I403 1401943-2•BVwG I403 1401943-2
I403 1401943-2Federal Administrative CourtJan 23, 2015
Identität der Sache, non refoulement, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
I403 1401943-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 463316205-14653845, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 08.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, römisch-katholischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Ibo anzugehören. Er sei Anfang Juli 2008 mit einem Schiff von Lagos ausgereist und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Auf Nachfrage in der Erstbefragung am 09.08.2008 erklärte er zum Fluchtgrund: "In unserem Dorf gibt es keinerlei Infrastruktur, wie Elektrizität und so weiter. Aus diesem Grunde habe ich mich einer Gruppe namens XXXX angeschlossen, welche gegen die Regierung kämpft. Aufgrund meiner XXXX-Aktivitäten werde ich von der Regierung verfolgt und habe deshalb das Land verlassen." Die Polizei habe ihn einmal verhaftet und ihn auch geschlagen. Sie habe ihm auch gedroht, ihn zu töten.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.08.2008 erklärte er, niemals einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Er habe in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule besucht, dann aber nicht gearbeitet. Er habe nur seiner Mutter am Bauernhof geholfen. Er sei von seiner Mutter versorgt worden, welche ein kleines Gewürzgeschäft gehabt habe. Er sei seit 2002 bei XXXX gewesen und habe deswegen Probleme mit der Polizei bekommen, welche ihn seit dem 01.07.2008 suche. Auf die Frage, was
XXXX bedeute, erklärte er, es nicht zu wissen. Er sei einmal von der Polizei im Jahr 2003 festgehalten worden, weil er eine XXXX-Fahne gehabt habe. Auf die Frage nach dem Aussehen der Fahne gab er nur an, sie sei XXXX und XXXX, Genaueres wisse er nicht. 2008 sei er dann von der Polizei festgehalten worden, da er Plakate von XXXX auf der Straße aufgehängt habe. Es seien einfache Zettel gewesen, mit Angaben zu einem Treffen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei dann von der Polizei im Wagen mitgenommen worden und habe dann fliehen können, weil das Auto wegen der schlechten Straße stecken geblieben sei.
3. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 24.09.2008 statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, aus dem Dorf
XXXX im XXXX zu stammen. Er habe dort sein ganzes Leben gelebt, mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder und bis zum Tod des Vaters auch mit diesem. Er wiederholte, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er Mitglied von XXXX gewesen sei. Er sei für das Anbringen von Plakaten zuständig gewesen. Er sei dann von der Polizei mit dem Auto mitgenommen worden und habe flüchten können, als die Polizisten versucht hätten, das Auto zu reparieren. Er sei dann nach Lagos geflüchtet, wo ihm seine Schwester geholfen habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer erzählte auch noch einmal, dass er 2003 für zwei Wochen inhaftiert gewesen sei. Er habe damals unterschreiben müssen, dass er nicht mehr Mitglied von XXXX sein werde und sei deshalb freigelassen worden. Einen Mitgliedsausweis der XXXX besitze er nicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wofür die Abkürzung XXXX stehe, wusste aber den Namen des Anführers von XXXX. Zur Frage, welche Ziele XXXX verfolge, erklärte er, XXXX wolle unabhängig von Nigeria sein und einen XXXX gründen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und habe zweimal einem Bauern in der Landwirtschaft geholfen. Er habe keine Verwandten in Österreich oder in Europa. Sein Gesundheitszustand sei gut, er wolle gerne einen Deutschkurs besuchen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zl. 0807.013-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Ziffer 13 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
4.1. Die belangte Behörde stellte im Bescheid fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festzustellen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt, wobei nicht festzustellen sei, wann diese genau erfolgt sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Es sei daher weder festzustellen, dass er in Nigeria asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt war, noch, dass er im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe, und es seien keine Umstände festgestellt worden, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria entgegenstehen würden.
