BVwG W185 2016624-1

W185 2016624-1Federal Administrative CourtJan 23, 2015

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W185 2016624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2016624.1.00

Spruch

W185 2016624-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 14-1020433006-14673587, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 02.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag hiezu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich einvernommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer darauf, Dialysepatient zu sein und zwei Mal pro Woche zur Blutwäsche gehen zu müssen. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, im Juni 2014 schlepperunterstützt über Moskau nach XXX geflogen und anschließend mittels PKW nach Österreich gebracht worden zu sein. Die Einreise in die EU sei legal mit einem Reisepass und einem slowakischen Visum erfolgt, wobei er nicht angeben könne, ob das Visum echt bzw. ge- oder verfälscht gewesen sei. Vermutlich habe es sich aber um ein slowakisches Schengenvisum gehandelt und sei dieses für ein Jahr gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass samt dem Visum in der Slowakei weggeworfen. Die Frage des Einvernahmeleiters, warum der Beschwerdeführer von der Slowakei, einem sicheren Land, weiter nach Österreich gereist sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass Präsident Kadyrow mit der Slowakei eine Vereinbarung getroffen habe, wonach die Tschetschenen in der Slowakei kein Asyl erhalten würden. Sollte der Beschwerdeführer Asyl in Österreich bekommen, wolle er auch seine Ehefrau nach Österreich holen. Seine Kinder müsste er erst fragen, ob diese auch nach Österreich kommen wollten. Weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer Familienangehörige.

Eine EURODAC-Abfrage verlief ergebnislos.

Am 05.06.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen an die Slowakei; dies unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges und des Umstandes des Vorliegens eines slowakischen Visums (vgl. Aktenseite 27, infolge AS).

Mit Schreiben vom 01.07.2014 langte eine Antwort auf das Informationsersuchen ein. Darin informierte die slowakische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt habe, jedoch im Besitz eines Visums der Kategorie C, gültig von 30.04.2014 bis zum 30.04.2015, sei. Im Übrigen sei der Genannte am 01.06.2014 an der slowakischen Grenze kontrolliert worden (vgl. AS 59).

Mit Schreiben vom 01.07.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowakischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die slowakische Behörde stimmte mit Schreiben vom 01.08.2014 der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ausdrücklich zu.

Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gestern einen Befund abgegeben zu haben und weitere Befunde in seiner Unterkunft zu haben, die er noch vorlegen werde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren, bejahte dieser. Er sei Dialyse-Patient, leide unter Nierenproblemen und brauche zwei neue Nieren. Ohne Dialyse könne er nicht leben. Darüber hinaus steige unter Stress auch sein Blutdruck. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer psychisch unter Druck und sei nervlich angespannt. In Österreich sei er bereits zwei Mal operiert worden und habe einen neuen Katheter für die Dialyse erhalten. Er bitte darum, einen Psychiater aufzusuchen zu dürfen. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung in die Slowakei brachte der Beschwerdeführer vor, dort keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Die Slowakei sei nicht so weit entwickelt wie Österreich. Er habe von Anfang an nach Österreich kommen wollen, weil es hier eine bessere medizinische Versorgung gebe. In der Slowakei sei er nur auf der Durchreise gewesen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen und erklärte, in Österreich bleiben zu wollen. Er wolle hier später auch arbeiten. Am Ende der Einvernahme stellte der anwesende Rechtsberater noch einen Antrag auf Verfahrenszulassung, da der Beschwerdeführer nierenkrank sei und ständiger Behandlung bedürfe. Eine Überstellung könnte dessen Gesundheitszustand gefährden.

Im Laufe des Verfahrens wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere ärztliche Schreiben vorgelegt. Diesen zufolge sei der Beschwerdeführer Dialysepatient und erhalte drei Mal in der Woche eine Dialsyebehandlung. Eine Dialysepause von mehr als drei Tagen könne für diesen lebensbedrohlich sein, weshalb vor einer allfälligen Überstellung ein Dialyseplatz vor Ort organisiert werden sollte. Aus medizinischer Sicht sei eine Nierentransplantation anzustreben. Eine Transplantation sei derzeit jedoch nicht möglich (AS 223, 231). Aus einer auf den Beschwerdeführer ausgestellten Medikamentenliste geht weiters hervor, dass diesem verschiedene Medikamente verordnet wurden, wobei eine Verabreichung substanz- und damit wirkungsgleicher Präparate im Zuge der laufenden medikamentösen Therapie möglich wäre (AS 39 und 246).

