G304 1439200-1•BVwG G304 1439200-1
G304 1439200-1Federal Administrative CourtJan 27, 2015
Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsehe
G304 1439200-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen
XXXX,
geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 26.11.2013, Zl. 1308.218-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF im Wesentlichen, dass ihr Vater sie zwangsverheiraten habe wollen, weil der hierfür vorgesehene Mann reich gewesen sei. Sie habe diesen Mann aber nicht heiraten wollen, wäre jedoch trotzdem mit ihm verlobt worden. Eine Woche vor der Hochzeit sei sie zu XXXX (gemeint: der jetzige Ehegatte der BF, Anm.) geflüchtet. Ihr Vater sei deshalb von den Familienmitgliedern ihres ersten Verlobten geschlagen worden und wäre dieser anschließend mit einer standesamtlichen Eheschließung mit ihrem Mann XXXX doch einverstanden gewesen. Die Familie ihres ehemaligen Verlobten habe sie und ihren Mann mit dem Messer erstechen wollen, weil sie die Ehre ihrer Familie verletzt hätten.
Am 28.10.2013 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), eine weitere Befragung der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates statt.
Mit Stellungnahme vom 11.11.2013 brachte die BF durch ihren gesetzlichen Vertreter vor, dass Mazedonien erfolgreich darum bemüht sei, die Problematik der Zwangsehen zurückzudrängen. Zusammenfassend sei jedoch davon auszugehen, dass ihr Vorbringen angesichts der unter Roma in Mazedonien immer noch weit verbreiteten Tradition arrangierter bzw. erzwungener Ehen als glaubhaft eingestuft werden könne.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter der BF am 26.11.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der BF völlig unglaubwürdig sei. Die Angaben des Ehegatten der BF, wonach dieser sie entführt habe und sie mit ihm nach XXXX geflohen sei, wo sie sich mehrere Wochen versteckt hätten, würden im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stehen, da sie angegeben habe, dass sie von zu Hause weggelaufen sei. Weiters seien sie beide nur einen Tag in XXXX gewesen, bevor sie gemeinsam Mazedonien verlassen hätten. Der maßgebliche Unterschied zwischen einer Flucht und Entführung stelle ein Indiz für die unglaubwürdigen Angaben dar, ebenfalls die Uneinigkeit über die Aufenthaltsdauer in XXXX. Widersprüchlich sei weiters, dass die BF erklärt habe, dass sie von der Familie ihres Ex-Verlobten mit dem Messer bedroht worden seien, während ihr Gatte angegeben hätte, dass ihm mit der Erschießung gedroht worden sei. Weiters sei der Zeitpunkt der Attacke auf den Vater insofern unterschiedlich geschildert worden, als der Gatte der BF angegeben habe, dass dieser Vorfall am 03., 04., oder 05.05.2013 stattgefunden habe, wohingegen die BF angegeben hätte, dass der Vater nach der Hochzeit geschlagen worden wäre, um danach auszusagen, dass der Vater verprügelt worden sei, als sie bereits in Österreich gewesen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater der BF seine Zustimmung zur Hochzeit mit ihrem nunmehrigen Gatten erteilt haben solle, als er vom Ex-Verlobten der BF verprügelt worden sei. Eine Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Gatten sei keineswegs zwingend erforderlich gewesen und sei dies auch von der BF nicht dargetan worden. Dass die BF den Einvernahmetermin am 07.10.2013 ungenützt verstreichen habe lassen, lasse nur den Schluss zu, dass sie am Mitwirken und Ausgang ihres Asylverfahrens kein Interesse habe, denn jeder vernunftbegabte Mensch, der Kenntnis von einer weiteren Möglichkeit, seine Fluchtgründe ausführlich und konkret schildern zu können, hätte, würde diese Chance, wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Asyl zu bekommen, nicht ungenützt lassen. Auf den entsprechenden Vorhalt beim neuerlichen Ladungstermin am 28.10.2013 habe die BF behauptet, nichts davon gewusst zu haben, da sie niemand informiert hätte. Dem müsse entgegengehalten werden, dass ihr gesetzlicher Vertreter am 07.10.2013 ordnungsgemäß erschienen sei und der Behörde gegenüber angegeben habe, mit der BF noch tags zuvor bezüglich des Ladungstermins gesprochen zu haben und sie ihr Kommen zugesichert habe. Da an der Glaubwürdigkeit des amtsbekannten Vertreters kein Zweifel bestehe, sei davon auszugehen, dass die Angaben der BF nicht der Wahrheit entsprechen würden.
3. Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 erhob die BF durch ihren gesetzlichen Vertreter (dieser durch den bevollmächtigten Vertreter) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Besonders schwer wiege der Mangel, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Manuduktions- und Sorgfaltspflichten unterlassen habe, da es sich bei der BF um eine unbegleitete Minderjährige handle. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde nicht mit der eingebrachten Stellungnahme zu Zwangsehen in Mazedonien vom 11.11.2013 auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen überaus allgemein gehalten und gingen nicht auf ihre Minderjährigkeit ein. Das Vorgehen der belangten Behörde, sich bei der Einstufung ihres Vorbringens als unglaubwürdig beinahe ausschließlich auf ihre Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung erstattet habe, zu beziehen, sei deshalb grob mangelhaft, da sie anlässlich der Erstbefragung ja nur oberflächlich zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei. Konkret halte die belangte Behörde der BF entgegen, dass diese angegeben habe, dass sie von zu Hause weggelaufen sei, während ihr Ehegatte ausgesagt habe, dass er sie entführt habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie selbst im Zuge der Einvernahme ausgesagt habe, von ihrem späteren Ehemann entführt worden zu sein, sodass der angebliche Widerspruch bereits entkräftet werde. Dem Vorhalt, sie und ihr Ehegatte hätten hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes in XXXX unterschiedliche Angaben getätigt, sei zu entgegnen, dass zeitliche Diskrepanzen in den Angaben bei Minderjährigen nicht dieselbe Wertigkeit wie bei erwachsenen Asylwerbern besitzen würden. Des Weiteren führe die belangte Behörde ins Treffen, dass sie angegeben habe, von ihrem ehemaligen Verlobten mit dem Messer bedroht worden zu sein. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehegatten, wonach sie mit dem Erschießen bedroht worden sei. Die belangte Behörde beziehe dies einzig auf die Niederschrift der Erstbefragung, da sie es in Folge völlig unterlassen habe, sie zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu befragen. Auch wäre dieser geringfügige Widerspruch im Rahmen der Manuduktions- und Sorgfaltspflichten auszuräumen gewesen. Die belangte Behörde führe des Weiteren aus, dass sie hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem ihr Vater verprügelt worden sei, unterschiedliche Angaben erstattet habe und nicht plausibel sei, dass ihr Vater der Hochzeit mit ihrem nunmehrigen Ehegatten erst zugestimmt habe, nachdem er von ihrem Ex-Verlobten verprügelt worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass sie schon in der Einvernahme in XXXX klargestellt habe, dass ihr Vater zweimal verprügelt worden sei, das erste Mal, als sie von ihrem nunmehrigen Ehemann entführt worden sei und das zweite Mal, als sie schon verheiratet gewesen sei. Es sei auch durchaus plausibel, dass ein Vater nicht willens sei, seine Tochter in die Hände einer überaus gewalttätigen Familie zu geben. So sei auch der Übergriff dieser Familie gegen ihren Vater schließlich der Grund gewesen, warum er der Heirat zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten zugestimmt hätte. Schließlich müsse klargestellt werden, dass sich der Vorhalt der belangten Behörde, wonach ihr Nichterscheinen zum ersten Einvernahmetermin am 07.10.2013 ein Zeichen für ihr Desinteresse am Ausgang des Verfahrens und als Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit sei, als rein spekulativ erweise. Aus dem einmaligen Fernbleiben von einem Termin könne keine Aussage über die Glaubwürdigkeit ihrer Person abgeleitet werden. Es sei darüber hinaus nicht gewürdigt worden, dass es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person handle.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 17.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorliegenden Gerichtsakts.
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom BVwG zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum BVwG. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2. Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Der Beschwerde ist beizutreten wenn diese anführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. So fällt etwa auf, dass sich in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen keine konkreten Feststellungen zur Thematik der Zwangsehen bzw. Blutrache wegen Ehrverletzungen in Mazedonien finden. Es liegt auf der Hand, dass eine fundierte Beurteilung des Vorbringens der BF hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit nur vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zu diesem Aspekt erfolgen hätte können. Dieser Begründungsmangel, der seine Ursache letztlich in unvollständigen Ermittlungen hat, wiegt in casu umso schwerer, also die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit der Stellungnahme der BF vom 11.11.2013, worin diese ausdrücklich unter Angabe konkreter Quellen erneut Bezug auf die Thematik der erzwungenen Eheschließungen in Mazedonien nimmt, auseinanderzusetzen.
