BVwG G308 2013556-1

G308 2013556-1Federal Administrative CourtJan 28, 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Full text

BVwG G308 2013556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2013556.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 21.10.2014 von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Weiz vom 07.10.2014, Zl. RGS623/SfA/0566/2014-Zei/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 01.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde als arbeitslos vorgemerkt sei. Sein letztes Dienstverhältnis habe 2008 als Dachdecker bestanden. Seither habe sich der BF immer wieder im Krankenstand befunden bzw. eine Invaliditätspension beantragt. Der Antrag auf Invaliditätspension von April 2013 sei im Juni 2013 abgelehnt worden, die dagegen durch den BF erhobene Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durch diesen selbst wieder zurückgezogen worden. Der BF habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung würde durch ein lt. Angaben des BF (ohne aktuelle ärztliche Facharztbefunde) Burn-out erschwert werden. Der BF benötige Beratung hinsichtlich der Berufsorientierung. Dazu verpflichte sich der BF mit 07.08.2014 zu einem fixen Einstieg in eine diesbezügliche Wiedereingliederungsmaßnahme. Der BF habe Berufserfahrung als Dachdeckerhelfer und Dachdecker von 17 Jahren und verfüge darüber hinaus über eine Lehre als Elektroinstallateur ohne Lehrabschlussprüfung. Betreuungsziel sei, dass die belangte Behörde den BF bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung durch die Teilnahme an der Maßnahme XXXX unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden zudem die Regionen XXXX und XXXX, das gewünschte Arbeitsausmaß mit 25-30 Stunden festgehalten. Ein neuer Arbeitsplatz müsse zudem mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es wurde weiter festgehalten, dass die Arbeitslosenversicherungsleistungen für den BF an dessen Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und die Anwartschaft gebunden seien und der BF zur Mitarbeit aufgefordert wurde. Eine Information über die Rechtsfolgen sei erfolgt. Begründend für die Vorgangsweise wurde ausgeführt, dass der BF keine abgeschlossene Ausbildung habe und sein letztes Dienstverhältnis 2007 bestanden habe. Er sei zeitlich aber nicht geographisch mobil. Der BF habe 17 Jahre bei der Firma XXXX bis 2007 gearbeitet und sein dann gekündigt worden. Aufgrund seines Burn-outs habe er eine Rehabilitation in XXXX begonnen und diese nach 8 Tagen lt. eigenen Angaben abgebrochen. Die belangte Behörde versuche seit Jahren, eine gemeinsame Lösung mit dem BF zu finden. Solange keine Facharztbefunde vorgelegt würden, könne seine Krankheit nicht bei der Arbeitssuche berücksichtigt werden. Die Wiedereingliederungsmaßnahme diene der Erlangung von Informationen zur eigenen Arbeitsfähigkeit und Berufskompetenz, der Abklärung von arbeitsrelevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten, der Rückmeldung zur eigenen arbeits- und berufsspezifischen Selbsteinschätzung, der Gewinnung von Erkenntnissen über Fähigkeiten und Stärken, sowie von Erkenntnissen über Mängel und ressourcenhemmende Faktoren und der Entscheidungsunterstützung zur Planung weiterer beruflicher Schritte. Als persönlicher Vorteil wurde die Berücksichtigung von individuellen Stärken, Fähigkeiten und Interessen angeführt. Der Kursplatz bleibe dem BF solange erhalten, bis ein Kursergebnis zu erzielen sei. Der Einstieg in den Kurs habe fix am 07.08.2014 zu erfolgen. Zudem wurde der BF über die Folgen des § 10 AlVG belehrt, eine finanzielle Beihilfe für die Kursteilnahme gewährt und ein Kontrolltermin für 12.08.2014 vereinbart, welcher gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten sei.

2. Aus den im vorliegenden Akt ersichtlichen Vermerken der belangten Behörde vom 01.08.2014 geht hervor, dass sich der BF vereinbarungsgemäß zum Erstgespräch bei der Wiedereingliederungsmaßnahme eingefunden habe.

3. Der BF stellte weiters am 07.08.2014 für die Zeit vom 07.08.2014 bis 06.09.2014 einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsgeld und unterzeichnete auch die zugehörige Verpflichtungserklärung.

