W182 2016865-1•BVwG W182 2016865-1
W182 2016865-1Federal Administrative CourtJan 27, 2015
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2015, Zl. IFA 1024229207/150002804, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, wurde am 06.07.2014 Uhr in Wien aufgrund einer vorhergehenden Amtshandlung einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass er sich trotz aufrechten Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet (verhängt durch die Bundesrepublik Deutschland) vom 22.11.2010 gültig bis 22.10.2016 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde gemäß § 72 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 FPG festgenommen und in das PAZ Hernals eingeliefert.
Der BF wurde am 06.07.2014 Uhr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, betreffend der beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er im November 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot von Deutschland für den gesamten Schengenraum bestehen würde, habe er nicht gewusst. Er sei ledig und in Serbien wohnhaft. Er habe keine Sorgepflichten. Die Eltern würden in Serbien leben. Zu Österreich habe er keine Bindungen. Er wolle auch gleich wieder nach Serbien zurück (Vgl. As 13). Sein Reisepass befinde sich in einer Wohnung im 17. Wiener Gemeindebezirk, wo er unangemeldet wohnhaft gewesen ist.
Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2014, Zl. 024229207/14767913, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde noch am 06.07.2014 wieder freigelassen.
Gegen den Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF bei seiner Einvernahme vom 06.07.2014 stark alkoholisiert gewesen wäre. Schon aufgrund dessen wäre das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft und wären Neuerungen im Rahmen der Beschwerde zulässig. Der BF würde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin befinden. "Möglicherweise" sei die Lebensgefährtin vom BF schwanger. Die Behörde hätte daher zur Feststellungen gelangen müssen, dass familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen und diese auch prüfen müssen. Die Verlegung des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin als auch deren minderjährigen Tochter nach Serbien sei nicht zumutbar.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2014, Zl. G306 2010196-1/3E, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und § 55 Abs.1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt: "Der BF konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt daher in Serbien. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Zu den Behauptungen in der Beschwerde betreffend der niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2014, wo angeführt wurde, dass der BF stark alkoholisiert gewesen sei, wird ausgeführt, dass das erkennende Gericht das BFA aufforderte, zu den Anschuldigungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme langte am 07.08.2014 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass die Einvernahme des BF am 06.07.2014, um 09.40 Uhr, also fast 10 Stunden nach seiner Festnahme stattgefunden habe. Bei der Einvernahme wären die Dolmetscherin, der BF sowie der Referent des BFA zugegen gewesen. Der BF sei von einem Beamten der Landespolizeidirektion Wien vorgeführt worden. Weder dem Referenten noch dem Polizeibeamten sei eine vermeintliche Alkoholisierung aufgefallen und könne diese auch nicht vorgelegen habe, da bereits bei der Aufnahme des Häftlings im PAZ eine Kontaktaufnahme mit dem Referenten stattfinden würde, wie sich der Zustand des Häftlings darstelle. Es habe weder bei der Einlieferung noch 10 Stunden später bei der Einvernahme Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden können. Bei der Einvernahme habe der BF die gestellten Fragen ruhig und sachlich beantwortet. Es sei kein Geruch von Alkohol wahrgenommen worden. Wäre der BF, 10 Stunden vor der Einvernahme, also bei seiner Einlieferung ins PAZ stark alkoholisiert gewesen, so wäre dies in der Anhalte Meldung festgehalten worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Den Angaben des BFA in der schriftlichen Stellungnahme wird Glauben geschenkt, zumal kein ersichtlicher Grund erkennbar war, warum sich die einschreitenden Beamten durch einer falschen und damit unwahren Darstellung der Situation der Gefahr einer Dienstpflichtverletzung bzw. in weiterer Folge einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten."
1.2. Am 28.09.2014 wurde der BF im Verlauf eines Polizeieinsatzes in Wien in der Nähe der Wohnadresse seiner (Ex) Lebensgefährtin aufgegriffen. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass der BF trotz durchsetzbaren Aufenthaltsverbots nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernals eingeliefert.
