BVwG W132 2002239-1

W132 2002239-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W132 2002239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2002239.1.00

Spruch

W132 2002239-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.1. Am XXXX wurde die Befristung im Behindertenpasse gestrichen.

Dieser Entscheidung wurde das zur Überprüfung der Befristung von Amts wegen eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung

4 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Leiden 585 40 vH

02 Bewegungseinschränkung nach Schussverletzung an der linken Schulter (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da eine höhergradige funktionelle Einschränkung in allen Bewegungsebenen vorliegt 29 40 vH

03 Chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da bei wiederholten Beschwerden physikalische Therapieanwendungen erforderlich sind 533 20 vH

04 Narbe am rechten Unterschenkel nach Schussverletzung

Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach tiefem Weichteildefekt 702

Tab. K 1, Z 2 10 vH

05 Nabelbruch

Mittlerer Rahmensatz, da lokaler Druckschmerz auslösbar 222 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild deutlich negativ beeinflusst wird.

Die übrigen Leiden sind im Hinblick auf das führende Leiden ohne maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung.

2. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, hat mit dem Bescheid vom XXXX festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung nicht vorliegen.

Diesem Bescheid wurden die medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter nach Schussverletzung (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da eine höhergradige funktionelle Einschränkung in allen Ebenen vorliegt 29 40 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da bei wiederholten Beschwerden physikalische Therapieanwendungen erforderlich sind 533 20 vH

03 Posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da weiterhin chronische Beschwerden ohne spezielle Therapie derzeit 585 20 vH

04 Narbe am rechten Unterschenkel nach Schussverletzung

Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach tiefem Infekt 702

Tab. K 1, Z 2 10 vH

05 Nabelbruch

Mittlerer Rahmensatz, da lokaler Druckschmerz auslösbar 222 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden besteht. Eine Narbe am rechten Unterschenkel ohne Funktionsbehinderung an Knie und Sprunggelenk, erreicht keinen Grad der Behinderung.

Eine Verschlechterung im Vergleich zum Gutachten vom XXXX ist nicht zu objektivieren sondern eine Besserung.

Derzeit bestehen keine neurologischen Ausfallserscheinungen die einen GdB ergeben. Die psychischen Beschwerden sind mäßiggradig, ohne spezielle Therapie derzeit, es liegen keine rezenten fachärztlichen Befunde vor. Im Vergleich zum Gutachten vom XXXX Herabsetzung des Grades der Behinderung der Posttraumatischen Belastungsstörung, da keine fachärztlichen Befunde vorliegen und derzeit keine Therapie stattfindet.

3. Die belangte Behörde hat in der Folge - basierend auf dem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, vom XXXX - von Amts wegen ein Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass eingeleitet. Es wurde kein Parteiengehör erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und als schlüssig erachtet worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in den letzten Jahren keines seiner Leiden verbessert habe. Es seien auf Grund der vorliegenden Wirbelsäulenleiden sogar chronische Rückenschmerzen dazugekommen. Darüber hinaus leide er an chronischen Kopfschmerzen und massiven Schlafstörungen. Dies sei sehr belastend und einschränkend. Die Rückstufung auf 40 vH sei daher keinesfalls nachvollziehbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand,

Körpergröße: 165cm, Körpergewicht: 68kg, Blutdruck: 110/70mmHg

Kopf: Zähne: saniert, Sens. frei, NAP's unauff.

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,

Brustkorb: symm, Trichterbrust, links sternförmig eingezogene Narbe nach Schussverletzung,

Herz: rhythmisch, norm. konfig. HAT rein, keine path. Geräusch,

Lunge: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS

Mamma: o.B.,

Mobilität: unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe,

Neurologisch/psychiatrischer Status auszugsweise

Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage gedrückt, stabil, Affizierbarkeit ins Negative verschoben; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen, aber langsam, Zehen - und Fersenstand möglich

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes nach Schussverletzung (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da eine höhergradige Einschränkung in allen Bewegungsebenen besteht 29 40 vH

02 Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ambulante Behandlung erforderlich, darunter leichte Stabilisierung; inkludiert auch die depressive Symptomatik und die dissoziative Störung gZ 585 30 vH

03 Chronisch wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da wiederholte Beschwerden und Anwendungen von physikalischen Maßnahmen erforderlich sind 533 20 vH

04 Narbe am rechten Unterschenkel nach Schussverletzung

Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach Weichteildefekt 702

Tab. K 1, Z 2 10 vH

05 Nabelbruch

Mittlerer Rahmensatz, da lokaler Druckschmerz auslösbar 222 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil das führende Leiden unter Nr. 1) durch das Leiden unter Nr. 2) um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3) bis 5) erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheits-schädigung unter Nr. 1) und 3) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 2) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus.

