BVwG L518 2011978-1

L518 2011978-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG L518 2011978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2011978.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: PN: XXXX, VN: XXXX, vom 13.08.2014, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 13.08.2014, GZ: PN:

XXXX, VN: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

13.04. 2013 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP bzw. Beschwerdeführerin - "BF" genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses

22.06. 2013 - Ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens

30.09. 2013 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP

31.12. 2013 - Antrag der bP auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung"

05.03. 2014 - Ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens

19.03. 2014 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme

28.03. 2014 - Stellungnahme der bP

09.07. 2014 - Ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens

13.08. 2014 - Abweisender Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)

08.09. 2014 - Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB

18.09. 2014 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Am 13.04.2013 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Befund des XXXX, Abteilung Radiologie vom 23.06.2009, vom 23.03.2010 und vom 24.01.2013 (Abl. 8, 9, 13),

Befund des Radiologischen Instituts XXXX vom 07.09.2011 (Abl. 10),

Befund des XXXX, Facharzt für Radiologie vom 29.05.2012 und vom 24.09.2012 (Abl. 11, 12).

Die bP wurde am 22.06.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen (XXXX) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 20.08.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt (Abl. 19-22):

".....

Anamnese:

Bluthochdruck seit Jahren, unter Therapie gut eingestellt, Belastungsdyspnoe.

Zustand nach TIA 2004, keine Spätfolgen

Zustand nach Varizenoperation

2006 Discektomie L3/L4 mit dorsaler Spondylodese.

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe große Probleme mit lumboischialgieformen Schmerzen beim Gehen und Stehen. Es zieht in der Wade und dann im Oberschenkelbereich. Wenn sie dann weitergeht, bekomme sie reißende Schmerzen im Kreuz und bampstiges Gefühl in der Fußsohle, manchmal bis zum Fußgelenk, links mehr als rechts.

Derzeitige Behandlungen/ Medikamente:

Physiotherapie / Concor, Pandip, Gabapentin, Neuromultivit, Inegy, Asasantin

Hilfsbefunde:

Siehe Akt

Technische Hilfsmittel /orthopädische Behelfe:

keine

Untersuchungsbefund:

Status - Fachstatus:

Allgemeiner Zustand zufriedenstellend, Ernährungszustand adipös, klare Bewusstseinslage und Orientierung, keine Atemnot, keine Zyanose, kein Hinweis auf kardiopulmonale Einschränkung.

Caput und Collum: Unauffällig, Augen seitengleich, Pupillen reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, NAP frei, Seh- und Hörvermögen unauffällig, Sprache normal. Halsvenen nicht gestaut, keine Struma, Carotiden pulsieren.

Thorax: Symmetrisch, beidseits beatmet, nicht druckdolent.

Cor: Herzgröße normal, Herztöne rein, rhythmische Herzaktion, Systole und Diastole frei.

Pulmo: Perkutorisch sonorer Klopfschall, Lungenblasen gut verschieblich, normales Atemgeräusch, keine Rasselgeräusche.

Abdomen: Bauchdecke weich, adipös, nicht druckdolent, keine Resistenzen tastbar, Milz und Leber nicht vergrößert, keine Abwehrspannung, Nierenlager bimanuell frei. Stuhl- und Harnkontrolle gegeben.

Wirbelsäule und Gelenke: Fehlhaltung mit rechtskonvexer Skoliose und verstärkter Kyphosierung der BWS, Zustand nach Discektomie L3/L4 und dorsale Spondylodese, mäßiger Beckenschiefstand, die Narbe nach Stabilisierungsoperation bland, mäßiger Druck- und Klopfschmerz im BWS- und LWS-Abschnitt und starke Druckdolenz im unteren LWS-Abschnitt.

Halswirbelsäule: Gut 1/3 eingeschränkt, Reklination nicht möglich,

Kinn-Brust-Abstand: 2 Querfinger, kein Vertigo.