Aus den vorgelegten Arztbriefen ergeben sich zusammengefasst folgende Diagnosen:

Hypertensive Entgleisung bei bek. art. Hypertonie; Hyperkaliämie bei HD pflichtiger NI; Obstipation (ärztliches Schreiben vom 23.06.2014, AS 115)

Hypertensives Lungenödem, HD pflichtige NI - chronische Dialyse, bek. art. Hypertonie, Obstipation (ärztliches Schreiben vom 30.06.2014, AS 41 f)

CKD5 - Dialyse seit Anfang Februar 2013, unklare Grundkrankheit (keine Biopsie), St.p.; Cimino links, insgesamt 3x operiert, PermCath links seit ca. 8/2013; Art. Hypertonie, St.p. Lobektomie li. UL (Bronchiektasien) 1981; St.p. Nasenbeinbruch 1994 (ärztliches Schreiben vom 09.07.2014, AS 87 f und vom 06.08.2014, AS 151)

PKath Explantation am 12.08.14 wegen Tunnelinfektion und schlechte Funktion (ärztliches Schreiben vom 12.08.2014, AS 167 f)

Terminale Niereninsuffizienz - Dialyse seit Anfang Februar 2013, unklare Grundkrankheit (keine Biopsie), St.p. Cimino-Shunt links, insgesamt 3x operiert, Zustand nach Dialysekatheter links von ca. 8/2013 bis 12.08.14, Explantation wegen Tunnelinfekt und schlechter Funktion, neuerliche Permcath-Implant 13.08.2014, Art. Hypertonie, St.p. Lobektomie li. UL (Bronchiektasien) 1981; St.p. Nasenbeinbruch 1994 (ärztliches Schreiben vom 17.10.2014, AS 231)

Es wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch XXX erstattet. Der zufolge lägen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.

In der Rubrik "Sonstige Bemerkungen/Explorierung von physischen Krankheitssymptomen" der gutachterlichen Stellungnahme ist festgehalten wie folgt: "Dialysepatient. Ob es die Behandlungsmöglichkeit mittels Dialyse und die damit in Zusammenhang stehenden Medikamente in der Slowakei gibt, obliegt der Behörde zu prüfen. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die Dialyse Standard in Europa ist, damit verbunden auch die erforderlichen Medikamente erhältlich sein sollten. Die übrigen Medikamente wie Antihypertensiva (Blutdruckmittel) oder Thrombo Ass etc. sind ohnehin gängige Substanzen und europa- bzw. weltweit erhältlich" (AS 191 bis 194).

Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Hinblick auf Dialysemöglichkeiten in der Slowakei zur Kenntnis gebracht. Zusammengefasst ist der Anfragebeantwortung folgendes Ergebnis zu entnehmen: "In der Slowakei ist die Dialyse für Dublin-Rückkehrer zugänglich, wenn Lebensgefahr besteht. Über das Vorliegen dieser Gefahr entscheidet der Mediziner. Die Kosten für die Behandlung werden von der Slowakei getragen, für den Rückkehrer entstehen keine Kosten. Der Zugang zur Dialyse ist nicht sofort bei Rückkehr möglich, es gelten die auch für slowakische Bürger existierenden Wartezeiten. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gemäß slowakischem Gesetz 480/2002 gegeben" (AS 211 bis 215).

In handschriftlichen Ausführungen gab der Beschwerdeführer am 20.10.2014 seine Bedenken hinsichtlich der geplanten Überstellung in die Slowakei bekannt. Er bezweifle, dass er in der Slowakei eine qualitativ hochwertige und fachmännische Behandlung (wie etwa eine Dialyse und Nierentransplantation) erhalten könne. So sei in jenen ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen festgehalten, dass nach der Ankunft in der Slowakei keine Dialyse durchgeführt werde und Patienten auf eine Warteliste gesetzt würden. Jeder Tag ohne Dialyse könne für den Beschwerdeführer jedoch tödlich sein. Im Übrigen vertrage er die Dialyse schlecht, weshalb er früher oder später eine Nierentransplantation benötigen werde. Außerdem habe er Probleme mit dem Herzen und den Augen.

