G309 2011559-1•BVwG G309 2011559-1
G309 2011559-1Federal Administrative CourtJan 22, 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz
G309 2011559-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2015 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Gregor WIPPEL als Beisitzer, über die Beschwerde des
XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.01.2014, GZ: XXXX, nach öffentlicher Verhandlung am 22.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm
Art. 1 lit. f und Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.01.2014 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. In dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Antragsformular wurde bei der Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" das Feld "Nein" und bei der Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" das Feld "Ja" angekreuzt. Der BF führte am Antragsformular handschriftlich an, dass seine Gattin "XXXX" heiße und in Kroatien lebe.
1.1. Im Rahmen der Antragstellung wurde der BF am 22.01.2014 zwecks Statuserhebung von GrenzgängerInnen niederschriftlich einvernommen, wobei er die Fragen auf dem Niederschriftenformular wie folgt beantwortet hat:
"Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitz-/Heimatstaat zurückgekehrt?" "Ja".
Für den Fall, dass diese Frage mit "ja" beantwortet wurde, befindet sich auf dem Niederschriftenformular der Hinweis, dass man darauf aufmerksam gemacht werde, dass man sich der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnsitz-/Heimatstaates zur Verfügung zu stellen habe bzw. der Wohnsitz-/Heimatstaat für einen zuständig sei.
"Haben Sie Ihren Wohnsitz nach Beendigung der Beschäftigung aus dem Beschäftigungsstaat in den Heimatstaat/Wohnsitzstaat verlegt?" "Nein".
"Haben Sie in Österreich derzeit einen aufrechten Wohnsitz bzw. leben Sie in Österreich?" "Ja".
Auf der zweiten Seite des Niederschriftenformulars gab der BF an, dass seine Familienangehörigen nicht in Österreich leben, seine Kinder in Österreich die Schule nicht besuchen würden und die Gattin in keinem Dienstverhältnis in Österreich stehen würde. Der BF habe seinen Pkw und Handy in Österreich angemeldet.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der BF gegenüber der belangten Behörde an, dass er jedes Wochenende nach Hause zu seiner Familie fahre. Dort habe er auch ein Haus. In Österreich wohne er in einer 38 m² großen Wohnung, die er sich mit zwei anderen Mitbewohnern teile. Er sei darüber informiert worden, dass er seinen Antrag in Kroatien stellen müsse. Er wolle aber, dass ihm das Formular U1 per Post an seine österreichische Adresse geschickt werde.
Die Niederschrift wurde dem BF vorgelesen sowie zur Durchsicht vorgelegt und vom BF auf allen drei Seiten unterschrieben.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2014 wurde der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 VO (EG) 883/2004 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz richte, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Gemäß Artikel 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedsstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen.
Nach den Bestimmungen des EG-Rechts hätten Personen, die weniger als einmal wöchentlich in ihren Heimatstaat zurückkehren ein Wahlrecht und könnten sich auch der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und dort Leistungen beziehen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz mehr haben. In einem solchen Fall ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen wäre.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe ergeben, dass der BF wöchentlich in seinen Heimatort zurückkehre und somit echter Grenzgänger sei. Der BF habe im Beschäftigungsstaat zwar einen gemeldet nicht ständigen Wohnsitz (Zweitwohnsitz), jedoch könne durch diesen nicht ständigen Zweitwohnsitz im Beschäftigungsland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden. Artikel 65 Abs. 2 der EG-Verordnung siehe vor, dass in einem solchen Fall ein zur Verfügung stellen und damit der Bezug eines Arbeitslosengeldes im Wohnsitzmitgliedstaat zu erfolgen habe.
