W224 2013858-1•BVwG W224 2013858-1
W224 2013858-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015
Anstellung, Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigungsbewilligung,<br/>Lehrer, Nachsichterteilung, Privatschule, Staatsbürgerschaft
W224 2013858-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Schulerhalter des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.09.2014, Zl. 390.003/0017-kanz3/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 1, 4 und 5 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, stattgegeben. FrauXXXX darf bis 01.05.2015 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier" am XXXX Konservatorium des Herrn XXXX verwendet werden. Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 5 Abs. 5 Privatschulgesetz bis zum 01.05.2015 Nachsicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.08.2014 wurde vom Schulerhalter des Konservatoriums XXXX des Herrn XXXX die beabsichtigte Verwendung von FrauXXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand Klavier am XXXX Konservatorium des Herrn XXXX ab Oktober 2014 angezeigt. Der Anzeige beigefügt wurden ein Lebenslauf, ein Diplomprüfungszeugnis (Hauptfach: Klavier) des XXXX Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst, zwei Diplome der "Akadémia Umení v Banskej Bystrici" vom 17.04.2007 (Verleihung des Titels "bakalár", "Bc.") und vom 19.06.2008 (Verleihung des Titels "magister umenia", "Mgr. art."), ein Zeugnis des Diözesankonservatoriums für Kirchenmusik der Erzdiözese Wien (C-Prüfung aus katholischer Kirchenmusik) vom 04.06.2014, drei Zertifikate der Kangnung National University von Korea vom 15.01.1997, 04.08.2000 und vom 15.07.2009, ein Bescheid des AMS Wien vom 07.07.2014 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Musiklehrerin im Zeitraum vom 14.07.2014 bis 13.07.2015, ein Diplom über die bestandene ÖSD-Prüfung B2 Mittelstufe Deutsch vom 10.06.2014 sowie eine Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels von Frau XXXX.
2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.09.2014, Zl. 390.003/0017-kanz3/2014, wurde die Verwendung von FrauXXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier" am XXXX Konservatorium des Herrn XXXX gemäß § 5 Abs. 6 iVm 4 des Privatschulgesetzes - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG die an der Schule verwendeten Lehrer die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen (österreichische Staatsbürgerschaft, Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht, Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung, kein Vorliegen von Umständen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen) zu erfüllen haben.
Gemäß § 5 Abs. 6 leg.cit. sei die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Den vorgelegten ausländischen Zeugnissen seien keine Nostrifikationen angeschlossen gewesen. Mit den österreichischen Zeugnissen sei die fachliche Befähigung, nicht jedoch die pädagogische Befähigung nachgewiesen worden. Wegen der fehlenden Nostrifikationen habe nicht festgestellt werden können, ob durch die ausländischen Zeugnisse der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation oder Unterrichtserfahrung erbracht worden sei. Da somit nicht habe überprüft werden können, ob Frau XXXX über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung verfüge, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass aufgrund des in Abschnitt VI vorgesehenen § 11 des Statuts des XXXX Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst eindeutig feststehe, dass allein durch das vorgelegte Diplomprüfungszeugnis die Lehrbefugnis des Lehrers dokumentiert und bewiesen worden sei und keine weiteren Lehrbefugnisse notwendig wären. Es sei daher auch nicht notwendig, eine Nostrifikation von anderen Instituten vorzulegen, sollten diese grundsätzlich überhaupt notwendig seien. Verwiesen werde darauf, dass Befähigungsnachweise durch eine Nostrifikation von slowakischen Diplomen nicht notwendig und auch nicht möglich seien. Die Behörde erster Instanz habe keine weiteren Begründungen im negativen Bescheid ausgeführt, sodass der Bescheid rechtswidrig sei. Es sei daher die Verwendung als Lehrerin zulässig. Beantragt werde die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2014, eingelangt am 05.11.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beabsichtigte Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier" am Konservatorium XXXX des Herrn XXXX wurde am 29.08.2014 angezeigt. Frau XXXX ist koreanische Staatsbürgerin.
Sie hat einen Aufenthaltstitel als Schülerin und ihr ist der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nur mit einem Arbeitsmarktdokument möglich. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2014 wurde ihr gemäß § 4 iVm § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Musiklehrerin für die Zeit vom 14.07.2014 bis 13.07.2015 erteilt.
