BVwG W201 1435421-1

W201 1435421-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W201 1435421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1435421.1.00

Spruch

W201 1435421-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 16.05.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II.

XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01.02.2016 erteilt.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.11.2012 den Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Er gab im Beisein eines Dolmetschers für Dari an, am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig und habe keine Schulbildung. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sei ca. 47 Jahre alt und er habe einen Bruder, welcher ca. 14 Jahre alt sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX, Quetta, in Pakistan gelebt. Er besitze keine Grundstücke oder Geschäfte, seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen.

Er habe Quetta vor ca. vier Monaten in Richtung Iran verlassen. Die Grenze habe er zu Fuß überquert und habe sich nach Teheran begeben. Dort sei er ca. vier Monate verblieben und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dann sei er mit einem Pkw Richtung türkische Grenze gefahren. Die Grenze habe er in einem zwölfstündigen Fußmarsch überquert. In der Stadt Avan sei er geblieben, bis ihn ein Bus nach Istanbul mitgenommen habe. In Istanbul sei er ca. einen Monat geblieben und dann mit einem Bus nach Izmir gefahren. Mit diesem sei er ca. 6 Stunden unterwegs gewesen und habe dann zusammen mit 33 weiteren Personen in einem Schlauchboot die Grenze überquert. In Griechenland seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und elf Tage in einem Lager untergebracht gewesen. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen, Fotos angefertigt worden und er habe einen Landesverweis bekommen. Danach habe sei er nach Athen gefahren und sei dort drei Tage in einer Schlepperunterkunft untergebracht gewesen. Von Athen aus sei er 4 Stunden zu Fuß gegangen bis ihn zusammen mit weiteren fünf Personen ein Pkw an die mazedonische Grenze gebracht habe. Diese sei zu Fuß überquert worden und sei dann die Reise weiter zur serbischen Grenze gegangen. In Serbien, in einem Wald, seien sie dann von zwei verschiedenen PKWs abgeholt und in einen anderen Wald gebracht worden. Von dort seien sie 2-3 Stunden gegangen, bis sie zu einem Bus gekommen seien, mit welchem sie bis nach Österreich gefahren seien. Die Reise habe seine Mutter organisiert und auch bezahlt.

Er sei in Pakistan illegal aufhältig gewesen, er sei bereits als Kind nach Pakistan gekommen. Die Schiiten seien eine Minderheit in Pakistan. Seine Mutter habe ihn weggeschickt, damit er keine Probleme bekomme. Das sei sein Fluchtgrund.

I.2 Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 16.05.2013 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei gesund und arbeitsfähig, er besuche einen Deutschkurs und lebe in keiner Familiengemeinschaft.

Der BF sei sieben Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen und nach Pakistan gegangen sei. Seine Mutter lebe immer noch in Quetta in Pakistan, an derselben Adresse. Das Haus sei ein Mietshaus, er habe gearbeitet und Geld angespart und seiner Mutter gelassen. Das Haus sei groß, seine Mutter und der Bruder lebten eng mit den Nachbarn zusammen, es sei eine große Gemeinschaft. Nur durch seine Arbeitsleistung habe die Familie überleben können. Auch sein Bruder lebe dort und gehe zur Schule. Andere Verwandten wie Onkel und Tanten lebten in Afghanistan, in Daikondi.

Der BF steltle einen Asylantrag, weil die Hazara in Pakistan nicht leben und nicht arbeiten dürften und ermordet würden, die allgemeine Lage der Minderheit in Pakistan sei sehr schlecht. Aus diesem Grund sei er ausgereist, das sei sein einziger Fluchtgrund.

Dem BF wurden sodann die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur Einsicht vorgelegt, auf eine Stellungnahme dazu verzichtete er.

Er könne nicht nach Kabul oder Herat zurückkehren, in Kabul gebe es Krieg und keine Arbeit. Viele Hazaras seien an den Grenzen zum Iran und Pakistan gestorben.

I.3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2013, XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF: Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig.

Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen sei.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es bestehe auch in anderen Gebieten seines Herkunftslandes eine innerstaatliche örtliche Lebensalternative. Er habe selbst seine Existenz durch seine eigene Arbeitsleistung sichern können. Er sei beruflich als Schweißer und Fabrikarbeiter tätig gewesen. Er habe erhebliche Kosten seiner Reise nach Europa selbst finanzieren können.