Das BVwG verkennt nicht, dass das Vorbringen der BF zu wesentlichen Aspekten der Fluchtgeschichte teils massive Widersprüche im Vergleich etwa zu den Angaben ihres Ehegatten aufweist. Zu Recht wird in der Beschwerde jedoch gerügt, dass einige der von der belangten Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche bei einer entsprechend erfolgten Manuduktion der minderjährigen BF bzw. einem Vorhalt der erkannten Unstimmigkeiten gegebenenfalls aufgeklärt bzw. plausibel entkräftet werden hätten können: So sei beispielhaft angeführt, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich einmal davon spricht, dass sie "weggelaufen" sei (Aktenseite 105), sie jedoch in derselben Einvernahme - wie auch ihr Ehegatte - die Diktion "Entführung" (Aktenseite 103) für wohl ein und dasselbe Geschehnis, nämlich das endgültige Verlassen ihres Elternhauses aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung, verwendet. In der Beschwerde wird zutreffend sinngemäß darauf verwiesen, dass in dem konkreten Zusammenhang keine klassische Entführung, die typischerweise ohne das Einverständnis des Entführten erfolgt, sondern seitens der BF und ihres Ehegatten vielmehr ein mit ihrem Einverständnis erfolgtes endgültiges Verlassen ihres Elternhauses unter dem direkten oder indirekten Beistand ihres Ehegatten gemeint ist. Wenn die belangte Behörde des Weiteren die Unglaubwürdigkeit der von der BF ins Treffen geführten Fluchtgeschichte dadurch gegeben sieht, dass nicht plausibel sei, dass der Vater der BF, nachdem dieser vom ehemaligen Verlobten der BF verprügelt worden sei, sein Einverständnis zur Heirat mit ihrem nunmehrigen Ehegatten gegeben haben soll, erscheint diese Erwägung zum einen rein spekulativ und ist auf den diesbezüglich zu Recht erfolgten Beschwerdeeinwand zu verweisen, wonach nach menschlichem Ermessen durchaus verständlich erscheint, dass jemand sich mit der ursprünglich beabsichtigten Verehelichung des eigenen Kindes mit einer Person, die eine klare Gewaltbereitschaft zu erkennen gegeben hat, nunmehr nicht mehr nicht mehr einverstanden zeigen würde, wobei naturgemäß ein solches inneres Motiv für eine derartige Handlungsweise (seitens des Vaters) nie erweislich sein kann. Das hier von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument erweist sich sohin ebenfalls als ungeeignet, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte darzutun. Insgesamt betrachtet ist der belangten Behörde der Vorwurf zu machen, dass sie es unterlassen hat, die vermeintlichen Widersprüche der minderjährigen BF in deren Einvernahme unter Wahrnehmung der Manuduktionspflicht entsprechend vorzuhalten, sodass diese zur Wahrung des Parteiengehörs zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, diese gegebenenfalls entsprechend zu entkräften oder plausibel aufzuklären. Schließlich erweist sich der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorwurf, wonach die BF durch das Fernbleiben von dem Einvernahmetermin am 07.10.2013 mangelndes Interesse am Ausgang des Asylverfahrens gezeigt habe, insofern als nicht sichthaltig, als die BF den folgenden Einvernahmetermin vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 sehr wohl wahrgenommen und am Verfahren mitgewirkt hat.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren durch eine umfassende Einvernahme (samt Manuduktion zur Bedeutung von detaillierten Angaben) der BF den fluchtauslösenden Sachverhalt zu klären oder auf Basis einer ordnungsgemäß durchgeführten Einvernahme durch schlüssige Argumente darzulegen, warum das Vorbringen der BF allenfalls nicht glaubwürdig erscheint. Die belangte Behörde wird in dem Zusammenhang auch die ebenfalls in Österreich aufhältige Schwiegermutter der BF (XXXX) als Zeugin zu befragen haben. Des Weiteren wird es sich als notwendig erweisen, im Hinblick auf eine fundierte Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit aktuelle Länderfeststellungen zum Thema der Zwangsverheiratung bzw. Blutrache wegen Ehrverletzungen in Mazedonien in das Verfahren miteinzubeziehen. Erst auf dieser Basis ist in weiterer Folge eine rechtliche Beurteilung über die Bedingungen der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach § 3 AsylG überhaupt erst möglich.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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