Kinn-Jugulum-Abstand: 2 Querfinger.

Schultergelenke: Frei beweglich, kein Schulterschiefstand, Rücken-Schultergriff seitengleich durchführbar. Ellenbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich, MER seitengleich auslösbar, Faustschluss seitengleich durchführbar.

Brust- und Lendenwirbelsäule: Starker paravertebrale Rückenverspannung und Klopfdolenz, Seitenneigen um 1/2 eingeschränkt, Rotation massiv schmerzhaft und eingeschränkt.

Finger-Boden-Abstand: 30 cm. Lasegue: beidseits negativ. Die übrigen

Sehnenreflexe: PSR beidseits auslösbar, ASR fraglich auslösbar.

Hüftgelenke: Endlagig eingeschränkt, keine Schmerzangaben, kein Trochanter- oder Inquinalschmerz.

Kniegelenke: Äußerlich nicht auffällig, Bänder fest, kein Erguss, keine Kreuzband- oder Meniskuszeichen; Geringgradiges retropatellares Reiben bds. Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich. Keine Ödeme, Zustand nach Varizenoperation, Unterschenkel stark druckdolent, keine Schwäche, über zeitweise auftretendes pampstiges Gefühl im linken Oberschenkel wird geklagt.

Fortbewegung - Gangbild: Nach vorne und nach rechts geneigt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Stabilisierungsoperation, lumboischialgieforme Schmerzen

Pos. Nr. 02.01.03 GdB 60 %

  1. Bluthochdruck

Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pkt. 1 / Zustand nach Stabilisierungsoperation im Segment L3/L4 und Bandscheibenvorfall L4/L5. Aufgrund der Fehlhaltung, höhergradiger Bewegungseinschränkung und therapieresistenten neuropathischen Schmerzen, mit Gehbehinderung, werden 60 % angenommen.

Pkt. 2 / 20 % aufgrund des Zustandes nach TIA, Adipositas und Belastungsapnoe.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.

Begründung: Pkt. 1 ist das Hauptleiden aufgrund der postoperativen lumboischialgieformen Schmerzen beim Gehen und Stehen und Missempfindungen in den Beinen, links mehr als rechts, bei pseudoradiculärer Symptomatik. Pkt. 2 wirkt nicht ausreichend leistungsmindernd, um eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen zu können.

...."

Am 30.09.2013 wurde der bP ein Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "TrägerIn eines Metallimplantats" übermittelt.

Am 31.12.2013 langte bei der bB der Antrag auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass der bP ein. Gleichzeitig ersuchte die bP um Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Befund von XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 26.11.2013 (Abl. 27)

Die bP wurde am 05.03.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 07.03.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt (Abl. 32-37):

"....

Anamnese:

Intervall: Ansuchen um Unzumutbarkeit ÖVM

Kniebeschwerden (Neuropathie) - physikal. Therapie/Akupunktur regelm. (WS)

WS: keine Verbesserung seit Letztgutachten

Blutdruck: weiter gleich

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen/Lumboischialgie (Wadenbereich) (DD: Claudicatio spinalis) durch Gehen / längeres Stehen und "bamstiges Gefühl" in der Fußsohle. Belastungsabh. Cervikalgie, Knieschmerzen. Gehleistung mit Walkingstecken 3-500 m. Radfahren gut (Hometrainer).

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Physikal. Therapie / Akupunktur, Gabapentin 1x1, Concor 5mg 1/2x1, Pantip 1x1, Inegy 1x1, Asasantin 1x1, Voltaren 50mg bei Bed. (2-4x/2Wochen)

Sozialanamnese:

Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Abl. 27: WK Stenose HWS, Gonarthrose bds.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: Augen: isochor, prompte LR, Konvergent gut, HN: frei, Rachen:

bland, Hörvermögen: Konversationssprache gehört.

Interner Status: Herz: reine HAT, nf, rhythmisch, Puls 69/min.

