament and the council, Commission Opinion on Albania's application for membership of the European Union vom 09.11.2010, Seite 6) Es gab einige Fortschritte auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Spezielle Maßnahmen bei der Ermittlung und der Einsatz von verdeckten Ermittlern wurden verstärkt. Seit dem Inkrafttreten des sogenannten "Anti-Mafia" Gesetztes müssen die bereits bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden. Gemeinsame Handlungsweisen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft müssen entwickelt werden, um eine Verbesserung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zu erzielen. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite
Quellen:
• Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007
• European Commission: Communication from the commission to the european Parliament and the council, Commission Opinion on Albania's application for membership of the European Union vom 09.11. 2010
• European Commission, Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10,2011
• Freedom House: Freedom in The W o r l d - A l b a n i a (2011) vom 01.05.2011
• GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Artikel von 2010
• Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007
• IRB-Immigration an Refugee Board of Canada: Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10,2010
• Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests ALB101471.E, 22.09.2006
• Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008;
• United Nations: Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary executions, Philip Alston, Preliminary note on the mission to Albania [15-23 February 2010] vom 20.05.2010,
• U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2010, Auskunft Schweizerische Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, 13.02.2013
"4 Blutrache und Ehrenmord in Albanien
Verbreitung. Blutrache oder ähnliche Familienfehden aufgrund von Ehre und Ehrverlust sind in Teilen Albaniens sowie in den albanisch besiedelten Gegenden von Kosovo verbreitet.55 Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Das US Department of State etwa gibt an, dass im Jahr 2010 fünf Personen im Kontext von Blutrache getötet wurden.56 Laut lokalen NGOs hingegen verloren im Jahr 2010 insgesamt 55 Menschen durch Blutrache und Ehrenmorde ihr Leben. Die Angst aufgrund von Blutfehden verletzt oder getötet zu werden, halte nach diesen Angaben ungefähr 1490 Familien praktisch in ihren Wohnhäusern gefangen.57 Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. 39 dieser Familien befanden sich in der Region Shkodra, neun in Malesi e Madhe, dreizehn in Kukes, vier in Lezhe, eine in Tirana und eine in Dürres,58 Laut Angaben der albanischen NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) kommen Blutfehden in allen LandesteÜen vor, auch in der Gegend Kucove und Berat.59 Es ist ausserdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache ausserhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien.60 "Kanun".61 In der albanischen Gesellschaft werden heute nach wie vor viele Bereiche des Alltags- und Familienlebens nicht nur von der staatlichen Gesetzgebung, sondern auch den traditionellen Normen und Regeln des Gewohnheitsrechts, dem sogenannten "Kanun", bestimmt,62 Der jahrhundertealte Brauch der Blutrache ("Gjakmarrja") entstammt diesem informellen, parallelen Rechtssystem,63 Der Kanun sieht vor, dass Blutrache durch eine "Besä", eine zumeist temporäre Begnadigungsfrist, unterbrochen werden kann. Die Blutrache ist erst dann beendet, wenn sie entweder vollzogen ist oder eine aufwändige Konfliktmediation, einschliesslich einer offiziellen Wiederversöhnungszeremonie, stattgefunden hat.64 Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Das CNR etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre.65 In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden. Mit diesem breiten Verständnis können auch Konflikte als Blutrache bezeichnet werden, bei welchen es nicht zu einem Todesfall kam, sondern eine Körperverletzung oder ein heftiger Streit eine Familienfehde ausgelöst hat.66 Frauen als Opfer von Blutrache, Nach der traditionellen Auslegung des Kanuns sind in der Regel nur Männer direkt von der Blutrache betroffen. Meist führt die Eskalation eines Streits zwischen zwei Männern, deren Familien befreundet oder benachbart sind, zu der vorsätzlichen Tötung einer der Männer oder eines männlichen Familienmitglieds.67 In den letzten Jahren wurde allerdings vermehrt berichtet, dass auch Frauen direkt von Gewalt und Isolation aufgrund von Blutrache betroffen sind. Es wird mehrfach festgehalten, dass im modernen Verständnis von Blutrache die strikten Regeln immer mehr unbeachtet bleiben und auch Kinder unter 16 Jahren und Frauen bedroht und getötet werden.68 Im Mai 2012 wurde in der nordwestlichen Region Shkodra ein 17-jähriges Mädchen, zusammen mit ihrem 70-jährigen Grossvater aufgrund von Blutrache getötet,69 Sie wurden in ihrem Vorgarten von zwei benachbarten Brüdern erschossen, deren Vater zwei Jahre zuvor vom Bruder des Mädchens aufgrund eines Streits über den geteilten Bewässerungsbach umgebracht wurde. Weil ihr Bruder daraufhin inhaftiert wurde, rächten sich die Männer stattdessen an seiner Schwester und seinem Grossvater.70 Das CNR berichtet außerdem von der vorsätzlichen Tötung einer Frau in Vlore im Südwesten von Albanien. Nachdem ihr Sohn in Spanien einen Landsmann umgebracht hatte, rächte sich die Familie des Opfers durch die Tötung der Frau im November 2006. Nach Angaben des CNR wird es als schwerwiegenderer Racheakt angesehen, wenn eine Frau das Opfer ist.71"
4. 2 Schutz durch den albanischen Staat Strafrechtliche Grundlagen.
"Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von BIutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst.72 Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Räche oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt.73 Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft:74 Ungenügende Umsetzung. Dennoch wird dieses Strafmass nicht genügend angewandt, da das albanische Strafjustizsystem große Mängel aufweist und Korruption allgegenwärtig ist.75 Außerdem widerstrebt es vielen Polizisten sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und ihre Familien befürchten.76 Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es in Albanien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim, Konflikte zur Wiederherstellung von Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen.77 Weitere Massnahmen. Zusätzlich zu der Gesetzesänderung wurden auch weitere Massnahmen von der albanischen Regierung beschlossen, um Blutrache und Ehrenmorde zu bekämpfen und Opfer zu unterstützen. So unterstützt sie Versöhnungsbestrebungen mit finanziellen Mitteln und versucht, aufgrund von Familienfehden isolierte Kinder mit Schulbüchern und Hauslehrern zu versorgen,78 Da das von der albanischen Regierung zugewiesene Budget allerdings nicht ausreicht, unterstützen auch nichtstaatliche und internationale Akteure Bemühungen, diesem Missstand entgegen zu wirken.79 In Shkodra und zwei weiteren stark betroffenen Regionen unterstützt UNICEF die lokalen Bildungsdepartemente bei der Umsetzung von Programmen zur Förderung von Heimunterricht, in Shkodra allein erhielten dadurch 370 - von Familienfehden betroffene Kinder Hausunterricht und psychosoziale Unterstützung durch in diesem Bereich geschulte Lehrpersonen;80 Dennoch hat ein Großteil der isolierten Kinder in Albanien keinerlei Zugang zu Bildung, was scharf kritisiert wird. Das UN Committee on the Rights of the Child fordert von der albanischen Regierung ihre Bemühungen zu intensivieren, die selbstisolierten Familien aufzusuchen und effiziente Konfliktmediation durch lokale Respektpersonen zu fördern.81
53 Albanian Rehabilitation Centre for Torture and Trauma Victims, Zugriff am 6. Februar 2013: www.ariadnet.net/partner.php?ld=2,
54 UNDP, Supporting Local Integration of Mental Health Patients through the ArtGold Initiative, 31. Januar 2011:
www.undp.org.a!/index.php?page=detaiiid=166.
55 The Guardian, Ancient Blood Feud Cast Long Shadow over Hopes for a Modern Albania, 5. Juli 2011:
www.guardian.co.uk/world/2011/jui/05/albania-kanun-blood-fueds-smoiar.
56 USDOS, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Albania, 30. März 2011.
57 UK Border Agency (UKBA), Operational Guidance Note: Albania, Mai 2012: www.ecoi.net/file_upioad/1226_1335948750_aibania-ogn.pdf.
58 Top Channel, Everyone against Blood Feuds, 17. Oktober 2012:
www.top- channel.tv/english/artikui!.php?id=7355.
59 E-Mail-Auskunft vom Vorsitzenden des albanischen Committee for Nationwide Reconciliation (CNR), 16. Januar 2013.
60 Immigration and Refugee Board Canada, Issue Paper: Albania Blood Feuds, Mai 2008, S. 8:
www.irb-cisr.gc.ca:8080/Pubiications/PubiP_DLaspx?id=177d=y.
61 Der "Kanun des Leke Dukagjini" aus dem fünfzehnten Jahrhundert stellt die bekannteste verschriftlichte Zusammentragung des albanischen Gewohnheitsrechts dar und ist im Folgenden jeweils gemeint.