Nachdem ein den Beschwerdeführer behandelnder Arzt bestätigte, dass eine Dialysepause von mehr als drei Tagen für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich sein könne, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Ermittlungen durch, um die medizinische Zusicherung eines Dialyseplatzes für den Beschwerdeführer in der Slowakei abzuklären. In einem Gespräch zwischen einem Verbindungsbeamten und dem Direktor des slowakischen Migrationsamtes wurde mitgeteilt, dass die Slowakische Republik dem Dialysepatienten selbstverständlich die notwendige ärztliche Behandlung gewährleisten werde. Das slowakische Migrationsamt müsse aber darüber verständigt werden, dass es sich um eine Dialysebehandlung handle und welche Medikamente der Beschwerdeführer gleich zu Beginn bekommen müsse (AS 247).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen betreffend Migration und Asyl sind der Act Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Fremden und der Act Nr. 480/2002 über Asyl (Asylgesetz), welcher die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und vorübergehenden Schutz und auch den Aufenthalt in Asylunterkünften und teilweise die Integration von Personen, denen Asyl gewährt wurde, enthält. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind der Act Nr. 5/2004, der Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält, der Act Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und Beschäftigung, Act Nr. 40/1993 über das Staatsbürgerschaftswesen und das Strafgesetzbuch Act Nr. 300/2005. Daneben gibt es bezüglich des Aufenthalts von Fremden noch zahlreiche weitere Regelungen, u.a der Act on Healthcare, der Act on Social and Legal Protection of Children and Social Guardianship und der Act on Assistance in Material Need etc. (EMN 1.2013)

Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der AW verständlichen Sprache erhalten sollen. (Asylum Act 2002)

Laut Slowakischem Gesetz wird jeder Asylantrag von der Polizeibehörde in einem Formblatt unaufschiebbar an das Ministerium gesendet. Aus dem Gesetz geht hervor, dass sowohl die Erklärung (der Asylantrag) als auch der Fragebogen schriftlich auszufüllen sind. (Asylum Act, Part Two, Section 3, 4) Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung. (Asylum Act, Section 8 ff.) Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings". (Asylum Act, Section 29 ff.)

Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o.a. Gründen verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten. (Asylum Act, Section 11 ff.)

Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Asylum Act, Section 19)

Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegender Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf internationalen Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse. (Asylum Act, Section 19a ff.)

Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (Asylum Act, Section 20)

Im Jahre 2012 wurden 32 Asylanträge positiv entschieden, verglichen zu 2011 mit 15 Asylgewährungen eine Steigerung. Weiters wurden 103 subsidiäre Schutzgewährungen erteilt, was verglichen zu 2011 (91) ebenfalls eine Steigerung darstellt. In 334 Fällen wurde 2012 das Asylverfahren eingestellt. Mit 1. Mai 2013 wurde das Gesetz über den Aufenthalt von Fremden ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Asylgesetz, als die Gründe bezüglich der Aufhebung von Asyl und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeweitet werden. (EMN 1.2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat. (Asylum Act, 21)

Quellen:

EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic; http://www.emn.sk/phocadownload/emn_reports/emn-sk_ann-report-on-migr-asyl-policies-sr_2012_en.pdf, Zugriff 3.9.2013

Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll.,

Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:

692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; [in

Folge: Asylum Act])

Dublin-II-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.

Bei noch laufenden Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Flüchtlingslager Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.

Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.

Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Flüchtlingslager Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).

Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen, von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen.

Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen.

Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht.

Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)

Es gibt drei Kategorien von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei:

Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Rückkehrer, die in der Slowakei nicht um Asyl angesucht haben.

Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht hatten und deren Verfahren negativ abgeschlossen ist.

