W147 1419126-1•BVwG W147 1419126-1
W147 1419126-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz
W147 1419126-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch Mag. Michael WEISS, Rechtsberatung Integrationshaus XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.?April 2011, Zl. 10 08.619-BAE, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 29. Oktober 2014 und am 18.?Dezember 2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tadschikistans, stellte am 16.?September?XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Als Nachweis seiner Identität legte er seine tadschikische Geburtsurkunde vor. Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer nach Schilderung seines Reiseweges hinsichtlich der Gründe seiner Ausreise im Wesentlichen vor, Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans zu sein. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, da man ihm Propaganda gegen die amtierende Regierung sowie terroristische Aktivitäten vorwerfen würde. Am 15. oder 16.?Juli?XXXX habe man ihn während einer Hochzeit festgenommen, da er dort öffentlich den Präsidenten kritisiert habe. Man habe ihn in der Folge für die Dauer von drei Tagen im Keller des Büros des Komitees für Nationale Sicherheit gefangen gehalten. In der Generalstaatsanwaltschaft sei er im Zuge seiner Einvernahme stark verletzt worden, er habe viel Blut verloren und hätte daher ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Nachdem er dort wieder zu sich gekommen sei, habe er die Flucht ergriffen; dies habe sich am 22. Juli XXXX ereignet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, erneut inhaftiert zu werden; in seinem Alter könne dies den Tod bedeuten. In XXXX würde seine Schwester leben.
Am 18. November XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin an, seit XXXX infolge damals erlittener Misshandlungen an Kopfschmerzen zu leiden, diesbezüglich nehme er Medikamente ein; seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und halte er diese aufrecht. Der Beschwerdeführer legte anschließend einen Parteiausweis der Demokratischen Partei Tadschikistans sowie zwei - nicht konkret auf seine Person bezugnehmende ? Schreiben jener Partei vor, in welchen auf die Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie auf die Verurteilung des Parteivorsitzenden zu einer gesetzwidrigen Haftstrafe eingegangen werde.
Nach seinem Ausreisegrund befragt, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, am 5. oder 6. Juli XXXX von zwei Mitgliedern des Komitees der Nationalen Sicherheit verhaftet und der Verübung von Verbrechen beschuldigt worden zu sein. Damals sei er gerade mit einer Musikgruppe auf einer Hochzeit aufgetreten; er habe sich auf dieser regierungskritisch geäußert, nachdem - wie dies häufig der Fall gewesen wäre ? der Strom abgeschaltet worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin scherzhaft gemeint, dass der Präsident bestimmt die ganze Zeit über Strom hätte. Folglich seien direkt nach der Hochzeit Leute zum Beschwerdeführer gekommen, welche ihn gewaltsam zum Einsteigen in ein Auto gezwungen hätten. Man habe ihn zum Gebäude des Komitees für Nationale Sicherheit in XXXX gefahren, wo man ihn direkt hinunter in ein fensterloses Zimmer im Keller geführt hätte. Dort habe man in der Folge etwa eine Stunde lang auf ihn eingeschlagen, anschließend sei die Türe verschlossen und der Beschwerdeführer bei eingeschaltetem Licht zurückgelassen worden. Während der Schläge habe er mehrmals das Bewusstsein verloren, daher könne er nicht genau sagen, wie viel Zeit vergangen sei, bis die Leute wieder in das Zimmer gekommen seien, er vermute dass dies erst am nächsten Tag geschehen sei. Man habe ihn abermals geschlagen und auf seine Frage nach dem Grund hierfür entgegnet, dass dies zur "Vorbeugung" geschehen würde. Am folgenden Tag sei jemand mit einem Schriftstück zu ihm gekommen und habe ihm eine Anklageschrift vorgelesen. In dieser sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, Propaganda gegen die Regierung betrieben, sich terroristisch betätigt zu haben und einen Umsturz herbeiführen zu wollen. Man habe vom Beschwerdeführer das Unterschreiben dieses Schriftstückes gefordert, doch habe sich dieser geweigert, da er keine der genannten Taten begangen hätte. Daraufhin seien erneut jene Leute, welche ihn schon zuvor geschlagen hätten, hereingeholt worden, welche ihn sodann abermals misshandelt hätten. In dieser Weise sei es dann einige Tage weitergegangen. Schließlich habe man dem Beschwerdeführer ein Foto seines Sohnes vorgelegt und ihn gefragt, ob er wolle, dass diesem etwas geschehe. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und das Papier unterschrieben. Er habe jedoch verlangt, zur Staatsanwaltschaft gebracht zu werden, um die Dokumente in Gegenwart des Staatsanwaltes zu unterschreiben. Dort habe er folglich erklärt, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben und das Dokument nicht zu unterschreiben. Der Staatsanwalt hätte den anwesenden Beamten des Komitees für Nationale Sicherheit daraufhin aufgetragen, ihm die Aussagen des Beschwerdeführers zu bringen und diesen erst dann vorzuführen. Sohin habe man den Beschwerdeführer wieder mitgenommen. Als man ihn mit angelegten Handschellen zum Auto zurückgebracht habe, habe der Beschwerdeführer einem Polizisten zugerufen, dass er nicht mit den Sicherheitsbeamten mitfahren wolle; letztere hätten den Beschwerdeführer daraufhin an den Haaren gepackt und ihn gegen eine Mauer geschleudert. Sein Kopf sei gegen ein Glasfenster gestoßen worden, dieses sei zersprungen, wobei ein Splitter in den Hals des Beschwerdeführers eingedrungen sei. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer mit Gewalt in das Auto gezerrt und ihn zurück zum Gebäude des Komitees für Nationale Sicherheit gebracht. Unterwegs habe der Beschwerdeführer heftig geblutet, er wisse nicht, was dann weiter passiert sei, doch sei er erst wieder im Rettungsspital zu sich gekommen. Dort habe er eine Schwester nach dem Verbleib der Beamten gefragt, doch hätte diese lediglich gewusst, dass ihn jemand hergebracht und anschließend weggefahren sei. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin gefragt, ob er rauchen dürfe, die Schwester habe dies bejaht und ein Fenster geöffnet. Die Zigaretten habe er, nachgefragt, am Nachbarbett vorgefunden, offensichtlich seien diese dort vergessen worden. Nachdem die Schwester das Zimmer verlassen hätte, sei der Beschwerdeführer durch das offene Fenster geflohen. Das Zimmer wäre ebenerdig gelegen, draußen sei es bereits finster gewesen. Auf der Straße habe er ein Auto angehalten und den Fahrer gebeten, ihn zu einem Freund zu bringen. Bei jenem Freund angekommen, habe er erfahren, dass das Datum der 22. Juli XXXX gewesen sei. Wie der Beschwerdeführer kürzlich erfahren habe, wäre der erwähnte Freund mittlerweile verstorben, man habe diesen tot in seiner Wohnung aufgefunden und innere Blutungen festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge die ganze Zeit über bei jenem Freund aufgehalten, schließlich hätte der Genannte Bekannte kontaktiert, welche im weiteren Verlauf gegen eine Zahlung von 8.000,- US-Dollar geholfen hätten, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen. Die Ausreise sei am 5. oder 6. September XXXX erfolgt.
Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans, konkret sei er Mitglied der Propagandagruppe gewesen, welche Konzerte gegeben hätte. Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer als XXXX der Gruppe "XXXX" tätig gewesen, deren Mitglieder seien auf dem Nachhauseweg von einer Hochzeitsfeier umgebracht worden. Dies sei der Funke gewesen, welcher damals den Bürgerkrieg ausgelöst hätte. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nur durch Zufall nicht bei der Gruppe gewesen; nach diesem Vorfall sei er nur mehr auf privaten Feiern aufgetreten. Nachgefragt, besitze er keine Unterlagen hinsichtlich seiner Anklage, da er geflüchtet sei.
Nach Ergänzungen zu seinem Vorbringen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es gäbe noch einen weiteren Grund, weshalb er nicht in seiner Heimat leben könne ? er sei seit dem Jahr XXXX evangelischer Christ, damals habe er vom Islam konvertiert und sei folglich auch als Dolmetscher für Missionare tätig gewesen; aus diesem Grund habe er Probleme mit der tadschikischen Bevölkerung gehabt, auch sein Bruder habe sich von ihm abgewandt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von Unbekannten auf der Straße verprügelt worden, dies habe sich in den Jahren 2001 und 2002 ereignet, bevor der Präsident im Jahr 2004 verboten hätte, andere Religionen zu predigen. Von staatlicher Seite sei er aufgrund seiner Religion nicht verfolgt worden.
Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester seit etwa 2000 oder 2002 in Österreich leben würde, diese hätte mittlerweile einen positiven Asylbescheid erhalten. Die Genannte habe ebenfalls der Demokratischen Partei angehört, im Jahr XXXX sei deren Mann getötet worden. Seine Ex-Frau, sein Sohn, eine weitere Schwester sowie sein Bruder würden nach wie vor in der Heimat leben. Der Beschwerdeführer lebe momentan von der Grundversorgung, ginge keiner Beschäftigung nach und lerne Deutsch. Nachgefragt, sei am 24. oder 25. Juli XXXX bei seiner in Tadschikistan lebenden Schwester nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, zudem sei diese für den 28. Juli XXXX vorgeladen worden.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten für zumindest zwanzig Jahre ins Gefängnis zu müssen. Während seiner Gefangenschaft hätte man zwei Zeugen hinzugeholt, welche bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer die Taten begangen habe.
Nach abschließender Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.
Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24. Februar 2011 ergibt sich zusammenfassend, dass laut Angaben der Behörden keine politischen Gefangenen existieren und keine politisch motivierten Verhaftungen stattfinden würden; laut Angaben von Oppositionsparteien und lokalen Beobachtern würden politische Gegner seitens der Regierung selektiv verfolgt werden. Weiters sei gesetzlich verankert, das eine Person wegen Beleidigung des Präsidenten bis zu fünf Jahren inhaftiert werden könne.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 2011, Zl. 10 08.619-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit in Tadschikistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dies im Falle einer Rückkehr wäre. Beweiswürdigend wurde unter anderem erwogen, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in Zweifel zu ziehen sei. So habe der Beschwerdeführer etwa das Datum seiner Verhaftung divergierend angegeben, weiters erschiene die dargelegte problemlos erfolgte Flucht aus dem Krankenhaus unglaubwürdig; im Falle tatsächlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers wäre nicht anzunehmen, dass die Sicherheitsbehörden diesen unbeaufsichtigt in einem ungesicherten Krankenzimmer zurückgelassen hätten. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans gehandelt hätte, erschiene es ferner nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Behörden ausgesetzt sein sollte. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass er während der bei einem Freund verbrachten Zeitspanne bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt habe.
Aus seinem Vorbringen und den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen ergäbe sich im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht, oder er diesfalls unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre.
Letztendlich hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden. In Österreich lebe die Schwester des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling. Diese habe er während seines Aufenthaltes lediglich zweimal gesehen und hätten darüber hinaus keine sozialen Anbindungen bzw. Integrationsaspekte festgestellt werden können.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28. April 2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit eingebracht. Begründend wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Tadschikistan verlassen, da er als Mitglied einer Oppositionspartei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Diesbezüglich werde auf eine nachzureichende ausführliche schriftliche Stellungnahme verwiesen; ferner werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es würden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 wurde ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eigebracht. In diesem wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ausreichende Gründe vorliegen würden, diesem Asyl zu gewähren. Entgegen der erstinstanzlichen Ausführungen seien dessen Angaben, wonach er aufgrund regimekritischer Äußerungen und aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Demokratischen Partei Tadschikistans verhaftet und in weiterer Folge misshandelt worden wäre, äußerst glaubhaft und würden sich diese mit den vorliegenden Informationen in Bezug auf die menschenrechtliche Situation Tadschikistans, vor allem betreffend Verletzungen der Meinungsäußerungsfreiheit, decken. Insbesondere sei öffentliche Kritik am Präsidenten unter Strafe gestellt. In Tadschikistan werde systematisch gegen Mitglieder von Oppositionsparteien bzw. Regierungskritiker vorgegangen, diese würden regelmäßig gefoltert, unter Drogen gesetzt oder misshandelt; die Sicherheitslage in Tadschikistan hätte sich im Laufe der letzten Jahre zusehends verschlechtert. Wie auch im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten, seien die Haftbedingungen lebensbedrohlich, die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sehr schlecht; es herrsche Korruption und Machtmissbrauch. Der