BVwG W168 1426979-1

W168 1426979-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015

Regest

Ausreise, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W168 1426979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1426979.1.00

Spruch

W168 1426979-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Aktenzahl 11 10.488-BAI, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging zusammenfassend davon aus, dass dem Beschwerdeführer der sämtliche fluchtrelevanten Vorfälle auf Ereignisse in Mogadishu selbst bezieht, aufgrund der sich zum Entscheidungszeitpunkt relevant geänderten Sicherheitslage aktuell keine anzunehmende Verfolgung mehr drohen würde und weiters auch keine Existenzgefährdung der beschwerdeführenden Partei bestehe.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der erstinstanzlichen Behörde ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen sei. Dies, da sie in die Verfassungssphäre dadurch eingreife, da sie durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, durch die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das ausschließliche Zurückgreifen auf die während der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe, sowie des Ignorierens des Parteivorbringens und der Nichtanführung von Begründungen die Rechtslage verkenne. Bei tatsächlicher Auseinandersetzung mit der Rechtslage hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, dass der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, dass ihr der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, bzw. die Feststellung ergehe, dass die Ausweisung aus Österreich rechtswidrig wäre. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Stellungnahme vom 2.12.2014 langte ein ergänzendes Schreiben der beschwerdeführenden Partei ein. Hierin wird nochmals ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei während ihrer Einvernahmen nicht zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei. Die Befragung habe sich ausschließlich auf die allgemeinen Lebensumstände, sowie auf die allgemeine und die familiäre Situation bezogen. Es handle sich somit um ein mangelhaftes Asylverfahren, da jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden wäre. Mehrere Integrationsunterlagen wurden in Vorlage gebracht und um deren Berücksichtigung im Verfahren ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Dem Umstand, dass eine umfassende, hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall nicht Rechnung getragen.

Aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die sogenannte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf dessen nähere Fluchtgründe zu beziehen hat.

Gemäß Abs. 2 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens eine Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumt und den Beschwerdeführer gehört. Sie ist aber seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - nicht im erforderlich umfassenden Maße nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.05.2012 zu seinem Lebenslauf gefragt und mit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat konfrontiert. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht offen nach seinen Fluchtgründen gefragt. Ebenso wurde er auch nicht auf seine im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, wonach sein Vater von Leuten der Al-Shabaab erschossen, der Beschwerdeführer danach von Mitgliedern der Al-Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert und nach Weigerung gesucht worden sei, angesprochen. Das Bundesasylamt hat keine Anstrengung unternommen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers umfassend und abschließend hinsichtlich sämtlicher asylrelevanter Gründe zu ermitteln, und sich ebenso auch nicht umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung auseinandergesetzt.

Zwar beruft sich die belangte Behörde darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers das zentrale Entscheidungskriterium im Asylverfahren sei; das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer aber, dies ist dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar, keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Ausreisegründe umfassend darzustellen und seine konkreten Rückkehrbefürchtungen zu formulieren und zu begründen. Das Bundesasylamt hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides, beinahe ausschließlich, darauf zurückgezogen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab nach den Länderfeststellungen, insbesondere in Mogadhishu selbst, auszuschließen sei. Dass die belangte Behörde diese Ansicht ohne umfassende Einvernahme der Partei zu den konkreten Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates vertreten hat, widerspricht dem Erfordernis der Notwendigkeit Fluchtgründe durch eine umfassende Befragung in einem Ermittlungsverfahren im Sinne des Asylgesetzes zu ermitteln. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Annahme von weiterhin im Einzelfall möglich bestehenden und GFK relevanten Bedrohungen, auch in Mogadhishu selbst, kann den aktuell vorliegenden Länderfeststellungen zu Somalia nicht entnommen werden.

Dafür, dass die Partei ihrer Pflicht zur Mitwirkung nicht in ausreichender Weise nachgekommen wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Das Bundesasylamt hat demnach lückenhafte Ermittlungen und eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist.

Die belangte Behörde ist zur umfassenden Ermittlung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet. Sie hat jedoch keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen treffen können die abschließend die gegenständlichen Verfahrensfragen beurteilbar erscheinen lassen würden.

Die aufgezeigten Punkte zur Ergänzung des Verfahrens sind wesentlich, weil ohne die Nachholung dieserart Abklärungen vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei deren Nachholung ein für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz anderes Ergebnis als im angefochtenen Bescheid rechtlich abstrakt möglich wäre.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise und das vorliegende Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Einholung umfassender ergänzender Ermittlungen abschließbar ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein ergänzendes umfassendes und auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konkret eingehendes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Dabei wird die Behörde auch allfällig zwischenzeitlich neu aufgetretene Sachverhaltselemente und Beweismittel als auch die vorgelegten Integrationsunterlagen in ihr fortgesetztes Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen und diese in hinreichender Weise in ihre Entscheidungsfindung miteinzubinden haben.

Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, der angegebenen Bedrohungssituation und der konkreten (Rückkehr)situation treffen zu können. Erst nach Durchführung dieser Abklärungen können die gegenständlichen Verfahrensfragen abschließend beurteilt werden.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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