W131 1414737-1•BVwG W131 1414737-1
W131 1414737-1Federal Administrative CourtJan 27, 2015
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr
W131 1414737-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Anfang November 2009 nach Österreich ein.
Er ist entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 02.11.2009 ab 21.13 Uhr am XXXX in der Provinz Ghazni geboren, ist verheiratet, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der XXXX an. In Afghanistan war er zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Sein Vater wäre wie er bei einer ausländischen Baufirma tätig gewesen, und wäre dieser von den Taliban bedroht und schließlich getötet worden. Er wäre ebenfalls von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden wollte, habe er sein Heimatland verlassen.
2. Der Bf wurde ausweislich einer weiteren Niederschrift vom 02.11.2009, an diesem Tag vor seiner formellen Erstbefragung von 20.40 Uhr bis 21.05 Uhr zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen einvernommen und gab dabei insb den Namen mehrerer Geschwister und seiner Gattin an.
3. Der Bf wurde schließlich am 09.03.2010 ca zweieinhalb Stunden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.
In dieser Befragung schilderte er die nach seiner Überzeugung durch die Taliban erfolgte Ermordung seines Vaters; und weiters den Vorfall vor seiner Ausreise, bei welchem er neben vier anderen Arbeitern, als Hilfsarbeiter tätig, gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitern von drei Taliban gefesselt wurde, und bei dem in einer Auseinandersetzung zwischen den beiden ungefesselt gebliebenen Arbeitern und den drei Taliban ein Arbeiter in den Bauch geschossen wurde und ein Taliban- Mitglied - nachmalig für diesen todeskausal - verletzt worden ist.
Die Taliban hätten öffentlich Drohbriefe aufgeklebt, wonach man nicht [für den Arbeitgeber des Bf] arbeiten dürfe.
In dieser Befragung, in welcher der Bf ausweislich der Niederschrift nicht als sehr eloquent erschien, gab er neuerlich an, dass er mit einer (damals 16 - jährigen) Frau traditionell verheiratet wäre; und noch eine lebende Mutter sowie drei jüngere Brüder und drei jüngere Schwestern habe, die in dieser Befragung namentlich und dem Alter nach konkretisiert wurden.
In dieser Niederschrift ist auch ein gewisser XXXX XXXXals Bauherr konkretisiert, der von der afghanischen Regierung einen Auftrag angenommen hatte.
4. Das Bundesasylamt erließ mit Datum 27.10.2010 den angefochtenen Bescheid, in dem der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde, dem Bf jedoch subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
In diesem Bescheid im Gesamtumfang von 19 Seiten, davon je eine Seite für Spruch und Rechtsmittelbelehrung, wurde auf in etwa sieben Seiten die Niederschrift vom 09.03.2010 wiedergegeben; und auf in etwa drei Seiten Auszüge aus der Länderinformation zu Afghanistan.
Beweismittelmäßig verwertete das Bundesasylamt im partiell angefochtenen Bescheid neben den Einvernahmen des Bf lediglich Informationen aus der Staatendokumentation.
5. Für den Bf wurde mit einem am 02.08.2010 per Telefax [offenbar von einem Telefax der Einrichtung "XXXX") eingebrachten Schriftsatz Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben.
Begehrt wurde primär [maW] die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens; eine mündliche Verhandlung; die Asylgewährung und in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz [, obwohl der Bf den subsidiären Schutz bereits in erster Instanz zugesprochen erhalten hatte].
Als asylrelevanter Beschwerdegrund wird in der drei DIN - A4 - Seiten umfassenden Beschwerde halbseitig insb die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 angezogen; worauf noch Ausführungen zur Non - Refoulement - Prüfung erfolgten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hatte dieses Beschwerdeverfahren in Funktionsnachfolge des AsylGH zu übernehmen, wobei der Aktenstand einerseits die fehlende Eloquenz eines mit geringer Schulbildung ausgestatteten Asylwerbers zeigte und die belangte Behörde andererseits zur Aktenerledigung lediglich die Einvernahmen des Asylwerbers und Informationen aus der Staatendokumentation heranzog.