4.2. Beweiswürdigend führte die Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe zur Feststellung seiner Identität oder Nationalität keinen Lichtbildausweis oder sonstige Dokumente vorlegen können. Aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahme könne aber davon ausgegangen werden, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden. Die Feststellungen zu Nigeria würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen. Diesbezüglich finden sich im Bescheid auf Seite 13 bis 18 Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zu XXXX. Betreffend der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt: "Sie gaben an, Nigeria verlassen zu haben, weil Sie seit dem Jahre 2002 Mitglied der Organisation XXXX gewesen wären. Im Jahre 2003 wären Sie zwei Wochen angehalten worden, weil Sie sich mit anderen Mitgliedern von XXXX versammelt hätten. Nachdem Sie unterschrieben hätten, dass Sie kein Mitglied mehr sein werden, wären Sie wieder freigelassen worden. In der ersten Juliwoche 2008 hätten Sie Plakate von XXXX angebracht und wären dabei von der Polizei erwischt und festgenommen worden. Während der Fahrt mit dem Polizeiwagen wäre es zu Problemen gekommen und Sie hätten in weiterer Folge flüchten können. Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass Sie aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu XXXX einer Verfolgungsgefahr durch die Polizei ausgesetzt gewesen wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht vor allem, dass Sie äußert mangelnde Kenntnisse über XXXX haben. Sie konnten zum Beispiel nicht angeben, wofür die Abkürzung XXXX steht. Die Beschreibung der Fahne von XXXX bzw. XXXX fiel ebenfalls äußerst dürftig aus. Sie konnten lediglich angeben, dass sich auf derselben die Farben XXXX und XXXX befinden. Die anderen Farben waren Ihnen unbekannt und auch das Symbol, welches sich auf der Fahne befindet. Die Anordnung der Farben gaben Sie auch nicht richtig an. Sollten Sie tatsächlich die Fahne von XXXX getragen haben, wie Sie am 21.08.2008 behaupteten, bzw. Mitglied dieser Organisation gewesen seien, hätten Sie diese Fragen richtig beantworten und auch die Ziele derselben näher ausführen können müssen. Dass Sie nicht ein näheres Datum für die zweiwöchige Anhaltung angeben konnten, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Sie wussten nicht einmal den Monat für diese Anhaltung. Bei einer Festnahme bzw. Anhaltung handelt es sich um ein einschneidendes Ereignis und es ist einer Person somit zuzumuten, ein genaues Datum angeben zu können. In Ihrem Fall umso mehr, weil es eigentlich nur eine Anhaltung gab. Erwähnungswert in diesem Zusammenhang ist zudem, dass Ihnen am 21.08.2008 noch bekannt war, dass Sie seit dem 01.07.2008 gesucht werden und Sie konnten am 24.09.2008 lediglich angeben, dass Ihre Festnahme bzw. Flucht in der ersten Juliwoche 2008 gewesen wäre. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten hegt das Bundesasylamt somit berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die erkennende Behörde ist vielmehr der Ansicht, dass Sie eine Fluchtgeschichte konstruierten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.10.2008 Beschwerde erhoben.
6. Mit Urteil des XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.03.2013, A10 401.943-1/2008/12E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3, § 8 und § 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können.
8. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2014 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Bei der Erstbefragung zum Folgenantrag am 26.05.2014 erklärte er, Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Er sei seit seinem ersten Antrag im Jahr 2008 immer in Österreich gewesen. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der ersten Asylentscheidung gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt verändert habe, erklärte er, dass seine Fluchtgründe gleich geblieben seien. Er habe aber nun Beweisstücke, dass er zur Gruppierung der XXXX gehöre. Im ersten Verfahren habe er keine Beweisstücke vorlegen können. Auf die Frage, um welche Beweisstücke es sich handle, erklärte er, er habe Flugblätter, einen Zugang zu XXXX, Videos, die die Verfolgung der XXXX in Nigeria dokumentieren würden. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer neue Gründe habe, wiederholte er, dass er eben Flugblätter, diesen Zugang zum Radio und Videos habe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erklärte er, Nigeria sei ein muslimisches Land und kooperiere mit Al-Qaida. Dort sei sein Leben in Gefahr, er könne dorthin nicht mehr zurückkehren. Die muslimische Polizei wolle ihn umbringen.
9. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014 war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Asylgesetz einzustellen, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne weitere Einvernahme erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe nach dem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift sei erfolgt und es bestehe bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BFA-VG wurde ausgesprochen.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2014 in einem Lokal aufgegriffen und gemäß dem Festnahmeauftrag festgenommen. Er verweigerte die Unterschrift bezüglich der Übernahme von Informationsblättern.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht gewusst zu haben, dass er seine Adresse der Asylbehörde bekannt geben müsse. Er habe seine Adresse der Meldebehörde bekannt gegeben und habe einen aktuellen Meldezettel. Er erklärte, einen Rechtsvertreter zu haben. Er wisse nicht, warum dieser nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass im Akt keine Vollmacht einliege und er daher nicht als vertreten gelte. Der Beschwerdeführer gab an, in der EU keine Familie zu haben und auch mit keiner Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er wiederholte, dass sein Problem sei, dass er zu XXXX gehöre. Das habe ihn veranlasst, hierher zu kommen. Bezüglich seines Lebensunterhaltes gab er an, dass er manchmal billige Autos vermittle, die dann nach Afrika exportiert werden würden. Er bekäme eine kleine Provision dafür. Auf die Frage, ob er neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen könne, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen würden, meinte der Beschwerdeführer: "So wie ich das verstanden habe, wurde mein Antrag zwar abgelehnt, ich wurde aber nicht aufgefordert, das Land zu verlassen. Als ich erfahren habe, dass mein Asylverfahren zu Ende ist, wurde mir geraten, einen neuen Antrag zu stellen." Auf die Frage, ob es zu seinen Fluchtgründen Änderungen geben würde, erklärte er: "Die Fluchtgründe, mein Problem aus 2008, besteht noch immer. Wir in XXXX sollten eigentlich gar nicht Teil von Nigeria sein. Der Polizeikommissionär im Osten gehört zu Boko Haram. Die Mitglieder der Boko Haram haben mehr als 50.000 Menschen getötet. Auch manche Soldaten im Osten gehören zu Boko Haram. Wir haben keine Freiheit. Wenn ich in den Osten zurückkehre, werde ich getötet werden." Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ihm wurde auch eine entsprechende Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG i. V. m. § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, sich unter Vorlage der Identitätskarte alle 72 Stunden bei einer Polizeiinspektion zu melden.