Nach der Anführung der Länderfeststellungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, dem Vorbringen sei weder explizit noch schlüssig die Behauptung zu entnehmen, dass der BF im Heimatland einer konkreten, intensiven Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sei. Der BF habe ausschließlich vorgebracht, wegen der herrschenden schlechten Lage einen Asylantrag zu stellen. Nachteile jedoch, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und jeden treffen könnten, der dort lebe, seien nicht als Verfolgung zu qualifizieren. Auch die bloße Angehörigkeit eines Asylbewerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Die vom BF vorgebrachte Bedrohungssituation erstrecke sich nur auf einen Teil des Staatsgebietes (Heimatdorf). Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass im Heimatland jedenfalls Gebiete vorhanden seien, wie etwa in Kabul, in denen eine Bedrohungssituation nicht vorliege. Eine direkte gefahrlose Erreichbarkeit über den Flughafen Kabul sei vorhanden. Für den BF als jungen, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann mit Familienanschluss sei es auf jeden Fall möglich, eine örtliche Lebensalternative in seinem Herkunftsland zu finden. Eine Abschiebung in diesen Teil des Herkunftsstaates könne daher jedenfalls als zulässig angesehen werden. Auch sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der BF über ausreichend Berufserfahrung verfüge und auch bislang vor seiner Ausreise als Schweißer und Arbeiter gearbeitet habe. Zur Rückkehr von allein Stehenden, gesunden jungen Männern nach Afghanistan bzw. nach Kabul werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2013, C1 422369/2011/6E, verwiesen. Der BF könne in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückkehren wo er auch wohnhaft gewesen sei. Ihm drohe kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu geraten. Auch sei der BF in der Lage, im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er sich auch entsprechend der afghanischen Traditionen auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde verlassen könne.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des BF gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

I.4 Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.05.2013 Beschwerde mit dem Vorbringen, er sei seit seinem siebten Lebensjahr nicht in Afghanistan gewesen. Er würde sich in Afghanistan nicht zurechtfinden, er habe keine Erinnerungen an Afghanistan und sei mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut. Der BF habe bereits in jungen Jahren gearbeitet. Die Sicherheitslage für Hazaras habe sich in Pakistan verschlechtert. Viele würden in Pakistan verfolgt. Der BF habe keinen Bildungszugang in Pakistan gehabt und habe sich wie seine Eltern nicht legalisieren können.

Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Dem BF stehe kein familiäres Netzwerk zur Verfügung. Seine Familie sei auch nicht im Besitz von Grundstücken. Seine einzigen entfernten Verwandten seien seine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, welche er nie kennen gelernt habe. Beide wohnten in Daikondi unter sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Information habe der BF von seiner Mutter.

Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan prekär. Die afghanische Polizei und Armee werde nicht in der Lage sein, die Sicherheitslage stabil zu halten, vielmehr werde das Ringen um Macht und Einfluss dramatisch zunehmen und die bisher fragile und mühsam geschaffene Stabilität im Land zusammenbrechen. Das Bundesasylamt verneine die subsidiäre Schutzberechtigung des BF mit der Begründung, er könne sich in einer größeren Stadt wie Kabul eine Existenz aufbauen. Der BF habe in keiner anderen Stadt den notwendigen Familienverband, der ihm eine Basis für eine Existenzgrundlage eröffnen könnte. Er liefe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein; dies vor allem auch in Anbetracht der unsicheren Lage sowie der Gefährdung der Rückkehrer.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde ein schwerwiegender Eingriff in den durch Art 8 EMRK geschützten Rechtsbereich des BF darstellen und sei somit grob unverhältnismäßig.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des BF festgestellt oder der Bescheid diesbezüglich zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird, in eventu die in der Beschwerde beantragten Ermittlungen und Recherchen durchzuführen.

I.5 In der Beschwerdeergänzung vom 04.07.2013 bringt der BF weiter vor, sie seien drei Personen in der Familie - seine Mutter, sein kleiner Bruder und der BF. Sie hätten in Afghanistan keine Grundstücke, keinen Wohnplatz und somit keine wirtschaftliche Existenzgrundlage. Zudem hätten sie ihr Heimatland seit vielen Jahren nicht gesehen und würden sich dort auch nicht mehr zurechtfinden.

Der BF habe überhaupt keine Erinnerungen an seine Heimatprovinz Daikondi. Seine beiden Onkel habe er nie gesehen und hätte ihm seine Mutter erzählt, dass sie niemals von den beiden Onkeln unterstützt worden seien.

