G305 2015473-1•BVwG G305 2015473-1
G305 2015473-1Federal Administrative CourtJan 21, 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G305 2015473-1/5E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2015MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2014, GZ: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Dr. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übergab der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 26.08.2014 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten, bundesweit einheitlich gestalteten Formularantrag. In der Begründung gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er für seine am 30.08.2000 geborene Tochter, XXXX, Unterhalt leiste. Seine Tochter lebe mit deren Mutter, XXXX, in Slowenien.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage eines urkundlichen Nachweises an, dass seine Arbeitslosigkeit mit der Aufnahme einer Arbeit bei der Firma XXXX am 06.10.2014 enden werde. Anlässlich dieser Vorsprache führte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde mit dem BF eine Statuserhebung durch. In der darüber aufgenommenen, vom BF und der Mitarbeiterin der belangten Behörde unterschriebenen Niederschrift zum Betreff "Feststellung der Grenzgängereigenschaft" gab der BF an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich jedes Wochenende seinen Wohnsitz- bzw. Heimatstaat aufgesucht habe. Auch habe er während seiner Beschäftigung in Österreich an der im Spruch aufscheinenden Anschrift einen Wohnsitz gehabt. Seine dort gelegene Unterkunft ist eine Mietwohnung, von der er angab, diese nur vorübergehend zu bewohnen. Seine aktuelle Wohnadresse im Heimtatstaat bezeichnete er mit XXXX, SLOWENIEN. Im Heimatstaat lebten auch seine Familienangehörigen, bestehend aus seiner Lebensgefährtin, seinem Kind und seinen Eltern. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei befristet abgeschlossen worden.
2. Mit Bescheid vom 12.09.2014, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass er während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma
XXXX mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Slowenien zu seinen dort aufhältigen Familienangehörigen zurückgekehrt sei. Rechtlich schloss die belangte Behörde, dass der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Eigenschaft als "echter" Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f) der EG-Verordnung Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung zuständig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum 03.10.2014 datierte, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde des zwischenzeitig anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Slowenien habe und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehre und damit ein "echter Grenzgänger" sei, unrichtig seien. Unter gleichzeitiger Vorlage einer Meldebestätigung führte er aus, dass er vom 09.07.2013 bis 11.10.2013 in XXXX, gemeldet gewesen sei. Unter Bezugnahme auf einen Versicherungsdatenauszug gab er an, bei der Firma XXXX, beschäftigt gewesen zu sein. Danach sei er nach XXXX, Gemeinde XXXX, verzogen und sei dort bis 25.08.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Nunmehr habe er seinen Hauptwohnsitz in XXXX und sei er seit dem Frühjahr 2014 laufend bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. In dem Zeitraum, als er in Salzburg arbeitete, sei schon allein auf Grund der Entfernung zwischen Salzburg und Slowenien nicht anzunehmen, dass er ein "echter Grenzgänger" gewesen sei. Er sei auch am Wochenende nicht regelmäßig nach Slowenien zurückgekehrt. Das sei auch nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Kärnten nicht geschehen. Auch habe er keine Familie in Slowenien. Dort lebe zwar seine XXXX Tochter, doch habe er zu ihr keinen Kontakt. Er zahle lediglich den Unterhalt. Er habe auch keine Partnerin, weder in Slowenien, noch in Österreich. In Slowenien lebten zwar seine Eltern, die er ab und zu besuche. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Slowenien befinde. Dieser befinde sich an seinem jeweiligen Wohnsitzort in Österreich, von dem aus er seiner Arbeit nachgehe und sein Einkommen erziele. Auch sein Freundeskreis befinde sich in Österreich.