Lunge: VA, SKS bds. Thorax: symm. Abdomen: weich, keine dd, normale DG, Leber unter Ribo, Milz np, NL frei. Harn/Stuhl: regelm.

WS: Geradrücken. Keine wesentliche Klopfdolenz entlang der Dornfortsätze. Im Bereich der mittleren LWS in etwa 7 cm lange blande Narbe. IS-Gelenke/Ischiadikus-Austrittspunkte reizfrei. Paravertrebral entlang der Fazettengelenke knapp unterhalb der Narbe Druckdolenz auslösbar, keine Nervenwurzelreizung. Beweglichkeit normal-geringgradig eingeschränkt. FBA: 15 cm im Stehen.

OE: Nacken/Schürzengriff gut durchführbar. Faustschluss komplett mit seitengleichen Steigerungspotential. Gelenke frei beweglich, Kraft seitengleich, normale Sensibilität.

UE: Die Gelenke altersentsprechend beweglich ohne Schmerzen. Auffallend ist eine deutliche Druckdolenz im gesamten Femoralisverlaufe (Leiste bis Knöchel). Dieses Beschwerdebild zeigt sich beidseitig. Grobe Kraft: seitengleich und in der Norm, kein

Hinweis auf Defizit in der Kraftprüfung. Sensibilität: seitengleich.

Varizen: keine. Ödeme: keine.

Neuro: Negative Lasegue beidseits, Reflexe seitengleich.

Gesamtmobilität - Gangbild: Zehen / Fersen / Einbeinstand (mit fast 70° Knieflexion Gegenseite) möglich, Gangbild kleinschrittig eher steif, Füße nur gering angehoben.

Psycho(patho)logischer Status: gut

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Deg. Wirbelsäulenbeschwerden, Z.n. StabilisierungsOP, klinisch Wirbelkanalstenose anzunehmen

Gleichbleibendes Beschwerdebild im Vergleich zum Vorgutachten 2013 Klinisch eher einer Claudicatio spinalis entsprechend (DD: Neuropathie) RS wird belassen.

Pos. Nr. 02.01.03 GdB 60 %

  1. Bluthochdruck

Niedrigdosierte Monotherapie, daher RS-Änderung 10 %

Pos. Nr. 05.01.02 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Pos 1 mit den oben beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Pos 2 zu gering und nicht steigerungswürdig. Somit ergibt sich ein GdB von 60 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Andere mögliche (angeführte oder nicht angeführte) Diagnosen/Erkrankungen ohne relevanten Krankheitswert/Rahmensatz.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibende/vergleichbare Einschränkungen/Beschwerden hinsichtl. Pos 1 (Die Kniebeschwerden bei normalen altersabh. Funktionsumfang durch WS bedingt).

Hinsichtl. Bluthochdruck wird eine RS Korrektur durchgeführt (Monotherapie) - entsprechend 10 %.

......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

Eine kurze (300 - 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung: Gehleistung mit Walkingstecken 3-500 m. Radfahren gut möglich (Hometrainer). Zehen/Fersen/Einbeinstand (mit fast 70° Knieflexion Gegenseite) möglich. Es liegen daher keine Kriterien hinsichtl. einer Unzumutbarkeit vor (wie im Letztgutachten).