Gleichzeitig wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien am 28.09.2014 gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnadresse seiner (Ex) Lebensgefährtin ausgesprochen.
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 29.09.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zuletzt am 29.11.2013 von Schweden mit dem Bus kommend nach Österreich eingereist sei. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Der Zweck seiner Einreise sei seine Freundin gewesen. Der BF habe in Schweden ein anhängiges Asylverfahren. Er habe am 03.12.2013 oder 04.12.2013 in Schweden einen Asylantrag gestellt. Seine schwedische Asylkarte befinde sich bei seinen Effekten. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil er dort Probleme mit Albanern habe. Er wolle zurück nach Schweden. Der BF berichtigte seine Angaben dahingehend, dass er erst am 20.01.2014 oder 22.01.2014 nach Österreich eingereist sei und das Bundesgebiet seither nicht verlassen habe.
Dazu gab er weiters an: "Ich habe kein Betretungsverbot. Meine Freundin und ich hatten einen Streit. Wir werden uns wieder versöhnen." Auf den Vorhalt, dass er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge, und auf die Frage, wo er sich aufhalte, antwortete der BF: "Ich habe in Wien 17, näheres ist mir nicht bekannt, Unterkunft genommen. Einen Schlüssel für die Wohnung habe ich nicht." Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Seine Schwester lebe in Deutschland. Er habe sonst keine Angehörige (Vgl. As 78). Auf Vorhalt, dass sich in seinen Effekten keine Asylkarte befinde, gab er an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle. Er habe ein anhängiges Asylverfahren in Schweden. Er wolle so schnell wie möglich nach Schweden zurückkehren. Dazu gab er weiter an (Vgl. As 79): "Ich werde so schnell wie möglich mit dem Bus nach Schweden ausreisen und werde die Information über die Verpflichtung zur Ausreise bei der österreichischen Botschaft in Schweden abgeben."
Der BF wurde einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, die einen EURODAC Treffer am 02.12.2013 in Schweden ergab.
Der BF wurde am 29.09.2014 "wegen Wegfall des Schubhaftgrundes" wieder entlassen.
Am 30.09.2014 wurde das Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Mit Schreiben vom 07.10.2014 erklärten sich die schwedischen Behörden bereit, den BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu übernehmen.
Am 10.10.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse des Bruders seiner (Ex-) Lebensgefährtin festgenommen und in das PAZ Hernals überstellt.
In einer Einvernahme beim BFA am 10.10.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass Schweden einer Rückübernahme seine Person zugestimmt habe und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde und der BF das Bundesgebiet bis zum 20.10.2014 selbstständig zu verlassen habe. Im Anschluss an die Einvernahme werde ihm der Bescheid zugestellt und ein Ausreiseauftrag übergeben werden. Den Ausreiseauftrag habe der BF bei der österreichischen Botschaft in Schweden abzugeben. Sollte der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so werde ihm bei einem neuerlichen Aufgriff und einer Festnahme im Bundesgebiet nicht noch einmal die Chance zu einer selbstständigen Ausreise gewährt werden. Vielmehr habe er diesfalls damit zu rechnen, dass über ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werde. Dazu gab der BF an, dass er seine Sachen sowie Euro 300,- in der Wohnung seiner Lebensgefährtin habe. Seit dem Betretungsverbot habe der BF bei dem Bruder seiner Lebensgefährtin gewohnt. Eigentlich sei es seine Ex-Freundin. Seinen Lebensunterhalt habe sich der BF durch das Geld aus Schweden und durch die Hilfe seiner Lebensgefährtin finanziert. Der BF wolle selbstständig nach Schweden ausreisen. Befragt, warum er bis dato nicht ausgereist sei, gab der BF an, dass er sich in seine Lebensgefährtin verliebt habe und sie ihm die große Liebe versprochen hätte. Sie habe es ihm versprochen, aber es sei immer wieder zu Problemen gekommen. Der BF wisse, dass heute um 8 Uhr ein Bus nach Deutschland fahre. Er werde den Bruder seiner Ex-Freundin befragen, ob er für ihn zu seiner Ex-Freundin gehen und seine Sachen holen könne (vgl. As 113).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 1024229207-140056567, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde letzterem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm. § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Schweden zulässig (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Dem BF wurden am 10.10.2014 Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt. Darin wurde der BF angewiesen, dieses Schreiben nach Möglichkeit der österreichischen Botschaft im zuständigen Mitgliedstaat persönlich, als Nachweis der erfolgten Ausreise, zu übergeben. Der BF wurde am selben Tag wieder entlassen.
