L518 2013422-1•BVwG L518 2013422-1
L518 2013422-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 07.10.2014, Zl. OB: XXXX, VN: XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXXvom 07.10.2014, Zl. OB:
XXXX, VN: XXXX0, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
23.06. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
22.09. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA Unfallchirurgie)
07.10. 2014 - Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXXh, (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt) / Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 26.06.2014/ Grad der Behinderung 50 v.H.
20.10. 2014 - Einlangen der mit 16.10.2014 datierten Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB
24.10. 2014 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
19.11. 2014- Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an die bP zur Konkretisierung des Beschwerdevorbringens
05.12. 2014- Einlangen der Ergänzung zum Beschwerdevorbringen beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 23.06.2014 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigebracht:
Vorläufiger Kurzbericht über stationären Aufenthalt vom 13.07.2007 bis 20.07.2007 vom 20.07.2007 (Abl. 6)
Befund über stationären Aufenthalt vom 13.07.2007 bis 20.07.2007 vom 20.07.2007 (Abl. 7-9)
Befund vom 16.07.2013 (Abl. 10)
Ein Konvolut an medizinischen Befunden des Krankenhauses XXXX (Abl. 11-17)
Die bP wurde am 22.09.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Unfallchirurgie eingeladen.
Das Bezug nehmende fachärztliche Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 22.09.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
"...
Anamnese:
Mammareduktionsplastik beidseits 2007 Krankenhaus XXXX, Ablage 6, Ablage 10
Bandscheibenprolaps L5/S1, kaudal mit Sequester, gleiche Befunde in den laufenden Beilagen, zahlreiche Infiltrationen, zuletzt dokumentiert August 2013 Krankenhaus XXXX (Ablage 17)
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein mit gelegentlichem Auslassphänomen. Manchmal Harnhalteschwäche, trägt Einlagen zur Sicherheit, sonst keine weiteren Angaben
Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel:
Schmerztherapie, Physiotherapie, gelegentliche Infiltrationen
Zusammenfassung relevanter Befunde:
siehe Anamnese, vorgelegtes Hüftröntgen zeigt eine deutliche Hüftdysplasie rechts mit deformiertem Femurkopf
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Sie kommt heute gehend zur Untersuchung, mit einer Stützkrücke rechts schonbelastend aber sicher, keine Dyspnoe, Sensorium erhalten
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum unauffällig
Thorax symmetrisch, schönes kosmetisches Ergebnis nach Mammareduktion beidseits
Cor rhythmisch, Pulmo vesikulär
Abdomen im Thoraxniveau
Wirbelsäule: durch Fehlbelastung scheinbare Skoliose, Hohlkreuz, Hartspann lumbal, Bewegungseinschränkung, Fingerbodenabstand eigentlich verzichtet
Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken- und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung
Untere Extremitäten: das rechte Bein ist ca. 2 cm kürzer, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Lasègue Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten
Psycho(patho)logischer Status:
Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten
Antrieb angepasst
Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden
Emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke
soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1
2
Bandscheibenvorfall L5/S1
Begründung deutlicher Reizzustand, Bewegungseinschränkung, Auslassphänomen, Harnhalteschwäche
Chronische Hüftluxation rechts
Begründung derzeit gute Beweglichkeit Überlagerung wahrscheinlich, Beinlängendifferenz 02.01.03
50
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine gegenseitige, direkte Beeinflussung ableitbar, Überlagerung der Problematik möglich
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Wärmereduktion beidseits, gutes kosmetisches Ergebnis
..."
Mit Bescheid der bB vom 07.10.2014 wurde festgestellt, dass die bP ab 26.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
Am 20.10.2014 langte die, als Einspruch bezeichnete, Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass die von ihr im Rahmen der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung gemachten Angaben nicht im Gutachten aufscheinen würden, gegenständliches Gutachten jedoch "Berichte" enthalten würde, zu welchen die bP weder gefragt, noch begutachtet worden sei. Obwohl die bP auf einer Krücke gehen müsse und dies auch auf den Röntgenbildern ersichtlich sei, habe der Sachverständige eine mitgebrachte CD über den Bandscheibenvorfall überhaupt nicht begutachtet. Außerdem leide die bP, entgegen den Angaben im Gutachten, nicht manchmal, sondern laufend an einer Inkontinenz, welche sie in einigen Situationen "laufend ausgrenzen" würde. Sie wäre daher der Meinung, dass ihr Gesamtgrad der Behinderung wesentlich höher sei, als im Gutachten festgestellt. Darüber hinaus würde sie die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für die Gehbehinderung erfüllen.
Neue Befunde oder sonstige Unterlagen legte die bP nicht bei.
Am 24.10.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 wurde der bP die Konkretisierung ihres Beschwerdevorbringens hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten, nicht aufscheinenden Angaben im Gutachten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen.
Am 05.12.2014 langte die diesbezügliche Ergänzung durch die bP ein, in der sie sinngemäß im Wesentlichen ausführte, dass sie unter einer tägliche Harnhalteschwäche und Schlafstörungen (daher nehme sie Schlafmittel) sowie unter Hüftschmerzen und Schmerzen und Muskelkrämpfen im rechten Bein leide.
