BVwG W142 2007940-1

W142 2007940-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Sicherungsbescheinigung

Full text

BVwG W142 2007940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2007940.1.00

Spruch

W142 2007940-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde der XXXXvom 27.02.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, GZ: XXXX, vom 28.01.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung für Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, geboren am 22.02.1965, als Berufskraftfahrer. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass Herr XXXX bereits bei ihm gearbeitet habe. Derzeit sei Herr XXXX im Besitz des Aufenthaltstitels.

Mit Bescheid vom 28.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nur zulässig sei, wenn der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfüge. Da Herr XXXX über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" mit Gültigkeit vom 18.06.2013 bis 18.06.2023 verfüge, habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Herr XXXX wüsste wie bei ihm gearbeitet werde und sei sich allem bewusst.

Am 16.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Demnach ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter gegeben.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen § 11 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn er einen Ausländer zu beschäftigen beabsichtigt, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfügt, und alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erfüllt sind.

Als Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gilt u.a. ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.

Die Herrn XXXX gemäß § 49 Abs 2 NAG mit Gültigkeit vom 18.06.2013 bis 18.06.2023 erteilte Daueraufenthalt-EG stellt zweifellos ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG dar, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für Herrn XXXX nicht gegeben sind.

Auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 AuslBG war daher nicht weiter einzugehen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher wegen Vorliegens eines Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG abzuweisen.

Eine mündliche Erörterung der Angelegenheit hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal einer positiven Erledigung des in Frage stehenden Antrages auf Sicherungsbescheinigung jedenfalls das das aufrechte Aufenthaltsrecht des beantragten Ausländers entgegensteht. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Erreichen seines Zieles jederzeit einen Antrag gemäß § 49 Abs 2 NAG für den Drittstaatsangehörigen XXXX, der einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" eines anderen Mitgliedstaates besitzt, für die Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot- Karte" stellen kann. Ein solcher wurde jedoch nicht gestellt und war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In der vorliegenden Rechtssache wurde lediglich der "falsche" Antrag gestellt, weswegen eine positive Entscheidung nicht möglich war. Eine Entscheidung über das konkrete Vorbringen wäre aber jederzeit über Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte" möglich, weswegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist.

Er war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.