Sie verfügt über ein Diplomprüfungszeugnis (Hauptfach: Klavier) des XXXX Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst mit Öffentlichkeitsrecht und hat ihr Studium mit Erfolg beendet.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. § 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:
"§ 5. Leiter und Lehrer
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."
3.2. § 11 des Organistationsstatuts des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX lautet:
"Abschnitt VI
Personal, Dienstposten- und Funktionsbesetzung
§ 11 Personal, Anstellungserfordernisse
Nicht EU-Lehrer benötigen außerdem eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitserlaubnis.
Die Lehrbefähigung ist nachzuweisen durch ein entsprechendes Zeugnis (staatlich gültiges Lehrbefähigungszeugnis bzw. ein diesem gleichzuhaltendes Zeugnis). Als gleichzuhaltende Befähigung wird ein künstlerisches Diplom an einer österreichischen Musikhochschule oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht angesehen. In den musiktheoretischen Fächern können diese Voraussetzungen durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis an einer österreichischen Universität ersetzt werden.
Die zuständige Schulbehörde kann von diesen Erfordernissen absehen, wenn Mangel an entsprechenden Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird; dafür kommen vor allem außerordentliche künstlerische Leistungen in Verbindung mit besonderen pädagogischen Fähigkeiten in Betracht.
EU-Bürger ins österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Privatschulgesetz ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Gemäß § 5 Abs. 4 Privatschulgesetz haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Privatschulgesetz hat der zu bestellende Lehrer die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Die zuständige Schulbehörde kann gemäß § 5 Abs. 5 Privatschulgesetz von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
Das Organisationsstatut des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX sieht in Abschnitt VI, § 11 Z 1 außerdem vor, dass Lehrer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates haben, eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitserlaubnis benötigen.
Frau XXXX ist koreanische Staatsbürgerin. Sie hat weder die österreichische noch eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, dass die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin nicht im Interesse der Schule liege und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung entgegenstünden. Frau XXXX hat eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin bis zum 01.05.2015. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für sie nur mit einem Arbeitsmarktdokument möglich. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2014 wurde ihr gemäß § 4 iVm § 8 Abs. 1 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Musiklehrerin für die Zeit vom 14.07.2014 bis 13.07.2015 erteilt. Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft wird daher bis zum 01.05.2015 (Gültigkeit des Aufenthaltstitels) Nachsicht erteilt.
Auch die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Privatschulgesetz ist gegeben, zumal Gegenteiliges nicht bekannt ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz hat der zu bestellende Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen. Das Organisationsstatut des XXXX Konservatoriums des HerrnXXXX sieht dazu in Abschnitt VI, § 11 Z 2 vor, dass die Lehrbefähigung durch ein entsprechendes Zeugnis (staatlich gültiges Lehrbefähigungszeugnis bzw. ein diesem gleichzuhaltendes Zeugnis) nachzuweisen ist. Als gleichzuhaltende Befähigung wird ein künstlerisches Diplom an einer österreichischen Musikhochschule oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht angesehen. In den musiktheoretischen Fächern können diese Voraussetzungen durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis an einer österreichischen Universität ersetzt werden. Frau XXXX verfügt über ein Diplomprüfungszeugnis (Hauptfach Klavier) des XXXX Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst mit Öffentlichkeitsrecht. Dieses ist somit ein künstlerisches Diplom eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht, welches gemäß Abschnitt VI, § 11 Z 2 des Organisationsstatuts des XXXX Konservatoriums des Herrn XXXX als einer Lehrbefähigung gleichzuhaltende Befähigung gilt.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. d Privatschulgesetz dürfen in der Person des zu bestellenden Lehrers keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen. Derartige Umstände, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten ließen, sind nicht bekannt.
Da somit alle Voraussetzungen für die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier" erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass wegen der fehlenden Nostrifikationen nicht habe festgestellt werden können, ob durch die ausländischen Zeugnisse der Nachweis einer pädagogischen Qualifikation oder Unterrichtserfahrung erbracht worden sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Wenn die Behörde ihrer Ansicht nach aufgrund fehlender Unterlagen den maßgebenden Sachverhalt nicht feststellen kann, so hätte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung (etwaiger) Mängel der schriftlichen Anzeige innerhalb einer angemessenen Frist zu veranlassen gehabt. Weiters hätte sie den Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen geben und ihn über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehren müssen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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