4. Mit ihrer, dem Beschwerdeführer am 21.11.2014 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Beschwerdevorentscheidung (Bescheid vom 20.11.2014, GZ: XXXX), wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst in den Feststellungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen slowenischen Staatsangehörigen handle, dessen am XXXX geborene Tochter, XXXX, in Slowenien lebe und gegenüber der er unterhaltspflichtig sei. In Österreich sei er seit dem 09.07.2013 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im zentralen Melderegister würden folgende Wohnsitzmeldungen aufscheinen:
Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien folgende Beschäftigungszeiten in Österreich gespeichert:
Am 26.08.2014 sei mit ihm in der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice eine von ihm unterzeichnete Niederschrift in deutscher und slowenischer Sprache zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft aufgenommen worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die EG-Verordnung Nr. 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei, weil er slowenischer Staatsbürger sei und niederschriftlich erklärt habe, dass er wöchentlich zu seiner im Wohnsitzstaat lebenden Familie zurückkehre. Demnach sei er gemäß Art. 1 lit. f) der EG-VO Nr. 883/2004 ein "echter Grenzgänger", was zur Folge habe, dass ihm ein Wahlrecht, in welchem Staat er seine Leistungsansprüche geltend mache, nicht zukomme. Demnach sei sein Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung zuständig, während eine Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben sei.
5. Mit seinem bei der belangten Behörde am 02.12.2014 eingelangten Vorlageantrag begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 10.12.2014 brachte der Beschwerdeführer einen als "Ergänzendes Vorbringen" bezeichneten Schriftsatz bei der belangten Behörde ein, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass seine vor der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Angaben richtig seien, diese jedoch von der belangten Behörde falsch interpretiert würden. So habe er die Frage, wie oft er in den Heimatstaat zurückkehre, mit "vinkend" beantwortet. Das sei von der Mitarbeiterin der belangten Behörde mit "jedes Wochenende" übersetzt worden. Diese Übersetzung sei jedoch nicht korrekt. Es sei auch richtig, dass er während seiner Tätigkeit in Klagenfurt häufig am Wochenende nach Slowenien gefahren sei. Das bedeute nicht, dass er deswegen ein Grenzgänger wäre. Die belangte Behörde interpretiere auch seine Angaben zu seinen familiären Bindungen unrichtig. Es sei nämlich auch richtig, dass seine Eltern, seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter in Slowenien lebten. Das bedeute nicht, dass er an derselben Adresse wohne, oder an diese zurückkehre. Seine Adresse in XXXX laute XXXX, während die Adresse seiner Eltern XXXX lautete. Seine Eltern habe er mitunter besucht, jedoch nicht regelmäßig. Zu seiner ehemaligen Partnerin und zu seiner Tochter habe er kaum Kontakt, außer, dass er Alimente zahle. Beide wohnen an der Adresse XXXX. Wie gesagt, bestehe kein Kontakt. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass er des Öfteren nach Slowenien fahre und dort die Familie besuche, basiere auf reinen Vermutungen der belangten Behörde und nicht auf seiner Aussage.
7. Mit ihrer zum 11.12.2014 datierten Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Am 19.01.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentlichen mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der erschienene Beschwerdeführer in der anhängigen Beschwerdesache einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Er ist alleinstehend und lebt in Österreich in keiner Partnerschaft.
1. 2 Bevor der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnahm, arbeitete er durch zumindest 15 Jahre hindurch in seinem Wohnsitzstaat Slowenien als Maler, Anstreicher und Fassadenhersteller.
Im Jahr 2013 nahm er erstmals eine Beschäftigung in Österreich auf und arbeitete hier
von Juli 2013 bis September 2013 bei der Firma XXXX, sowie
vom 10.09.2013 bis 17.12.2013 bei der Firma XXXX
vom 08.04.2014 bis 25.08.2014 bei der Firma XXXX
vom 04.09.2014 bis 08.09.2014 bei der Firma XXXX und
vom 13.10.2014 bis 24.11.2014 bei der Firma XXXX
Seit dem 24.11.2014 ist er wieder arbeitslos.
1. 3 Im Zentralen Melderegister scheinen folgende "Nebenwohnsitz"-Meldungen auf:
Seit 03.09.2014 ist der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis zur Hauptwohnsitzmeldung am 03.09.2013 war der Beschwerdeführer in Österreich ausschließlich mit Nebenwohnsitz gemeldet.
In Slowenien ist der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es ist dies seine Wohnadresse im Heimtatstaat. Auf dem in seinem Alleineigentum stehende Grundstück, dem dieses Adresse behördlich zugewiesen ist, errichtete er ein im Jahr 2007 fertiggestelltes Haus, das eine Fläche von 411 m² aufweist und insgesamt 27 Räume umfasst. Das Haus befindet sich wie das Grundstück, auf dem es steht, im Alleineigentum des Beschwerdeführers.