4. Am 08.08.2014 erfolgte eine Krankmeldung des BF für diesen Tag.

5. Aus einer Notiz der belangten Behörde vom 11.08.2014 geht der Inhalt eines Schreibens der Kursleiterin für den Wiedereingliederungskurs hervor, wonach der BF aus dem Kurs XXXX ausgeschlossen worden sei, da es zwischen diesem und einer Teilnehmerin der Arbeitsreha zu einem Vorfall mit Handgreiflichkeiten gekommen sei. Da bei der Situation keine Trainerin anwesend gewesen sei und beide Beteiligte unterschiedliche Versionen berichten würden, habe die Kursleiterin alle anwesenden Teilnehmer dazu befragt. Dabei gebe es eine Teilnehmerin, die den Vorfall von Beginn weg beobachtet habe und die Version der Reha-Teilnehmerin stütze, dass der BF die Teilnehmerin verbal und tätlich angegriffen habe, woraufhin die Reha-Teilnehmerin diesen gestoßen habe. Der BF habe zunächst behauptet, er sei ohne sein Zutun von der Reha-Teilnehmerin tätlich angegriffen worden. Der BF werde somit von der Kursteilnahme ausgeschlossen.

6. Mit Stellungnahme der Kursleiterin der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vom 12.08.2014 wurde zum Vorfall ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 in die Kursmaßnahme in den Bereich Backstube eingestiegen sei. Am Nachmittag dieses ersten Tages der Teilnahme sei es zu einem handgreiflichen Zwischenfall zwischen dem BF und einer Teilnehmerin der Langzeitmaßnahme gekommen. Nach dem Vorfall habe es ein Gespräch zwischen dem BF, der Reha-Teilnehmerin, der zuständigen Fachtrainerin und der zuständigen klinischen Psychologin gegeben. Dabei habe der BF berichtet, von der Langzeit-Teilnehmerin beschimpft und gestoßen worden zu sein. Diese wiederum habe berichtet, vom BF beschimpft und getreten worden zu sein, was dieser abgestritten habe. Dem BF wurde angeboten, in den Bereich Handel zu wechseln, wobei dieser dem Vorschlag weder zugestimmt noch abgelehnt habe. Am nächsten Tag habe sich der BF telefonisch krank gemeldet. Mit den anderen anwesenden Teilnehmern sei in Einzelgesprächen der Hergang des Vorfalls erörtert worden. Dabei sei von mehreren Teilnehmern berichtet worden, dass der BF sich den anderen Teilnehmern und Teilnehmerinnen gegenüber im Laufe des Tages unangenehm verhalten habe und versucht habe, Streit oder Auseinandersetzungen zu provozieren, indem er diesen bei der Arbeit zugesehen habe, ohne selbst mitzuarbeiten und dabei deren Tätigkeiten kommentiert habe. Zum Vorfall selbst habe eine Teilnehmerin den gesamten Hergang aus ihrer Sicht schildern können. Diese habe geschildert, dass die an dem Vorfall Beteiligte den BF aufgefordert habe, die Pause zu beenden und mit der (gemeinsamen) Arbeit weiter zu machen. Der BF habe entgegnet, dass er sich von ihr nichts sagen lasse, und etwas in der Art wie "du freche Pipn" gesagt habe. Die Beteiligte habe darauf etwas gesagt und der BF habe in weiterer Folge in Richtung der Beteiligten getreten. Woraufhin ihn diese an der Schulter hinten mit der flachen Hand gestoßen habe. Dann sei ein anderer Teilnehmer gekommen und habe die Beteiligte zurückgehalten und den BF gebeten zu gehen.

Aufgrund der Berichte sei am 08.08.2014 der Kursausschluss erfolgt. Dem geschilderten Hergang werde Glauben geschenkt, nachdem die Beteiligte und Teilnehmerin der Langzeitmaßnahme seit Anfang März 2014 zu keinem Zeitpunkt einem anderen Teilnehmer oder Teilnehmerin gegenüber handgreiflich geworden sei und es unwahrscheinlich erscheine, dass dies ohne Vorkommnisse im Vorfeld geschehen sei. Zudem sei von mehreren TeilnehmerInnen berichtet worden, dass sich der BF im Laufe des Tages anderen TeilnehmerInnen gegenüber provozierend und streitsuchend verhalten habe, wobei auch Drohungen gefallen sein sollen. Von einer Anzeige werde die Langzeit-Teilnehmerin absehen.

