BVwG W203 1400550-2

W203 1400550-2Federal Administrative CourtJan 27, 2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W203 1400550-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.1400550.2.00

Spruch

W203 1400550-2/

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 08 02.836-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.03.2008 wurde er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 26.03.2008 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 27.03.2008 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Hazara und Schiit sei. Er stamme aus der Provinz Parwan. Den Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister kenne er nicht. Im Winter 2004 sei er in den Iran gefahren und habe sich dort ca. drei Jahre in Teheran aufgehalten. Im Monat Khordad 1386 (Mai/Juni 2007) sei er in die Türkei gereist, wo er ca. 25 Tage in Istanbul geblieben sei. In Griechenland habe er sich etwa fünf Monate aufgehalten. Danach sei er mit einem Schiff weitergereist und später mit einem LKW unterwegs gewesen. Mit einem Zug sei er schließlich nach Österreich gekommen. Die Reise habe ca. 7.000,-- US-Dollar gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie wegen der kriegerischen Auseinandersetzung und den Konflikten mit den Taliban Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei zunächst noch in Afghanistan geblieben, habe sich aber dann auch in Sicherheit gebracht. Deshalb sei er nach Österreich gekommen. Seine Familie habe er nicht wieder gefunden.

3. Am 02.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan im Alter von 12 Jahren verlassen habe und nun 16 Jahre alt sei. In der Erstbefragung habe er die Wahrheit über seinen Fluchtgrund gesagt. Er habe nichts zu ergänzen.

4. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers holte das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten ein. Dieses kam aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse zu dem Schluss, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 22 bis 24 Jahre eingeschätzt werde.

5. Bei der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Schreiben Sie was sie wollen."

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2008, Zl. 08 02.836-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Gemäß § 10 abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, S12 400.550-1/2008/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, S12 400.550-1/2008/3E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.

9. Am 23.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seiner Ausreise aus Afghanistan und seinen folgenden Aufenthaltsorten einvernommen.

10. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er sei verlobt, wisse aber nicht, wo sich seine Verlobte derzeit aufhalte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 40 Tage stationär in Behandlung gewesen sei, und legte ein Konvolut an Befunden und ärztlichen Attesten vor. Er nehme die Medikamente Zyprexa und Dominal.

Er habe mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in einem Haus im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, Provinz Parwan gelebt. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre in die Schule gegangen und könne nur ganz wenig lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet und die Familie habe davon gelebt. Seine Eltern seien schon vor ihm aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre im Iran gelebt und dort als Wachmann gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor acht Jahren gegen die Regierung gekämpft habe. Er habe gegen die Taliban gekämpft. Deswegen habe die Familie Feinde gehabt. Seine Eltern seien geflohen und der Beschwerdeführer sei von den Nachbarn verständigt worden, die ihm geraten hätten, auch zu fliehen. Sonst habe er keine Probleme gehabt.

Sein Vater habe in der Gegend XXXX gekämpft. Manchmal sei er auch außerhalb dieser Gegend unterwegs gewesen und habe in entfernteren Regionen gekämpft. Wegen der Feinde seien die Eltern geflohen. Der Beschwerdeführer sei einen oder zwei Monate unterwegs gewesen und als er nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Familie nicht mehr da gewesen sei. Die Nachbarn hätten ihm gesagt, dass auch er gehen solle, weil sein Leben in Gefahr sei. Begründet hätten sie dies nicht. Er sei nach Kabul gegangen und dann nach Pakistan ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er getötet werde. Die Feinde kenne er nicht.

11. Vom Bundesasylamt wurde erneut ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass aus der Kombination der befundeten Verknöcherungsverhältnisse von Epiphysen dreier Langknochen und unter Berücksichtigung eines pädiatrischen Gutachtens nach aktuellem Wissensstand und unter Einbeziehung aller bekannten fallspezifischen Umstände das biologische Alter habe abgeschätzt werden können. Die gewonnene Erkenntnis sei aufgrund der angewandten Methodik zweifelsfrei und gesichert. Der Beschwerdeführer habe mit Datum der MRT-Aufnahme vom 23.06.2009 das 19. Lebensjahr mit absoluter Sicherheit nicht überschritten. Ein Irrtum sei ausgeschlossen. Das angegebene Geburtsjahr sei höchst wahrscheinlich.

