BVwG W185 2013985-1

W185 2013985-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

Full text

BVwG W185 2013985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2013985.1.00

Spruch

W185 2013985-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde vonxxxx, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 1027184000/14846694, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 03.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am 05.08.2014 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, xxxx am 06.09.2013 schlepperunterstützt mit einer ihm unbekannten Fluglinie und einem auf ihn ausgestellten dänischen Reisepass in Richtung xxxx verlassen zu haben und anschließend nach Dänemark weitergereist zu sein. Noch am Flughafen sei der Beschwerdeführer von der dänischen Polizei festgenommen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Sodann sei er in ein Lager verbracht worden. Sein Asylantrag sei zwei Mal negativ entschieden worden, weshalb der Beschwerdeführer letztlich von Dänemark über Deutschland nach Österreich gereist sei. In xxxx würde sein Bruder leben, bei dem sich der Beschwerdeführer bereits schon ein paar Tage aufgehalten habe. Über Dänemark könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben, als dass er sich dort in einem Lager aufgehalten habe und sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark gestellt hat (DK1... vom 22.09.2013).

Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Dänemark mit Schreiben vom 18.09.2014 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO).

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 08.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Sein Bruder sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe in xxxx. Der Beschwerdeführer sei bei ihm wohnhaft. Im Jahr 2007 oder 2008 habe er erfahren, dass sein Bruder in Österreich aufhältig sei und habe seither alle drei Wochen mit ihm telefoniert. Der Beschwerdeführer habe ungefähr sieben Jahre lang getrennt von seinem Bruder gelebt und wolle nunmehr bei ihm bleiben. Sein Bruder habe ihn bereits einmal finanziell unterstützt, als der Beschwerdeführer Geld für seine Reise nach Europa gebraucht habe. Er habe ihm jetzt versprochen, ihn zu unterstützen, sofern er Hilfe benötige. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Dänemark gab der Beschwerdeführer an, sich dort etwa acht oder neun Monaten aufgehalten und eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten zu haben, weshalb er Dänemark letztlich verlassen habe. Außerdem habe man ihm gedroht, ihn wieder nach Somalia zurückzuschicken. Die Frage, ob es konkret ihn betreffende Vorfälle in Dänemark gegeben habe bzw. ob der Beschwerdeführer dort jemals verfolgt oder bedroht worden sei, verneinte dieser. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Dänemark ausgefolgt und die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu bis zum 10.10.2014 eingeräumt. Darüber hinaus befürwortete der anwesende Rechtsberater einen Selbsteintritt Österreichs, zumal der Beschwerdeführer einen als anerkannter Flüchtling in Österreich lebenden Bruder habe.

Mit Eingabe vom 09.10.2014 langte eine Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, worin sich dieser für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprach und hiezu ausführte, diesen unterstützen zu wollen.

Mit Bescheid vom 27.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Dänemark zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Dänemark für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die dänischen Behörden mit Schreiben vom 18.09.2014 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt haben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Dänemark im Wege stehen würden. Eine Abhängigkeit oder eine besondere Beziehung zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Dänemark (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Regelungen zum dänischen Asylverfahren finden sich vornehmlich im Aliens (Consolidation) Act (No. 863 of 25 June 2013) und weiteren Regelungen (DIS 22.4.2014).

Dänemark gewährt folgende Formen eines Schutzes: Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und Schutz aus humanitären Gründen (DRC o.D.).

Ein Asylantrag kann persönlich bei einer Polizeidienststelle und im Sandholm Unterbringungszentrum; in schriftlicher Form beim Immigration Service oder der Polizei persönlich oder mithilfe einer rechtskundigen Person gestellt werden. Das gilt auch für Fremde, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Nicht zurückgewiesene AW werden von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt und in Aufnahmezentren gebracht, wo das Asylverfahren eingeleitet wird. Das "Danish Immigration Service" entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit eines Asylantrages bzw. darüber, ob dem AW Asyl gewährt wird oder nicht.