In den ersten beiden Fällen wird der Rückkehrer automatisch als Antragsteller betrachtet, mit vollem Zugang zum Asylverfahren. Im letzten Fall beginnt das Asylverfahren sobald der Rückkehrer Slowakischen Boden betritt und unter Angabe aller Arten von Gründen einen Asylantrag stellt. Die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums. Das Dublin Zentrum ist verantwortlich für die Klärung der Frage, ob ein Rückkehrer von der Slowakischen Republik akzeptiert wird. (SI 6.9.2011)

Quellen:

VB - Bericht des Verbindungsbeamten (31.1.2012): Dublin

Rücküberstellung: Slowakei, per Email

SI - Slowakisches Innenministerium (6.9.2011): Bericht Migrationsamt, per Email

Non-Refoulement

EU-Gesetzgebung folgend wendet die Slowakei die Prinzipien des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes an, die Behörden müssen aber sicherstellen, dass das Wohlergehen eines Asylwerbers in sicheren Drittstaaten außerhalb der EU nicht in Gefahr ist. Diesbezüglich gab es Kritik an der slowakischen Liste sicherer Drittstaaten und der slowakischen Fremden- und Grenzpolizei. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013

Versorgung

In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden verpflichtende medizinische Überprüfungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte von einem Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend im selben Ausmaß vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt. (UNHCR 3.1.2012)

Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen. (Asylum Act, Section 22)

Im slowakischen Asylgesetz ist vorgeschrieben, dass jedem Asylwerber monatlich ein Taschengeld gewährt wird. Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmestelle erhalten minderjährige Asylwerber und volljährige Personen über 18 Jahre eine entsprechende finanzielle Vergütung. Das Taschengeld wird einmal im Monat (in der Regel am Monatszehnten) für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt. Medizinische Soforthilfe wird in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. (MB 30.4.2009)

Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. (IOM 3.11.2009)

Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u.a. zur Verfügung und kümmert sich u.a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Es gibt noch eine Reihe anderer NGOs in der Slowakei die auf ähnliche Weise helfen. Asylwerber, deren Antrag nicht binnen eines Jahres entschieden wurde können ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Subsidiär Schutzberechtigte können eine Arbeitserlaubnis erhalten. Geduldete Ausländer (tolerated stay) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, es gibt aber Ausnahmen.

Es gibt in der Slowakei die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland (Assisted Voluntary Return) in Kooperation mit IOM, die auch illegal Aufhältigen und Schubhäftlingen offensteht. (EMN 5.2010)

Alle in der Slowakei ansässigen Personen haben das Recht auf eine soziale Gesundheitsversicherung, auch Asylwerber. Die dermaßen Versicherten haben das Recht auf Gesundheitsversorgung gemäß den Gesetzen. Soldaten, Polizisten, Strafgefangene und Asylwerber können den Gesundheitsdienstleister nicht frei wählen. Die Aufnahme in ein Krankenhaus bedingt eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Notfälle, Psychiatriepatienten usw. sind davon ausgenommen. (WHO 2011)

Quellen:

UNHCR (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe;

http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 3.9.2013

Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:

692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008

MB - Migration Bureau Ministry of the Interior of the Slovak Republik (30.4.2009): Internal Regulations for Reception Centres, Article 2 Applicants' rights, Email vom 12.6.2009

IOM (3.11.2009): Anfragebeantwortung IOM, per Email

EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic

WHO (2011): Health Systems in Transition - Slovakia Health system review;

http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf, Zugriff 3.9.2013

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Slowakei; Medizinische Versorgung - Dialyse

Im Folgenden wird eine Antwort des Verbindungsbeamten des BM.I in der Slowakei (VB) zur Verfügung gestellt. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete, die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Steht dem Antragsteller bei Überstellung in die Slowakei eine adäquate medizinische Betreuung (Dialyse) zur Verfügung?