12. Dem Beschwerdeführer war am 11.08.2014 eine Ladung zum Parteiengehör am 21.08.2014 übergeben worden. Am 20.08.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Rechtsanwalt Edward Daigneault informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung bis zum 27.08.2014 Medikamente einnehmen müsse. Es wurde eine weitere Ladung für den 16.09.2014 ausgesprochen. Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach.
13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wäre an der angegebenen Meldeadresse nur obdachlos gemeldet. Laut Auskunft des Obdachlosenvereins würde er nahezu nie Schriftstücke abholen kommen. Die amtliche Abmeldung sei daher veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht auf das Gröbste verletzt.
13.1. Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Im Strafregister der Republik Österreich würden folgende Verurteilungen aufscheinen:
-Landesgericht XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
-Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 223 Abs. 2 erster Fall und § 224 StGB. Der Beschwerdeführer wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der Fremdenbehörde Wien seit dem 12.07.2011. Das gesamte Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Gründe bezogen, wie im ersten Verfahren. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges ergänzendes Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er sei kein Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Er spreche nur sehr wenig Deutsch. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Im Verfahren hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer schwer körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine, auf das Asylgesetz gestützte, Aufenthaltsberechtigung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung seiner Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegenstehe. Zur derzeitigen Situation in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid auf Seite 11 bis 29 Feststellungen getroffen. Die Lage in Nigeria sei seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
13.2. Im Widerspruch zu den Feststellungen wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des Mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt: "Im nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie keine Gründe vor, warum Sie nicht nach Nigeria zurück könnten. Sie bezogen sich in Ihrem Vorbringen auf dieselben Gründe wie in Ihrem ersten Verfahren, welche als unglaubwürdig erachtet wurden. Neu brachten Sie vor, dass die Mitglieder der Gruppierung Boko Haram mehr als 50.000 Menschen getötet hätten. Weiters brachten Sie vor, dass Sie getötet würden, wenn Sie in den Ostern zurückkehren würden. Allerdings haben Sie im Jahr 2008 angegeben, dass Sie aus XXXX stammen würden, das liegt allerdings im Süden. Auf Vorhalt gingen Sie auf die Frage gar nicht ein. Sie schwiegen einfach dazu. Wie bereits in der Einvernahme vom 11.08.2014 festgehalten, hat Nigeria eine Größe von 923.000 km², mehr als 152 Mio. Einwohner, es gibt auch kein aufrechtes Meldesystem. Sie selbst stammen aus dem Süden von Nigeria. Die Behörde erkennt keine gegen Ihre Person drohende Verfolgung. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren war allgemein gehalten. Sofern Sie in der Erstbefragung behaupteten, Beweisstücke vorlegen zu können, wurden diese zum Akt genommen. Allerdings handelt es sich dabei absolut nicht um Beweismittel, vielmehr handelt es sich um einfache Werbekarten, die unzählige tausendmal auf Straßen verteilt werden bzw. um einen Abschnitt, wo die Kontaktdaten von XXXX angeführt sind. Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen, nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 26.05.2014 sowie Ihrer Einvernahme am 11.08.2014. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können." Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und sein nunmehr erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft sei, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstelle. Seinem Vorbringen komme im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. Insgesamt liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
13.3. Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage in Nigeria führte die belangte Behörde beweiswürdigend an, dass die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Nigeria aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Nigeria nach wie vor als aktuell anzusehen seien.
14. Der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch am 19.12.2014 bei der Behörde hinterlegt. Zugleich wurde der Bescheid am 30.12.2014 auch an den Rechtsanwalt Edward Daigneault zugestellt.