7. Ebenfalls am 12.08.2014 wurde der BF wegen der Vereitlung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen und über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und den damit verbundenen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen belehrt. Die Maßnahme zur Wiedereingliederung sei am 09.08.2014 vorzeitig beendet worden, da der BF vom Kurs ausgeschlossen worden sei. Zu den Angaben des Schulungsträgers zum Vorfall im Kurs gab der BF an, dass dies so nicht stimme. Er habe mit einer Kollegin Müll sortiert und sei auf einmal von der am Vorfall beteiligten Langzeitteilnehmerin angeschrien worden: "Hawara i wasch da ane" (der BF nehme an, dass er den Müll hätte anders sortieren sollen). Er habe dann eine Weile weiter gearbeitet, dann sei sie zu ihm gekommen. Er sei aufgestanden und habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass man so nicht rede. Dann habe sie den BF fest gestoßen, die anderen KollegInnen hätten sie zurückgehalten. Die Langzeitteilnehmerin sei dann zur Kursleiterin gegangen und habe ihr über den Vorfall berichtet. Der BF sei hinzugeholt worden. Die Langzeitteilnehmerin habe gesagt, der BF habe durchgedreht, was nicht stimme. Am 08.08.2014 sei der BF nicht in den Kurs gegangen, weil er krank gewesen sei.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 09.08.2014 bis 19.09.2014 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Maßnahme "Berufliche Orientierung" bei XXXX durch den BF am 09.08.2014 vorzeitig beendet worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

9. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das mit 12.09.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und führte aus, dass es unzutreffend sei, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom BF vorzeitig abgebrochen worden sei. Vielmehr sei der BF am 07.08.2014 im Zuge seiner Tätigkeit bei XXXX von einer weiteren Kursteilnehmerin zunächst verbal und in weiterer Folge tätlich angegriffen worden. Dadurch sei er so schwer traumatisiert worden, dass er am darauffolgenden Tag einen Krankenstand in Anspruch habe nehmen müssen. Dieser Vorfall sei nicht durch ein Fehlverhalten seitens des BF verursacht worden und könne nicht in Einklang mit den Erfordernissen einer erfolgreichen Kursteilnahme gebracht werden. Die Erreichung seiner Lernziele sei durch das Verhalten der genannten Kursteilnehmerin massiv beeinträchtigt worden. Dennoch sei der BF aus dem Kurs ausgeschlossen worden, obwohl er weiterhin teilnahmewillig gewesen wäre, wiewohl der erwähnte Vorfall den BF zum sofortigen Austritt aus der Kursmaßnahme berechtigt hätte, da seine körperliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Er beantrage, seiner Beschwerde Folge zu geben.

10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 07.10.2014, GZ: RGS623/SfA/0566/2014-Zei/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.09.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen von XXXX zum gegenständlichen Vorfall schlüssig seien und XXXX auch keinerlei Grund habe, die Sache unrichtig darzustellen. Es könne daher festgestellt werden, dass die Auseinandersetzung wie von XXXX geschildert stattgefunden habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass es Ziel der Betreuung durch die belangte Behörde sei, den BF optimal bei der Arbeitssuche zu unterstützen, um seine Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, damit er selbsterhaltungsfähig und nicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen sei. Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung des BF am Arbeitsmarkt nicht ausreichend seien, sei ihm von der belangten Behörde der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" bei XXXX teilzunehmen. Diese Maßnahme habe der BF vorzeitig beendet, da er am 09.08.2014 aufgrund seines Verhaltens vom Kurs ausgeschlossen worden sei. Der Kursausschluss sei aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht erfolgt. Wenn eine arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg der Maßnahme vereitle, verliere sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 38 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG). Da der BF die Maßnahme vorzeitig beendet habe, weil er zu Recht vom Kurs ausgeschlossen worden sei, habe er den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Deshalb gebühre ihm für die Dauer von 6 Wochen (09.08.2014 bis 19.09.2014) keine Notstandshilfe. Nachsichtgründe, wie z.B. die vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des 8-wöchigen Beobachtungszeitraums, würden nicht vorliegen. Daher werde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

