W103 2011194-1•BVwG W103 2011194-1
W103 2011194-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, häusliche Gewalt, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W103 2011196-1/3E
W103 2011195-1/3E
W103 2011194-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, der Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.08.2014 1.) Zl 641031008-1667445. 2.) 636056502-1667429 und 3.) 636056709-1667437 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder reisten am 12.06.2013 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und russischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Mutter einen russischen Inlandsreisepass vor.
Am 12.06.2013 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Diese gab dabei an, ihr Ehemann, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet sei, sei der Vater ihrer beiden Kinder und habe XXXXim Gefängnis XXXX gesessen. Nach seiner Entlassung im Jahre 2011 wäre dieser zu seiner zweiten Ehefrau gezogen. Er hätte ihr erzählt, dass er von den Behörden nicht in Ruhe gelassen werden würde und sie solle deshalb mit ihren Kindern flüchten bevor noch etwas passieren würde.
Nach Zulassung der Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 22.04.2014 und am 01.08.2014 vor dem BFA einvernommen. Ihr Mann sei im Jahre 2002 zu einer XXXX Freiheitsstrafe XXXXverurteilt worden. Im Jahre 2011 sei er entlassen worden, jedoch zu seiner anderen Frau gezogen mit welcher er drei Kinder hatte. In weiterer Folge hätte der Mann begonnen sie und die Kinder zu schlagen bzw. habe ihr gedroht ihr die Kinder wegzunehmen. Weiters habe sie Angst, dass die Angehörigen XXXXsich an ihr bzw. ihren Kindern für das was ihr Mann getan habe rächen könnten. Auch sei vor 18 Jahren schon einmal ein Anschlag auf die Beschwerdeführerin verübt worden bei der ihre Schwester angeschossen worden sei. Dieser sei vermutlich von der anderen Ehefrau ihres Mannes verübt worden. Sie habe jedoch keine Anzeige erstattet.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 05.08.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 des Status der subsidiär zuerkannt (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.08.2015 erteilt.
In der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin führt das Bundesasylamt Folgendes aus:
Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihr Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen. Ein Widerspruch ergebe sich zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und ihren Angaben vor dem Bundesasylamt. In der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion XXXXhabe sie angegeben, ihr Mann wäre im Dezember 2012 zu ihr gekommen und hätte sie gedrängt das Land zu verlassen bevor ihren Söhnen etwas passieren würde. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie jedoch angegeben, dass sie ihrem Mann angeboten hätte das Land zu verlassen. Zuerst wäre er einverstanden gewesen und wollte auch mitkommen. Dann jedoch hätte er sich für seine zweite Familie entschieden und der Beschwerdeführerin die Kinder wegnehmen wollen. Ebenso sei für das Bundesasylamt die Angst der Beschwerdeführerin, dass sich Angehörige der Opfer ihres Mannes bzw. ihren Söhne rächen könnten schwer nachvollziehbar, da sie nach eigenen Angaben nach der Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2000 und seiner Verurteilung im Jahre 2002 von den Angehörigen der Opfer nicht bedroht worden sei.
Es sei daher nicht wahrscheinlich aber auch nicht ausgeschlossen, dass sie gerade jetzt vor der Rache der Opferfamilien Angst haben müsste. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin befürchten würde, dass ihr Lebensgefährte ihr die Söhne wegnehmen könnte und auf Grund seiner kriminellen Vergangenheit über weitreichende Beziehungen im kriminellen Milieu verfügen würde und sie so in weiten Teilen der Russischen Föderation nicht sicher vor ihm wäre erscheint dem Bundesasylamt als glaubhaft, somit könne eine reale Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat einer realen Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt wäre. Daher sei ihr und ihren Kindern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, es finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber Frauen, die sich aufgrund von Misshandlungen durch ihren Mann/Lebensgefährten bzw. durch Privatpersonen gefährdet fühlen, auch nicht in der Begründung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben, welche am 21.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt und weiter ausgeführt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelt nicht an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung durch den Mann bzw. Vater der BF, der auf Grund "seiner kriminellen Vergangenheit über weitreichende Beziehungen im kriminellen Milieu verfügt", und die BF somit "in weiten Teilen der Russische Föderation nicht sicher wären von ihm". Somit steht dieser Sachverhalt daher außer Streit.