Das Immigration Service führt das Verfahren auf einer faktischen und individuellen Beurteilung jedes Asylantrags durch. Daneben wird auch die generelle Situation im Herkunftsland für die Entscheidungsfindung beurteilt. Weitere Hintergrundinformationen für die Asyl-Entscheidungsfindung wird durch ein Country of Origin Information-Service bereitgestellt.

Das dänische Asylverfahren kennt drei unterschiedliche Prozesse.

• Das normale Verfahren bedeutet, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags der Fall automatisch weiter ans sog. "Refugee Appeals Board" gereicht wird, das eine endgültige Entscheidung trifft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darf der AW in Dänemark sich aufhalten.

• Offensichtlich unbegründete Anträge werden an den "Danish Refugee Council" (= eine private, unabhängige Menschenrechtsorganisation) weitergeleitet, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Bei unterschiedlicher Auffassung zum Immigration Service wird der Fall weiter an den "Refugee Appeals Board" zur endgültigen Entscheidung verwiesen.

• Kommt der AW aus einem sicheren Drittstaat, wird ein Schnellverfahren durchgeführt, d.h., dass der AW ohne einen offiziellen Antrag ausfüllen zu müssen, sofort dem Immigration Service zur Befragung vorgeführt wird. Stimmt der "Danish Refugee Council" der ablehnenden Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu, wird der Antrag so schnell wie möglich abgelehnt (DIS 11.12.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Entscheidungen des Appeals Boards sind endgültig. Wird einem Einspruch seitens der 2. Instanz stattgegeben, bekommt der AW eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder unter einem "Besonderen Status" stehend. Daneben gibt es noch einen Aufenthalt aus humanitären Gründen (DIS 7.1.2013).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (7.1.2013): new to denmark, Avenues for appeal,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/application_for_asylum/appeal.htm, Zugriff 28.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (11.12.2013): new to denmark, Application for asylum,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/application_for_asylum/, Zugriff 28.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (22.4.2014): new to denmark, Legislation and conventions,

http://www.nyidanmark.dk/en-us/legislation/legislation.htm, Zugriff 28.7.2014

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 28.7.2014

Dublin-Rückkehrer

Rückkehrer im Rahmen der Dublin-Verordnung haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen (DIS 29.7.2014, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (29.7.2014): Danish COI-Unit, Auskunft per Email

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Non-Refoulement

Bei einer endgültigen negativen Asylentscheidung, ist ein AW verpflichtet das Land zu verlassen, wenn es nötig ist, auch erzwungenermaßen. Jedoch, zusätzlich zu den Konventionsgründen, gewährt Dänemark Schutz in Fällen, in denen es aufgrund ratifizierter internationaler Verträge dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel werden Aufenthaltsgenehmigungen an Asylwerber vergeben, die im Falle einer Rückkehr in ihr Land, ihr Leben, die Todesstrafe und eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung riskieren würden (DIS 25.6.2014).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (25.6.2014): new to Denmark, Asylum,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 28.7.2014

Versorgung

Während des Asylverfahrens werden AW in Unterbringungszentren, die vom Roten Kreuz oder von Kommunen betrieben werden, versorgt. Dabei werden Erstaufnahme-, Unterbringungs- und Schubhaftzentren unterschieden. Daneben gibt es spezielle Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige Asylwerber und AW mit spezifischen Bedürfnissen. Aufenthaltskosten für Asylwerber werden üblicherweise durch den Danish Immigration Service bestritten. Ist ein Asylwerber allerdings mit einem Dänen verheiratet, muss diese(r) selbst für Kosten aufkommen (DIS 27.6.2013).

Grundversorgung

Die Unterstützung seitens des Immigration Service beinhaltet Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Asylwerber über 18 Jahren müssen mit dem für sie zuständigen Asylzentrum eine Vereinbarung abschließen, in der sie sich verpflichten Kurse zu besuchen bzw. spezielle Aufgaben im Asylzentrum zu übernehmen. Bei Nichtbefolgung dieser Vereinbarungen kann die Geldzuweisung vom Immigration Service reduziert werden. Eine Arbeitserlaubnis ist nur für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen (DIS 27.6.2013).