Mit Schreiben vom 19.03.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 28.03.2014 (datiert mit 25.03.2014) langte die Stellungnahme der bP bei der bB ein, in der sie sinngemäß ausführt, dass sie erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten - wie es im Gesetzestext steht - habe und sie in den Beinen große Probleme und Schmerzen habe, sowie Blockaden beim Gehen schon von kurzen Strecken und beim Stehen schon nach kurzer Zeit. Es sei ihr nicht möglich, länger als 10 Minuten in der Küche zu stehen und die üblichen Hausarbeiten ohne Unterbrechungen durchzuführen. Sie befürchte, unter Schmerzen und nicht beschreibbaren Gefühlen, die Kontrolle über ihre Beine zu verlieren. Sie tätige ihre Einkäufe und Erledigungen nur mehr unterstützt durch Einkaufswagen usw. Sie gehe nicht mehr in Einkaufzentren, da dort die Wege für sie "nicht mehr machbar" seien und vor kleinen Geschäften in der Stadt gäbe es kaum Parkmöglichkeiten, außer manchmal Behindertenparkplätze. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie nicht mehr möglich. Ihr konkreter Weg zur Bushaltestelle sei ca 250 Meter. Diesen Weg schaffe sie nur mit Unterbrechungen und es gäbe keine Sitzmöglichkeiten an der Haltestelle. Die Untersuchung des Sachverständigen habe sich vorwiegend mit ihrem Gesamtzustand befasst und nur in kleinem Umfang mit ihrem Hauptproblem der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit. Ihr Zustand habe sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert.

Nach einer telefonischen Aufforderung der bP reichte diese in einem Schreiben vom 24.04.2014 (eingelangt am 29.04.2014) folgende Unterlagen nach:

Schreiben des Herrn XXXX (Abl. 44) vom 13.04.2014 mit der relevant zusammengefassten Diagnose: Wirbelkanalstenose im HWS- und LWS-Bereich und multiple Einengung der Neuroforamina. Gravierende Arthrosen vor allem der Sprunggelenke und Knie beidseits. An der LWS wurde bereits 2006 eine Stabilisierungs-OP durchgeführt, die nur mäßigen Erfolg zeigte. WS-Problematik führt zum Teil-Ausfall der Reflexe an beiden unteren Extremitäten und zu starker Gangunsicherheit bzw. gravierenden Einschränkungen der Gehstrecke (30 - 40 m).

Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Neurologie) (Abl. 45,46) vom 16.04.2014 mit Diagnose: Schmerzhafte distal symmetrische Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ 2, Arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterienämie, Fusions-OP L3/L4, TIA 2004.

Die bP wurde am 09.07.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin XXXX eingeladen. Zu dieser Untersuchung brachte die bP folgende Unterlagen bei:

Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Neurologie) (Abl. 51) vom 30.06.2014 mit gleichlautender Diagnose vom 16.04.2014

Befund des XXXX vom 14.05.2014 mit dem Kommentar "Im Vergleich mit der Voruntersuchung keine signifikante Befundänderung".

Ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 09.07.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

"....

Anamnese:

Schmerzhafte distal symmetrische Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II, Arterielle Hypertonie, Fusion-Operation L3/L4 2006, Zustand nach transitorischer ischämischer Attacke 2004.

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet, dass sie kürzlich begutachtet wurde, es wurde keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Sie sei aber verzweifelt, da sie am Land wohnen würde und daher auf das Auto angewiesen sei. Die Strecke zur Bushaltestelle (über 500 Meter) sei für sie schwer zu bewältigen, sie spüre den Boden wegen einer Polyneuropathie nicht richtig und hätte auch manchmal ein Schwindel- bzw. Unsicherheitsgefühl.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Gabapentin, Concor, Pantip, Inegy, Voltaren 50 mg bei Bedarf.

Sozialanamnese:

Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Alle Befunde des Vorgutachtens, sowie Befund Dr. Huemer April 2014 (Wirbelkanalstenosen führen zu Gangunsicherheit), Befund Dr. Groicher April 2014 (Gangstörung aufgrund der Polyneuropathie), MRT Befund Mai 2014 Schädel (SAE) und LWS (keine signifikante Befundänderung zur Voruntersuchung, Foramenstenose L5 rechts, sonst keine relevanten Wurzelbedrängungen, keine Wirbelkanalstenosen, wobei Segment L3/L4 operiert wurde)

Untersuchungsbefund:

Fokus der Untersuchung auf Gang, Schwindelsymptome, Schmerzen

Kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Sprachstörung.