62 Vgl. SFH, Albanien - Freie Wohnsitzwahl nach Tod des Ehemannes, 9. Februar 2010:
63 Vgl. auch SFH, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, 24. November 2004:
64 UN Fluman Rights Council, Report of the Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbiträr Executions, 20. Mai 2012, S. 3F:
www.ecoi.net/file_upload/470_1277466564_a-hrc-14-24-add9.pd
65 immigration and Refugee Board of Canada, Albania: Statistics on Blood Feud; State Protection am Support Services available to those affected by Blood Feuds, including whether Individuals have been Prosecuted for Blood-feud-reiated Crimes, 15, Oktober 2010:
www.unhcr.org/refworid/docid/4dd10ee72.html.
66 UN Fluman Rights Council, Report of the Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbiträr Executions, 20. Mai 2012, S. 4f.
67 Ebd„ S. 3.
68 immigration and Refugee Board Canada, Issue Paper: Albania Blood Feuds, Mai 2008; UK Border Agency (Home Office), Operational Guidance Note: Albania, Mai 2012:
www.ecoi.net/fiie_upload/1226_1335948750_albania-ogn.pdf; The Guardian, Ancient Biood Feud Cast Long Shadow over Hopes for a Modern Albania, 5, Juii 2011; Top Channel, Everyone against Blood Feuds, 17. Oktober 2012.
69 UN Committee on the Rights of the Child, Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 44 of the Convention; Concluding Observations; Albania, 5. Oktober 2012: www.ecoi.net/file UDload/1930 1350310115 crc-c-alb-co-2-4-en.Ddf.
70 Top Channel, 17-year-oid Girl Killed over Irrigation Blood Feud, 15. Juni 2012: www.top- channel. tv/e ng I i sh/arti kull. php?rd =6141.
71 E-Mail-Auskunft vom Vorsitzenden des albanischen CNR, 16. Januar 2013.
72 Spiegel Online, Albania Seeks Solutions to its Blood Feud Problem, 7. August 2008:
www.spiegel.de/international/europe/breaking-the-cycle-aibania-seeks-soiutions-to-its-blood-feud-
problem-a-564670.html.
73 USDOS, Country Report on Fluman Rights Practices for 2011 - Albania, 30. Marz 2011;
74 Criminal Code of the Republic of Albania, Zugriff am 8. januar 2012:
75
http://legislationline.org/download/action/download/id/1565/file/d46a10bcf55b80aae189eb6840b4.ht
m/preview:
"Article 78: Premeditated homicide
(Amended by Law No. 8733, date 24 January 2001, article 10)
Premeditated homicide is punished by fifteen to twenty five years of imprisonment. Homicide committed for interest, retaliation or blood feud is punished by not less than twenty-five years or life imprisonment."
Criminal Code of the Republic of Albania, Zugriff am 8. Januar 2012;
"Article 83/a: Serious threat for revenge or blood feud (Added by Law No. 8733, date 24 January 2001, article 12)
Serious threat of revenge or blood feud to a person or minor [causing them] to stay isolated is punished by fine or up to three years of imprisonment."
UN Fluman Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, 20. Mai 2012, S. 5.
76 Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: Statistics on Blood Feud; State Protection and Support Services available to those affected by Blood Feuds, including whether Individuals have been Prosecuted for Blood-feud-related Crimes, 15. Oktober 2010.
77 UN Fluman Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, 20. Mai 2012, S. 9f.
78 Spiegel Online, Albania Seeks Solutions to Hs Blood Feud Problem, 7, August 2008.
79 The Guardian, Ancient Blood Feud Cast Long Shadow over Hopes for a Modern Albania, 5. Juli
2011; UNICEF, In the Name of the Father: Helping Children affected by Blood Feud, Zugriff am
8. Januar 2012: www.unicef.org/albania/reallives_765.html.
UNICEF, In the Name of the Father: Helping Children affected by Blood Feud, Zugriff am 8, Jan 2012
80 UN Committee on the Rights of the Child, Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 44 of the Convention; Concluding Observations: Albania, 5. Oktober 2012.""