12. Ausgehend von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters am 15.12.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Alter von 12 Jahren mit einem Onkel zunächst nach Kabul und dann nach Pakistan und weiter in den Iran gereist sei. Auf dem Fluchtweg sei er durch den Schlepper von seinem Onkel getrennt worden. Seitdem habe er ihn nicht mehr gesehen. Nach drei Jahren Aufenthalt im Iran sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Vor ca. sechs Jahren sei er zuletzt in Afghanistan gewesen. Vor vier Monaten habe er herausgefunden, dass seine Eltern und Geschwistern im Heimatdorf in Afghanistan seien. Er habe mit seinen Eltern telefoniert.

Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in einem Haus im Heimatdorf XXXX gelebt. Im Nebenhaus hätten seine zwei Onkel gelebt, die mittlerweile verstorben seien. Der Beschwerdeführer habe als Hirte für das Vieh anderer Leute gearbeitet. Er sei dabei ein ganzes Jahr von zu Hause weg gewesen und habe bei seinem Arbeitgeber übernachtet. Der Beschwerdeführer habe ca. zwei Jahre die Schule besucht und sei dann nicht mehr hingegangen. Sein Vater sei selten zu Hause gewesen. Er habe seine Waffe genommen und gesagt, er ginge an die Front. Als Kind sei der Beschwerdeführer einem Mädchen versprochen worden. Er sei daher verlobt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater immer an die Front gegangen sei und seine Mutter immer gesagt habe, dass das Leben der Familienmitglieder deshalb in Gefahr wäre. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr von zu Hause weg gewesen. In dieser Zeit habe er Schafe gehütet und sei dabei etwa zwei Stunden von zu Hause entfernt gewesen. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt, da er mitten in den Bergen gewesen sei. Als er einmal nach Hause zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass alle weg gewesen seien. Das Haus sei zugesperrt gewesen. Er habe seinen Onkel aufgesucht, der ihm gesagt habe, dass alle weg seien. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, warum seine Familie weggegangen sei. Er vermute, dass es damit zusammenhänge, dass sein Vater gekämpft habe und das Leben der Familie deshalb in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer sei nie in gewalttägige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Im Heimatdorf hätte er nicht bleiben können, weil er dort niemanden gehabt hätte. Er sei daher nach Kabul gefahren, habe sich dort nicht ausgekannt, niemanden gekannt und habe nicht lange bleiben können. Dann sei er mit seinem Onkel, dem Bruder seines Vaters, nach Pakistan weitergereist und später in den Iran. Das sei der einzige Grund gewesen, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, müsste er seinen Militärdienst leisten. Das wolle er nicht.

Der Beschwerdeführer habe seine Eltern nicht danach gefragt, weshalb sie vor sechs Jahren von zu Hause weggegangen seien.

Der Beschwerdeführer legte einen nervenärztlichen Befund und ein Foto seiner Mutter und vier Schwestern vor.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 08 02.836-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen von Afghanistan glaubhaft seien. Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen werde. Derartige Verfolgungshandlungen seien dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen. Der Asylantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem gegenwärtigen nervenärztlich behandlungsbedürftigen depressiven Zustand des Beschwerdeführers begründet.

14. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid keine Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedrohungssituation enthalte. Feststellungen zur Lage in seiner Heimatprovinz würden fehlen. Hätte die Behörde das ihm zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte er seine Angaben ergänzt und nähere Details zu seinen Fluchtgründen angeben können. Es habe sich ein neuer Fluchtgrund ergeben. Seine Verlobte hätte mit einem anderen Mann verheiratet werden sollen, habe sich dieser Zwangsehe aber widersetzt und sei zum Vater des Beschwerdeführers geflohen. Dieser habe mit der Verlobten des Beschwerdeführers das Dorf verlassen. Damit habe er eine Fehde ausgelöst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde das Verhalten des Vaters auf den Beschwerdeführer zurückfallen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

15. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Angaben vor dem Bundesasylamt und der Polizei der Wahrheit entsprechen würden. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan. Er sei Hazara und Schiit. In seinem Heimatdorf würden hauptsächlich Hazara leben. Es gebe sowohl sunnitische als auch schiitische Hazara. Der Beschwerdeführer sei verlobt gewesen, wisse aber nicht, was mit dieser Verlobung passiert sei. Vor einiger Zeit habe er erfahren, dass seine Verlobte nach Pakistan gegangen sei. Seit er in Österreich sei, habe er keine weiteren Informationen über seine Verlobte. Er glaube, dass er in Afghanistan weniger als ein Jahr die Schule besucht habe. Er habe keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Im Alter von ca. 8 Jahren habe er mit dieser Arbeit begonnen und sie zwei Jahre lang ausgeübt. Er habe die Tiere der Dorfbewohner gehütet und sie oft in die Berge gebracht.