WS: HWS und BWS und LWS frei beweglich und ohne Bewegungsschmerz, kein Klopf- oder Stauchungsschmerz, ISG Gelenke nicht druckschmerzhaft, Finger Boden Abstand ca. 15 cm, blande Narbe an der LWS, muskulärer Hartspann in diesem Bereich.

OE: kein sensomotorisches Defizit, MER seitengleich lebhaft, Armvorhalte- und Finger-Nase Versuch regelrecht, keine Pyramidenbahnzeichen, Gelenke frei beweglich.

UE: an den Fußsohlen Hyposensibilität beidseits, ansonsten kein sensomotorisches Defizit, insbesondere keine Parese bei Hüftbeugung, Kniestreckung und -beugung, Vorfußhebung und -senkung beidseits, PSR rechts mittellebhaft, links schwach auslösbar, ASR bds. fehlend, Beinvorhalte- und Knie-Hacke Versuch regelrecht, keine Pyramidenbahnzeichen, Gelenke frei beweglich, Lasegue Zeichen bds. negativ, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar.

Defäkation und Miktion: anamnestisch o.B.

Romberg Stehversuch: keine Unsicherheit, keine Fallneigung

Gesamtmobilität - Gangbild: Minimale sensorische Ataxie, mit geöffneten Augen sicheres Gangbild.

Psycho(patho)logischer Status: Antrieb, Ausdruck, Sprache, Vigilanz und Orientierung unauffällig, Stimmung und Affekt: keine depressive

Stimmungslage, keine Suizidalität, Denken und Wahrnehmung:

unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Zustand nach Stabilisierungs-operation, in der aktuellen MRT Untersuchung keine Wirbelkanalstenose beschrieben, Nervenwurzelbedrängung von L5 rechts, sonst keine. Im neurologischen Status von der neurologischen Fachärztin rezent als auch hierorts keine Lähmung, Schmerzen bei längerem Gehen, schwache Analgetika nach WHO Stufenschema I als Bedarfsmedikation, keine Dauermedikation, insgesamt 50 %.

Pos. Nr. 02.01.03 GdB 50 %

  1. Polyneuropathie - vermutlich diabetisch, Gabapentin als Dauermedikation, keine Lähmungen, allerdings distal symmetrische Sensibilitätsstörung, 30 %

Pos. Nr. 04.06.01 GdB 30 %

  1. Diabetes mellitus Typ 2, derzeit keine Medikation, 10 %

Pos. Nr. 09.02.01 GdB 10 %

  1. Arterielle Hypertonie - Monotherapie, keine Folgeerkrankung, daher 10 %

Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Punkt 1 ist das Hauptleiden. Punkt 2 wirkt additiv auf das Hauptleiden und erhöht daher die Gesamtbehinderung um 1 Stufe auf 60 %. Punkte 3 und 4 haben kaum funktionelle Auswirkung und erhöhen daher die Gesamtbehinderung nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach transitorisch ischämischer Attacke 2004 - definitionsgemäß keine residuelle Klinik.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gleichbleibender Grad der Behinderung

......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

Weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Begründung: Es besteht aufgrund einer Polyneuropathie-bedingten sensiblen Störung an den Füßen bei der Patientin eine leichte Gangstörung, die Patientin benutzt keine Gehhilfen. Dieser ist jedoch sicher, Lähmungen an den unteren Extremitäten liegen nicht vor. Weiters ist das Gleichgewicht bei Gehen aber auch im Stehen (hier mit geschlossenen Augen) nicht wesentlich beeinträchtigt (somit ist eine Standhaftigkeit gegeben), sodass angenommen werden muss, dass auch längere Strecken, zumindest mit Pausen, ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden können. Die Patientin selbst gibt in ihrem Schreiben vom 25.03.2014 an die Wegstrecke zum Bus (250 Meter) zurücklegen zu können, wenn auch mit Unterbrechungen. Bei fehlenden Lähmungen sollte auch die notwendige Beweglichkeit vorliegen. Haltegriffe der öffentlichen Verkehrsmittel können problemlos verwendet werden. Da Schmerzen anamnestisch vor allem beim Gehen, nicht aber im Sitzen auftreten, ist eine Benutzung des Busses möglich. Von Seiten der Psyche bestehen ebenfalls keine Einschränkungen, die eine Benutzung des Busses verhindern würden.