Sein vierzehnjähriger Bruder arbeite gelegentlich als Mechaniker und könne daher seine Mutter unterstützen. Vorher habe der BF mit seiner Arbeit als Bauarbeiter (Schweißer) seine Mutter unterstützt. Derzeit könne er seine Mutter nicht unterstützen. Seine Flucht sei von den Ersparnissen des Vaters finanziert worden und habe auch der BF aufgrund seiner Arbeitseinsätze etwas Geld für seine Ausreise beisteuern können.

Der BF sei weder in Pakistan oder in Afghanistan jemals registriert worden, es gebe auch keine Geburtsurkunde/Tazkira. Er sei in einem kleinen Dorf ohne nennenswerte Infrastruktur zu Hause geboren worden und sei nie behördlich registriert worden.

Er würde in Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten, sodass die Abschiebung im Blickwinkel des Art 3 der EMRK unzulässig sei. In diesem Sinne werde auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu C 15 414 524-1/2010, C1 419 687-1/2011 und C 10 412 721-1/2010 verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

III. Feststellungen:

III.1 Zur Person des BF:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung.

Seine Heimatprovinz ist Daikundi.

Der BF hat Afghanistan im Kindesalter verlassen, in Pakistan leben seine Mutter und sein Bruder. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Er hat keine Verwandten in Österreich.

III.2 Zum Herkunftsland:

Sicherheitslage in Afghanistan:

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut US-amerikanischem Außenministerium (US Department of State, USDOS) die Fähigkeit der afghanischen Regierung ein, Menschenrechte zu schützen (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).

Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen. (HRW, 21. Jänner 2014)

Wie Freedom House erwähnt, sind Korruption, Vetternwirtschaft und Klientelismus weiterhin auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Die AfghanInnen sehen die Justiz und den öffentlichen Dienst als am korruptesten an, während religiöse Institutionen und die Medien als am wenigsten korrupt eingestuft werden (Freedom House, 23. Jänner 2014). Auch das CRS führt an, dass der Umfang und die Leistungsfähigkeit der afghanischen Regierungsstrukturen nach dem Sturz der Taliban deutlich zugenommen haben, die Regierung aber weiterhin schwach und von Korruption durchzogen ist (CRS, 28. Juli 2014, Summary).

Präsidentschaftswahl 2014:

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA), dass keiner der Kandidaten bei der Präsidentschaftswahl vom 5. April 2014 mehr als 50 Prozent der Stimmen erhalten hat und deshalb am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Führenden, Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani, abgehalten wurde (UNGA, 9. September 2014, S. 2). Ghani wurde schließlich zum Sieger der Stichwahl erklärt, nachdem das Ergebnis wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten zu Gewalt führen, tagelang geheim gehalten worden war. In einen Abkommen über eine "Einheitsregierung" wurde vereinbart, dass Abdullah den Posten eines "Geschäftsführers" der Regierung, vergleichbar mit der Funktion eines Ministerpräsidenten, übernehmen soll. Wie Agence France-Presse (AFP) anführt, hatten vor der Verkündung des Ergebnisses sowohl Ghani als auch Abdullah den Sieg für sich beansprucht und so das Land in eine politische Krise gestürzt. Laut AFP wurde die Wahl von weitverbreitetem Betrug überschattet (AFP, 26. September 2014).Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014)

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)

Die neu gewählte Regierung wird in den nächsten Monaten schmerzliche Einschnitte vornehmen müssen. Die lange politische Fokussierung allein auf die Wahlen und deren Folgen hat den ohnehin bestehenden Reformstau zusätzlich verschärft.

Die Wirtschaftskrise ist zwar in Teilen dem Abzug von ISAF und dem damit eingetretenen Nachfrageausfall geschuldet, sie ist aber in hohem Maße auch strukturell.

Negative Auswirkungen haben vor allem die viel zu lang verschleppten Gesetzesvorhaben im Wirtschafts- und Finanzbereich. Es bedarf insgesamt neben der Förderung eines friedlichen und rechtsstaatlich organisierten Geschäftsumfeldes einer mittel- und langfristigen Entwicklungsstrategie.

Internationale zivile Hilfe für Afghanistan ist weiter in einem außergewöhnlich hohen Umfang notwendig.

Vor dem Ende der Regierungszeit von Präsident Karzai ist es nicht mehr gelungen, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte in einen innerafghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess einzubinden. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zum letzten Fortschrittsbericht nicht entscheidend verändert.