1.3. Am 02.01.2015 wurde der BF erneut im Zuge eines Polizeieinsatzes im Bundesgebiet festgenommen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren via Funkstelle wegen eines Streites an die Adresse der (Ex) Lebensgefährtin des BF beordert worden. Der BF wurde in weiterer Folge gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernals überstellt.
In einer Einvernahme beim BFA am 02.01.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bis heute unangemeldet an der Wohnadresse seiner "Ex-Freundin" gewohnt habe, die ihn nach einem Streit hinausgeschmissen habe (vgl. As 156). Er benötige die Einholung seiner Effekten von dieser Wohnung. Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung und auch keine Telefonnummer seiner Freundin. Sie oder ihre Mutter seien jedoch sicher in der Wohnung. Der BF habe zwischenzeitlich auch ein Betretungsverbot gehabt und habe an anderer Stelle gewohnt. Er habe jetzt keinen Platz zum Schlafen und wolle zur Caritas gehen. Der BF sei nicht dazu in der Lage, nachzuweisen, dass er seinen Aufenthalt aus eigenem finanzieren könne. Er sei auch nicht in der Lage, seine Ausreise nach Schweden selbst zu finanzieren. Er besitze derzeit kein Geld. Sein Lebensunterhalt sei bislang durch seine Freundin finanziert worden. Sie arbeite derzeit nicht und sei beim AMS. Sie wolle ihn nach dem Streit auch nicht mehr finanzieren. Auf die Frage, warum er nicht ausgereist sei, gab der BF an, dass ihm seine Freundin versprochen hätte, sich um alles zu kümmern (vgl. As 156).
1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.01.2015, Zl. IFA 1024229207/150002804, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei, gegen den eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Es sei von der Zuständigkeit Schwedens auszugehen. Der BF sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich seit Abschluss der unterschiedlichen Verfahren illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und habe schon zuvor keine tatsächliche behördliche Greifbarkeit bestanden, da gegen ihn wegen Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin bereits ein Betretungsverbot erlassen worden sei und er an der Wohnanschrift nicht ständig aufhältig gewesen sei. Nunmehr sei er von der Ex-Freundin hinausgeworfen worden und sei als unterstandslos anzusehen. Zu Österreich würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch könne eine tatsächliche soziale Integration festgestellt werden. Der BF sei nicht dazu in der Lage, nachzuweisen, dass er seinen Aufenthalt oder eine angekündigte freiwillige Rückkehr nach Schweden selbst finanzieren könne. Aufgrund des bisher gezeigten persönlichen Verhaltens bestehe die Gefahr, dass der BF entweder an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehmen würde oder sich ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet aufhalten würde. Es bestehe somit keine tatsächliche behördliche Greifbarkeit. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. In Anbetracht des bereits Ausgeführten würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe unangemeldet Unterkunft genommen und sei auch zu dieser Zeit nicht ständig an seiner Wohnanschrift aufhältig gewesen. Zu Österreich würden keine relevanten Bindungen bestehen, welche als verfahrenssichernd bezeichnet werden könnten. Der BF sei jetzt als unterstandslos anzusehen und könne aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zu Verfahrenssicherung ausreichend sei. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