...."

Mit Bescheid der bB vom 13.08.2014 wurde der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich dieser Eintragung nicht vorliegen.

Am 12.09.2014 (datiert mit 08.09.2014) langte die Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sie am 13.04.2013 einen Behindertenpass und einen Parkausweis nach § 29b StVO beantragte. Auf die Ausstellung dieses Parkausweises wurde weder vom Sachverständigen, noch von der Behörde eingegangen. Weiters wurde sie bei der letzten Begutachtung erneut von einem Allgemeinmediziner, nicht wie von ihr beantragt von einem Facharzt für Neurologie, untersucht. Zumal sei der letzte Gutachter der Sohn des Erstgutachters. Sie nehme an, die Gutachter seien angehalten, mit Parkausweisen "äußerst sparsam umzugehen", wodurch individuelle Beurteilungen von vornherein keine Chance haben würden.

Konkret zum Gutachten von Herrn XXXX vom 09.07.2014 führte die bP folgendes aus: Es war nur eine allgemeinmedizinische Untersuchung von ca 15 Minuten. In dieser Zeit wurden auf einer Bewegungsstrecke von ca. 5 Metern (zwischen Liege und Schreibtisch) die Geh-, Steh- und sonstigen Übungen durchgeführt. Daraus könne man nur einen groben Schluss über einen momentanen Zustand ableiten. Die Symptome bei längerer Belastung durch Stehen, Warten oder einer Gehstrecke von einigen Metern z.B. von oder zur Haltestelle, bzw. die Ermüdungserscheinungen durch die Tagesbelastung generell und die damit im Verlaufe des Tages auch stark zunehmenden Beschwerden und Schmerzen können bei einer solchen Kurzuntersuchung nicht festgestellt und beurteilt werden.

Im letzten Gutachten sei erstmals die Polyneuropathie mit 30 % berücksichtigt worden, die in den anderen Gutachten nicht aufscheint. Es müsse sich daher der Prozentsatz auch geändert haben, auch wenn der Sachverständige Position 3 und 4 nicht berücksichtigt. Für die bP seien diese Positionen sehr wohl von Bedeutung, da sie sehr schnell erschöpft sei und ihr das Gehen oder Stehen noch mehr erschwert wird.

Auf der einen Seite würde die Polyneuropathie mit 30 % bewertet, auf der anderen Seite würde dies aber dann mit sensiblen Störungen und leichter Gangstörung abgetan. Die Bemerkung des Sachverständigen "Haltegriffe der öffentlichen Verkehrsmittel können problemlos verwendet werden" und weil "man im Bus sitzen kann (weil die bP dann weniger Schmerzen habe)" sei eine Benutzung des Busses möglich, entspräche keiner fachlich fundierten Begründung.

Zusammenfassend führte die bP aus:

Die ersten beiden Gutachter gingen nicht auf ihre neurologischen Beschwerden (Polyneuropathie) ein.

Sie wurde auch bei der 3. Begutachtung nicht von einem Facharzt der Neurologie untersucht.

Ihre Gehbeschwerden treten nach einigen Metern auf und verstärken sich im Laufe der Zeit, ihre Energie lasse nach und auch das Stehen werde immer unerträglicher. Dies könne nicht bei einer 15 minütigen (wenn auch gründlichen) Untersuchung mit Gleichgewichtsübungen widerlegt werden.

Die Befunde der Ärzte, die sie seit Jahren behandeln und ihre mit den Jahren zunehmenden Beschwerden kennen, können die Aussage der Gutachter widerlegen, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, denn:

Sie habe erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten.