Weiters außer Streit stehe auch, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angehörigen der Opfer des Mannes Rache an den BF ausüben werden und die BF auch davor Angst haben müssen.
Die Verfolgung liegt auf Grund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der "konkreten Familie" vor. Es liegt konkret Verfolgung von einem Teil der Familie, dem Mann und Vater der BF, gegen einen anderen Teil, Frau und Kinder, vor. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf folgende Erkenntnisse zu verweisen:
VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176
VwGH 24.03.2011, 2008/23/1209
VwGH 09.09.2010, 200720/0121
VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366
Im konkreten Fall ist der Staat auf Grund des kriminellen Netzwerkes des Verfolgers nicht in der Lage die BF zu schützen. Weiters sei der Staat im Fall der Verfolgung durch Opfer der Angehörigen eventuell auch nicht Willens Schutz zu gewähren.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen eine GFK-relevante Verfolgung. Die BF wurden daher auf Grund der Zugehörigkeit zu ihrer Familie verfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer liegt zwischen der Mutter und dem jüngeren Sohn unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der angefochtene Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an:
Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihr Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen. Ein Widerspruch ergebe sich zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und ihren Angaben vor dem Bundesasylamt. In der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX habe sie angegeben, ihr Mann wäre im Dezember 2012 zu ihr gekommen und hätte sie gedrängt das Land zu verlassen bevor ihren Söhnen etwas passieren würde. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie jedoch angegeben, dass sie ihrem Mann angeboten hätte das Land zu verlassen. Zuerst wäre er einverstanden gewesen und wollte auch mitkommen. Dann jedoch hätte er sich für seine zweite Familie entschieden und der Beschwerdeführerin die Kinder wegnehmen wollen. Ebenso sei für das Bundesasylamt die Angst der Beschwerdeführerin, dass sich Angehörige der Opfer ihres Mannes bzw. ihren Söhne rächen könnten schwer nachvollziehbar, da sie nach eigenen Angaben nach der Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2000 und seiner Verurteilung im Jahre 2002 von den Angehörigen der Opfer nicht bedroht worden sei.
Es sei daher nicht wahrscheinlich aber auch nicht ausgeschlossen, dass sie gerade jetzt vor der Rache der Opferfamilien Angst haben müsste. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin befürchten würde, dass ihr Lebensgefährte ihr die Söhne wegnehmen könnte und auf Grund seiner kriminellen Vergangenheit über weitreichende Beziehungen im kriminellen Milieu verfügen würde und sie so in weiten Teilen der Russischen Föderation nicht sicher vor ihm wäre erscheint dem Bundesasylamt als glaubhaft, somit könne eine reale Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat einer realen Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt wäre. Daher sei ihr und ihren Kindern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, es finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber Frauen, die sich aufgrund von Misshandlungen durch ihren Mann/Lebensgefährten bzw. durch Privatpersonen gefährdet fühlen, auch nicht in der Begründung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, stehen Fälle der "häuslichen Gewalt" im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (vgl. VwGH 28.08.2009, 2008/19/0127 ua. mwN; 19.11.2010, 2007/19/0203; 24.03.2011, 2008/23/1290 ua., 24.03.2011, 2008/23/0176). Da dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin somit nicht von Vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, hätte das Bundesasylamt anhand aktueller Länderberichte ermitteln müssen, ob der Erstbeschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.
Ebenso VwGH 99/20/0483 vom 16.04.2002.
"Es kommt nicht auf eine "Staatlichkeit" der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes an. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sein, Schutz zu gewähren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates (vgl. nur beispielsweise die Bezugnahme auf das Asylrecht "als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz" im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098)."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und aktuelle Länderberichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Organe in der Russischen Föderation - hinsichtlich häuslicher Gewalt bzw. der angedrohten Wegnahme der Kinder durch den Lebensgefährten (da dies als glaubwürdig bezeichnet wurde) - vorzulegen haben, siehe S 37 des erstinstanzlichen Bescheides, da eine innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeschlossen wurde. Ebenso wird vorzugehen sein, hinsichtlich der Drohungen durch Angehörige der Opfer des Mannes.
Dies wäre ebenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes II. notwendig gewesen. Ist jedoch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der russischen Behörden vorliegt, dann wäre der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu den beiden im Antragszeitpunkt mj. Kindern ebenfalls durch. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.