1.5. Gegen den Bescheid des BFA vom 02.01.2015, Zl. IFA 1024229207/150002804, sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 08.01.2015 eine Beschwerde ein. Weiters wurde aufgrund der beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren (VfGH, 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11) bisher hervorgekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken beantragt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum festgestellten Sachverhalt des Bundesamts wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nachgekommen sei und Ende Oktober 2014 selbstständig nach Schweden ausgereist sei. Am 16.11.2014 sei der BF mit dem Bus über Deutschland wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zum Beweis dafür wurden der Beschwerde Fahrausweise in Kopie für den Rückweg Köln - Frankfurt - Wien sowie eine Quittung auf den Namen des BF vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, da ein Sicherungsbedarf gar nicht vorliege. Die Begründung der Fluchtgefahr der belangten Behörde beruhe zum Großteil auf Feststellungen, die gar nicht oder jedenfalls nicht mehr den Tatsachen entsprechen würden. So werde ausgeführt, dass der BF nicht greifbar sei, da er von seiner Ex-Freundin hinausgeworfen worden sei und auch ein Betretungsverbot erlassen worden sei. Dazu sei auszuführen, dass sich der BF und seine Freundin zwar zwischenzeitlich getrennt hätten und es immer wieder Probleme gegeben habe, im Moment sei die Beziehung aber aufrecht. Der BF sei auch die ganze Zeit, die er in Österreich gewesen sei, bei seiner Freundin aufhältig gewesen. Zwar sei dem BF anzulasten, dass er sich nicht im Sinne der Meldevorschriften gemeldet habe, jedoch führe dieser Umstand allein noch nicht dazu, dass er unbekannten Aufenthaltes gewesen wäre bzw. dieser allein bereits die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen würde. Seine Ex-Freundin habe dem BF sofort bei erster Gelegenheit in der Schubhaft besucht. Sie sei bereit, den BF sofort wieder bei sich aufzunehmen und wünsche sich, die letzten Tage vor seiner Ausreise gemeinsam mit ihm zu verbringen. Sie sei auch bereit, die Ausreise des BF zu finanzieren. Sie habe auch umgehend das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Organwalter der belangten Behörde gesucht, jedoch habe sie von der belangten Behörde bei ihrem persönlichen Erscheinen im Amtsgebäude des BFA am 07.01.2015 keine Gelegenheit erhalten, ihr Anliegen vorzubringen. Zum Betretungsverbot sei festzuhalten, dass dieses nicht mehr bestehe. Der BF und seine Ex-Freundin hätten geplant, nach Schweden auszureisen, dies jedoch gemeinsam. Festzuhalten sei auch, dass der BF über einen gültigen Reisepass verfüge, ihm eine Ausreise daher aus eigenem möglich wäre. Zum Beweis dafür, dass zwischen der Ex-Freundin des BF und ihm eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehe und er bei seiner Ex-Freundin gewohnt habe und noch wohnen könne, sowie zum Umstand, dass die Ex-Freundin bereit sei, die Ausreisekosten des BF zu übernehmen, wurde die Einvernahme der Ex-Freundin sowie des BF angeboten. Weiters habe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen lassen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage komme. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe der BF die Möglichkeit, bei seiner Ex-Freundin Unterkunft zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung jedenfalls in Betracht gekommen, zumal ein solches von der belangten Behörde bisher noch nicht angeordnet worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Weiters wurden u.a. Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet sowie zur Unvereinbarkeit von § 76 Abs. 1 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin III VO, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zu Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr i.H.v. € 30,- zuzuerkennen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
1.6. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, sei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2015 versucht worden, die Effekten des BF an der Adresse seiner (Ex) Lebensgefährtin einzuholen. Letztere habe an der Adresse angetroffen werden können und habe diese angegeben, dass der BF beim Verlassen der Wohnung alle seine persönlichen Sachen mitgenommen habe.
1.7. Zwecks Abschiebung des BF nach Schweden wurde seitens des BFA noch am 02.01.2015 ein Flugticket angefordert. Nach Einlangen der Flugbuchungsbestätigung für einen Flug am 14.01.2015 um 06:50 Uhr nach Stockholm wurde seitens des BFA für diesen Tag am 05.01.2015 eine Verbringung des BF zum Flughafen Schwechat angeordnet.