Ihre körperliche Belastbarkeit sei eingeschränkt.

Es lägen neurologische Einschränkungen ihrer Fähigkeiten und Funktionen vor

Die bP legte folgende Unterlagen ihrer Beschwerde bei:

Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Neurologie) (Anmerkung des Gerichts: bereits im letzten Gutachten berücksichtigt) vom 30.06.2014 mit gleichlautender Diagnose vom 16.04.2014

Am 18.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

In den, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert.

Das erste Gutachten vom 20.08.2013 erschöpft sich diesbezüglich in der Ankreuzung formularmäßig vorgegebener Varianten. Eine fallbezogene Begründung fehlt überhaupt.

Im zweiten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2014 lautet die individuelle Begründung wie folgt:

"Gehleistung mit Walkingstecken 3-500 m. Radfahren gut möglich (Hometrainer). Zehen/Fersen/Einbeinstand (mit fast 70° Knieflexion Gegenseite) möglich. Es liegen daher keine Kriterien hinsichtl. einer Unzumutbarkeit vor (wie auch im Letztgutachten)."

Im dritten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2014 wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt begründet: "Es besteht aufgrund einer Polyneuropathie-bedingten sensiblen Störung an den Füßen bei der Patientin eine leichte Gangstörung, die Patientin benutzt keine Gehhilfen. Dieser ist jedoch sicher, Lähmungen an den unteren Extremitäten liegen nicht vor. Weiters ist das Gleichgewicht bei Gehen aber auch im Stehen (hier mit geschlossenen Augen) nicht wesentlich beeinträchtigt (somit ist eine Standhaftigkeit gegeben), sodass angenommen werden muss, dass auch längere Strecken, zumindest mit Pausen, ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden können. Die Patientin selbst gibt in ihrem Schreiben vom 25.03.2014 an die Wegstrecke zum Bus (250 Meter) zurücklegen zu können, wenn auch mit Unterbrechungen. Bei fehlenden Lähmungen sollte auch die notwendige Beweglichkeit vorliegen. Haltegriffe der öffentlichen Verkehrsmittel können problemlos verwendet werden. Da Schmerzen anamnestisch vor allem beim Gehen, nicht aber im Sitzen auftreten, ist eine Benutzung des Busses möglich. Von Seiten der Psyche bestehen ebenfalls keine Einschränkungen, die eine Benutzung des Busses verhindern würden."

In weiterer Folge wurde in diesem Gutachten [unter Ankreuzen eines Kästchens] angeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegt noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Zu diesem Gutachten ist einmal auszuführen, dass die Position 1 (degenerative Wirbelsäulenerkrankung) abweichend von den beiden Vorgutachten mit 50 % (statt zuvor mit jeweils 60%) bewertet wurde und diese niedrigere Bewertung nicht begründet wurde; das Gutachten ist insofern unschlüssig. Die Wertung unter der Rubrik Stellungnahme zu Vorgutachten "Gleichbleibender Grad der Behinderung" stellt keine sachgerechte [allenfalls eine ergebnisorientierte] Begründung dar. Zum anderen fehlt der Formulierung "sodass angenommen werden muss" (vgl. die Textstelle: "...sodass angenommen werden muss, dass auch längere Strecken, zumindest mit Pausen, ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden können...") die für ein Verwaltungsverfahren notwendige Bestimmtheit.

