BVwG W176 2012497-1

W176 2012497-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015

Regest

Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Einhebungsgebühr,<br/>Pauschalkostenbeitrag, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W176 2012497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2012497.1.00

Spruch

W176 2012497-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) des XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 15.11.2013, Zl. XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 1/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich wegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches.

1.2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z 1 StPO ein.

1.3. Mit Schreiben vom 23.07.2013 begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens.

1.4. Mit Beschluss vom 30.09.2013, Zl. XXXX, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 09.10.2013, wies das Landesgericht Wr. Neustadt (unter Vorsitz von XXXX) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens wegen §§ 146, 302 Abs. 1 StGB ab (Spruchpunkt 1.), wobei es festhielt, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 2.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90,- EUR gemäß § 196 Abs. 2 StPO aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen Spruchpunkt 3. innerhalb von 14 Tagen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne; diesfalls trete dieser Spruchpunkt vorläufig nicht in Wirksamkeit.

1.5. Mit einem am 14.10.2013 zu Post gegebenen Schreiben an das Landesgericht Wr. Neustadt führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Ich XXXX ersuche um Fortführung [Hervorhebung im Text] und nehme Stellung zum Einstellungsverfahren. Ich verstehe nicht, wieso auf Seite 2 eindeutig das Datum 01.06.2011 und eindeutig die 15 Monate überschritten sind.

Ich verstehe nicht XXXX, wieso Sie immer ein Datum verwenden vom 16.02.2012, wo dann die 15 Monatsfrist nicht überschritten ist.

Ich bin der Meinung, dass Sie Amtsmissbrauch und Betrug ganz offensichtlich decken. Ich werde Sie natürlich genauso wie XXXXzur Anzeige bringen.

Sie haben Akteneinsicht über 132 Seiten, wo man alles nachvollziehen kann.

Ich hoffe, dass sie diese Akten einmal richtig durchlesen und korrekt behandeln."

1.6. Dieses Schreiben wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt als neuerlicher Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens gedeutet und mit Beschluss des genannten Gerichtes (unter dem Vorsitz von XXXX) vom 23.10.2013, Zl. XXXX, zurückgewiesen.

1.7. In der Folge brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Wr. Neustadt ein Schreiben folgenden Inhalts ein:

"Aktenzahl XXXX

Ich XXXX ersuche um Fortführung der Aktenzahl XXXX gegen XXXX.

Ich kann nicht übereinstimmen mit Ihrem Urteil vonXXXXXXXX. Bin der Meinung das sie ein falsches Datum annehmen, da sie behaupten das die 15 Monats-Frist noch nicht vergangen ist.

Laut § 51 AB 7VStGB fängt die Frist ab der ersten Berufung an die BH Wiener Neustadt zu laufen an. Da sind fast " Jahre verstrichen.

Da Sie, XXXX XXXX anscheinend nur die erste Seite gelesen haben, weise ich daraufhin die 2te Seite die ich ihnen beiliege, wo eindeutig das Gesetz zu meinen Gunsten verzeichnet ist, durchzulesen."

1.8. Dieser Schriftsatz wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt als Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. dargestellten Beschluss gewertet und in der Folge dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

1.9. Mit Beschluss vom 10.01.2014, Zl. XXXX, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde als unzulässig zurück.

2.1. Mit Zahlungsaufforderung vom 03.10.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR vor.

2.2. Da der Beschwerdeführer dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt in der Folge den angefochtenen Zahlungsauftrag über den Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idHv 8,- EUR, somit insgesamt über 98,- EUR.

2.3. Mit einem fristgerecht beim Landesgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des zuvor dargestellten Bescheides, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe "am 18.11.2013 fristgerecht um Fortführung" in der Sache Zl. XXXX gebeten. Es stehe (erg.: in der Rechtmittelbelehrung des oben unter Punkt 1.4. dargestellten Beschlusses), dass der Spruchpunkt 3. des Beschlusses nicht in Wirksamkeit trete, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Im Gesetz stehe somit eindeutig, dass man 14 Tage Zeit für eine Fortführung habe, die der Beschwerdeführer auch eingereicht habe.

2.4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichts Wr. Neustadt den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 30.09.2013, Zl. XXXX, verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag von 90,- EUR zu zahlen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der genannte Beschluss sei deshalb nicht rechtskräftig, da er fristgerecht ein Rechtsmittel dagegen erhoben habe, unzutreffend ist. Denn der unter Punkt I.5. dargestellte Schriftsatz wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt zu Recht als (abermaliger) Fortsetzungsantrag und nicht als Rechtmittel gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenantrages gewertet, da dem Schriftsatz ausdrücklich zu entnehmen ist, dass um "Fortführung" (dies durch Fettdruck hervorgehoben) ersucht werde und auch inhaltlich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages eingegangen wird (vgl. überdies das unten zu Punkt 3. Ausgeführte).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. § 7 Abs. 1 GEG (in der im Spruch genannten, bis 31.12.2013 gültigen Fassung) lautete wie folgt:

"Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

3.2.1.2. Daraus ergibt sich der (weiterhin geltende) Grundsatz (vgl. nun § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz idgF), dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, nur ins Treffen geführt werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).

3.2.1.3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag zu zahlen hat.

Denn selbst, wenn das Landesgericht Wr. Neustadt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den unter Punkt I.5. dargestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses vom 30.09.2013, Zl.XXXX, gewertet hätte, käme dem insoweit keine Relevanz zu, als es der Behörde nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen.

Da der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Betrag nicht nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des § 6 Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR vorgeschrieben wurde.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 3.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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