1.8. In einer schriftlichen Stellungnahme des BFA vom 08.01.2015 zum Beschwerdevorbringen wurden im Wesentlichen die Ausführungen im bekämpften Bescheid wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Ursprung der in der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Tickets als Beweismittel höchst zweifelhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF, wäre er wirklich zwischenzeitlich ausgereist und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist, er dies auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme spätestens bei den Vorhaltungen wegen seiner Nichtausreise angegeben hätte. Da er jedoch diesbezüglich nichts angegeben habe und sich noch damit zu rechtfertigen versucht habe, dass sich seine Ex-Freundin um alles kümmern habe wollen, liege der Verdacht nahe, dass es sich bei den vorgelegten Tickets nicht um jene des BF handle und er nicht ausgereist sei. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei für den BF nicht in Betracht gekommen, da er weder über Barmittel noch eine Unterkunft verfügt habe und laut eigenen Angaben von seiner Ex-Freundin rausgeworfen worden sei, seiner Meldeverpflichtung niemals nachgekommen sei und auch der Behörde seine beziehungsbasierten ständigen unangemeldeten Unterkunftswechsel nicht bekannt gegeben habe. Davon, dass er von der Ex-Freundin wieder aufgenommen werden würde, wie in der Beschwerde angeführt worden sei, sei nicht auszugehen gewesen, "abgesehen davon habe das BFA weder die Zeit- noch die Personalreserven, um sich um die Beziehungskisten von einzelnen Personen kümmern zu können". Daher sei als Ultima Ratio über den BF zur Sicherung der Abschiebung nach Schweden die Schubhaft verhängt worden. Seitens des BFA wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in der Höhe von Euro 446,20 zu verpflichten.
1.9. Am 12.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der (Ex) Lebensgefährtin des BF vom selben Tag ein, worin diese darum ersuchte, dass der BF aus der Schubhaft entlassen werde, damit er die beiden letzten Tage vor der Abschiebung bei ihr verbringen könne. Sie garantiere, ihn persönlich am 14.01. zum Flughafen zu bringen, und würde als Sicherheitsleistung dafür ihren eigenen Reisepass hinterlegen.
1.10. Am 14.01.2015 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und nach Schweden abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Gegen ihn besteht ein seit 22.11.2010 bis 22.10.2016 gültiges Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet. Der BF stellte im Dezember 2013 einen Asylantrag in Schweden und ist in weiterer Folge untergetaucht und illegal nach Österreich eingereist. Er wurde am 06.07.2014 im Rahmen einer Sicherheitspolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und vorübergehend festgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2014, Zl. 024229207/14767913, wurde u. a. gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist und dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2014, Zl. G306 2010196-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Sowohl im Verfahren beim BFA als auch im Beschwerdeverfahren wurde vom BF eine Asylantragstellung in Schweden verschwiegen. Trotz ausdrücklicher Erklärung beim BFA, freiwillig ins Herkunftsland zurückkehren zu wollen, verblieb der BF illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet.
Der BF wurde am 28.09.2014 neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und - nachdem er in einer Einvernahme erstmals erklärte, in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und dorthin so schnell wie möglich zurückkehren zu wollen - am 29.09.2014 wieder freigelassen.
Am 10.10.2014 wurde der BF neuerlich festgenommen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. 1024229207-140056567, u.a. gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Schweden festgestellt. Der Bescheid wurde rechtskräftig. In der Einvernahme am 10.10.2014 wurde der BF angewiesen, dass Bundesgebiet bis zum 20.10.2014 selbstständig zu verlassen und den ihm übergebenen Ausreiseauftrag bei der österreichischen Botschaft in Schweden abzugeben. Dem BF wurde vor der Entlassung am selben Tag auch ein entsprechendes Informationsblatt ausgehändigt. Ein Ausreisebestätigung ist bis dato nicht eingelangt.