15. Am 07.01.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Er führte aus, dass nach den Länderfeststellungen, Seite 15 des Bescheides, die allgemeinen Lebensbedingungen durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein uneffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst seien. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht sei nicht verlässlich gesichert. Auch das hohe Maß an Korruption wirke sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Schon deshalb hätte zur Frage der subsidiären Schutzgewährung ein inhaltliches Verfahren geführt werden müssen. Ein inhaltliches Verfahren hätte, nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch geführt werden müssen, weil nicht von Vornherein auszuschließen gewesen sei, dass im südöstlich Nigerias gelegenen
XXXX Boko Haram-Aktivitäten stattfinden, welche seitens der Regierung durch Ignoranz jeglicher Menschenrechte mit Gewalt beantwortet werden und in die XXXX verstrickt seien. Daher drohe ihm bei Rückkehr Gefahr. Er beantrage daher die Behebung des hier angefochtenen Bescheides und die Verfahrenszulassung.
16. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 übermittelt.
17. Am 19.01.2015 erfolgte eine Rückfrage bei Rechtsanwalt Edward Daigneault, ob bzw. wann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht vorgelegt worden sei und ob das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei. Am 20.01.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von Rechtsanwalt Edward Daigneault informiert: Wir haben eine Vollmacht, wurden von ihm beauftragt eine Krankmeldung an die erstinstanzliche Behörde zu übermitteln, haben jedoch nicht den Auftrag erhalten eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA-EAST OST an das BVwG zu erheben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist:
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu folgen, wenn es feststellt, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe beruft wie im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. So hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren erklärt, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er aufgrund seiner Unterstützung für die XXXX-Bewegung Verfolgungshandlungen durch die nigerianischen Sicherheitsbehörden fürchte. Dieses Vorbringen wurde gleichlautend aufrechterhalten; die Vorlage von Infomaterial zur XXXX-Bewegung kann nicht als eine solche Änderung des Sachverhaltes gesehen werden, die zu einer neuen Sachentscheidung führen würde. Der Beschwerdeführer legte Flugblätter zur Situation von XXXX und Werbematerial für XXXX bzw. Videomaterial zu XXXX vor, doch stellt dies keine Veränderung des Sachverhaltes dar, da dies keine konkrete Verfolgung seiner Person durch die nigerianischen Sicherheitsbehörden darzulegen vermag. Auf die allgemeine Situation in Nigeria, insbesondere der Anhänger der XXXX-Bewegung, die sich für die Unabhängigkeit XXXX einsetzt, war bereits im Bescheid, des Vorverfahrens eingegangen worden.
Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Eine Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben und wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht behauptet.
In der Beschwerde wurde allerdings ausgeführt, dass ein inhaltliches Verfahren zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig gewesen wäre, da nach den Länderfeststellungen, Seite 15 des Bescheides, die allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein uneffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst seien. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht sei nicht verlässlich gesichert. Auch das hohe Maß an Korruption wirke sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Vorbescheides, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Bereits in den Länderfeststellungen des Bescheides vom 29.09.2008 war die Rede davon, dass 70% der Bevölkerung in extremer Armut leben würden und dass es nur in Ausnahmefällen möglich sei, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien könne. Eine massive Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria im Laufe der letzten Jahre ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar und ist daher von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts, welche seit Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheids eingetreten wäre, auszugehen.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dem Beschwerdeführer vom Bundesamt übermittelten Länderfeststellungen lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass im südöstlich Nigerias gelegenen XXXX Boko Haram-Aktivitäten stattfinden, welche seitens der Regierung durch Ignoranz jeglicher Menschenrechte mit Gewalt beantwortet werden und in die XXXX verstrickt seien. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei Rückkehr Gefahr. Auch dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (Seite 13) davon ausgegangen werden kann, dass im Norden und Nordosten Nigerias sowie in der Hauptstadt Abuja mit einem hohen Anschlagrisiko gerechnet werden muss. Für einzelne Bundesstaaten im Norden bzw. Nordosten Nigerias bestehen Reisewarnungen bzw. wurde von der nigerianischen Regierung der Ausnahmezustand verhängt. Entsprechende Berichte betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht vor und wurden auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Das unsubstanziierte Vorringen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch Boko Haram Aktivitäten bzw. dem Vorgehen der staatlichen Behörden dagegen gefährdet wäre, ist nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist darüber hinaus auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben: Es treffe zwar zu, dass die Lage in Nigeria regional instabil sei, doch könne im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 17.12.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer manchmal eine Provision für die Vermittlung von nach Afrika zu exportierenden Autos erhält, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.
Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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