Anfragebeantwortung Accord, Österreichisches Rotes Kreuz
"Anfragebeantwortung zu Albanien/Griechenland: Grenzüberschreitende Blutrache an Albanerinnen in Griechenland [a-8619] 5. März 2014
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Die griechische Nachrichtenwebsite iefimerida.gr berichtet in einem Artikel vom Dezember 2011, dass einige Tage zuvor im Dorf Plati bei Kalamata (Griechenland) ein 35-jähriger, aus Albanien stammender Mann namens Filip Mesai und dessen dreijähriger Sohn in ihrem Auto durch Kopfschüsse getötet worden seien. Mesai sei 17 Jahre zuvor aus Albanien nach Griechenland gezogen, wo er zunächst als Saisonarbeiter und später unter anderem als Bauunternehmer tätig gewesen sei. Seine Familie (seine Frau und vier Kinder) hätten jedoch weiterhin im Dorf Kuxi in Nordalbanien gelebt. Die Familie, darunter auch der getötete dreijährige Sohn, sei einige Tage vor dem Vorfall zu Besuch nach Griechenland gekommen. Vorläufige Einschätzungen würden darauf deuten, dass die Tat im Rahmen des sogenannten "Kanun" verübt worden sei. Gemäß dem "Kanun" werde, wenn eine Person einen Mann töte, der Familie des Opfers eine lebenslange Verpflichtung auferlegt, sich das vergossene "Blut zurückzuholen", indem sie ihrerseits einen Mann aus der Familie des Mörders töte. Diese Blutrache könne sich über bis zu sieben Generationen ziehen. Manche hätten es geschafft, vor der Blutrache ins Ausland zu fliehen, doch die Verwandten seien gemäß diesem "Blutgesetz" verpflichtet, den Geflohenen überall nachzujagen. So scheine es, dass auch der Mörder irgendwie nach Kalamata gelangt sei und Mesai und seinen Sohn getötet habe:
In einem älteren Themenpapier vom Mai 2008 zu Blutrache in Albanien beschreibt das lmmigration and Refugee Board of Canada (IRB), die in Kanada für Asyl und Migration zuständige staatliche Einrichtung, unter Berufung auf mehrere Quellen die geografische Verbreitung von Blutrache. Diese ereigne sich vor allem in den ländlichen nördlichen Regionen Albaniens, komme jedoch auch in anderen Teilen Albaniens wie Tirana, Durres, Tropoje, Kukes, Elbasan, Mitteialbanien und sogar in Fier, sowie auch in Lezhe, Shkoder und Diber vor, Blutrache sei im städtischen Raum seltener als auf dem Land. Weiters komme es mehreren Quellen zufolge auch außerhalb Albaniens zu Blutrache, darunter in Mazedonien, im Kosovo, in Südserbien, Griechenland und Italien. Laut Angaben des vom IRB telefonisch befragten Experten Nicholas Pano würde Blutrache zwar außerhalb Albaniens Vorkommen, allerdings würden nur wenige solcher Fälle vorliegen: "Many blood feuds take place in remote areas where people do not want to seek recourse through the legal system (Pano 20 Nov. 2007; Standish 20 Nov. 2007). Standish stated in a telephone interview with the Research Directorate that blood feuds occur predominantly in rural, northern areas but that they also occur elsewhere in Albania such as in Tirana, Durres, Tropoje, Kukes, Elbasan, middle Albania and as far south as Fier (20 Nov. 2007; see also The Washington Post 23 Aug. 2007). Blood feuds also occur in Lezhe, Shkoder and Diber (Albania 5 Feb. 2008). According to Pano, blood feuds are less common in urban areas (20 Nov. 2007). In addition, blood feuds occur outside Albania (Standish 20 Nov. 2007; Pano 20 Nov. 2007; Fischer 19 Dec. 2007; Marku 7 Dec. 2007), including in Macedonia, Kosovo, southern Serbia (Sunday Telegraph 3 June 2007), Greece and Italy (Fischer 19 Dec. 2007). Pano acknowledged that blood feuds do occur outside Albania, but indicated that they are few (20 Nov. 2007)."
(IRB, Mai 2008, S. 8)
...