Zusammenfassung:

Die slowakische Krankenkasse erteilte dem österreichischen Verbindungsbeamten für die Slowakei zur Fragestellung folgende Auskunft:

Die durch den Leistungsgeber der Gesundheitsfürsorge gewährte Gesundheitsfürsorge (im Weiteren nur "Leistungsgeber") bezahlt durch das Migrationsamt, im Umfang, welcher im Gesetz Nr.: 480/2002 der Gesetzsammlung über das Asylgesetz und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze im Wortlaut späterer Vorschriften (im Weiteren nur "Asylgesetz") angeführt ist, wird auf dem Gebiet der Slowakischen Republik folgenden Personen gewährt:

a) Antragsstellern um Erteilung von Asyl

b) Fremden, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde

c) Fremden, welche um Gewährung vorübergehender Zuflucht beantragt haben

d) Vertriebenen

e) Fremden, welche ihre Asylanträge zurückgenommen haben und eine freiwillige Heimkehr ins Herkunftsland beantragt haben und die in einem Aufenthaltslager des Migrationsamtes während der Dauer des tolerierten Aufenthaltes untergebracht sind

f) Flüchtlingen und den Personen unter dem Schutz des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Weiteren nur "Flüchtlinge" und Personen unter dem Schutz UNHCR).

Umfang der bezahlten Gesundheitsfürsorge

Die gemäß Buchstaben a, c, d, e, f, an Personen gewährte Gesundheitsfürsorge wird im Umfang einer unverzüglichen Gesundheitsfürsorge bezahlt, welche im §2 Absatz 3 des Gesetzes Nr.:576/2004 der Gesetzsammlung über die Gesundheitsfürsorge, über die Dienste, welche mit der Gewährung der Gesundheitsfürsorge zusammenhängen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften geregelt ist.

In speziellen Fällen, falls aufgrund der individuellen Beurteilung des Gesundheitsstandes der Person gesonderte Bedürfnisse für die Gewährung der Gesundheitsfürsorge festgestellt werden (Opfer eines Missbrauches, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung, bewaffneter Konflikt) wird eine passende Gesundheitsfürsorge gemäß den Bestimmungen §22 Absatz 5 des Asylgesetz gewährt.

Die Personen gewährte Gesundheitsfürsorge gemäß Buchstabe b wird in solchem Umfang bezahlt, in welchem die Gesundheitsfürsorge aufgrund der öffentlichen Gesundheitsversicherung bezahlt wird.

Die den Person gewährte Gesundheitsfürsorge gemäß Buchstaben a, b, c, d, e, f wird vom Migrationsamt nur in den Fällen bezahlt, wenn diese Personen nicht öffentlich gesundheitsversichert sind. (...)

VB des BM.I für die Slowakei (30.9.2014): Auskunft der slowakischen Krankenkasse vom 23.9.2014, per E-Mail

Werden die benötigten Therapien im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung/Grundversorgung finanziert?

Wie schnell kann der Antragsteller der Fortsetzung seiner Therapie zugeführt werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Im Folgenden wird die Antwort des Slowakischen Migrationsamtes wiedergegeben, das zur weiteren Präzisierung angefragt wurde. Das Migrationsamt ist die für die Führung von Asylverfahren in der Slowakischen Republik zuständige staatliche Stelle.

Zusammenfassung:

Das Slowakische Migrationsamt berichtet in seiner Anfragebeantwortung, dass Dialyse für Dublin-Rückkehrer zugänglich ist, wenn Lebensgefahr besteht. Über das Vorliegen dieser Gefahr entscheidet ein Mediziner. Die Kosten für die Behandlung werden von der Slowakei getragen, für den Rückkehrer entstehen keine Kosten. Der Zugang zur Dialyse ist nicht sofort bei Rückkehr möglich, es gelten die auch für slowakische Bürger existierenden Wartezeiten. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gemäß slowakischem Gesetz 480/2002 gegeben.

1. If there's a life threat, dialysis is provided for Dublin-returnees. The doctor decides about it.

2. The cost of dialysis and other necessary medical treatment is covered by authorities and there's no costs for returnee.

3. An access to dialysis for Dublin-returnees isn't available upon return to Slovakia. There is a waiting time as same as for Slovak citizens, there's no exeptions.

4. A recognized refugees and beneficiaries of subsidiary protection have access to health care in Slovakia according to act 480/2002 about asylum.