Argumentation, mit welcher die Erstbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, sei unter näherer Begründung in keinster Weise zu folgen. Überdies sei vom Beschwerdeführer geschildert worden, im Zuge seiner Verhaftung am Hals verletzt worden zu sein; dass der Beschwerdeführer dort tatsächlich eine massive Narbe aufweise, habe die belangte Behörde aber unberücksichtigt gelassen. Insgesamt habe es die Behörde verabsäumt, sich mit dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers in ausreichender Weise auseinanderzusetzen, sich stattdessen in ihrer Begründung auf einige wenige vermeintliche Widersprüche beschränkt und die von ihr selbst getroffenen Länderfeststellungen dabei nur in unzureichender Weise berücksichtigt. Überdies übersehe die Behörde, dass die Prüfung des Refoulement-Verbotes unabhängig von jener der Flüchtlingseigenschaft hätte erfolgen müssen. Aufgrund der massiven Verschlechterung der Sicherheitslage in Zusammenschau mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK gefährdet sei. Aufgrund der engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erweise sich dessen Ausweisung ferner unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK als unzulässig. Beiliegend wurde ein fachärztlicher Befund des Psychosozialen Zentrums vom 29. März 2011 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10: F 43.1. sowie Migräne ICD 10: G43 übermittelt.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 5. Mai 2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 wurden eine aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie, jeweils dessen Schwester XXXX betreffend, ein Bescheid der XXXX XXXX, deren Konventionspass sowie deren Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2005, vorgelegt
5. Am 29. Oktober 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, seiner Schwester XXXXals Vertrauensperson sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters, nochmals ausführlich zu seinen Ausreisegründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 19. September 2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat der Stufe B1 vom 11. Juli 2014 sowie ein Empfehlungsschreiben durch den Verein "XXXX" vom 27. Oktober 2014 vor.
Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer insbesondere bekannt, dass zwischenzeitlich seine zweite Schwester XXXX ebenfalls in Österreich eingereist sei, diese hätte in erster Instanz den Status einer Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Zwecks Einsichtnahme in deren Verfahren wurde die Verhandlung daraufhin vertagt.
6. Am 18. Dezember 2014 fand in Fortsetzung der am 29. Oktober 2014 abgehaltenen Verhandlung eine neuerliche öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und seines gewillkürten Vertreters nochmals zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 1.?Dezember 2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.?April?2011, Zl. 10 08.619-BAE, zurück, der genannte Spruchpunkt erwuchs damit in Rechtskraft. Gleichzeitig verwies die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan als Mittel benützt werden könnte, um seine Schwester XXXX, welcher aufgrund ihres politischen Engagements Asyl gewährt worden sei, zur Heimkehr zu zwingen. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich aufrechterhalten. Im Übrigen zeige sich der Beschwerdeführer integrationswillig und engagiere sich ehrenamtlich. Diesbezüglich wurde ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 16. Oktober 2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Tadschikistan sowie unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrensaktes der Schwester des Beschwerdeführers werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Tadschikistans, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sowie der evangelischen Glaubensrichtung. Er hält sich nach illegaler Einreise (spätestens) seit dem 16.?September?XXXX, dem Tag der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, durchgehend im Bundesgebiet auf.
Festgehalten wird, dass Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.?April 2011, Zl. 10 08.619-BAE, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) infolge der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer ist der Bruder der XXXX, welche im Jahr XXXX Mitbegründerin der Wohlfahrtsorganisation "XXXX" war, deren Zielsetzung die Unterstützung von alleinerziehenden Müttern und Waisenkindern in Tadschikistan ist. Im Jahr XXXX erschien ein Zeitungsbericht über ein Projekt der genannten Organisation, welcher ein Interview der Schwester des Beschwerdeführers enthielt, in dem sich diese sehr kritisch über das staatliche Versorgungssystem Tadschikistans äußerte. Auch in einem Folder, welcher die Arbeit der Organisation darstellte, wurden Missstände in Tadschikistan offen angeprangert. Nach Erscheinen des Zeitungsartikels wurde die Schwester des Beschwerdeführers regelmäßig von Revierpolizisten aufgesucht und dazu aufgefordert, öffentliche Äußerungen dieser Art künftig zu unterlassen.