Am 02.01.2015 wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG im Bundesgebiet festgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2015, Zl. IFA 1024229207/150002804, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz FPG iVm § 57 AVG gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Für den BF wurde seitens des BFA für den 14.01.2015 ein Flug nach Stockholm gebucht. Am 05.01.2015 wurde seitens des BFA für den 14.01.2015 eine Verbringung des BF zum Flughafen Schwechat angeordnet.
Der BF war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt polizeilich gemeldet. Er hält sich seit seiner Einreise illegal in Österreich auf, hat hier keine Angehörige, geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist finanziell nicht in der Lage, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Er ist gesund.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides war der BF obdachlos. Davor wohnte er mit Unterbrechungen unangemeldet bei seiner (Ex) Lebensgefährtin, von wo er zuletzt von dieser am 02.01.2015 unter Verständigung der Polizei aus ihrer Wohnung verwiesen wurde. Bereits zuvor wurde gegen den BF nach Einschreiten der Polizei am 28.09.2014 ein Betretungsverbot für die Wohnadresse seiner (Ex) Lebensgefährtin ausgesprochen. Die (Ex-) Lebensgefährtin geht aktuell keiner Beschäftigung nach bzw. ist arbeitslos gemeldet.
Am 07.01.2014 versuchte die (Ex) Lebensgefährtin dem BFA mitzuteilen, dass sie bereit sei, den BF wieder bei sich aufzunehmen.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA (Schubhaftakt zur IFA Zl. 1048828806, Verf. Zl. 140308205).
Die Feststellungen zur illegalen Einreise ins Bundesgebiet, zum Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der rechtskräftigen, durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den darin enthaltenen rechtskräftigen Bescheid der BFA vom 10.10.2014, Zl. Zl. 1024229207-140056567 sowie der Einvernahme des BF beim BFA am 06.07.2014 und 29.09.2014.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Schweden ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Ergebnis des AFIS-Abgleiches sowie der Rückübernahmezustimmung Schwedens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c vom 07.10.2014 sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 29.09.2014 und 02.01.2015.
Die Feststellungen zur Nichtmeldung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Anfragedaten des Zentralen Melderegisters sowie seinen Einvernahmen beim BFA.
Die Feststellungen zur Person und den Verhältnissen des BF im Bundesgebiet sowie zu seiner (Ex) Lebensgefährtin und ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Einvernahmen des BF beim BFA am 06.07.2014, 29.09.2014, 10.10.2014 und 02.01.2015. Die Feststellungen zu den wiederholten Trennungen von seiner (Ex-) Lebensgefährtin sowie den "Rausschmiss" am 02.01.2015 ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Einvernahmen des BF beim BFA am 10.10.2014 und 02.01.2015 sowie aus der Beschwerdeschrift vom 08.01.2015.
Die Bereitschaft der (Ex) Lebensgefährtin, den BF (ab 07.01.2015) wieder aufzunehmen, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift vom 08.01.2015 sowie ihrem Schreiben vom 12.01.2015.
Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 14.01.2015 und Überstellung nach Schweden ergeben sich aus einer Mitteilung des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom selben Tag.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen, wobei diese nach § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, beginnt. Dies entspricht im Wesentlichen der bis 31.12.1013 gültigen Regelung des § 67c Abs. 1 AVG (vgl. vgl. dazu auch RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 3). Zu § 67c Abs. 1 AVG entsprach es der Rechtsprechung des VwGH, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch die Festnahme und der Schubhaftbescheid, wenn dieser seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde, mit der Schubhaftbeschwerde (nach § 82 FPG) wirksam bekämpft werden konnte. Wurde dieser nach sechs Wochen nicht in Vollzug gesetzt, kam eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden war oder nicht (vgl. etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2009/21/0113; VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/21/0566).
Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO bereits aufgrund des Wortlauts nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, Zl. W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, Zl. W111 2013195-1/3E).
3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170).
Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). Dazu führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0072, aus: "Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht kommt. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0114, mwN)." In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
"Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht kommt. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0114, mwN)."
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010). Im Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
3.2.4.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.