Medizinische Versorgung

Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerbern werden durch den Immigration Service abgedeckt. Dabei erhalten Kinder von AW dieselben medizinischen Leistungen wie dänische Staatsbürger. Für Erwachsene deckt das Versorgungsprogramm folgende Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiters stehen kranken Asylwerbern in den Aufnahme- bzw. Unterbringungszentren praktische Ärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychiater und Geburtshelfer zur weiteren Behandlung zur Verfügung (DIS 27.6.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (27.6.2013): new to Denmark, Conditions for asylum seekers,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/conditions_for_asylum_applicants.htm, Zugriff 29.7.2014

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Schutzberechtigte

Seit dem Jahr 2011 ist die gesetzliche Lage derart, dass Flüchtlinge bei der wirtschaftlichen Unterstützung dänischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Flüchtlinge sich einem Integrationskurs zu unterziehen haben (DIS 30.7.2014).

Wird einem Asylwerber eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, erhält dieser einen intensiven Dänisch-Sprachkurs bis er in die Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz zugeteilt bekommen hat, verlegt wird (DIS 23.1.2014).

Aufenthaltsberechtigungen gelten grundsätzlich für alle Schutzformen für 2 Jahre und können verlängert werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen der Schutzgewährung auch weiterhin gegeben sind. Die Person erhält einen Konventions- bzw. einen Fremdenreisepass. Mit dem jeweiligen gewährten Schutzstatus besteht auch das Recht einer Arbeit nachzugehen, das Recht auf Familienzusammenführung und, nach 8 ununterbrochenen Jahren des Aufenthalts in Dänemark, auf Ansuchen um die Staatsbürgerschaft. Möchte eine solche Person eine permanente Aufenthaltserlaubnis beantragen, muss sie eine Aufenthaltsgenehmigung für mindestens 7 Jahre vorweisen können und sich einem Integrationstest unterziehen (DRC o.D.).

Fremde, die in der Verantwortung lokaler Behörden stehen, müssen, wenn sie 18 Jahre und älter sind, einem Einführungsprogramm unterzogen werden. Dieses Programm beinhaltet einen Dänisch-Sprachkurs, Orientierungshilfen, ein speziell adaptiertes Jobtrainingsprogramm und eine Beschäftigung mit Gehaltszulage. Ziel ist es, den Fremden so schnell wie möglich eine selbständige Arbeit zu ermöglichen und sich in weiterer Folge selbst versorgen zu können. Für diese Programme kann seitens der Gemeinde für die dabei zu tätigen Ausgaben eine Unterstützung bereitgestellt werden.

Hat ein Fremder nicht die nötigen Mittel für eine medizinische Behandlung, kann die Lokalverwaltung entsprechende Unterstützungen gewähren. Dabei wird die Unterstützung nur dann gewährt, wenn es sich um notwendige und gerechtfertigte Behandlungen handelt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen sogenannten Integrationsrat einrichten. Dieser berät die Behörden bei deren Integrationsbemühungen und bei den Einführungsprogrammen für anerkannte Schutzberechtigte (MRIIA 5.9.2005; vgl. auch: IGC 2013, MSCI 5.9.2013).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (27.6.2013): new to Denmark, Education and other activities, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/education_and_other_activities.htm, Zugriff 29.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (30.7.2014): Danish COI-Unit, Auskunft per Email

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (2013): Asylum Procedures: Report on Policies and Practices in IGC Participating States (2012), http://www.igc-publications.ch/, blue-book-denmark, Zugriff 30.7.2014

MRIIA - The Dansih Ministry of Refugee, Immigration and Integration Affairs (5.9.2005): Consolidation Act No. 839 of 5 September 2005, http://ec.europa.eu/ewsi/UDRW/images/items/docl_998_399180562.pdf, Zugriff 30.7.2014

MSCI - Ministry for Social Affairs, Children and Integration (5.9.2013): Consolidation Act on Social Services, § 181

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Dänemark Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Bruder in Verbindung mit seinem noch als kurz anzusehenden Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 der GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung demnach auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

Gegen den genannten Bescheid richtete sich die am 04.11.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und den Beschwerdeführer finanziell unterstütze. Das von seinem Bruder verfasste Unterstützungsschreiben habe in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keine Berücksichtigung gefunden und beantrage der Beschwerdeführer daher die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders. Im Übrigen würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark eine unmenschliche und grausame Behandlung bedeuten und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, zumal ihm dort - nicht zuletzt aufgrund seiner zwei negativen Entscheidungen - eine Kettenabschiebung nach Somalia drohe.

