W144 1429787-1•BVwG W144 1429787-1
W144 1429787-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015
Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit
W144 1429787-1/9E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 14.752-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 8.12.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge seiner Erstbefragung am 8.12.2011 gab er an, dass er zum Stamm der Shekal gehöre und sein Heimatland Somalia wegen des Krieges und der korrupten Regierung verlassen habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er eingesperrt werden würde.
Am 7.5.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Somali sei, sonstige Sprachen spreche er nicht.
Er sei in seinem Heimatland Somalia im Jahr 2009 fünf Jahre lang in Haft gewesen und habe versucht, sich umzubringen, indem er Gift getrunken habe, konkret Insektenmittel für Tiere. Er sei ins Koma gefallen und hätten ihn Verwandte zum Arzt gebracht. Nach zweimonatiger Behandlung sei es ihm besser gegangen und er habe sich von Somalia nach Syrien begeben. Wie das Gefängnis geheißen habe, könne er sich nicht mehr erinnern; er habe sich dort nicht ganz fünf Jahre von 2005-2009 aufgehalten. Zuerst "habe es ein Kleingericht gegeben" und dann sei er einem größeren Gericht übergeben worden. Den ihm angelasteten Mord habe er nicht begangen. Es habe kein Urteil gegeben, sondern habe sich immer nur die Untersuchungshaft verlängert. Er habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Somalia. Kurz von seiner Ausreise habe er geheiratet, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, das genaue Geburtsdatum seiner Ehegattin wisse er auch nicht; er könne auch nicht sagen, wie alt sie bei der Eheschließung gewesen sei und seit wann er seine Frau überhaupt kenne.
Auf die Frage, wie sich sein Leben nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Mogadischu gestaltet habe, erklärte der BF, dass es dort Krieg gebe.
Auf die Frage, wer gegen wen Kämpfe, antwortete er, Al-Shabaab, sonst wisse er es nicht so genau.
Auf Nachfrage, wer die Al-Shabaab seien bzw. was diese Gruppierung vorhabe, antwortete der BF, dass er dies nicht wisse. Sie würden einfach Leute umbringen.
Gefragt was eintreten würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, antwortete der BF, dass er nicht zurückkehren wolle, auf die weitere Frage, was denn passieren würde, erklärte er, dass nichts passieren würde, er wolle nur nicht zurückkehren, er könnte im Falle seiner Rückkehr ungehindert bei seiner Familie leben, nichts würde passieren. Er möchte einfach ohne Probleme leben und ein besseres Leben hier führen.
Nach seiner Haft sei er in Somalia einmal entführt und misshandelt worden. Er sei festgebunden und mit Kerzenwachs verbrannt wurden. Unbekannte hätten ihm auch auf die Zähne geschlagen und die Haare ausgerissen, seine Zähne seien dunkel geworden. Nach Vorhalt, dass "seine Zähne doch hell weiß" seien, antwortete der BF lediglich, dass er immer in eine Zwiebel gebissen habe, so dass diese wieder fest geworden seien. Er könne nicht angeben, wer ihn entführt habe und was diese Leute von ihm gewollt hätten. Letztlich hätten Sie ihn an einem unbekannten Ort zurückgelassen und sei er von dort nachhause gegangen. Er könne auch nicht angeben, wann er entführt worden sei. Die vom einvernehmenden Organwalter festgestellten Schnittnarben am Unterarm des BF habe sich dieser nach Rückfrage nicht selbst zugefügt.
Im Hinblick auf den angegebenen Wohnort in Mogadischu erklärte der BF, dass er nur sein unmittelbares Wohngebiet kenne, sonst kenne er sich in Mogadischu nicht aus. Er sei nur selten hinausgegangen. Es gebe dort eine Brücke und eine Moschee. Nach Vorhalt, dass er doch angegeben habe, Taxifahrer gewesen zu sein, sodass er sich in Mogadischu doch auskennen müsste, erklärte der BF, dass er nur in seinem unmittelbaren Wohngebiet gefahren sei. Er beharrte schließlich darauf, dass er aus Somalia stamme und in Mogadischu gelebt habe. Er spreche ja Somali, in einem anderen Land habe er nie gelebt. Schließlich erklärte er, dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gegeben habe.
Das Bundesasylamt hegte in der Folge Zweifel an der somalischen Herkunft des BF und leitete ein sprachwissenschaftliches Gutachten in die Wege, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF keine nennenswerten Ortskenntnisse von Mogadischu aufgewiesen hat. Das Bundesasylamt vermutete, dass der BF allenfalls aus Äthiopien stammen könnte.