Sohin fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, um einen
persönlichen Eindruck vom Bf zu gewinnen, die sich, soweit hier
interessierend, lt Niederschrift wie folgt gestaltete (VR = Richter,
BfV = substituierende Rechtsanwältin des RA des Bf in der
Verhandlung):
BfV: Ich ziehe die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. zurück. Sohin ist heute nur mehr gegen die Abweisung der Entscheidung nach § 3 zu verhandeln.
Der Bf wird aufgefordert, seine in 1. Instanz vorgebrachten Fluchtgründe nochmals zusammenzufassen.
Bf: Die österreichischen Behörden haben mir die Chance gegeben, eine Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Diese Möglichkeit habe ich genützt. Ich hatte die Möglichkeit, binnen 2 Wochen eine Beschwerde zu machen.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen, bitte geben Sie das zusammengefasst an.
Bf: In Afghanistan war und ist mein Leben in Gefahr. Ich habe gemeinsam mit meinem Vater in einer türkischen Baufirma als Bauarbeiter gearbeitet. Das war eine Firma für Straßenbau. Der Mann, für den ich gearbeitet habe, hat mich auch der türkischen Firma als Leiharbeiter geliehen, aber auch als Bauarbeiter für das afghanische Militär. 2 Jahre vor meiner Abreise arbeitete ich für die türkische Firma, die einen Bauauftrag für das Militär hatte. Vor meiner Abreise arbeitete ich für Sher Mohammad. Ich habe diverse Arbeiten gemacht. Ich habe als Bauarbeiter für die Regierung gearbeitet. Es kam dann zu einem Vorfall. Deswegen war mein Leben in Gefahr. 2 Jahre vor meiner Ausreise gab es auch einen Vorfall.
VR: Bitte schildern Sie die Vorfälle.
Bf: Wir haben für die Arbeit von den Bergen Steine und andere Baumaterialien transportiert. 3 Personen wollten uns dann in den Bergen töten. Wir waren zu fünft. Es waren 3 bewaffnete Taliban. Ich denke, dass sie uns töten wollten. Sie haben dreien von uns die Hände gefesselt. Zwei weitere Kollegen haben sich geweigert. Einer von den 2 Brüdern wurde verletzt. Auch einer der Taliban-Männer wurde bei der Auseinandersetzung verletzt. Von den Taliban war einer bewaffnet. Die 2 anderen waren nicht bewaffnet. Sie waren mit einem Motorrad dort. Die 2 Kollegen, die nicht gefesselt waren, haben Sher Mohammad angerufen. Sie erzählten ihm von dem Vorfall. Sher Mohammad schickte dann 2 Autos. Er ließ uns abholen. Wir sind dann in das Distriktszentrum gefahren. Der verletzte Kollege wurde in eine Klinik gebracht. Nach diesem Vorfall hat mir mein Schwiegervater zur Flucht geraten. Ich bin dann in den Iran geflüchtet. In Afghanistan war es unsicher.
VR: Was passierte beim 2. Vorfall?
Bf: Es gab nur diesen Vorfall. Es gab 2 Jahre vor der Ausreise einen Vorfall. 2 Jahre vor meiner Ausreise habe ich im Straßenbau als Bauarbeiter gearbeitet. Es kam zu einem Vorfall. Sie kennen die Lage in Afghanistan. Wenn man dort gefährdet ist, ist es schwierig, dort zu leben. Ich war um meine Sicherheit besorgt, auch um die Sicherheit meiner Familie. Ich bin das älteste Kind meiner Eltern. Meine Bitte ist, mich anzuerkennen und mir Asyl zu gewähren.
VR: Was ist für Sie der Unterschied zwischen Asyl und subsidiärem Aufenthaltsschutz?
Bf: Wenn einem Asyl gewährt wird, fühlt man sich sicherer. Auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bin ich dankbar. Ich würde mir wünschen, dass Sie mir Asyl gewähren, damit ich mich noch wohler fühle.