3. Dagegen brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde ein und gab im Wesentlichen an, dass der BF in regelmäßigen Abständen, zumeist, aber nicht ausschließlich an Wochenenden zu seiner Frau in den rund 150 km entfernten, eine Fahrtzeit von 1 1/2 Stunden entfernt liegenden Ort XXXX in Kroatien fahre. Gelegentlich komme auch seine Gattin nach Österreich. Der BF sei in medizinischer Behandlung bei XXXX, habe Spitalsaufenthalte absolviert. Der BF wohne daher in Österreich, besitze hier ein Kraftfahrzeug, sei Mitglied in diversen Vereinen, wie beim Roten Kreuz, er sei in Österreich einkommensteuerpflichtig und hauptgemeldet, habe seinen Lebensschwerpunkt in Österreich. Das Wochenende diene Familienbesuchen, wobei gelegentlich die Ehefrau den BF in Österreich aufsuche, zumeist aber der BF zu seiner Ehefrau nach Kroatien fahre.
Die rechtsfreundliche Vertretung brachte weiters vor, dass von der belangten Behörde völlig verkannt werde, dass - noch bevor die Häufigkeit der Grenzübertritte geprüft werde - der "Wohnort" bzw. "Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes" des BF geprüft werden müsse. Dabei handle es sich um jenen Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensinteressen liege.
Da der BF seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebe, wohne und arbeite und nur an Wochenenden zu seiner Frau fahre, um diese zu besuchen, hier hauptgemeldet sei, ein zugelassenes Fahrzeug in Österreich mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX besitze, Mitglied beim Roten Kreuz und beim Arbö, hier unbeschränkt steuer- und sozialabgabenpflichtig sei, habe er seinen Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt nebst seinem Arbeitsort in Österreich und sei daher das Arbeitslosengeld vom AMS auszuschütten. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich aufzuheben und dem BF Arbeitslosengeld in Österreich zu gewähren. Weiters werde die aufschiebende Wirkung des Bescheides beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 urgierte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die noch offene Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass die verfahrensrelevanten Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien.
6. Am 04.09.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Pendelbewegung von Österreich nach Kroatien zu seiner Gattin am Wochenende in der Beschwerde bestätigt werde. Bei der Unterkunft mit 38 m² an der Adresse XXXX, die der BF mit zwei Mitbewohnern teile, handle es sich um ein klassisches Arbeiterquartier (=Zweitwohnsitz) und nicht um seinen Lebensmittelpunkt. Daran können die behaupteten Mitgliedschaften beim Arbö bzw. Roten Kreuz, das in Österreich angemeldete Auto und auch der gesetzliche Abzug der Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nichts ändern. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei zweifellos daheim bei seiner Familie in Kroatien. Der BF gelte somit trotz seines Zweitwohnsitzes in Österreich aufgrund seiner wöchentlichen Pendelbewegung nach Kroatien als echter Grenzgänger, sodass für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht Österreich, sondern Kroatien zuständig sei.
7. Am 22.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtsanwalt XXXX, die Dolmetscherin für die kroatische Sprache XXXX, die Zeugen
XXXX sowie der Vertreter der belangten Behörde, XXXX persönlich teilnahmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der BF zunächst, dass er wieder bei der Firma Herzog Baugesellschaft beschäftigt sei. Der BF habe in Kroatien mit dem Formular U1 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, bislang aber keine Antwort erhalten.
Nach Vorhalt, ob die Angaben in der Niederschrift stimmen, gab der BF dazu an, dass er eine Frage offenbar missverstanden habe. Er selbst habe die Niederschrift nicht ausgefüllt, sondern sei dies von der Betreuerin des AMS erledigt worden. Jedenfalls sei es so, dass er nur wenn er eine "kurze Woche" gehabt habe, d.h. der Freitag sei arbeitsfrei gewesen, nur in dieser Woche nach Hause gefahren sei. In der "langen Woche" sei er auch am Wochenende in seiner Wohnung in Graz geblieben. Dies sei in der Niederschrift nicht richtig wiedergegeben worden.