(vgl Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan 2014, Zwischenbilanz des Afghanistan-Engagements, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 18/3270, vom 20.11.2014)

Aufständische Gruppen:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)

Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)

Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014)

In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.

Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014:

JÄNNER 2015

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

DEZEMBER 2014

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

"So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen." (BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1)

Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

NOVEMBER 2014

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014)

Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014)

Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014)

Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014)

Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014)

Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014)

"Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014)

Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

OKTOBER 2014

Am 21. Oktober wurden laut offiziellen Angaben mindestens vier afghanische Soldaten bei einem Bombenangriff auf einen Bus getötet. Sechs weitere Soldaten sowie sechs ZivilistInnen wurden bei dem Anschlag verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (RFE/RL, 21. Oktober 2014)

Am 14. Oktober wurden laut Angaben des afghanischen Innenministeriums zwei ZivilistInnen bei der Explosion eines am Straßenrand platzierten Sprengsatzes in Kabul getötet und drei weitere verletzt. Zu dem Anschlag bekannten sich die Taliban. (RFE/RL, 14. Oktober 2014)

Am 13. Oktober wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in Kabul, zu dem sich die Taliban bekannten, ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt. (RFE/RL, 13. Oktober 2014)

"Am 08.10.14 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt." (BAMF, 13. Oktober 2014)

Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014)

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014)

SEPTEMBER 2014

Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014)

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014)

AUGUST 2014

Am 24. August wurden neun afghanische Soldaten bei einer Bombenexplosion in Kabul getötet (BAMF, 25. August 2014).

Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014)

Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014)

JULI 2014

Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).

Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014)

Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet worden waren oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014)

Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014)

Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014)

Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014)

Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014)

JUNI 2014

Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)

Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014).

Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014)

MAI 2014

Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014)

Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014)

APRIL 2014

Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)

Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014)

Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014)

MÄRZ 2014

Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)

Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014)

Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014)

Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)

FEBRUAR 2014

Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)

Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Militärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)

JÄNNER 2014

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)

Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).

Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 13. Jänner 2015

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm)

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, so-genannte "High-Profile Attacks", durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen werden soll.31 Thomas Ruttig schreibt im Juni 2013, dass die Taliban, einschliesslich des Haqqani-Netzwerks, öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul organisieren und aufzeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten sowie die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geld-geber" zu erregen.32 In einem Artikel vom 24. Mai 2013 beschreibt auch das Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen, Selbstmordanschlägen und Feuergefechten auf wichtige afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (vgl Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014)

Regionale Sicherheitslage im zentralen Hochland (Provinzen: Bamyan und Daiykundi):

Bamyan/Bamian

Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard and Panjab (Pajhwok o.D.ad).

Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). Sie zählt zu den friedlichen Provinzen, wo Aufständische in keinem ihrer Bezirke operieren (Khaama Press 25.6.2014; vgl. Pajhwok 27.8.2013 und USIP 24.8.2013). Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es, ausgehend von den angrenzenden Provinzen (Maidan) Wardak, Sar-i-Pul und Parwan, manchmal zu Sicherheitsproblemen (Pajhwok 27.8.2013).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz um 70% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Daikundi/ Dai Kundi

Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac)

Die Sicherheit in Daikundi wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).

Daikundi zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daykundi zählte (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Rückkehrfragen:

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Freiwillige Rückkehr: Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen.

Situation der Rückkehrenden: Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, da öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.

Situation der intern Vertriebenen (IDP): Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund 631.286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDP. Im Osten gaben IDP Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDP leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDP schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30.400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

Aufnahmekapazität. Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin beschränkt.

(vgl Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 10.10.2014, 20ff)

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides, somit ist die Erteilung einer subsidiären Schutzberechtigung die Sache dieses Verfahrens.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:

Der BF hat Afghanistan bereits im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Die Familie hat sich in Pakistan niedergelassen und der BF lebte auch bis zu seiner Ausreise in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Afghanistan, seine in der Heimatprovinz verbliebenen Onkel kennt er nicht. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erworben. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann angesichts dieser Umstände die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Dem Land fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatsregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit nach Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse.

Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der BF hat auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und daher nicht die erforderliche Unterstützung bekommen kann. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, der BF ist Analphabet, umso schwieriger wäre es für ihn, eine Arbeit zu finden. Dies rührt insbesondere daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Kabul ihre Unternehmen stillgelegt haben.

Der BF ist seit seinem 7. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen, er lebte mit seiner Familie in Pakistan. Alleine aus diesem Grund kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er sich in Afghanistan nicht zu Recht finden würde.

Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zum Spruchpunkt II:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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