11. Der BF stellte am 21.10.2014 (einlangend am 22.10.2014) einen Vorlageantrag und führte begründend aus, dass der in der Entscheidung angenommene Sachverhalt unzutreffend sei. Der BF wiederholte sein Vorbringen zum gegenständlichen Vorfall und führte ergänzend aus, dass er sich nach der verbalen Attacke der Kursteilnehmerin mit erhobenen Zeigefinger an diese gewandt habe und sie ermahnt habe, dass sie so nicht mit ihm reden könne, schließlich sei er doppelt so alt wie sie. Es sei möglich, dass er sie im weiteren Verlauf als "freche Pipn" bezeichnet habe. Jedenfalls habe ihm die Kursteilnehmerin mit flacher Hand auf die Brust geschlagen und geschrien "Greif mich nicht an!". Im Übrigen habe sich der BF zu keiner Zeit provozierend verhalten, im Gegenteil. Bei der anschließenden Aussprache mit der Kursleiterin habe sich diese höchst verwundert über diesen Vorfall geäußert, da sie sich doch bis dahin außerordentlich gut vertragen hätten. Selbst wenn man den von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt als erwiese ansehe, so bleibe als wohl unbestreitbares Faktum bestehen, dass die Kursteilnehmerin eine Tätlichkeit zu verantworten habe und sich äußerst aggressiv verhalten habe. Dies werde seitens der Kursleitung auch gar nicht bestritten, da dargelegt werde, die Kursteilnehmerin habe von drei Personen zurückgehalten werden müssen, wohingegen der BF selbst der Aufforderung zu gehen widerspruchslos nachgekommen sei. Somit habe er auch einen wesentlichen Anteil zur Deeskalation beigetragen. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der BF zu Recht vom Kurs ausgeschlossen worden sei und er auf diese Weise den Erfolg der Kursteilnahme vereitelt habe, könne er nicht teilen. Weder sei eine Verwarnung ausgesprochen worden, noch sei eine alternative Maßnahme in Erwägung gezogen bzw. ihm angeboten worden. Selbst im ungünstigsten Fall sei der Kursteilnehmerin zumindest 50 % am Zustandekommen der gegenständlichen Auseinandersetzung anzulasten. Dass er alleine die nachteiligen Konsequenzen zu tragen habe, empfinde er als ausgesprochen ungerecht im Sinne der Gleichbehandlung. Offenbar werde die Kursteilnehmerin aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit März in der Kursmaßnahme befinde, seitens der Kursleitung bevorzugt behandelt. Weiters glaube der BF, das er aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werde. Hätte er als Mann eine derartige Aggression wie die Kursteilnehmerin an den Tag gelegt, wäre er mit Polizeigewalt abgeführt worden. Er beantrage daher, seiner Beschwerde Folge zu geben.

12. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 29.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der GA G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat 17 Jahre Berufserfahrung als Dachdeckerhelfer und Dachdecker und verfügt über eine Lehre als Elektroinstallateur ohne Lehrabschlussprüfung. Eine gesundheitliche Einschränkung konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Ein Antrag auf Invaliditätspension wurde 2013 abgewiesen. Die dagegen durch den BF erhobene Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wurde von ihm selbst zurückgezogen.

Der BF bezog regelmäßig immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes Dienstverhältnis endete am 15.07.2008. Seitdem bezieht der BF ständig - lediglich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Der BF hat mit der belangten Behörde die Betreuungsvereinbarung vom 01.08.2014 abgeschlossen, in welcher die Kursteilnahme des BF an dem gegenständlichen Kurs "Berufliche Orientierung" bei XXXX als Wiedereingliederungsmaßnahme verpflichtend - unter Anführung einer ausführlichen Begründung für die gewählte Vorgangsweise seitens der belangten Behörde - ab dem 07.08.2014 vereinbart wurde. Der BF hatte keine Einwendungen gegen die Maßnahme und hat sowohl den Termin für das Erstgespräch wahrgenommen als auch die Maßnahme zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen.

