BVwG W200 2001057-1

W200 2001057-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015

Regest

Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung

Full text

BVwG W200 2001057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2001057.1.00

Spruch

W200 2001057-1/17Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die im Verfahren des XXXX, Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX erhobene, am 15.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 6 AVG zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) am 03.07.2013 einen Antrag auf

1. Ersatz des Verdienstentganges

2. Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde sowohl der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1

u. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG als auch auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 12.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2015, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und beantragte in diesem Schreiben eine bescheidmäßige Erledigung der Säumnisbeschwerde.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 6 Abs. 1 AVG besagt:

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass über Anbringen die zuständige Behörde entscheidet; somit aber auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde im Fall einer Meinungsverschiedenheit in der Zuständigkeitsfrage hierüber (nicht durch Feststellungsbescheid, sondern) derart abspricht, dass sie das Anbringen - mit verfahrensrechtlichem - Bescheid zurückweist. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, § 6 Rz3)

Lehre und Rsp gingen bzw. gehen daher davon aus (Rz 15f), dass bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Anbringen in drei Fällen gem § 6 Abs 1 AVG von der erstinstanzlichen Behörde wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen sind:

Erstens - wie gesagt (Rz 13) - dann, wenn die Partei dadurch einen "Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung" stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt;

Zweitens, wenn die (Un)Zuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist;

Drittens, wenn für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde (vgl auch VwGH 7.3.2003, 98/06/0017) zuständig ist (VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger Rz 69; Thienel 76; Walter/Mayer Rz 83).

Gemäß dem bis 31.12.2013 gültigen Artikel 132 1. Satz B-VG konnte eine Partei Beschwerde gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Da für die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage seit 01.01.2014 keine Behörde/kein Gericht zuständig ist, ist die erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Aufgrund der eindeutigen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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