BVwG W106 2016168-1

W106 2016168-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015

Regest

eigene Wohnung, Meldeverstoß, Wohnkostenbeihilfe

Full text

BVwG W106 2016168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2016168.1.00

Spruch

W106 2016168-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.11.2014, Zl. P1104544/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(26.01.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.05.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 03.11.2014 angetreten. Am 17.10.2014 langte bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Vom BF wurde darin angegeben:

Er wohne seit 2012 als Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der XXXX, der Vermieter sei der Lebensgefährte seiner Mutter. Die monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 413,74 bezahle er per Zahlschein an Wiener Wohnen.

Dem Akt beigeschlossen ist ein Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung, abgeschlossen zwischen dem als Lebensgefährten der Mutter des Antragstellers angegebenen XXXX als Vermieter und dem BF als Mieter. Ein Datum des Mietbeginnes ist darin nicht genannt.

Laut einem am 19.12.2014 erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der BF seit 01.03.2010 in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftsgeberin ist seine Mutter angegeben. Eine weitere Meldeadresse des BF scheint nicht auf.

I.2. Mit Bescheid vom 25.11.2014 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem/der Anspruchsberechtigten nachweislich für die eigene Wohnung entstehen, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) gemeldet ist. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen de/die Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom/von der Anspruchsberechtigten zu beweisen.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit dem Jahr 2012 Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung des Herrn XXXX. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 413,74 mittels Zahlschein zu bezahlen. Dem Fragebogen legten Sie unter anderem einen Untermietvertrag sowie Kontoauszüge bei. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist Herr XXXX. Sie sind seit 1. März 2010 an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Eine behördliche Meldung an der antragsgegenständlichen Wohnung XXXX, erfolgte bis dato nicht. Ihr Untervermieter ist seit 21. Oktober 2011 ausschließlich an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich gemeldet.

Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist Herr XXXX, dem daher das ausschließliche Recht zur Benützung dieser Wohnung zusteht und auch ihm obliegt die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Sie haben allenfalls ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt Ihres Untervermieters.

Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt ist, können weitere Gesichtspunkte Ihres Antrages unberücksichtigt bleiben, da diese überdies zu keinen für Sie vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus:

Nachdem ihm seine Mutter ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes nahelegte, aus ihrer Wohnung auszuziehen, sei der BF dennoch bei ihr angemeldet geblieben und habe er sich für eine Wohnung bei Wiener Wohnen vormerken lassen. Da der Lebensgefährte seiner Mutter in Deutschland Arbeit gefunden habe, habe er sich diesem gegenüber mündlich und schriftlich verpflichtet, die Kosten der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu übernehmen. Seit 23.11.2012, also fast 2 Jahre vor dem Einberufungsbefehl, trage er die vollen Kosten der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Würde er diese Wohnung verlieren, hätte er nicht nur kein Dach über dem Kopf, sondern würde dies auch den Prozess um das Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Sohnes beeinträchtigen. Er sei der Meinung, die Wohnkostenbeihilfe würde ihm zustehen und wäre dies nur fair.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Behörde vom 17.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Angemerkt wird darin, dass dem BF mit Bescheid vom 19.11.2014 Familienunterhalt ich von € 120,00 für sein außereheliches Kind zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Unbestritten ist, dass der BF an der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der XXXX, nicht nach den Meldevorschriften gemeldet ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe scheitert im Beschwerdefall schon daran, dass der BF an der antragsgegenständlichen Wohnung nicht nach dem Meldegesetz gemeldet ist (s. Auszüge aus dem ZMR vom 21.11.2014 und vom 19.12.2014). Dass der BF für die Wohnkosten aufkommt und hiefür Zahlungsbelege vorlegte, lässt auf Grund der klaren Rechtslage keine andere Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu.

Bei diesem Ergebnis kann es dahin gestellt bleiben, ob dem BF an der antragsgegenständlichen Wohnung überhaupt ein ausschließliches Benutzungsrecht zukommt und er dort einen selbständigen Haushalt führt, ob also die Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 erfüllt wäre (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 HGG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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