Slowakisches Migrationsamt (6.10.2014): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Anfragebeantwortung: Medizinische Zusicherung im konkreten Fall des Beschwerdeführers:

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Abklärung über Verbindungsbeamten direkt beim slowakischen Migrationsamt.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle

Einzelquellen:

Das Büro des VB berichtet:

Nach dem heutigen Telefongespräch mit dem Direktor des SK-Migrationsamtes wurde mir mitgeteilt, dass die Slowakische Republik selbstverständlich die notwendige ärztliche Behandlung dem Dialysepatienten gewährleistet. Das SK-Migrationsamt muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich um eine Dialysebehandlung handelt und welche Medikamente dieser Patient gleich am Anfang bekommen muss.

Bitte einen entsprechenden Dublin-Antrag an die Slowakei senden.

VB des BM.I für Slowakei (19.11.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen habe werden könne, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Aufgrund der vorgelegten Befunde stehe fest, dass der Beschwerdeführer Dialysepatient sei bzw. auch an Bluthochdruck leide und diverse Medikamente wie etwa Blutverdünner einnehmen müsse. Hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner Nierenerkrankung in Form einer Dialyse seien Ermittlungen durchgeführt worden und sei aus einer diesbezügliche Anfrage an die slowakischen Behörden ersichtlich, dass jedenfalls die Möglichkeit der Behandlung in der Slowakei gegeben sei. Ferner habe eine Einzelfallzusicherung ergeben, dass der Direktor des Migrationsamtes dem Beschwerdeführer die notwendige Behandlung zusage; das slowakische Migrationsamt müsste jedoch darauf aufmerksam gemacht und die benötigten Medikamente bekannt gegeben werden. Es sei üblicher Standard, dass die Behörde vor einer Überstellung mit dem jeweiligen Staat schriftlich in Verbindung trete. Auch im Fall des Beschwerdeführers würden einige Tage vor einem Überstellungstermin (zumindest 3 Tage zuvor) die slowakischen Behörden von der Überstellung und den benötigten Medikamenten in Kenntnis gesetzt, dies betreffe insbesondere die Dialysenotwendigkeit. Aus dem Bericht von XXX gehe hervor, dass die verschriebenen bzw. jedenfalls gleichwertige Medikamente europaweit erhältlich seien. Ferner gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund sei. Im Übrigen könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung in die Slowakei eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die - im Gegensatz zu Österreich - wesentlich schlechtere gesundheitliche Versorgung in der Slowakei verwiesen. Der Bericht von XXX sei weder aktuell noch zutreffend, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Tagen mehrmals versucht habe, sich den Dauerkatheter zu entfernen. Im Übrigen habe sich die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wesentlich verschlechtert. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind zwei - bereits im laufenden Verfahren zuvor vorgelegte - ärztliche Schreiben beigefügt.

Aus einem Telefonat der zuständigen Gerichtsabteilung W185 mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.02.2015, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2015 in die Slowakei überstellt werden soll (siehe Aktenvermerk vom 21.02.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2014 von seinem Heimatstaat mit einem slowakischen Visum über die Slowakei in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 02.06.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.07.2014 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchem die Slowakei mit Schreiben vom 01.08.2014 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer ist Dialysepatient (mit terminaler Niereninsuffizienz) und erhält drei Mal in der Woche eine Dialyse. Aufgrund eines Infektes und schlechter Funktion musste eine neuerliche Implantation des Dialysekatheters erfolgen. Der Beschwerdeführer leidet weiters an Bluthochdruck.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Als Überstellungstermin wurde der 27.01.2015 in Aussicht genommen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Visums für die Slowakei ist, ist dem entsprechenden Schreiben der slowakischen Behörden zu entnehmen.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens der Slowakei leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den slowakischen Dublin-Behörden ab.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Dass der Beschwerdeführer unter den oben angeführten Krankheiten leidet, ergibt sich aus diversen vorgelegten Arztschreiben und Befunden, aus welchen auch die Notwendigkeit einer regelmäßigen Dialysebehandlung (drei Mal pro Woche) ersichtlich ist.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer am 27.01.2015 in die Slowakei überstellt werden soll, ergibt sich aus einer entsprechenden Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe Aktenvermerk vom 21.01.2015).