VR: Nunmehr wird jene Passage der Unterschrift vom 09.03.2010 vorgehalten, die auf S 8 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben ist und lautet: F: Warum würden Sie die Taliban töten?
A: Nach dem letzten Vorfall würden mich die Taliban erwischen, da ich auch dabei war und außerdem, um die Wahrheit zu sagen, nach dem Tod meines Vaters geht es mir nicht gut und ich habe die Bilder immer wieder vor Augen. Ich wollte schon damals das Land verlassen, aber ich konnte nicht wegen meiner Mutter. Was sagen Sie dazu?
Bf: Wenn man ein Familienmitglied verliert, dann ist es schwierig, mit dieser Tatsache umzugehen. Dann möchte ich mich zum 2. Teil äußern: Es ist schwierig mit den Taliban. Das ist eine grausame Gruppierung. Sie sind gegen die Ausländer und gegen die Regierung. Wenn man für die Ausländer bzw. für die Regierung arbeitet, dann töten sie dich gleich. Ich habe mich vor ihnen sehr gefürchtet. Ganz ehrlich ich habe vor den Taliban Angst. Wegen all dieser Probleme und Sorgen leide ich noch heute unter Depressionen. Ich mache mir um mein Leben Sorgen, aber auch um das Leben meiner Familie. Es wäre schwierig für mich, in Afghanistan zu leben, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Ich bitte das Gericht, mir Asyl zu gewähren. Das würde mich sehr glücklich machen.
BfV: Dem Bf fallen die Fragen zum Vater extrem schwer bzw. seine Antworten, er hat auch heute ausgeführt, dass er nach wie vor an Depressionen und vermutlich auch an einer Traumatisierung leidet. Fakt ist, dass bereits der Vater des Bf wegen seiner Tätigkeit für eine ausländische Baufirma von den Taliban getötet wurde. Der Bf geht also zu Recht davon aus, dass ihm ein ähnliches Schicksal wie sein Vater ereilen wird.
BfV an Bf: Können Sie nochmals kurz erzählen, wie das mit Ihrem Vater war?
Bf: An dem Tag war ich nicht arbeiten. Ich war 2-3 Tage zu Hause, da ich krank war. Mein Vater war unterwegs. Er war von der Arbeit nach Hause unterwegs, als ihn die Taliban aufgehalten haben.
BfV: Keine weiteren Fragen.
BfV: Ich verweise auf die glaubhaften Ausführungen meines Mandanten in der heutigen Verhandlung. Faktum ist, dass natürlich Afghanen, die mit ausländischen Unternehmen, als auch internationalen Organisationen zusammen arbeiten, im Visier der Taliban stehen. Das deckt mit der aktuellen Tagespresse.
Die BfV ersucht um eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit binnen 2 Wochen.
Sohin wird das Ermittlungsverfahren vorbehaltlich einer Wiedereröffnung geschlossen.
[...]
Um 10.30 Uhr wird die Verhandlung kurz unterbrochen.
Um 10.39 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt und werden der BfV die Länderberichte, Stand: 28.01.2014 [und die "Kurzinfo 07.04.2014"] ausgefolgt.
7. Der Rechtsanwalt des Bf verfasste entsprechend der Ankündigung der Substitutin in der Verhandlung schließlich nach der Verhandlung noch einen Schriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den derzeit feststellbaren Fakten iZm dem Bf und dessen zwischenzeitlich ausschließlich auf Asylzuerkennung gerichteten Rechtsmittel ist zusammenfassend festzustellen:
1.1. Der Bf stützt sein Bestreben auf Asylzuerkennung auf seine Furcht vor den Taliban, weil er als Hilfsarbeiter für ein Unternehmen tätig war, welches Tätigkeiten verrichtete, die die Taliban missbilligt hatten. Sein Vater wäre wegen einer solchen Tätigkeit von den Taliban ermordet worden. Er selbst wäre einer von fünf Arbeitern gewesen, die - zeitlich nach der Ermordung seines Vaters - von den Taliban während ihrer Tätigkeit attackiert worden wären, wobei ein Taliban - Mitglied im Gefolge dieser Attacke gestorben wäre.