BBC News berichtet in einem älteren Artikel vom Oktober 2005 über den Fall eines Albaners namens Denis Ceka, der in der mittelalbanischen Stadt Peqin seinen besten Freund laut eigenen Angaben versehentlich getötet habe. Er sei danach nach Großbritannien geflohen. Laut Angaben eines Kriminalkommissars der britischen Polizei habe sich der älteste Bruder des Getöteten, nachdem er erfahren habe, dass Ceka nach Großbritannien gegangen sei, zusammen mit einem Cousin im Juli 2002 ebenfalls nach Großbritannien begeben, wo die beiden Asyl beantragt hätten. Schließlich hätten sie Ceka aufgespürt und ihn unter einem Vorwand in ein Haus in Hounslow im Norden Londons gelockt. Dort sei Ceka vom Bruder des Getöteten erstochen worden:
"On 21 January 2000 Mikel Manahasa was shot dead near the railway station in the central Albanian town of Peqin. Manahasa's best friend, 22-year-old Denis Ceka, claimed a gun had gone off by accident but, fearing the consequences, he fled the country and eventually ended up in Britain. He was tried in his absence and sentenced to 12 years for murder. Manahasa's family, in the tradition of the blood feud, sought to gain 'proper' retribution for their loss. [...] Detective Superintendent Richard Freeman, who led the investigation, said: As the eldest brother Petrit felt obliged to avenge his brother's death. [...] Manahasa learned Ceka had gone to Britain and decided to seek him out and kill him. Accompanied by his cousin, Shpetim Selhaka, he travelled to Britain through the usual trafficking routes for illegal immigrants. They arrived in June 2002 and immediately claimed asylum but, unlike many Albanians, they had no intention of staying in the UK permanently. Ceka had arrived in Britain in September 2000, with his brother Besnik, hidden in the back of a lorry. By the summer of 2002 Besnik had been deported to Italy, leaving Denis, also facing deportation, alone in Northampton, home to a small Albanian community. Manahasa and Selhaka were initially locked up at the Oakington detention centre in Cambridgeshire. They were refused leave to stay but were released pending an appeal and ended up living in Hounslow, west London. They started trying to find out where Ceka was and eventually Selhaka - who was not known to him - located him and persuaded him to move to Wood Green, north London. On 20 September 2002 Ceka told his flatmate he was going over to Hounslow to watch football on TV with some other friends. [...] Det Supt Freeman said: 'He was lured to this house in Hounslow and at some point Manahasa came into the room and stabbed him to death.' The body was wrapped in a bedspread and dumped in undergrowth under Heathrow's flightpath. On 25 September 2002 a workman digging a ditch for a communications cable for the new Terminal Five discovered the body." (BBC News, 17. Oktober 2005)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu grenzüberschreitender Blutrache an Albanerinnen gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. März 2014)
• Balkan Insight: Blood Feuds Still Blight Albanian Lives, Report Says, 3. April 2013
http://www.balkanmsiqht.com/en/article/blood-feuds-stiSi-bliqht-aibanian-lives-reportsays
• BBC News: When a blood feud came to Britain, 17. Oktober 2005 http://news.bbc.co.Uk/2/hi/uk_news/4621523.stm
• EASO - European Asylum Support Office: Asylum Applicants from the Western Balkans; Comparative Analysis of Trends, Push-Pull Factors and Responses, 19. November 2013, S. 44-45 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/90 1385373113 easo-2013-11-western-balkans.pdf
• HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns; Addendum; Follow-up to country recommendations: Albania [A/HRC/23/47/Add.4], 23. April 2013, S. 5-6 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/1930.1368621172..a-hrc-23-47-add-4-en.pdf
• IRB - Immigration and Refugee Board (Canada): issue Paper; Albania; Blood Feuds, Mai 2008 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upioad/1684_1243258524_http-wwwZ-irb-cisr-qc-ca-enresearch-pubiications-index-e-htm.pdf
• Reuters: Albanian 'blood feuds' force families into isolation, 10. Dezember 2013
http://bioqs.reuters.com/events/2013/12/10/aibanian-blood-feuds-force-famiiies-into-isolation/
• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Albania, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/locai.Jink/270642/385759.en.html"
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem brachte die BF zum Beweis ihrer Identität einen albanischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien, dem Aufenthalt in Griechenland, dem griechischen Visum, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben der BF, der im Akt befindlichen, ein bis Juni 2014 gültiges griechisches Visum ausweisenden, Kopie des Reisepasseses der BF sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass nicht festgestellt werden konnte, die BF sei der deutschen Sprache in einem bestimmten Ausmaß kundig und habe einen Deutschsprachkurs besucht oder abgeschlossen, beruht auf den eigenen Angaben der BF, wonach diese in der mündlichen Verhandlung selbst vorbrachte keinen Deutschkurs besucht zu haben sowie in der mangelnden Vorlage diesbezüglicher Unterlagen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, dem Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der Gesundheit den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung sowie auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das von der Republik Österreich geführte Strafregister) sowie den Angaben der BF. Dass die BF Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt hätte, wurde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung.