Aus der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme wurde der BF am 09.08.2014 bereits wieder ausgeschlossen, da er an einer tätliche Auseinandersetzung mit einer Kursteilnehmerin beteiligt war, die auf sein Verhalten gegenüber den Kursteilnehmern insgesamt zurückzuführen ist. So hat sich der BF mehreren Kursteilnehmern gegenüber unangenehm verhalten und hat versucht, Streit oder Auseinandersetzungen zu provozieren. In Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung wird festgestellt, dass dieser nach einem verbalen Wortgefecht in Richtung seiner Kollegin getreten hat, woraufhin ihn diese mit der flachen Hand an der Schulter gestoßen hat. Die Kollegin ist in weiterer Folge von anderen Teilnehmern zurückgehalten worden und der BF wurde gebeten zu gehen. Dem BF wurde angeboten, den Kurs vom Bereich Backstube in den Bereich Handel zu wechseln. Dies hat der BF zwar nicht abgelehnt, aber auch nicht angenommen.

Der BF hat somit aufgrund seines Verhaltens einen Ausschluss aus der Wiedereingliederungsmaßnahme verschuldet.

Mit Bescheid vom 20.08.2014 wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.08.2014 bis zum 19.09.2014 eingestellt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der BF hat innerhalb von 8 Wochen, gerechnet ab 09.08.2014, kein nachhaltiges neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

In Bezug auf die Nichtfeststellung einer gesundheitlichen Einschränkung ist festzuhalten, dass es bezüglich des vom BF selbst angeführten Burn-outs keinerlei medizinische Unterlagen im Akt gibt.

Zum Vorfall der tätlichen Auseinandersetzung, welche zum Ausschluss des BF aus der Wiedereingliederungsmaßnahme geführt hat, ist auszuführen, dass sich aus den Stellungnahmen und Benachrichtigungen der Kursleiterin der Wiedereingliederungsmaßnahme nachvollziehbar ergibt, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Sie hat die Kursteilnehmer einzeln zu deren Wahrnehmungen befragt und mehrere haben angegeben, dass sich der BF provozierend und streitsuchend verhalten hat. Auch hat eine unbeteiligte Dritte den gesamten Vorfall bezeugen können. Zudem hat es offensichtlich bis zum Einstieg des BF in die Maßnahme keine Probleme mit der am Vorfall beteiligten Person gegeben. Es besteht kein Grund, den Ausführungen der Kursleitung und in weiterer Folge der belangten Behörde keinen Glauben zu schenken.

Einen Nachsichtgrund hat der BF nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Der BF bringt in seiner Beschwerde und in weitere Folge auch im Vorlageantrag vor, dass sich der gegenständliche Vorfall im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme, bei dem es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und einer anderen Kursteilnehmerin gekommen ist, anders ereignet hat, als er seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei und ihn daher kein Verschulden am Ausschluss aus der Maßnahme treffe. Gegenständlich ist daher strittig, ob der BF die Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu verantworten hat.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus der soeben dargestellten Bestimmung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme und in weiterer Folge auf die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion gemäß § 10 AlVG beschränkt ist. Der BF hat nichts vorgebracht, womit er die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme an sich bestreiten würde oder die Gewährung der Nachsicht geltend macht. Eine diesbezügliche Überprüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts hat daher zu unterbleiben.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragen Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

§ 10 AlVG lautet:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd. § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).

Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241).

3. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich der gegenständliche Vorfall im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme, bei dem es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und einer anderen Kursteilnehmerin gekommen ist, anders ereignet hat, als er seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei und ihn daher kein Verschulden am Ausschluss aus der Maßnahme treffe.

Der BF bestreitet weder, dass er laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht noch, dass die vorgeschriebene Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar und zulässig ist.

Der BF hat während der Maßnahme ein Verhalten gesetzt, welches in objektiver Weise geeignet ist, den Ausschluss aus der Maßnahme zu begründen. Sowohl sein eigener Lernerfolg als auch jener der übrigen Teilnehmer war jedenfalls durch das Verhalten des BF gefährdet. Sein Verhalten stellt daher eine Vereitelungshandlung iSd. § 10 AlVG dar.

Der BF hat weiters nicht das Bestehen von Nachsichtgründen vorgebracht.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des BF mehr bedurfte.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Seitens des BF wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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