Auf die Frage, wo die Familie des BF lebe, antwortete er, dass im Jänner vorigen Jahres seine Gattin in Kroatien gewohnt habe. Sie hätten dort ein Einfamilienhaus, welches zur Hälfte seiner Gattin und ihm gehöre. In diesem Haus hätten damals auch seine zwei erwachsenen Söhne und eine Tochter gewohnt. Im Oktober seien seine beiden Söhne zu ihm nach Österreich gezogen und würden jetzt auch in der Wohnung in Kalsdorf wohnen. Sie würden auch bei der Baufirma XXXX arbeiten.
Zur damaligen Wohnung in Graz befragt, gab der BF an, dass diese 38 m² groß gewesen sei, und dort noch zwei Kollegen vom BF gewohnt hätten. Diese seien als Zeugen geladen. In der Wohnung habe es keine Waschmaschine gegeben, ein Bad sei aber vorhanden gewesen. Deshalb seien sie auch jede zweite Woche nach Hause gefahren, damit die Frau die Wäsche waschen könne. Es habe einen schriftlichen Mietvertrag gegeben, und jeder hätte EUR 135,00 an eine Vermieterin bezahlt. Die schriftliche Vereinbarung könne er nicht vorweisen, da diese verloren gegangen sei.
Weiterführend befragt erklärte der BF, dass er einen Pkw mit österreichischer Zulassung habe. Er sei in Österreich in keinem Verein tätig, sondern unterstütze das Rote Kreuz finanziell.
Durch die rechtsfreundliche Vertretung befragt gab der BF an, dass er in Österreich seine Steuern und Abgaben zahle. Auf die Frage, ob nur der BF nach Kroatien fahre oder ob auch seine Gattin öfters nach Österreich kommen würde, antwortete er, dass auch seine Gattin des Öfteren zu ihm komme und sie dann z.B. einkaufen gehen. Seine Frau sei Hausfrau.
Der Zeuge XXXX gab nach Belehrung durch das erkennende Gericht an, dass der BF sein Neffe sei und er sich seiner Aussage entschlagen wolle.
Auch der zweite Zeuge XXXX erklärte nach Belehrung, dass er sich der Aussage entschlagen wolle, da der BF sein jüngerer Bruder sei.
Am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er in Österreich 22 Jahre gearbeitet habe, aber in Kroatien keinen einzigen Tag. Er habe es überhaupt nicht verstanden, und sei plötzlich ohne jegliche Sozialversicherung da gestanden. Bis der BF seine ganzen "Papiere" zusammengehabt habe, sei er schon wieder in Österreich tätig gewesen.
Die rechtsfreundliche Vertretung des BF führte aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein "unechter Grenzgänger" gewesen sei. D.h. jedenfalls nicht wöchentlich nach Kroatien gependelt sei, wobei auch die Gattin zum BF gekommen sei, und der BF deshalb ein Wahlrecht hinsichtlich der Zuständigkeit des österreichischen oder kroatischen "AMS" gehabt habe. Der Beschwerde sei deshalb stattzugeben und dem BF für den Zeitraum vom 22.01.2014 bis 16.02.2014 das beantragte Arbeitslosengeld zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 22.01.2014 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Der BF war bis 21.01.2014 beim Unternehmen XXXX beschäftigt. Seit 17.02.2014 arbeitet der BF wieder beim genannten Unternehmen.
Die Familie des BF lebt in XXXX (Kroatien), wo sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Zur seiner Familie kehrte der BF während seiner Beschäftigung mindestens einmal pro Woche zurück.
Der BF ist in Österreich bei keinem Verein (zB.: Freiwillige Feuerwehr, Musikverein, Gesangsverein, Sportverein, Religionsgemeinschaft) ehrenamtlich tätig. Auch konnten sonst keine sozialen Kontakte zu bestimmten in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen festgestellt werden.
Der BF hat einen PKW mit österreichischer Zulassung.
