BVwG L509 2016331-1

L509 2016331-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG L509 2016331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2016331.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.05.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, sowie der BF nach Pakistan ausgewiesen. Die entsprechende Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. E13 415.342-1/2010-11E abgewiesen und erwuchs dieses am 05.04.2013 in Rechtskraft.

2. Am 13.08.2013 stellte der BF den zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde der BF am 13.08.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der BF an, dass er in seiner Heimat wieder eine Anzeige von seinen politischen Gegnern erhalten habe und somit nicht nachhause könne.

Am 22.08. bzw. 05.09.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte der BF aus, dass er bereits wieder nachhause reisen habe wollen. Jedoch habe er dort noch immer Probleme, weshalb er noch eine kurze Zeit hierbleiben müsse. Die Gründe des BF hätten sich nicht geändert, sondern sei er nochmal angezeigt worden.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen bzw. eine enge Beziehung zu einer sonstigen Person. Weder sei er in einem Verein tätig, noch arbeite er. Ab und zu betätige sich der BF als Zeitungszusteller bzw. als Dolmetscher für Freunde. Für seine Unterkunft bezahle er nichts, da er bei einem Freund seines Vaters wohne.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 11.729 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im zweiten Asylverfahren hervorgekommen seien, welche zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Weiters wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt und darauf hingewiesen, dass sich die für den BF maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF mit Schriftsatz vom 17.12.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. L512 1415342-2/2013-2Z, wurde der Beschwerde des BF gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, Zl. L512 1415342-2/3E, wurde die Beschwerde des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren des BF insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen.

6. Mit Schreiben des BFA vom 22.10.2014 wurden der BF bzw. sein Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Weiters wurde er dazu aufgefordert, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen bzw. Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu tätigen, sowie die entsprechenden Unterlagen hierzu vorzulegen.

Am 06.11.2014 teilte der Vertreter des BF dem BFA diesbezüglich mit, dass der BF im Jahr 2013 (gemeint wohl 2010) zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht habe. Er wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und werde daher ersucht, im Hinblick auf die Integration des BF in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.10.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2014, Zl. 831172906/14640646 RD Wien, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Rückehrentscheidung den unrichtigen Behauptungen des BFA bezüglich der Integration des BF in Österreich widersprochen werde. Der BF sei bereits seit über 4 Jahren in Österreich aufhältig. Er wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem sei er unbescholten. Insbesondere hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und der Tatsache, dass seine Ausweisungsentscheidung ebenfalls bereits fast zwei Jahre zurückliege, hätte eine Einvernahme und damit eine konkrete Behandlung der relevanten Umstände nicht unterlassen werden können, um den Sachverhalt adäquat aufzuklären. Das BFA sei der Verpflichtung, konkrete Recherchen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, durchzuführen, nicht nachgekommen. Zudem sei dem Bescheid keine Einschätzung der Länderinformationen zu entnehmen, ob eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Wäre eine solche Beurteilung erfolgt, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, seiner Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXXgeboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste am XXXX2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. E13 415.342-1/2010-11E sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig seit 05.04.2013 nicht stattgegeben wurde. Auch einem diesbezüglichen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, Zl. L512 1415342-2/3E, gem. § 68 Abs. 1 AVG nicht stattgegeben. Seit seiner Erstantragstellung hält sich der BF nunmehr 4 Jahre und ca. 8 Monate im Bundesgebiet auf.

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan, wo nach wie vor seine Familie aufhältig ist.

In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er ist bisher im Bundesgebiet noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bzw. gab er an, ab und zu etwas als Zeitungszusteller zu verdienen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden.

Ebenso verneinte der BF eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Der BF spricht die deutsche Sprache und hilft ab und zu Freunden mit Dolmetschertätigkeiten. Weiters gab er an, an der Universität XXXX Jus und Geschichte zu studieren. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

3.3. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass der BF vom BFA im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung verständigt und zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert wurde (AS 317ff).

In der entsprechenden Stellungnahme wurden jedoch keine Umstände geltend gemacht, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten, sondern lediglich ausgeführt wie folgt (AS 325f). "Festgestellt wird hinsichtlich der an den Einschreiter gestellten Fragen, dass er im Jahr 2013 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich einreiste und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemühte und wünscht, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ich ersuche daher, in Hinblick auf die Integration des Einschreiters in Österreich, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären".

Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren beachtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Dem Vorbringen, dass der BF intensiv um eine Integration bemüht sei und sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt finanzieren wolle, fehlt es an der notwendigen Substanz, um daraus Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration des BF ableiten zu können.

Ebenso wurde in der Beschwerde die Tätigkeit als Zeitungszusteller nicht mehr erwähnt und auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch wäre auch dieser Umstand alleine in Verbindung mit den vorhandenen Deutschkenntnissen des BF mangels Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration des BF etwa in sozialer oder familiärer Hinsicht nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu seinen Gunsten zu bewirken.