Bis auf eine Garconiere, die er für sich zurückbehalten hat und in der er sich auch aufhält, wenn er nach XXXX zurückkehrt, hat er sein Haus vermietet und bezahlt aus den Mieteinnahmen die laufenden Kreditraten für sein Haus.
Der Beschwerdeführer besitzt weiter ein am 29.08.2014 auf ihn zugelassenes KFZ der Marke XXXX, dem das behördliche Kennzeichen XXXX zugewiesen ist. In dem von der Republik Slowenien ausgestellten Zulassungsschein findet sich bei der Rubrik "Ständiger Wohnsitz" der Eintrag "XXXX".
1. 4 In Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers leben an der Anschrift XXXX, seine Eltern, XXXX und XXXX, sowie seine Schwester, XXXX, sein Schwager XXXX und sein Neffe, XXXX. Bis auf seine Schwester, XXXX, und deren Familie, bestehend aus deren Ehegatten, XXXX, und deren gemeinsames Kind, XXXX, die im Jahr 2014 ein Haus an der Anschrift XXXX, errichteten und in Österreich leben, leben alle übrigen Verwandten des Beschwerdeführers in Slowenien.
Der Beschwerdeführer selbst ist unverheiratet und lebt auch in keiner Partnerschaft.
In Slowenien lebt auch seine am XXXX geborene Tochter XXXX. Nach der Niederkunft mit seiner Tochter zog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind in das Haus seiner Eltern in XXXX, ein. Als das gemeinsame Kind XXXX Monate alt war, zog die Kindesmutter mit dem Kind aus und siedelte sich an Anschrift XXXX, an.
Für seine Tochter XXXX zahlt er EUR XXXX,-- Unterhalt pro Monat.
1. 5 Am 26.08.2014 reichte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein. Dafür verwendete er das von ihm unterzeichnete, bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular. Darin bezeichnete er XXXX als seine Angehörige, für die er zu sorgen habe.
1. 6 Noch am selben Tag führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch.
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden auf einem bundesweit einheitlich gestalteten Formular mit der Bezeichnung "Niederschrift" dokumentiert, die insgesamt neun Fragenkomplexe umfasst. Zur Ausfüllung gelangten neben der deutschsprachigen Version eine Übersetzung der Niederschrift in die slowenische Sprache.
Den Gegenstand dieser Einvernahme bildete die "Feststellung der Grenzgängereigenschaft" des Beschwerdeführers.
Während der Beschwerdeführer die slowenische Übersetzung der Niederschrift ausfüllte, lässt sich dies in Ansehung der deutschsprachigen Fassung der Niederschrift nicht feststellen.
Beide Niederschriften tragen jeweils die Unterschrift des Beschwerdeführers und der erhebenden Mitarbeiterin der belangten Behörde.
Den Fragenkomplex 1, der insgesamt vier Antwortmöglichkeiten vorsieht und wie folgt lautet:
"1. Ich bin während meiner Beschäftigung(en) in Österreich
? täglich im Zeitraum von bis
? mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von bis
? monatlich im Zeitraum von bis
? innerhalb des letzten Jahres ca. mal in meinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurückgekehrt."
beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die zweite Antwortmöglichkeit, die wörtlich wie folgt lautet: "mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von bis" ankreuzte und eine auf "Vikend" lautende Bezeichnung hinzusetzte, die in die deutsche Sprache übersetzt "Wochenende" bedeutet. In der deutschsprachigen Version der Niederschrift ist ebenfalls die zweite Antwortmöglichkeit angekreuzt. Hier ist der korrespondierenden Antwort der handschriftliche Zusatz "jedes Wochenende" hinzugesetzt.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die deutschsprachige Version der Niederschrift von der erhebenden Mitarbeiterin der belangten Behörde ausgefüllt worden wäre und sie ihm aufgetragen hätte, die dort vorgenommenen Einträge identisch in die Übersetzung der Niederschrift in die slowenische Sprache zu übertragen und er dies in dieser Weise widerspruchsfrei vorgenommen habe, lassen sich weder dieser Umstand, noch eine zu dessen Nachteil gereichende Beeinflussung des Beschwerdeführers feststellen.
