BVwG L503 2003318-1

L503 2003318-1Federal Administrative CourtJan 26, 2015

Regest

Parteistellung, Pensionsversicherung, Verjährung, Zurückweisung

Full text

BVwG L503 2003318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2003318.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Robert PALKA, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.06.2013, GZ.: 04-Mag. Kurz/DP § 68a 12/13, beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.06.20113 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") fest, dass Frau XXXX, Versicherungsnummer XXXX, in der Zeit vom 18.06.1995 bis zum 31.12.2006 aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte mit 40 Wochenstunden (anstatt der gemeldeten und abgerechneten 30 Wochenstunden) bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

Begründend führte die SGKK aus, Frau XXXX habe einen Antrag auf Feststellung der korrekten Beitragsgrundlagen für den oben angeführten Zeitraum gestellt und sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei der BF im fraglichen Zeitraum 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei, was auch durch eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellt worden sei. Mangels anderer Unterlagen sei die jährliche Beitragsgrundlage somit um 10 Wochenstunden erhöht worden.

Weiters führte die SGKK aus, gem. § 68a ASVG könnten Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Unter Zugrundelegung der erhobenen Daten und des jeweils gültigen Aufwertungsfaktors ergebe sich, dass Frau XXXX Beiträge in Höhe von EUR 21.939,30 nachzahlen könne. Sollte XXXX die Beiträge für den im Spruch angeführten Zeitraum nachentrichten wollen, so sei eine diesbezügliche Antragstellung bei der SGKK erforderlich, worauf Frau XXXX eine Beitragsvorschreibung über den Betrag von EUR 21.939,30 erhalten würde.

Als Bescheidadressat war der Vertreter von Frau XXXX angeführt. Weiters erging der Bescheid "in Kopie" an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg sowie die nunmehrige BF.

2. Im Akt befindet sich eine mit der BF (Frau XXXX) vor der SGKK am 13.06.2012 aufgenommene Niederschrift gem. § 143 BAO, in welcher diese angab, Frau XXXX sei, seit sie aus ihrer Karenz wieder zurückgekehrt sei, lediglich mit 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen.

3. Weiters befindet sich im Akt ein Aktenvermerk der SGKK vom 14.06.2012, wonach der Steuerberater der BF bei der SGKK angerufen und mitgeteilt habe, dass die von der BF zuvor getätigte Aussage, dass Frau XXXX nur 30 Stunden beschäftigt gewesen sei, nicht der Wahrheit entsprochen habe; Frau XXXX sei im gesamten Prüfzeitraum tatsächlich 40 Stunden beschäftigt gewesen und die BF wolle die Niederschrift widerrufen. Zudem wurde per Aktenvermerk festgehalten, dass am 18.06.2012 die BF selbst bei der SGKK telefonisch bekannt gegeben habe, dass Frau XXXX doch 40 Stunden beschäftigt gewesen sei und sie ihre niederschriftlich getätigte Aussage widerrufen wolle. Sie könne sich nicht erklären, warum sie zuvor die anders lautende Aussage getätigt habe und sie wolle dies nun berichtigen.

Schließlich befindet sich im Akt ein Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters der BF vom 22.11.2012, welches wörtlich folgenden Inhalt hat:

"Zur abgehaltenen GPLA der Jahre 2007 bis 2011 dürfen wir abschließend festhalten, dass XXXX nochmals die Arbeitsaufzeichnungen sowie deren zu Grunde liegenden Daten überprüft hat und aufgrund dessen ihre Darstellung in der Niederschrift vom 13.06.2012 dahingehend revidieren muss, dass tatsächlich von der Dienstnehmerin Frau XXXX in der Apotheke 40 Stunden pro Woche gearbeitet wurden."

Letztlich befindet sich im Akt ein Schreiben der Arbeiterkammer XXXX(Rechtsschutz) an Frau XXXX vom 03.04.2013. In diesem Schreiben wird Frau XXXXdarüber informiert, dass sie nach § 68a ASVG die Möglichkeit habe, Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag nachzuentrichten; die Berechnung seitens der SGKK bedeute nicht, dass seitens Frau XXXX eine Zahlungsverpflichtung bestehe, sondern diene dies grundsätzlich der Information über die Höhe des Nachzahlungsbetrages. Allerdings sei Frau XXXX zu empfehlen, einen derartigen Antrag zu stellen, damit der Nachversicherungsbetrag festgestellt werde; mit dieser Information könnte dann an ihren ehemaligen Dienstgeber herangetreten werden, und zwar mit dem Verhandlungsziel, dass aus dem Titel des Schadenersatzes ohne ein weiteres Gerichtsverfahren die Zahlung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber übernommen wird. Wenn dies durch ihren ehemaligen Arbeitgeber nicht erfolge, so liege die Entscheidung bei ihr, ob sie den Nachzahlungsbetrag an die GKK entrichte und allenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes den von ihr bezahlten Betrag von ihrem ehemaligen Arbeitgeber rückfordere. Allerdings würde im Falle eines Gerichtsverfahrens auch ein allfälliges Mitverschulden ihrerseits möglicherweise eine Rolle spielen, da ihr die Situation möglicherweise aus gerichtlicher Sicht hätte auffallen müssen.

4. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.06.2013 erhob die BF Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 11.06.2013.

Begründend wurde ausgeführt, die grundsätzliche Frage, ob eine Nachentrichtung überhaupt möglich sei, stehe nicht in der Disposition des Versicherten. Die Bestimmung des § 68a ASVG iVm § 225 ASVG ermögliche bloß den "Nachkauf" von Versicherungszeiten (dem Grunde nach), niemals aber - soweit solche Beitragszeiten ohnehin vorliegen - den Nachkauf von "höheren Beitragsgrundlagen". Wurde die Versicherte - wie im gegenständlichen Fall - ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und habe sie damit Beitragszeiten zur Pensionsversicherung erworben, komme ein Anspruch bzw. ein Antrag gem. § 68 a ASVG von vornherein nicht in Frage; auch dann nicht, wenn die Meldung beim Versicherungsträger zu Unrecht mit einer zu geringen Beitragsgrundlage erfolgte sein sollte.

Da die Antragstellerin keineswegs als bloß "geringfügig beschäftigt" während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei und sohin Beitragszeiten zur Sozialversicherung bzw. Pensionsversicherung sehr wohl erworben habe, könne die Diskussion über eine allfällig unrichtige Beitragsgrundlage niemals Gegenstand einer Nachentrichtung gem. § 68a ASVG sein. Insofern sei daher der angefochtene Bescheid schon dem Grunde nach und seiner rechtlichen Konzeption nach verfehlt; § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG scheide als Anspruchsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids somit aus.

Darüber hinaus sei die BF bei Ermittlung des Verfahrens und der im Spruch genannten Daten nicht gehört worden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde aufzuheben sei, da das Grundrecht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Dass "der Einfachheit halber" mangels anderer Unterlagen, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht beigeschafft wurden bzw. ohne diesbezügliches Parteiengehör zu gewähren, die Beitragsgrundlagen einfach um 10 Wochenstunden erhöht wurden, entspreche nicht den Vorgaben eines ordnungsgemäßen und gesetzlichen Verfahrens, sodass aus diesem Grunde ein grober Verfahrensmangel vorliege und der angefochtene Bescheid aufzuheben sein werde.

5. Am 24.09.2013 legte die SGKK den Akt dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vor und erstattete einen Vorlagebericht zum Einspruch der BF.

In der Sache argumentierte die SGKK im Vorlagebericht zunächst - näher begründet - dahingehend, dass sich im Verfahren letztlich in unstrittiger Weise ergeben habe, dass Frau XXXX tatsächlich 40 Stunden pro Woche bei der BF gearbeitet habe. Im Rahmen einer Schlussbesprechung am 17.10.2012 anlässlich einer GPLA habe die BF auch einen Rechtsmittelverzicht unterfertigt und somit das diesbezügliche Prüfergebnis anerkannt. In diese vorab stattgefundene GPLA sei die BF als Dienstgeberin sehr wohl mit einbezogen worden, es sei mit ihr eine Niederschrift aufgenommen worden, sie habe telefonisch mit dem Prüfer Kontakt gehabt, Unterlagen vorgelegt, durch ihre steuerliche Vertretung eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und schließlich auch bei der Schlussbesprechung am 17.10.2012 einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben, sodass ihr Argument, nicht in das Verfahren miteinbezogen worden zu sein, nicht nachvollziehbar sei.

Ungeachtet dieser Erwägungen sei die SGKK allerdings der Ansicht, dass es der BF im gegenständlichen Verfahren an der Parteistellung mangle. Unter Hinweis auf § 8 AVG führte die SGKK aus, eine bestimmte Person sei nur dann als Partei zu qualifizieren, wenn sie vermöge eines Rechtsanspruchs oder eine rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sei; an einem Verfahren seien alle Personen im Sinne des § 8 AVG beteiligt, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe. Bloßen Beteiligten komme hingegen keine Parteistellung zu.

Im gegenständlichen Fall könnten verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden; Beitragsschuldner sei gem. § 68a Abs. 1 ASVG ausschließlich die versicherte Person. Der bekämpfte Bescheid berühre somit unmittelbar lediglich die Rechtsphäre der antragstellenden Partei, also von Frau XXXX; sie könne entscheiden, ob sie die Beiträge nachentrichten möchte und sie sei auch die Beitragsschuldnerin. Durch den bekämpften Bescheid werde die Rechtsphäre der BF nicht unmittelbar berührt, geschweige denn verletzt. Der Bescheid habe unmittelbar keinerlei Rechtswirkungen für die BF. Der Umstand, dass Frau XXXX möglicherweise Schadenersatzforderungen gegen die Dienstgeberin (die BF) geltend machen könne, hänge einzig und allein von der Entscheidung von Frau XXXX ab und resultiere somit nicht unmittelbar aus dem beeinspruchten Bescheid. Somit sei sie SGKK der Ansicht, dass die BF nicht Partei des Verfahrens, sondern lediglich Beteiligte sei, die das Recht des Einspruchs nicht geltend machen könne.