Mangels substantiierter Behauptung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Aspekte einer tatsächlichen (maßgeblichen) Integration des BF gegeben sind.

Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").

Sofern nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, so kann dem aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht zugestimmt werden. Ebenso wurde in der Beschwerde nicht angeführt, mit welchen Umständen sich das BFA noch konkret auseinandersetzen hätte sollen. So wurden sowohl die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich als auch seine behauptete Tätigkeit als Zeitungszusteller und seine strafrechtliche Unbescholtenheit entsprechend gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, sodass der BF dadurch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Wenn in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Parteiengehör seitens des BFA dadurch gewahrt wurde, dass der BF mit Schreiben vom 22.10.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung verständigt und zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert wurde. Dem wurde auch fristgemäß nachgekommen und in der Stellungnahme ausgeführt, dass der BF im Jahr 2013 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht habe und wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Weitere Ausführungen zu einer etwaigen Integration wurden nicht getroffen und wurden auch keine Beweismittel, die für eine Integration des BF in Österreich sprechen würden, vorgelegt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen des BF somit keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die weitere Ermittlungen bzw. eine Einvernahme des BF erforderlich erscheinen ließen. Dem rechtsfreundlich vertretenen BF wäre es jedenfalls möglich gewesen, konkrete Beweise für seine Integration in Österreich vorzubringen und wurde er hierzu auch mit der Verständigung über die Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Dies wurde vom BF jedoch unterlassen. Dementsprechend ist auch die in § 13 BFA-VG normierte Mitwirkungspflicht des Fremden zu sehen, die in engem Zusammenhang mit der in den §§ 37 und 45 AVG statuierten Ermittlungspflichten der Behörde steht und deren Verletzung vor dem Hintergrund des oben Gesagten der Behörde auch nicht vorgeworfen werden kann.

In einer Gesamtschau geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Verfahren keine Umstände einer schützenswerten Integration des BF zu Tage getreten sind bzw. auch keine Anhaltpunkte für die vom BF geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3.4. Weiters wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Dabei wurde jedoch nicht ausgeführt, was bei einer persönlichen Einvernahme des BF konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Zur Rückkehrentscheidung

4.1.1. Da dem BF (bereits rechtskräftig) weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde erweist sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen.

Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und es bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso geht er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nicht in der Lage, eigene Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo nach wie vor seine Familienangehörigen leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich sind nicht erkennbar. Daran vermögen weder die Aufenthaltsdauer von 4 Jahren und ca. 8 Moanten sowie die Deutschkenntnisse des BF etwas zu ändern, zumal darüber hinaus keine weitere entscheidungserheblichen Umstände hinsichtlich seiner Integration behauptet wurden bzw. sich sonst Anhaltspunkte hierfür ergaben. In diesem Sinne wurde auch nicht das Vorliegen nennenswerter sozialer Beziehungen behauptet und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit des BF aus Pakistan bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.

In diesem Zusammenhang wird seitens des erkennenden Richters darauf hingewiesen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA selbst angab, er werde wahrscheinlich wieder nach Pakistan zurückkehren, wenn er mit dem Studium fertig und sein Leben nicht mehr in Gefahr sei (AS 31), sodass nicht erkennbar ist, dass der BF bereits eine derart intensive Beziehung zu Österreich aufgebaut hat, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zugemutet werden könnte.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, Zl. L512 1415342-2/3E, auf welches sich auch das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid beruft.

Nach den dort getroffenen Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan im Sinn des § 50 FPG führen würden.

Im diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 wird Bezug genommen auf die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes den BF betreffend vom 09.12.2013. Dabei wurde (wie auch schon im ersten Asylverfahren des BF) die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch der Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit diesem Zeitpunkt nicht behauptet und liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Bescheid des BFA eine Einschätzung der Länderfeststellungen und damit nicht zu entnehmen sei, ob eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, so kann dem aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht zugestimmt werden.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Bezug nehmenden Länderfeststellungen vom November 2013 stammen, ist auszuführen, dass diese nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen sind, weshalb auch die Nichtaufnahme von Länderfeststellungen durch das BFA im angefochtenen Bescheid nicht als wesentlicher Mangel erkannt werden kann. Es sind keine, von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände bekannt, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass diese Länderfeststellungen die aktuelle Lage in Pakistan nicht widerspiegeln würden und wurde auch seitens des BF nicht behauptet, dass sich die Lage in Pakistan konkret seit November 2013 verschlechtert hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistan ebenfalls keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass der BF im Fall der Abschiebung Gefahr laufe in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Derartiges wurde vom BF, wie bereits ausgeführt, weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet bzw. durch entsprechende Unterlagen untermauert.

4.2. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen und tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zur Aktenlage, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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