Da der BF in Österreich bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005). Der BF ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und es kommt ihm auch kein Aufenthaltstitel zu. Vielmehr wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 10.10.2014, Zl. 1024229207-140056567, gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Schweden festgestellt. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde durchsetzbar und mangels Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 hat die Anordnung zur Außerlandesbringung zufolge, dass eine Abschiebung des Drittstaatangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung zur Außerlandesbringung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Der BF wurde am 14.01.1015 aus der Schubhaft entlassen und nach Schweden überstellt.
3.2.4.2. Der BF hat im Dezember 2013 in Schweden einen Asylantrag gestellt, ist illegal nach Österreich weitergereist und dort untergetaucht. Er hat sich im Bundesgebiet stets ohne polizeiliche Meldung aufgehalten und hat von sich aus nie den Kontakt zu den Behörden gesucht. Nach seiner ersten Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2014 verschwieg der BF in der Einvernahme beim BFA am selben Tag seine Asylantragstellung in Schweden und gab zudem an, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. As 15), was er - wie sich später zeigen sollte - nie beabsichtigt hatte. Auch im Beschwerdeverfahren gegen die in Anschluss erlassene Rückkehrentscheidung wurde eine Asylantragstellung des BF von ihm nicht erwähnt.
Erst nachdem der BF, der trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nach wie vor unangemeldet im Bundesgebiet verblieben war, neuerlich am 28.09.2014 - im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz, der zum Ausspruch eines Betretungsverbots gegen den BF für die Wohnadresse seiner (Ex) Lebensgefährtin führte, festgenommen wurde, gab er erstmals an, nicht ins Herkunftsland zurückkehren zu wollen und in Schweden im Dezember 2013 einen Asylantrag gestellt zu haben. Trotz seiner Beteuerung in der Einvernahme beim BFA am 29.09.2014, "so schnell wie möglich mit dem Bus nach Schweden auszureisen" (vgl. As 79) und der Aushändigung einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, wurde er am 10.10.2014 neuerlich im Bundesgebiet angetroffen und festgenommen.
Nach einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung durch das BFA wurde der BF neuerlich am 02.01.2015 im Zuge eines Polizeieinsatzes, immer noch unangemeldet, im Bundesgebiet festgenommen.
In einer Einvernahme am 02.01.2015 beim BFA erklärte der BF, dass ihm seine "Ex-Freundin" nach einem Streit aus der Wohnung "hinausgeschmissen" hätte, er keinen Platz zum Schlafen habe und über keine finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt verfüge. Auf die ausdrückliche Frage, warum er nicht ausgereist sei, wurde dies vom BF nicht bestritten und begründete er sein Verhalten damit, dass seine Freundin im versprochen habe, sich um alles zu kümmern (vgl. As 156).
Angesichts dieses auf wiederholte Täuschung der Behörde ausgerichteten Vorverhaltens konnte und musste das BFA davon ausgehen, dass der BF weder gewillt ist, freiwillig nach Schweden zurückzukehren, noch Anordnungen der Behörde Folge zu leisten, wobei ihm auch keinerlei Vertrauenswürdigkeit zugebilligt werden konnte.
Wenn nunmehr in der Beschwerde vom 08.01.2015 behauptet wird, dass der BF Ende Oktober freiwillig nach Schweden zurückgekehrt wäre, steht dies im völligen Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme beim BFA vom 02.01.2015, wo er eine Ausreise trotz Nachfragens mit keinem Wort erwähnt hat. Dazu wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht einmal der Versuch unternommen, diese Diskrepanz aufzuklären. Auch langte - trotz ausdrücklicher Aufforderung an den BF und mehrfacher Ausfolgung eines entsprechenden Informationsblattes in dessen Muttersprache (vgl. As 81, As 103) - kein bei der österreichischen Botschaft in Schweden abgegebener Nachweis für die Ausreise des BF bei der Behörde ein. Die in Kopie der Beschwerdeschrift beigelegten Fahrkarten könnten lediglich einen Aufenthalt des BF in Deutschland, konkret in Frankfurt und Köln, Mitte November 2014 beweisen. In diesem Zusammenhang könnte es aber genauso gut sein, dass sich der BF - um einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entgehen - vorübergehend nach Deutschland begeben hätte, ohne nach Schweden weiterzureisen. Angesichts seines Vorverhaltens würde dies durchaus plausibel erscheinen, umso mehr als sich dort auch eine Schwester als einzige Angehörige (außerhalb des Herkunftslandes) aufhalten würde (Vgl. As 79). Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass - selbst wenn es zutreffen sollte, dass der BF sich im Oktober 2014 tatsächlich nach Schweden begeben hätte - der Umstand, dass er sich sohin zuletzt dem Verfahren in Schweden entzogen hätte, untergetaucht und illegal nach Österreich zurückgekehrt wäre, seine Vertrauenswürdigkeit erneut belasten würde.