1.2. Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gewonnenen persönlichen Eindruck erscheint der Bf nicht sehr eloquent, sondern als Person zu bewerten, die jedenfalls nicht irgendwelche eingelernten Texte zur Dartuung einer möglichst tragischen und dabei möglichst plakativ wirkenden Fluchtgeschichte - eingelernt - von sich gibt. Es ist vielmehr glaubhaft, dass der Bf die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats derzeit nicht eloquenter darstellen kann.
1.3. Die Behörde hat keine Ermittlungsschritte unternommen, um insb durch Vor - Ort - Ermittlungen bzw durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts für derartige Vor - Ort - Ermittlungen zu erheben, inwieweit der Bf objektiv begründet als vor den Taliban in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung befindlich, dies wegen seiner Tätigkeit für eine ausländische Baufirma bewertet werden kann.
1.4. Es erscheint ausweislich vorliegender Informationen aus der Staatendokumentation glaubwürdig, dass Afghanen, die mit ausländischen Kräften in Afghanistan kooperiert haben bzw für staatliche afghanische Institutionen gearbeitet haben, insb Visier von Gruppierungen wie den Taliban geraten, siehe dazu zB die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 11.02.2014 iZm der Gefährdungslage für Dolmetscher und Regierungsmitarbeiter, insb die Seite 11/23 des bezogenen Dokuments.
Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw insb aus den bezogenen Belegstellen.
3.1. Einschlägiges supranationales Recht:
3.1.1. Unionsprimärrechtlich bestimmt vorerst Art 6 des Vertrags
über die Europäische Union (= EUV) die Charta der Grundrechte der EU
(= GRC) als Teil des Primärrechts, wobei die GRC seit 1.12.2009 in
Kraft getreten ist, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Einl Rz 7.
3.1.2. Art 78 der Vertrags über die Arbeitsweise der EU (= AEUV) samt seinen primärrechtlichen Vorläuferbestimmungen ist die Kompetenzgrundlage für sekundärrechtliche Vorschriften zu den Regelungsthemen, wie sie national in Österreich insb in den §§ 3, 8 und 18 AsylG 2005 enthalten sind.
3.1.3. Nach Art 51 Abs 1 Satz 1 2. HS gilt die GRC auch für Mitgliedsstaaten bei Durchführung des Unionsrechts. Dies also insb auch bei der Durchführung des nationalen Rechts, das in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien ergangen ist, im Rahmen der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Exekutive und Judikative, so zB Jarass, aaO, Art 51 Rzz 19f.
3.1.4. Art 18 GRC gewährleistet primärrechtlich das Asyl für Drittstaatsangehörige im Umfang des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls zu diesem Abkommen vom 31.1.1967, womit § 3 AsylG 2005 primärrechtskonform auszulegen ist. Gem Jarass, aaO, Art 18 Rz 2 wird bereits dadurch ein einklagbares Recht auf Asyl geschaffen, das allerdings sekundärrechtlich überlagert ist.
3.1.5. Art 19 Abs 2 GRC gewährleistet primärrechtlich im Kernbereich einen subsidiären Schutz entsprechend dem Regelungsthema, wie in Österreich in § 8 Abs 1 AsylG 2005 grundgelegt. Auch insoweit besteht zusätzlich ausführendes Sekundärrecht.
3.1.6. Gem Art 6 EUV sind die in der MRK grundgelegten Rechte Teil des Unionsprimärrechts, womit die Organe der Republik Österreich die MRK nicht nur kraft eines historischen multilateralen Staatsvertrags, sondern zudem bei Umsetzung von Unionsrecht über durch EU - Richtlinie determinierte Gesetze auch über das unionsrechtliche Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung zu beachten haben, sohin insb auch iZm dem AsylG 2005.