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines von 30.04.2014 bis 30.04.2015 gültigen slowakischen Visums war. Die slowakische Dublin-Behörde stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.08.2014 ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowakischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in der Slowakei mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach Präsident Kadyrow mit der Slowakei eine Vereinbarung getroffen hätte, wonach die Tschetschenen in der Slowakei kein Asyl erhalten würden, ist anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemein in den Raum gestellte Behauptung handelt, die nicht geeignet ist, eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass im slowakischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre.

In Bezug auf die geplante Überstellung in die Slowakei bemängelte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach dort bestehende unzureichende medizinische Versorgung. Soweit der Beschwerdeführer den Wunsch äußert, seine gesundheitlichen Beschwerden lieber in Österreich als in der Slowakei behandeln lassen zu wollen, ist diesem die aktuelle Judikatur des EGMR respektive des VfGH entgegenzuhalten (diesbezüglich siehe unten), aus der sich keinerlei Anspruch auf eine medizinische Versorgungsleistung in einem bestimmten vom Asylwerber nach subjektiven Kriterien gewillkürten Mitgliedsland ableiten lässt - dies auch nicht im Falle qualitativer Unterschiede der konkret standardmäßig angewandten Heilmethoden, finanzieller Unterschiede oder erschwerter Zugangsbedingungen, wobei der konkrete Schweregrad der Erkrankung selbst im Falle lebensbedrohlicher Ausmaße oder Suizidalität ohne Hinzutreten exzeptioneller Faktoren irrelevant ist.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten beim Beschwerdeführer vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall in die Slowakei, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.

Nachdem sich aus einem der vorgelegten ärztlichen Schreiben ergibt, dass eine Dialysepause von mehr als drei Tagen für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich sei und demnach vor einer allfälligen Überstellung in die Slowakei ein Dialyseplatz organisiert werden solle, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Betreuungsmöglichkeiten von Dialysepatienten in der Slowakei eingeholt, zum anderen die konkrete Sachlage des Beschwerdeführers durch einen Verbindungsbeamten vor Ort direkt beim slowakischen Migrationsamt abklären lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Dialyse für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zugänglich ist, die dem Beschwerdeführer verabreichten Medikamente laut Ansicht von Frau XXX europaweit erhältlich sind und der Direktor des slowakischen Migrationsamtes die Gewährleistung der notwendigen ärztlichen Behandlung im konkreten Fall des Beschwerdeführers bejaht hat, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass dieser unter möglichster Schonung seiner Person überstellt, eine Vorankündigung über die Ankunft des Beschwerdeführers zwecks medizinischer Versorgung bzw. unmittelbaren Zugangs zur weiteren Dialyse in der Slowakei getroffen und der Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung erhalten wird.

Demnach kann die in der Beschwerde behauptete Lebensgefahr im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei, wo - wie oben ausgeführt - eine hinreichende Fortsetzung der in Österreich begonnenen Dialysebehandlung gewährleistet ist, nicht nachvollzogen werden. Wenngleich die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers keineswegs verharmlost werden soll und die damit einhergehenden Symptome zweifellos subjektiv als ausgesprochen belastend zu werten sind, ist dennoch in casu kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in seine verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechte im Falle seiner Überstellung in die Slowakei erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können.

Die Zweifel des Beschwerdeführers an einer qualitativ hochwertigen und fachmännischen Behandlung wie Dialyse und Nierentransplantation in der Slowakei, erweisen sich als unsubstantiiert und spekulativ und sind in Hinblick auf die oben angeführte Judikatur nicht ausschlaggebend.

Der Beschwerdeführer leidet ferner an Bluthochdruck, jedoch erreichen diese Beschwerden keine für eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität und können darüber hinaus problemlos auch in der Slowakei behandelt werden. Die in der Stellungnahme vom 20.10.2014 angeführten Probleme des Beschwerdeführers mit dem Herzen und den Augen wurden weder genauer ausgeführt noch durch Befunde belegt. Dies ebenso wenig wie der in der Beschwerde erwähnte Umstand einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurden dem erkennenden Gericht keine Befunde vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzlich bestehende, ausreichende medizinische Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei zu verweisen.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme von XXX leidet der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden.

Nach dem Gesagten weisen die Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischer Staatsbürger liegt in casu nicht vor. Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VwgH 26.02.2007, Zahl 1802/1803/06-11). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Slowakei zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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