Abgesehen von all diesen Erwägungen sei letztlich noch darauf hinzuweisen, dass aus § 68a ASVG nicht hervorgehe, dass lediglich der Nachkauf von Versicherungszeiten, nicht aber auch der Nachkauf von höheren Beitragsgrundlagen möglich sein sollte.

6. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 07.10.2013 wurde der BF der Vorlagebericht der SGKK übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Antrag von Frau XXXX sprach die SGKK mit dem nunmehr von der BF bekämpften Bescheid vom 11.06.2013 aus, dass Frau XXXX in der Zeit vom 18.06.1995 bis zum 31.12.2006 aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte mit 40 Wochenstunden (anstatt der gemeldeten und abgerechneten 30 Wochenstunden) bei der BF der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Begründend führte die SGKK aus, dass Frau XXXX einen Antrag auf Feststellung der korrekten Beitragsgrundlagen für den soeben erwähnten Zeitraum gestellt und glaubhaft dargelegt habe, dass sie bei der BF tatsächlich 40 Wochenstunden beschäftigt war, was auch durch eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei. Frau XXXX könne folglich verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 21.939,30 gem. § 68 a ASVG nachentrichten.

Dieser Bescheid wurde Frau XXXX zugestellt; an die BF erging der Bescheid "in Kopie".

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Verjährung von Beiträgen:

§ 68 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise:

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. [...]

3.3. Zur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung:

§ 68a Abs 1 ASVG lautet:

Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

3.4. Zur Parteistellung im Verfahren:

Gem. § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Der von der BF angefochtene Bescheid erging über Antrag von Frau XXXX - einer ehemaligen Dienstnehmerin der BF -, wobei Frau XXXX mit ihrem Antrag bezweckte, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichten zu können. Konkret wurde im Bescheid ausgeführt, es seien - da Frau XXXX über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich 40 anstelle der gemeldeten 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei - Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 21.939,30 verjährt und habe Frau XXXX die Möglichkeit, diese Beiträge gem. § 68a ASVG auf Antrag nachzuentrichten.

Der Vollständigkeit halber sei zunächst darauf hingewiesen, dass die SGKK in der Begründung des bekämpften Bescheids zutreffend davon ausgegangen ist, dass die entsprechenden (höheren) Beiträge für den im Bescheid genannten Zeitraum vom 18.06.1995 bis zum 31.12.2006 bereits verjährt sind, zumal die BF erstmals im Anschluss an eine GPLA im Juni 2012 das tatsächlich höhere Beschäftigungsausmaß von Frau XXXX einräumte und die Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG fünf Jahre beträgt, wenn der Dienstgeber unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihm beschäftigten Personen gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Die BF hat nach Ansicht des BVwG in unzweifelhafter Weise in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren keinen Rechtsanspruch bzw. kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG und kommt ihr somit keine Parteistellung zu: So sieht § 68a Abs 1 ASVG vor, dass Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person "von dieser" nachentrichtet werden können; explizit wird nochmals betont:

"BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person." Die im bekämpften Bescheid enthaltene Feststellung, dass Frau XXXX im fraglichen Zeitraum bei der BF tatsächlich mit einer höheren Stundenzahl als seinerzeit gemeldet beschäftigt war und dass die entsprechenden (höheren) Beiträge zur Pensionsversicherung verjährt sind, entfaltet somit unmittelbar keinerlei Rechtswirkungen auf die BF. Die Rechtsposition der BF wird durch den bekämpften Bescheid in keiner Weise geändert, wobei nochmals zu betonen ist, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Fall einer Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung der Beitragsschuldner ausschließlich die versicherte Person ist.

An diesen Erwägungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Motivation für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde durch die BF möglicherweise darin besteht, dass die BF in Anbetracht des Bescheids in einem allfälligen, von Frau XXXX gegen die BF angestrengten oder noch anzustrengenden Zivilverfahren, Nachteile befürchtet. Diesbezüglich ist auf die einhellige Lehre und Rechtsprechung zu § 8 AVG zu verweisen, wonach entscheidend für die Parteistellung sei, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Person haben kann (z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 84). In diesem Sinne hält beispielsweise der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, es sei maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH vom 18.04.1994, Zl. 92/03/0259 mit weiteren Judikaturhinweisen). Sollte die BF nun befürchten, dass sich der vorliegende Bescheid nachteilig in einem allfälligen Zivilverfahren auf sie auswirken könnte, so handelt es sich dabei aber zweifellos um keine unmittelbare, sondern allenfalls mittelbare Auswirkung des bekämpften Bescheides. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der bekämpfte Bescheid in keiner Weise zwingend den Ausgang eines allfälligen Zivilverfahrens vorherbestimmen würde, müsste das Zivilgericht doch die einzelnen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch prüfen, wobei insbesondere auch - wie aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr ersichtlich ist - ein mögliches Mitverschulden von Frau XXXX an der seinerzeitigen Situation eine Rolle spielen könnte.

Aus diesem Grunde kommt der BF folglich keine Parteistellung zu und ist die von ihr erhobene Beschwerde daher gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen - einheitlichen - Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Parteistellung ab.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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