3.1.7. Im Bereich des Asylrechts (inkl des Rechts auf subsidiären Schutz) führt das primärrechtliche Gebot der Unionstreue und wechselseitigen Loyalitätspflicht gem Art 4 Abs 3 EUV und die primärrechtlich normierte Zielverbindlichkeit von Richtlinien iSv Art 288 AEUV (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) iZm den weiter unten aufzulistenden asylrechtsrelevanten Richtlinien mitunter zum durchzuführenden Gebot unions- iSv richtlinienkonformer Interpretation. Insoweit kann es sogar zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien (-bestimmungen) kommen, deren Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist, soweit die fraglichen Richtlinien (-bestimmungen) unbedingt sowie hinreichend bestimmt sind und dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen, siehe dazu zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zuvor zum Loyalitätsgebot Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.
3.1.8. Im Falle der textmäßigen Deckungsgleichheit zwischen MRK und GRC haben in der GRC normierte Grundrechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der MRK, wobei das Unionsrecht auch weitergehende Rechte einräumen kann - Art 52 Abs 3 GRC.
3.1.9. Im Bereich des Vollzugs insb auch des AsylG 2005 können neben den Rechten gem Art 18f GRC ua insb folgende Rechte aus der GRC zB im Rahmen unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedeutung erlangen,
nämlich das Recht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem Art 1, das Recht auf Leben gem Art 2, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gem Art 3, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art 4, das Verbot der Sklaverei bzw Zwangsarbeit gem Art 5 (zB iZm Zwangsrekrutierungen durch staatsfeindliche Organisationen), das Recht auf Freiheit und Sicherheit gem Art 6, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (zB potentiell relevant iZm Vor - Ort - Ermittlungen) gem Art 8, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem Art 10, das Recht auf Freiheit von Kust und wissenschaft nach Art 13 GRC, das (gleichfalls Jedermanns) Recht auf Gesundheitsschutz gem Art 35, das (seinem Wortlaut nach derart formulierte) Jedermannsrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 (- siehe dazu Jarass, aaO, Einl Rz 18 FN 43 und Art 41 Rz 11f, wobei Art 41 Abs 1 GRC idZ insb das gerechte und unparteiische Amtshandeln verlangt, was bei Jarass, aaO, Rz 15 insb auch als Gebot der sorgfältigen Verwaltung verstanden wird); und insb auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem unparteiischen Gericht iZm seinen subjektiven unionsrechtlich determinierten Rechtspositionen gemäß Art 47 GRC. Zum Begriff der "Jedermannsrechte" siehe grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Rz 1/40.
Die Rechte aus der GRC sind dabei je nach Formulierung teils Abwehrrechte ("status negativus"), teils Leistungsrechte ("status positivus") und teils Gleichbehandlungsrechte ("status relativus"), siehe dazu wiederum Jarass, aaO Einl Rz 49.
3.1.10. Zum vorerwähnten Art 47 GRC ist vorerst auszuführen, dass Art 47 GRC insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRC das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.
Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRC für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.
3.1.11. Sekundärrechtlich ist nunmehr vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.
3.1.12. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);
b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];
c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
e) [...]
k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 3
Günstigere Normen
[...]
KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 4
Prüfung der Ereignisse und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
[...]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
[...]
KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
[...]
3.1.13. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.
3.2. Anzuwendendes nationales Recht:
3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.
3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.
Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.
3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
[...]
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
[...]
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: [...]
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
[...]
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
[...]
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
[...]
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;
5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;
7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn
1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,
2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,
3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder
4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.
(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren
§ 15a.
[...]
Allgemeines Verfahren
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit
[...]
Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
[...]
(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in stRsp und in Übernahme der Rsp des VwGh nachstehenden rechtssatzmäßigen Ausführungen zur Entscheidung heran, ob der status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.6. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.
Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:
§ 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).
Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.
3.2.7. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.
Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie oben dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.
3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt:
3.3.1. Der Bf hat in bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret vorgebracht, dass er deshalb um sein Leben fürchtet, weil er für eine bzw mehrere ausländische Baufirmen tätig gewesen ist, was von den Taliban missbilligt würde.