Zu den vorgelegten Befunden:

Der Röntgenbefund vom XXXX und der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule belegen die Schädigung der Wirbelsäule, die unter Nr. 3) adäquat im Gutachten erfasst wurde.

Der Röntgenbefund vom XXXX belegt die Schädigung des linken Schultergelenkes, welches im Gutachten unter Nr. 1) ausreichend gewürdigt wurde.

Der orth. Befund Dris. XXXX vom XXXX dokumentiert die Schädigung der Wirbelsäule, des linken Schultergelenkes und rechten Unterschenkels, welche in den Leiden 1), 3) und 4) eine adäquate Berücksichtigung erfahren.

Die hausärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom XXXX dokumentiert die unter Nr. 2) erfasste psychiatrische Gesundheitsschädigung und die Abnützungserscheinungen am Stützapparat, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, des linken Armes nach Schussverletzung, welche unter Nr. 1) und 3) im Gutachten ausreichend gewürdigt werden.

Neurologisch zu den vorgelegten Befunden:

Seit dem Gutachten vom XXXX werden keine weiteren Befunde vorgelegt.

Relevante nervenfachärztliche Befunde, die bereits im VGA (zuletzt vom XXXX) berücksichtigt wurden, Fachärztliche Stellungnahme PSD

XXXX:

Diagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,

rez. depressive Störung, ggw. schwere Episode, gemischte

dissoziative Störung ... erstmals im Mai 2002 an unserer Stelle

fachärztliche und psychosozial betreu t... zog sich sozial zurück

und nahm seine Medikamente unregelmäßig und zuletzt gar nicht mehr

ein ... kam im September 2013 wieder zu uns ... zu diesem Zeitpunkt

schwer depressiv und starke Neigung zu Dissoziationen

(sensomotorische Wahrnehmungsveränderungen an einzelnen Extremitäten

so wie länger dauernde Trancezustände), Flash backs und schwere

Schlafstörungen ... mit medikamentöser Neueinstellung kam es im

Verlauf der letzten Wochen zu einer leichten Besserung ... eine

Behandlung unbedingt indiziert, damit ... trotz schwerer

Folgesymptome ... einen annähernd normalen Alltagsablauf leben wird

können ...

Neurologisch zum Vergleichsgutachten vom XXXX: Es ist bei Leiden "Andauernde Persönlichkeitsveränderung" zu einer Rückstufung gekommen, da es mit medikamentöser/ psychiatrischer Therapie zu einer leichten Verbesserung/Stabilisierung der psychischen Situation gekommen ist. Es wird ein fachärztlicher Befund des PSD Baden vom 21.10.2013 und eine Medikamentenvorschreibung des PSD Baden vom 11.11.2013 vorgelegt. Darin wird die leichte Stabilisierung dokumentiert.

Neurologisch im Vergleich zu Gutachten Dris. XXXX vom XXXX: In diesem Gutachten wurden die Befunde bereits berücksichtigt, die Einstufung des Leidens unter Nummer 2 wurde um eine Stufe erhöht, da es aus nervenfachärztlicher Sicht immer wieder nachvollziehbar zu phasenweise auftretenden Flash backs und Schlafstörungen kommt.

6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Aufgrund des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen im Ergebnis keine Widersprüche auf.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Aufgrund der befunddokumentierten Verschlechterung des psychiatrischen Leidens erfolgte eine Höherbewertung des Gesamtgrades der Behinderung. Nachvollziehbar kommt es zu phasenweise auftretenden Flash backs und Schlafstörungen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Dieser Bescheid ist in Rechtskraft werwachsen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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