Vor ca. 10 Jahren habe er Afghanistan verlassen, habe 3 Jahre im Iran gelebt und sei seit 6 Jahren in Österreich. Seine Tante mütterlicherseits lebe in Österreich.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht im Dorf des Beschwerdeführers heftig gekämpft worden sei. Als er von seiner Arbeit zurückgekehrt sei, hätten bereits sehr viele Personen das Dorf verlassen. Seine Familie sei auch nicht mehr im Dorf gewesen. Ihm sei es gelungen, seinen Onkel väterlicherseits zu finden. Sein Onkel habe ihm geraten, das Dorf zu verlassen, weil er gemeint habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Onkel geflüchtet. Er habe Afghanistan verlassen, weil Krieg geherrscht habe. Sein Vater habe gekämpft und zwei Onkel väterlicherseits seien bei den Kämpfen getötet worden. Dem Vater sei nichts passiert. Sein Vater sei noch während der Kämpfe aus dem Heimatdorf geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Kämpfe gesehen. Er nehme an, dass ihn bei einer Rückkehr die Dorfbewohner fragen würden, wo er sich bis jetzt aufgehalten habe. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen würde. Außerdem würde man ihn zum Wehrdienst zwingen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Glaubensrichtung des schiitischen Islams an.

Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, wo er mit seinen Eltern und sechs Geschwistern lebte.

Der Beschwerdeführer hat die Tiere der Bewohner seines Heimatdorfes gehütet und sich dabei in den Bergen aufgehalten. Als er eines Tages im Jahr 2004 nach Hause zurückgekehrt ist, wurde im Dorf gekämpft und seine Familie hatte das Dorf bereits verlassen. Der Beschwerdeführer konnte einen Onkel finden, der ihm geraten hat, das Dorf ebenso zu verlassen. Gemeinsam mit seinem Onkel ist der Beschwerdeführer in den Iran gereist, wo er drei Jahre lebte.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran und reiste nach Österreich, wo er am 26.03.2008 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Zur Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich ebenso aus dem nachvollziehbaren, konstanten Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 18.01.2010 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Verlassen Afghanistans ausschließlich darauf, dass er die Tiere der Bewohner seines Heimatdorfes gehütet und sich dabei in den Bergen aufgehalten hat. Als er eines Tages im Jahr 2004 nach Hause zurückgekehrt ist, wurde im Dorf gekämpft und seine Familie hatte das Dorf bereits verlassen. Der Beschwerdeführer konnte einen Onkel finden, der ihm geraten hat, das ebenso zu verlassen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend gemacht. Im gesamten Verfahren wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen Verfolgung drohe. Er hat nur angegeben, dass er wegen des Krieges Afghanistan verlassen habe. Ein Zusammenhang mit einem GFK-relevanten Anknüpfungspunkt lässt sich diesen Ausführungen nicht ansatzweise entnehmen. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe dar, weshalb dessen Asylrelevanz - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - zu verneinen ist.

Die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte für den Militärdienst eingezogen werden, geht über eine bloße Mutmaßung nicht hinaus und lässt die asylrechtlich erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Verfolgungseintritts vermissen (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN). Gleiches gilt auch für sein ausschließlich in der Beschwerde erstattetes Vorbringen, dass der Vater mit der Verlobten des Beschwerdeführers zu deren Schutz vor einer Zwangsheirat das Dorf verlassen habe und damit eine Fehde ausgelöst hätte. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht hat. Hier gab er nur an, dass seine Verlobte in Pakistan sei und er keine weiteren Informationen über sie habe. Von einer möglichen Fehde hat er nicht gesprochen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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