Der Bf brachte mit seiner fluchtkausalen Tätigkeit für eine bzw mehrere ausländische Unternehmen - rechtlich wertend vor, dass ihm von den afghanischen Taliban eine Einstellung, also Weltanschauung, maW politische Einstellung iSd RL 2004/83/EG zugeschrieben wird, die den Zielsetzungen der Taliban zuwider läuft, siehe idZ zur Qualifikation als GFK - relevanter Fluchtgrund insb nochmals Art 10 Abs 1 lit e RL 2004/83/EG.
Das Vorbringen des Bf ist daher denkmöglich rechtlich ein solches, mit dem im Aussagekern dargetan wird, dass sich der Bf aus weltanschaulichen, also politischen Gründen vor einem gewaltsamen Tod, verursacht durch die Taliban fürchtet, wobei im Verwaltungsakt keine hinreichend konkreten Ermittlungen zur ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staats in einem derartigen Fall in einer jeweils hinreichend konkretisierten Gegend in Afghanistan dokumentiert sind.
3.3.2. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher der Verwaltungsbehörde (gemäß § 18 AsylG 2005 im Rahmen deren Ermittlungspflicht) zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu diesem im Rechtssinne tauglichen Fluchtgrund kann beurteilt werden, ob die Fluchtgeschichte des Bf glaubhaft erscheint.
Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten zu ermitteln haben, inwieweit welche Personen für den Bf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (- iSv Frank/Anerinhof/Filwieser, AsylG 20056 § 3 E 19ff -)eine asylrelevante Gefahr im oben dargestellten Sinn für ihn darstellen, um insoweit mit insb Vor - Ort - Ermittlungen bzw zB durch Vertrauensanwälte oä abzuklären, inwieweit die Ermordung des Vaters des Bf wegen dessen Tätigkeit für ausländische Unternehmen bzw der danach als stattgefunden vorgebrachte Vorfall mit den Taliban, wo der Bf einer von fünf involvierten Arbeitern gewesen ist, stattgefunden haben.
Sollten nach diesen Ermittlungen die beiden vorkonkretisierten Sachverhalte (Ermordung des Vaters des Bf wegen dessen Berufstätigkeit; nachmalige Attacke der Taliban ua auf den Bf) glaubhaft, also überwiegend wahrscheinlich erscheinen, ist die Verwaltungsbehörde iSd Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG = Art 4 Abs 3 lit a RL 2011/95/EU gehalten, festzustellen inwieweit welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit Sicherheitssysteme in Afghanistan zu Gunsten des Bf effektiv angewendet werden, um die vom Bf geschilderte Verfolgungsgefahr effektiv hintanhalten zu können.
3.3.3. Die voraufgezeigten, noch notwendigen Ermittlungen bedeuten wegen des bisher zentral lückenhaften Sachverhaltserhebungen zumindest den gleichen Verfahrensaufwand bei der Verwaltungsbehörde und beim BVwG, wobei hier der Sachverhalt zB im Punkte der Nichterhebung der Existenz der - vorgebrachten - historisch mit der Fluchtgeschichte des Bf konfrontierten Mitglieder der Familie des des Bf nicht einmal ansatzweise aufgeklärt wurde. Vor- Ort - Erhebungen wurden insgesamt nicht einmal ansatzweise durchgeführt, obwohl idZ folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 abrufbar ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichts zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers
[...]
Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.
3.3.4. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist daher nach VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRC, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.
Zu Spruchpunkt B.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung dahin zukommt. Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht vielmehr auf der dz stRsp des VwGH, wie zu Zl Ro 2014/03/0063 niedergeschrieben.Zum angelegten weiten Verständnis der Verfolgung aus politischen Gründen iSv § 3 AsylG 2005 siehe zB VwGH Zl 2001/20/0310, wo ausgeführt wurde: "... Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. ..." Wenn daher die Taliban Tätigkeiten für ausländische Unternehmen als ihren Zielen widerstreitend sanktionieren sollten, würde der Bf daher gerade wegen seiner Tätigkeit für derartige ausländische Unternehmen als wider die Anschauung der Taliban handelnd verfolgt werden, da eine derartige Verfolgung iSd VwGH für das Zusammenleben bedeutsam ist.
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