In der Folge wurde ein sprachwissenschaftliches Gutachten von dem schwedischen Unternehmern "Verified AB / LOID - Linguistic Origin IDentification" vom 13.8.2012 erstattet, welches zum Ergebnis gekommen ist, dass der BF nicht aus Mogadischu, sondern aus dem Norden Somalias stammt. Konkret wurde anhand von mehreren phonologischen und grammatikalischen Beispielen erklärt, dass die Aussprache des BF in diesen Fällen jene ist, die im Norden Somalias verwendet wird, sodass seine Angaben, dass er aus Mogadischu stammt nicht bestätigt werden können.
Es wurde im Gutachten weiters darauf hingewiesen, dass aufgrund von Vertreibungen (Wanderbewegungen der Bevölkerung) bei der Zuordnung von Sprachgemeinschaften zu geographischen Regionen Vorsicht geboten sei.
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.9.2012 I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.3.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 6 AsylG mit der Begründung, dass der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden könne, den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen und III. den BF gemäß § 8 Abs. 6 letzter Satz leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, dass das eingeholte Sprachgutachten keineswegs beweise, dass er nicht aus Somalia stamme, und dass dieser Behauptung mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werde. Er könne seinen somalischen Reisepass vorlegen, dieser werde in Kopie übermittelt, er könne aber auch im Original vorgelegt werden. Somit sei seine somalische Herkunft bewiesen.
Mit Fax vom 05.01.2015 legte der BF eine Kopie der Übersetzung seiner somalischen Geburtsurkunde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(...)
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, (2013) § 28 VwGVG 11).
Das Bundesasylamt hat ohne ausreichende Ermittlungsschritte die Feststellung getroffen, dass der Herkunftsstaat des BF nicht feststellbar ist.
Es wird nicht verkannt, dass das Vorbringen des BF, dass er als Taxifahrer in Mogadischu praktisch keinerlei nennenswerte Angaben zu dieser Stadt hat machen können, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, sodass das konkrete Vorbringen des BF, dass er in Mogadischu gelebt habe, nicht glaubhaft anmutet. Dennoch kann hieraus nicht geschlossen werden, dass Somalia jedenfalls nicht der Herkunftsstaat des BF sein könne.
Gerade das in Auftrag gegebene Sprachgutachten kommt an einer Vielzahl von Detailstellen zum Schluss, dass der sprachliche Hintergrund des BF Nord-Somalia sei. Bereits angesichts dessen erscheint die Erwägung des Bundesasylamtes, dass der Herkunftsstaat des BF nicht feststellbar sei, nicht tragfähig. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass das Ergebnis des Sprachgutachtens nicht geeignet sei, seinen Herkunftsstaat festzustellen, greifen insofern zu kurz, als das Sprachgutachten sehr wohl deutlich auf die Herkunftsregion des BF hinweist. Gerade diese wird aber im angeführten Sprachgutachten stets wiederholend mit Nord-Somalia angegeben.
Vor dem Hintergrund, dass der BF ins Treffen führt, dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, dass er unzweifelhaft die Sprache Somali als Muttersprache spricht und versteht, dass letztlich das Sprachgutachten von einer nordsomalischen Herkunft des BF ausgeht, und andererseits keine konkreten nachvollziehbaren Beweisergebnisse vorliegen, die auf eine andere Herkunft des BF hindeuten, kann - und konnte bereits erstinstanzlich - dem BF die von ihm angegebene Herkunft aus Somalia nicht in schlüssiger Weise abgesprochen werden.
Das Bundesasylamt hätte somit weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, um allenfalls zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF tatsächlich nicht aus Somalia stammt. Dass die diesbezüglichen Feststellungen in der ersten Instanz mangelhaft geblieben sind, zeigt in weiterer Folge schon der Umstand, dass der BF in der Beschwerde eine Kopie seines somalischen Reisepasses vorgelegt hat, wodurch - sofern es sich tatsächlich um seinen echten Reisepass handelt - bereits indiziert ist, dass er sehr wohl aus Somalia stammt. Im weiteren Verfahren hat der BF zudem noch eine Kopie einer Übersetzung angeblich seiner somalischen Geburtsurkunde vorgelegt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr zuständig gewordene Behörde mit der Herkunft des BF näher auseinander zu setzen, dabei insbesondere die vorgelegten Dokumente einer Würdigung zu unterziehen und mit nachvollziehbaren und ausreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Herkunft des BF eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da es sich dabei um nötige grundlegende Sachverhaltsermittlungen handelt, die zunächst durch die Erstbehörde zu tätigen und zu würdigen sind. Erst wenn das erkennende Gericht auf vollständige Ermittlungen zurückgreifen kann, kann es auch seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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