W132 2013639-1•BVwG W132 2013639-1
W132 2013639-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2013639-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Die belangte Behörde hat die Änderung des Grades der Behinderung in der Höhe von nunmehr 60 vH am XXXX ohne Befristung in den Behindertenpass eingetragen.
3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX unter Vorlage einer Vollmacht des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 163 cm. Gewicht: 98 kg. Blutdruck: 140/80.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtsbetonter Ruhetremor beider Hände. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt eine geringgradige X-Beinstellung, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Narben finden sich im Bereich des linken
Hüftgelenks und beider Kniegelenke. Hüfte links: kein Stauchungs- oder Rotationsschmerz auslösbar.
Knie rechts: Umfang geringgradig vermehrt, geringgradig überwärmt, kein Erguss, Patella etwas verbacken, stabil, geringgradige Valgusstellung.
Kniegelenk links: keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Umfang geringgradig vermehrt.
Sämtliche weiteren Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/90, lnnenrotation/Außenrotation bds. 10/0/30, Kniegelenk rechts 0/5/120, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 3/16, F 20/0/20, R 50/0/50. BWS/LWS:
FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigung endlagig eingeschränkt.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe: Bizeps-Sehnenreflex bds. auslösbar, Patellar-sehnenreflex und Achillessehnenreflex bds. nicht auslösbar.
Gangbild: Kommt selbständig mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt und angelegtem GenuTrain rechts. Das Gangbild ist leicht vorgeneigt, etwas schwerfällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psycho(patho)logischer Status: Stimmungslage ausgeglichen.
Diagnosen:
Knietotalendoprothese beidseits; rechts geringgradige Streckhemmung und beidseits mäßige Beugehemmung.
Verlust der rechten Niere wegen bösartiger Neubildung 2002; über 10 Jahre rezidivfrei und keine Befunde über Funktionseinschränkung der linken Niere.
Morbus Parkinson; Ruhetremor beider Hände.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose; geringgradige Funktionseinschränkung bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.
Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts; gutes Operationsergebnis links und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit beidseits.
Vorhofflimmern; ausreichend kompensiert, inkludiert Marcoumardauertherapie.
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.
Wie sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken, wird nicht ausgeführt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde unter Vorlage eines MRT des rechten Knies, Diagnosezentrum Brigittenau, vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung nicht richtig sei. Die angeführten Knieendoprothesen seien Halbschlittenimplantate. Am rechten Knie, welches 2009 operiert worden sei, finde sich lt. MRT v. XXXX ein massives Knochenmarksödem mit deutlichem Gelenkserguss. Es würden ausgeprägte gonarthrotische, degenerative Veränderungen bestehen. Einen diesbezüglichen Befund lege sie bei. Eine Ende Jänner 2012 im Spital durchgeführte Infusionstherapie mit Ilomedin habe keinen Erfolg gebracht. Auch die verordneten Schmerzmittel Parkemed und Tramal hätten keine Wirkung. Infiltrationsbehandlungen hätten wegen der Marcoumareinnahme nicht durchgeführt werden können. Eine Diclofenacverordung (3x tgl.) habe ganz gut gewirkt, habe jedoch nach einem Jahr wegen Verschlechterung der Nierenwerte abgesetzt werden müssen. Unterdessen seien die seit längerer Zeit bestehenden massiven Coxarthrosen an beiden Hüften auf der linken Seite zunehmend schlechter geworden, sodass sie sich Socken und Schuhe ohne Hilfe nicht mehr anziehen habe können. Daher habe sie sich im Juli 2013 zur OP entschieden. Nach einer Rehabilitation im August 2013 hätten sich die Belastungsschmerzen im rechten Knie sowie in der rechten Hüfte dermaßen verschlechtert, dass sie beim Einsteigen in die Straßenbahn 2x gestolpert und gefallen sei, weil sie das rechte Bein nicht habe hoch genug anheben können. Wie aus diesen Ausführungen hervorgehe sei es ihr auf Grund dieser Beschwerden und Vorkommnisse nicht möglich, ungefährdet öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Überdies wolle sie anmerken, dass sich die Ablehnungen ihrer Ansuchen ausschließlich auf die durch Operationen bereits in Ordnung gebrachten Gelenke beziehen würden, sich aber mit der Problematik des Rückenleidens, der chronischen Erkrankung de re. Knies und der massiven Coxarthrose re. nicht befassen würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.
Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Vorgeschichte: Hüfttotalendoprothese links 07/2013, Coxarthrose rechts, Halbschlittenprothese rechtes Knie 2009 und linkes Knie 2008, Tumornephrektomie rechts (2002), M. Parkinson, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie.
Nachgereichter Befund: MRT des rechten Kniegelenks vom XXXX (Halbschlittenimplantat medialseitig, massive Gonarthrose, Knochenmarksödem lateraler Femurcondyl, deutlicher Gelenkserguss).
Zum Beschwerdevorbringen: Dokumentiert sind im Entlassungsbericht des XXXX Halbschlittenprothesen an beiden Kniegelenken, die korrekte
Bezeichnung von Leiden 1 muss daher lauten: Knieendoprothese beidseits. Eine Änderung der Einstufung ergibt sich dadurch nicht, zumal Funktionseinschränkungen für die Einschätzung relevant sind.
Dokumentiert sind im eigenen Gutachten vom XXXX eine geringgradige Streckhemmung rechts und eine geringgradige Beugehemmung beidseits ohne Hinweis für höhergradige Ergussbildung oder Entzündungszeichen. Weiters wird im Bericht des XXXX, ein diskretes Entlastungshinken rechts mit Gehzeiten von 10 min. sowie selbständige Mobilität mit 1 Unterarmstützkrücke einschließlich Stiegen steigen und somit eine gute Gehfähigkeit dokumentiert. Ein aktuelles MRT der Kniegelenke liegt nicht vor. Eine abweichende Beurteilung ist daher nicht angezeigt.
Zu den vorgelegten Befunden:
Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die mehrfach dokumentierte, geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke ohne Hinweis für Prothesenlockerung und die beschriebene gute Gangleistung stellen kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Es liegen keine wesentlich eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten vor, die oberen Extremitäten sind frei beweglich, der Ruhetremor beider Hände bei M. Parkinson mit seitengleicher guter Kraftentfaltung stellt kein Hindernis dar.
Bei dem angegebenen Rückenleiden findet sich kein Hinweis für ein neurologisches Defizit oder höhergradige Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik, es liegt vielmehr eine gute Beweglichkeit vor.
Es liegen keine weiteren Leidenszustände vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gefährden oder verunmöglichen würden.
Es liegt keine abweichende Beurteilung gegenüber dem bisherigen Ergebnis vor.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX, ist in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Der Inhalt des Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen basierend auf dem, im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die medizinische Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.
Im Bericht der XXXX wird nur ein diskretes Entlastungshinken rechts mit Gehzeiten von 10 min. sowie selbständige Mobilität mit einer Unterarmstützkrücke einschließlich Stiegen steigen und somit eine gute Gehfähigkeit beschrieben.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten datiert mit XXXX wird daher in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke ist - ohne Hinweis für Prothesenlockerung - nur geringgradig eingeschränkt. Die Gangleistung ist ausreichend gut. Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, der Ruhetremor beider Hände bei M. Parkinson entfaltet seitengleich gute Kraft.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
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