Am 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Dänemark überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und reiste im September 2013 über Dänemark in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer über Deutschland nach Österreich, wo er am 03.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark und stimmte Dänemark der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung mit Schreiben vom 18.09.2014 ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.

Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder konnte nicht festgestellt werden.

Am 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Dänemark überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Dänemark ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung vom 22.09.2013 der Kategorie 1.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Dänemarks zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den dänischen Dublin-Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.

Der Umstand der bereits am 10.12.2014 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemarks ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Dänemark keine Anhaltspunkte.

Fristgerecht wurde der Beschwerdeführer innerhalb der vorgesehenen 6-monatigen Frist ab der Zustimmung Dänemarks vom 18.09.2014 am 10.12.2014 nach Dänemark überstellt.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Zwar befindet sich der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, doch ist keiner auf die Hilfe bzw. Unterstützung des jeweils anderen in gesundheitlicher Hinsicht angewiesen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht kommt.

Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder - keinen humanitären Sonderfall darstellt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Dänemark gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und findet auch in den Länderfeststellungen keine Deckung. Der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat eine negative Asylentscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, allein deshalb die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Dänemark Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaat zurückverbringt, sodass selbst bei der Annahme, dass das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen ist, eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Dänemark einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Dänemark in einem Lager untergebracht gewesen zu sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vorliegen, dass die allgemeine Lage in Dänemark derart schlecht wäre, dass dort Asylwerbern ein menschenwürdiger Aufenthalt nicht möglich wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden ins Treffen geführt hat, kann auch das Bestehen einer medizinischen Versorgung aus der Quellenlage angenommen werden.

Abgesehen von der Befürchtung einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung nach Dänemark hat der Beschwerdeführer keine weitergehende individuelle Gefährdung seiner Person im Lichte des Art. 3 EMRK dargetan, zumal er die Frage nach allfälligen Vorfällen verneint bzw. körperliche Übergriffe nicht einmal behauptet hat. Der bloße Umstand, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, erlaubt nicht den Schluss, dass die dänischen Behörden allgemein und im speziellen Fall unsachlich vorgegangen wären.

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der er aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Dänemark eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich wohnhaften Bruder konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass ihm sein Bruder "helfen wolle" (was sich auch aus dem Unterstützungsschreiben des genannten Bruders ergibt), jedoch bleibt es dem Bruder des Beschwerdeführers unbenommen, diesen gegebenenfalls auch in Dänemark (finanziell) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Asylverfahrens Anspruch auf Versorgung und ist somit keinesfalls von finanziellen Zuwendungen seines Bruders abhängig. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass seit ungefähr sieben Jahren kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestanden hat. Telefonischer Kontakt fand nach den Angaben des Beschwerdeführers etwa alle drei Wochen statt. Der Bruder hat den Beschwerdeführer während der letzten sieben Jahre (nur) einmal finanziell unterstützt und zwar für dessen Reise nach Europa (vgl. AS 91: " Ich habe nur einmal seine Hilfe gebraucht und das war das Geld für die Reise nach Europa und dieses Geld hat er mir auch geschickt."). Eine emotionale Bindung reicht jedenfalls nicht aus, um ein zu beachtendes Familienleben nach Art. 8 EMRK zu indizieren.

Der Wunsch des Beschwerdeführers bei seinem Bruder bleiben zu wollen, ist vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.

Die Überstellung des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten keine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar und konnte somit von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers abgesehen werden. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Dänemark zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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