Aufgrund der (neuerlichen) Trennung von seiner (Ex) Lebensgefährtin war der BF zudem als obdachlos und mittelos anzusehen, wobei durch das (neuerliche) Ende der Beziehung auch sein Anknüpfungspunkt an Österreich weggefallen ist, zumal der BF in seiner letzten Einvernahme am 02.01.2015 auch sonst keine sozialen Kontakte mehr geltend machte.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF musste für den Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft jedenfalls von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass sich der BF einer Abschiebung nach Schweden durch Untertauchen entziehen würde. Somit konnte das BFA nachvollziehbar davon ausgehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung bestand und die Verhängung der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme in Frage kam.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Verhängung der Schubhaft durch den Bescheid des BFA vom 02.01.2014 rechtswidrig erfolgt wäre. Dies gilt jedenfalls auch für die darauf gestützte Anhaltung des BF bis zum 07.01.2015.
Was nunmehr die erstmals am 07.01.2014 geäußerte Bereitschaft der (Ex) Lebensgefährtin des BF betrifft, diesen wieder aufzunehmen, ist festzustellen, dass es zwischen ihr und dem BF immer wieder zu Streit, Trennungen und Hinauswürfen gekommen ist, wobei auch wiederholt die Polizei zugezogen werden musste. Ende September 2014 wurde gar ein Betretungsverbot gegen den BF erlassen, Anfang Jänner 2015 wurde die Beziehung erneut beendet und der BF im Streit aus der Wohnung geworfen. Angesichts dieser Umstände, die im bekämpften Bescheid angeführt und in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt wurden, ist in diesem Zusammenhang weder von stabilen noch gesicherten Verhältnissen auszugehen. Hinzu kommt, dass die Durchführung der Abschiebung in wenigen Tagen erfolgen sollte, wobei die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden mit dem zeitlichen Herannahen der geplanten Abschiebung zunimmt und diesfalls schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen. Angesichts der wiederholten Meinungs- und Willenswechsel der (Ex) Lebensgefährtin des BF reicht ihre Erklärung, deren ehrliche Absicht grundsätzlich nicht angezweifelt wird, nicht aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der BF - etwa im Verlauf eines neuerlichen Streites - nicht untertauchen würde.
Somit liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden hätte können, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung halten werde.
3.2.4.3. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer grundlegenden Fluchtgefahr und in Anbetracht des Verfahrensstandes von einem dadurch bedingten erhöhten Sicherungsbedarf ausgehen.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bzw. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2015 machte die Verwaltungsbehörde ausdrücklich Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 426,20 geltend.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu bestimmen.
3.3. Ein Ausspruch über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde erübrigte sich angesichts des Verfahrensergebnisses.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 22 Abs. 1 VwGVG insofern auch keine Anwendung finden würde, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) eben gerade durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in §20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung eines - auf die notwendigen Erhebungen beschränkten - eingeschränkten Ermittlungsverfahrens durch Mandatsbescheid entspricht den geltenden gesetzlichen Anordnungen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann nach der Rechtsprechung des VwGH dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene - wie bereits unter Punkt II.3.2.4.2. ausgeführt wurde - nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF - zur allfälligen Klärung des Sachverhaltes - mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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