Der BF hat vom 24.11.2000 bis 09.10.2014 an der Adresse XXXX einen Hauptwohnsitz gemeldet gehabt. An dieser Adresse sind auch XXXX seit 24.11.2000 sowie seit 20.12.2000 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zur Beschäftigung des BF beruht auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung.
Die Angaben zur Hauptwohnsitzmeldung des BF sowie der oben genannten Personen beruhen auf den aktuellen Meldeauszug des Zentralen Melderegisters.
Der BF konnte weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Beschwerde für das erkennende Gericht glaubhaft darlegen, dass er seine Wochenenden während seiner Beschäftigung in Graz verbracht habe und nicht zumindest wöchentlich zu seiner Ehefrau nach Kroatien gependelt ist.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung, wonach der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.01.2014 eine Frage beim Ankreuzen des Formulars missverstanden habe, und nur dann nach Kroatien gefahren sei, wenn er am Freitag frei gehabt habe, ist dem entgegenzutreten, dass der BF selbst vor der belangten Behörde erklärte, dass er jedes Wochenende nach Hause zu seiner Familie fährt, wo er auch ein Haus hat. Die Niederschrift vom 22.01.2014 wurde dem BF von der Beraterin vorgelesen sowie zur Durchsicht vorgelegt. Dies hat der BF mit seiner Unterschrift auch bestätigt.
Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Aufenthaltsort des BF in Graz um einen vorübergehenden Arbeitswohnsitz handelt und sich dort nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Schließlich handelt es sich bei der vom BF beschriebenen Wohnung um eine Unterkunft mit lediglich 38 m², die von weiteren zwei Personen bewohnt wird. Auch die Tatsache, dass an der Wohnadresse des BF insgesamt drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bekräftigt diese Annahme.
Darüber hinaus kann aufgrund der seitens des rechtsfreundlichen Vertreters im Beschwerdeschreiben gemachten Angaben, wonach der Heimatort des BF ca. 150 km sowie 1 1/2 Stunden Fahrtzeit vom Arbeitswohnsitz entfernt sei, angenommen werden, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise jedenfalls möglich ist, und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der BF regelmäßig, das heißt mindestens wöchentlich, während seiner Beschäftigung in Österreich nach Kroatien zu seiner Familie gefahren ist.
Der rechtsfreundliche Vertreter gibt selbst in der Beschwerde an, dass der BF seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebt, wohnt und arbeitet und nur an Wochenenden zu seiner Frau fährt, um diese zu besuchen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Am 01.07.2013 trat Kroatien der Europäischen Union bei, wodurch der BF als kroatischer Staatsangehöriger zum Angehörigen eines Mitgliedsstaates wurde, für den die EG-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt.
Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union hat zur Folge, dass auch dieser Mitgliedsstaat die auf der Grundlage des Art. 42 des EG-Vertrages beschlossene und für alle Mitgliedsstaaten gültige EG-Verordnung Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG-DVO) 987/2009 vom EU-Mitgliedsstaat Kroatien zu beachten hat (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).
Art. 65 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 lautet wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."
Gemäß Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)
Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 definiert in Art. 1 lit. j den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. k).
Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich:
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).
Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen. Gemäß Artikel 1 lit. j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtssprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, RZ 7).
Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, RZ 35).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Familie des BF in Kroatien lebt, es sich bei der Wohnung des BF nicht um eine dauerhafte Unterkunft handelt, und auch sonst keine Bindungen zum Beschäftigungsstaat Österreich aufgezeigt wurden, liegt der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in Kroatien, wodurch Kroatien zum Wohnsitzstaat des BF wird.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Kroatien hat. Der Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j der EG-Verordnung Nr. 883/2004 liegt in Kroatien, weshalb gemäß Art. 65 der obig angeführten EG-VO, Kroatien als Wohnmitgliedsstaat für den BF zuständig ist. Der BF war zum Antragszeitpunkt Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f EG-VO Nr. 883/2004. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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