Weiters führte die bP aus, dass von ihr zur Untersuchung durch den Sachverständigen Medikamente mitgebracht worden seien, welche der Gutachter weder beachtet noch im Gutachten erwähnt hätte.
Ebenso sei die mitgebrachte CD über den Bandscheibenvorfall nicht begutachtet worden.
Bezüglich des im Gutachten enthaltenen Untersuchungsbefundes führte die bP aus, dass sie eine Stützkrücke in der linken Hand halte und dem Gutachter dies bei der Untersuchung hätte auffallen müssen. Die unteren Extremitäten hätte er überdies äußerlich nicht beurteilen können, da die bP ihr Hose nicht ausziehen habe müssen. Die Beweglichkeit sei ebenfalls nicht getestet worden.
Abschließend wiederholte die bP ihr Ansinnen bezüglich einer höheren Bewertung ihres GdB sowie der bereits im Rahmen der Beschwerde geforderten Zusatzeintragungen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. In dem, von der bP beigebrachten Beschwerdevorbringen vom 16.10.2014, führte diese unter anderem aus, dass das erstellte Sachverständigengutachten einige Widersprüche zu den im Rahmen der Bezug nehmenden Untersuchung gemachten Angaben aufweise bzw. einige Angaben der bP überhaupt nicht Aufnahme in das Gutachten gefunden hätten. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies die bP darauf hin, dass sie laufend an einer Inkontinenz leide. Ergänzend führte sie in ihrem Vorbringen vom 01.12.2014 aus, dass gegenständliche Harnhalteschwäche, entgegen dem Vermerk des Sachverständigen in der Anamnese, täglich und nicht nur manchmal bestehe. Darüber hinaus hätte sie Medikamente sowie eine CD über einen Bandscheibenvorfall mit zur Untersuchung gebracht, welche vom begutachtenden Mediziner nicht berücksichtigt worden seien.
Diesbezüglich merkt das erkennende Gericht an, dass die Beurteilung durch den Sachverständigen betreffend der Auswirkungen der bestehenden Harnhaltschwäche mangelhaft scheint. Zwar wurde die Harnhalteschwäche in der laufenden Position 1 angeführt, jedoch weder, inwiefern sich diese auf die Beurteilung des GdB auswirkt, noch wurde Bezug auf eventuelle Folgen einer "sozialen Ausgrenzung" im alltäglichen Leben der bP aufgrund ihrer Inkontinenz genommen. Darüber hinaus wurde vom begutachtenden Mediziner nicht ausgeführt, warum aufgrund der dokumentierten Leiden betreffend der Position 1 der untere Rahmensatz herangezogen wurde. Zudem fehlt eine diesbezügliche Begründung auch betreffend der Position 2 im Gutachten, wobei der höhere Rahmensatz herangezogen wurde.
Hinsichtlich der, von der bP zur Untersuchung mitgebrachten, Medikamente wird weiters angemerkt, dass die diesbezüglichen Angaben im Gutachten fehlen und aus der angeführten Schmerztherapie nicht ersichtlich ist, welche Medikamente diese umfasst. Inwiefern die mitgebrachte CD der bP vom begutachtenden Mediziner berücksichtigt wurde, lässt sich aus dem Gutachten nicht entnehmen und ist demnach für das erkennende Gericht nicht beurteilbar, ob sich daraus Auswirkungen für die Beurteilung des GdB ergeben hätten.
Der beschwerdegegenständliche Umstand, dass die bP ihre Stützkrücke in der linken Hand trage und dies aus Sicht der bP unrichtig in das Gutachten aufgenommen wurde, lässt keinen Rückschluss auf eine Auswirkung des Beurteilungsergebnisses zu, da sich die Bezug nehmenden Angaben des Sachverständigen aus Sicht des ho. Gerichtes auf die Seite der Schonbelastung und nicht auf die Seite der Stützkrücke beziehen und diese aufgrund der festgestellten Leiden durchaus nachvollziehbar scheint.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass eine äußerliche Beurteilung der unteren Extremitäten durch den Gutachter nicht möglich gewesen sei, da die bP ihre Hose nicht ausziehen habe müssen, wird angemerkt, dass diesbezüglich keine Feststellungen durch das erkennende Gericht getroffen werden konnten.
Aufgrund der obig angeführten Widersprüchlichkeiten und Mangelhaftigkeiten wäre die bB angehalten gewesen, hinsichtlich der im Rahmen der nur oberflächlich dokumentierten anamnestischen Angaben, welche in Zusammenschau mit dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nicht ausreichend nachvollziehbar scheinen, weitere ergänzende Ermittlungen in Form von ergänzenden Befundungen einzuholen.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem auch hinsichtlich der im Gutachten nicht ausreichend begründeten Beurteilungen (v.a. Wahl des jeweiligen Rahmensatzes, Gesamtgrad der Behinderung...) weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall vor und erfordern diese eine Zurückverweisung an die bB. Diesbezüglich verweist das ho. Gericht vor allem auf die nur mangelhafte Begründung bzw Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung, dies auch in Zusammenschau mit den nur oberflächlich dokumentierten anamnestischen Angaben sowie den Angaben über Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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