Dem Antrag auf internationalen Schutz der Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2013, Zl. 12 01.880-BAT, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer war vor Ausreise nicht unmittelbar in die geschilderten Tätigkeiten seiner Schwester bzw. jene der Organisation "Mehr" involviert, ist jedoch im Herkunftsstaat nach wie vor in dem seiner Schwester gehörenden Haus behördlich gemeldet, trägt den gleichen Familiennamen wie diese und leistete ihr in der Vergangenheit gelegentlich Unterstützungstätigkeiten.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht Druck seitens staatlicher bzw. regionaler Sicherheitsbehörden im Sinne von Drohungen und/oder Repressionen ausgesetzt sein könnte, um seine Schwester XXXX zu einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu bewegen.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Tadschikistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai XXXX der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.XXXX, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich XXXX als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September XXXX wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in XXXX die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diesewurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer XXXX demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst XXXX- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
(...)
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr XXXX dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde XXXX ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober XXXX kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung in XXXX ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von XXXX wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert: Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar XXXX "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).
Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).
Quellen:
12.1. Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)
Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in XXXX organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, Dawlat Hudonazarow, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (XXXX) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).
Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt XXXX ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).
Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).
Quellen:
Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.XXXX wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.XXXX). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).
Quellen:
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das XXXX in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt XXXX. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.XXXX / USDOS).
Quellen:
(...)
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
20. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von XXXX bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit XXXX erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr XXXX zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise XXXX eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit XXXX in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit XXXX ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von XXXX zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie XXXX noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst XXXX verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Schwester XXXX (AIS-Zahl: 12 01.880), Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 29. Oktober 2014 und am 18. Dezember 2014, in welcher auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden, Dokumente und sonstigen Schriftstücke.
Die Feststellung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen darauf, dass dieser bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine tadschikische Geburtsurkunde Original in Vorlage brachte sowie auf dessen diesbezüglichen konsistenten und glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Person der Schwester des Beschwerdeführers bzw. deren sozialkritischer Tätigkeit im Herkunftsstaat resultieren aus dem unzweifelhaften Inhalt des diese betreffenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den im Akt einliegenden Unterlagen und Herkunftslandinformationen die von ihr mitbegründete Wohlfahrtsorganisation betreffend. Der Beschwerdeführer gab im Verfahrensverlauf in glaubwürdiger und gleichbleibender Weise an, vor seiner Ausreise in einer im Eigentum seiner Schwester stehenden Wohnung in XXXX ansässig und an dieser Adresse nach wie vor behördlich gemeldet zu sein.
Ausdrücklich festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.?Dezember?2014 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Weiters wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Schwester des Beschwerdeführers aufgrund deren glaubwürdigen Vorbringens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2013, Zl. 12 01.880-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.?Jänner?2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Die Zurückziehung einer Berufung bzw. Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. April 2011, Zl. 10 08.619-BAE, (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (‚sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhin anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 26. 6. 1997, 95/18/1293; 17. 7. 1997, 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Tadschikistan keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten ? von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden ? Probleme zu erwarten hätte.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren - insoweit als der Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erst im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29. Oktober 2014 erstmals ins Verfahren einbrachte - kein Problem des Neuerungsverbotes gemäß § 20 BFA-VG (vormals § 40 AsylG 2005) stellt, zumal es im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum völligen Wegfall des Neuerungsverbotes kommt und nicht nur die Beschwerdeinstanz (was dieser im Lichte der eingeschränkten Natur des asylrechtlichen Neuerungsverbotes ohnehin stets offensteht) neue Ermittlungen tätigen kann, sondern auch der Asylwerber von sich aus zur Erstattung neuen Vorbringens sowie der Vorlage neuer Beweismittel berechtigt ist (vgl. Frank/Anerihof/Filzwieser, Asylgesetz 20056 § 40 K2 f).
Wie sich aus den oben angeführten Erwägungen ergibt, brachte der Beschwerdeführer ? ausgehend vom glaubwürdigen Verfolgungssachverhalt seine SchwesterXXXX betreffend ? konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Falle seiner Heimkehr von Vertretern staatlicher bzw. regionaler Sicherheitsstrukturen als "Druckmittel" benutzt werden könnte, um seine Schwester, welche in ihrer Heimat als Mitbegründerin einer Wohlfahrtsorganisation für die Unterstützung alleinerziehender Mütter und Waisenkinder tätig war, in diesem Zusammenhang öffentlich regierungskritische Äußerungen tätigte und daher ins Blickfeld der staatlichen Behörden geriet, zu einer Rückkehr zu bewegen.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann aufgrund der öffentlichen Bekanntheit der erwähnten Wohltätigkeitsorganisation sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach der Schwerster des Beschwerdeführers im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates behördlich gefahndet wird, im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
4. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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