BVwG L519 2017399-1

L519 2017399-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG L519 2017399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.2017399.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Bulgarien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 1024227006/14767751, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz -

BFA-VG, BGBl. I. Nr. 2012/87 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates Armenien brachte die bP im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder jemandem Geld schulde. Dieser Mann habe die bP geschlagen und vergewaltigt, weil sie den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht bekannt gegeben hat.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §§ 57 und 58 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bP habe sich vor der Asylantragstellung schon mehr als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten, womit Z. 2 zur Anwendung gelange. Die bP sei am 5.7.2014 bei der Fa. Hofer nach einem Ladendiebstahl von Polizeibeamten kontrolliert worden. Dabei habe sie sich mit einem gefälschten bulgarischen Identitätsdokument ausgewiesen. Im Zuge der Beschuldigteneinvernahme habe die bP angegeben, dass sie das gefälschte bulgarische Dokument im Jahr 2012 bekommen habe und mit diesem in der Folge nach Österreich gereist sei, um ihren Bekannten, den sie über das Internet kennengelernt habe, zu ehelichen. Sie würde ihren Bekannten nunmehr seit einem Jahr kennen. Die bP habe angegeben, sie wäre um den 24.12.2012 nach Österreich gekommen, wäre einmal nach Österreich eingereist und nie wieder ausgereist (2 1/2 Jahre zwischen Einreise und Asylantragstellung). Später im Verfahren habe die bP angegeben, seit Jänner 2014 in Österreich aufhältig zu sein. Zwischen Einreise und Asylantragstellung lägen bei dieser Variante immerhin 6 Monate.

Für die Behörde stehe zudem fest, dass für die bP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei im Fall der bP davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden war und der bP auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der bP an einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

I.3. Mit Schriftsatz vom 13.1.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.

Die belangte Behörde stütze sich im Wesentlichen auf die Beschuldigteneinvernahme der bP vom 5.7.2014. Es sei nicht ersichtlich, ob bzw. für welche Sprache ein Dolmetsch beigezogen wurde und ob eine Rückübersetzung erfolgt ist. Diese Niederschrift vor der Polizei könne daher nicht als Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren herangezogen werden. Die Angaben der bP vor der Polizei hätten nicht der Wahrheit entsprochen und seien nur durch sprachliche Missverständnisse erklärbar.

Die bP führe mit ihrem zukünftigen Ehegatten ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, werde von diesem versorgt und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

I.4. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt langte am 22.1.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz ein.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. .....

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens 3 Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen 3 Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Nach Abs. 5 leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen 1 Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Verfahren kann aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung insbesondere von Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.