Zwar wird in der Begründung angegeben, dass die Patientin in ihrem Schreiben vom 25.03.2014 selbst angegeben habe, die Wegstrecke zum Bus (250 Meter) zurücklegen zu können, wenn auch mit Unterbrechungen, auf konkrete fachärztliche Aussagen wird aber mit keinem Wort eingegangen, bzw. diese geflissentlich verschwiegen. Die benannten fachärztlichen Befunde gehen von einer wesentlich geringeren Gehstrecke der BF aus ("....Einschränkung der Gehstrecke unter 100 m...." - Facharzt für Orthopädie v. 26.11.2013, vgl. AS 27; "Die Wegstrecke ist auf wenige Meter eingeschränkt." - Fachärztin für Neurologie v. 16.04.2014, vgl. AS 46; "...bzw. gravierenden Einschränkung der Gehstrecke (30 - 40 m)." - Arzt/Nichtmedikamentöse Schmerztherapie v. 13.04.2014, vgl. AS 44; "...Einschränkung der Wegstrecke auf einige Meter..." - Fachärztin für Neurologie v. 30.04.2014, vgl. AS 66). Diese fachärztlichen Aussagen hätten im Gutachten vom 09.07.2014 zum einen berücksichtigt werden müssen, zum anderen stellt sich die einzige vom Gutachter im Hinblick auf die Gehstrecke der BF herangezogene Aussage (und zwar der BF selbst) für die bP als am ungünstigsten dar und stammt überdies vom 25.03.2014, ist damit gegenüber dem Großteil der fachärztlichen Aussagen weniger aktuell. Das Gutachten nimmt nur auf die für die BF ungünstigste Aussage (250 m) Bezug, eine Auseinandersetzung mit den für die BF günstigeren Werten aus den fachärztlichen Befunden fehlt hingegen.

Gemäß dem Gutachten vom 09.07.2014 besteht bei der BF eine "leichte Gangstörung" (vgl. AS 56), gemäß dem Befund einer Fachärztin für Neurologie aber eine "deutliche Gangunsicherheit" (vgl. AS 52, 66). Auch darauf wurde in dem Sachverständigengutachten nicht eingegangen bzw. fehlt eine Begründung für die abweichende Beurteilung.

Die ersten beiden Gutachten sind für eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von vornherein ungeeignet. Das dritte Gutachten ist mangels Eingehen auf die fachärztlichen Aussagen und dem Fehlen einer Begründung für die abweichende Beurteilung unschlüssig und damit unbrauchbar.

Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde erweisen sich daher als völlig ungeeignet, um den konkreten Antrag (hier: auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung) beurteilen zu können.

Die BF hatte im Zuge des Verfahrens ersucht, einen entsprechenden Facharzt zur Begutachtung hinzuzuziehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation - der BF zustimmend - die Beiziehung eines Facharztes für Neurologie unerlässlich. Durch die beharrliche Weigerung der belangten Behörde medizinische Gutachter der entsprechenden Fachrichtung heranzuziehen ist im Ergebnis anzunehmen, dass die Verwaltungsbehörde solche Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für die Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Dies hat auch die bP erkannt, die in ihrer Beschwerde sinngemäß darlegt, dass seitens der bB nicht auf ihre Erkrankung in Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eingegangen wurde, bzw. keine entsprechende Begründung in dem Gutachten Niederschlag gefunden hat.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet auszugsweise wie folgt:

......

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen:

......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

.......

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt. Es liegt kein geeignetes Gutachten vor, um den Antrag der BF auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beurteilen zu können. Ein weiteres Gutachten - unter Hinzuziehung eines Facharztes für Neurologie (wie auch in der Beschwerde und von der BF zuvor im Verfahren dargelegt) - wird als unerlässlich erachtet. Da kein geeignetes Gutachten vorliegt, wäre im Ergebnis das gesamte Ermittlungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu führen.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungsschritte erweisen sich als völlig ungeeignet, um den Antrag der BF beurteilen zu können. Das Nichtheranziehen von Gutachtern der entsprechenden Fachrichtung durch das Sozialministeriumservice stellt sich als beharrliche Weigerung dar, zu verwertbaren Tatsachengrundlagen zu kommen. Da die BF im Verfahren um solches Vorgehen ersuchte, ist im Ergebnis anzunehmen, dass die Verwaltungsbehörde diese Ermittlungen unterließ, damit solche dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten vom 09.07.2014 - wie auch die beiden Vorgutachten - nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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