Die herkunftsstaatlichen und die den Aufenthalt in Griechenland Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Eine näherer Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Albanien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - im gegenständlichen Fall unterbleiben.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen der albanische Staat sei weder schutzfähig noch -willig, der staatliche Sicherheitsapparat korrumpiert sowie könne oftmals das Bestehen einer Blutrachesituation nicht erkannt werden, zeigt die BF keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates in Bezug auf die BF auf. Festzuhalten ist, dass der konkret zur Blutrache vorliegende Länderbericht teilweise auf Berichte aus dem Jahr 2007 zurückgreift.
So wird etwa mit Stand: 30.04.2007 ausgeführt, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt und diese bekämpft und vor ihr Schutz gewähren kann, jedoch aufgrund der begrenzten Kapazitäten nur mit eingeschränktem Erfolg. Demgegenüber kann späteren Berichten, so etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe (Stand: 13.02.2012), entnommen werden, dass zusätzlich zur Gesetzesänderung 2008, wonach nunmehr die Blutrache und deren Androhung unter Strafe steht, von der Regierung weitere Maßnahmen gesetzt werden um Blutrache und Ehrenmorde zu bekämpfen und Opfer zu unterstützen. Dass im Norden Albaniens schlechtere Bedingungen als im Rest des Landes vorherrschen, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist auf die Reformen im Polizeiwesen zu verweisen, so wurde zur Verfolgung von Diskriminierung und Amtsmissbrauch durch Polizeiorgane das Rechtsinstitut des Ombudsmannes geschaffen, Korruption unter Strafe sowie die diesbezügliche Kontrolle unter staatlicher Aufsicht gestellt und hat Albanien im Februar 2010 ein Antidiskriminierungsgesetz welches die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, Geschlecht, Ethnie, Behinderung, Sprache oder sozialen Status bei Strafe verbietet verabschiedet und verpflichtet sich Albanien zur Unabhängigkeit der Justiz. Auch ist festzuhalten, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden zudem unter internationaler und hinsichtlich der Einhaltung rechtsstaatlicher- und menschrechtlicher Garantien unter NGO Beobachtung stehen.
Hinsichtlich des behaupteten Fehlens einer hinreichenden Grundversorgung in Albanien ist zu entgegnen, dass der Wortlaut der Länderfeststellungen diese Behauptung eindeutig zu widerlegt, zumal diese wörtlich von einer gesicherten Grundversorgung sprechen und Repressalien hinsichtlich nach Albanien Zurückkehrender ausgeschlossen wurden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am XXXX der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen aber auch jener der Blutrache betreffenden Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon diese, ohne den Länderberichten substantiiert entgegenzutreten, mit Eingabe vom 28.05.2014 Gebrauch machte.
Dem Antrag auf Einholung der Einschätzung eines länderkundigen Sachverständigen war aufgrund des geklärtes Sachverhalt in Hinblick auf die Lage in Albanien unterbleiben.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAG am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen hat die BF weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder nach Griechenland vorbrachte, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat oder Griechenland sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, der Stellungnahme und der mündlichen Verhandlung noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass die Gefahr einer eventuellen grenzüberschreitenden Blutrache in Griechenland vorgebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Erfahrungen in der Saisonarbeit. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich und ihrer Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass die BF aufgrund ihrer Ehe nicht als alleinstehend anzusehen ist, und über ein, diese allenfalls auffangendes, familiäres Sozialnetz in Albanien verfügt sowie der BF allenfalls ein Zurückgreifen auf staatliche Sozialhilfe sowie Hilfe seitens lokal tätiger NGOs offensteht.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt die BF (abgesehen von der mit ihr mitgereisten Familie) über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und leben ihre Eltern sowie weitschichte Verwandte in Albanien.
Der Gatte der BF ging in der Zeit von XXXX bis XXXX einer auf Beschäftigungsbewilligungen basierenden Erwerbstätigkeit nach. Die BF betreffende Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) nicht erkennbar. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Es war daher den öffentlichen Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenständlich im Rahmen einer geforderten Abwägung höheres Gewicht beigemessen werden, als jenen des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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