In Anbetracht seiner Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal wöchentlich, nämlich in der Regel am Wochenende, in seinen Wohnsitzstaat Slowenien zu seinem ständigen Wohnsitz an der XXXX, zurückgekehrt ist. Dafür standen ihm ausreichend Fahrgelegenheiten zur Verfügung, wie etwa Mitfahrgelegenheiten mit Freunden, wenn diese in den Wohnsitzstaat aufsuchten, oder das Auto seiner in Österreich lebenden Schwester, XXXX.
Die während seiner verfahrensgegenständlichen Beschäftigung in Österreich bezogenen Unterkünfte, darunter die Unterkunft in XXXX, oder jene in der XXXX dienten dem Beschwerdeführer nur als vorübergehende Unterkunft, weshalb er diese gegenüber dem Meldeamt als Nebenwohnsitz bezeichnete.
Im siebten, ebenfalls aus vier Antwortmöglichkeiten bestehenden Fragenkomplex, der wörtlich wie folgt lautet:
In der genannten Niederschrift bezeichnete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, sein Kind und seine Eltern als seine Familienangehörigen. Eine korrespondierende Angabe findet sich auch in der slowenischen Übersetzung der Niederschrift.
1. 7 Zwischen dem 08.04.2014 und dem 25.08.2014 arbeitete der Beschwerdeführer im Betrieb der Firma XXXX.
Am 26.08.2014 verlor er seine Arbeit und sprach noch am selben Tag in der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vor.
Am 13.10.2014 nahm er seine Beschäftigung im Betrieb der Firma XXXX wieder auf.
1. 8 Mit Bescheid vom 12.09.2014, GZ: XXXX, wies die regionale Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice den auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 mangels Zuständigkeit zurück und stützte dies im Wesentlichen auf die Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers.
1. 9 Mit der zum 20.11.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der regionalen Geschäftsstelle bestätigt.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Die zu den Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers.
Dagegen stehen die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass er seinen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, mindestens einmal wöchentlich nach Slowenien zurückkehre und ein "echter Grenzgänger" sei, unrichtig seien, im Widerspruch zu dessen vor der belangten Behörde niederschriftlich gemachten Angaben, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat bzw. Heimatstaat zurückkehre und sich seine aktuelle Wohnadresse in XXXX, befinde.
Da die vor der belangten Behörde gemachten Angaben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung auf Arbeitslosengeld gemacht wurden und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder anwaltlich vertreten, noch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde kannte, erweisen sich dessen Angaben, die er am 26.08.2014 vor der belangten Behörde zu seiner Rückkehr in den Heimatstaat und zu seinem Wohnsitz in Slowenien machte, insgesamt als glaubwürdiger, als die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift und im ergänzenden Vorbringen vom 10.12.2014, sowie die vor dem Bundesgericht anlässlich seiner Einvernahme gemachten Angaben.
Weiter vermögen seine weitwendigen Ausführungen dazu, dass sich in der slowenischen Übersetzung der Niederschrift zur Frage, wie oft er in seinen Heimatstaat zurückkehre, die handschriftliche Hinzufügung "Vikend" findet, während der korrespondierenden Antwortmöglichkeit in der deutschsprachigen Fassung die Anmerkung "jedes Wochenende" beigesetzt wurde, den Sinngehalt seiner am 26.08.2014 gemachten Angaben nicht ins Gegenteil zu kehren, zumal die vom Beschwerdeführer angekreuzte zweite Antwortmöglichkeit zur Frage 1), die wie folgt lautet: "mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von bis" nur dahin gehend verstanden werden kann, dass er mindestens einmal wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat zurückkehrte. Diese im Beschwerdeverfahren gebrachte Darstellung ist auch unglaubwürdig, da hier davon auszugehen ist, dass die handschriftliche Beifügung "Vikend" oder "jedes Wochenende" der Präzisierung des jeweiligen Zeitpunktes der Rückkehr in den Wohnsitzstaat diente. Im Zusammenhang mit der - angekreuzten - vorgegebenen Antwortmöglichkeit kann dieser Zusatz nur dahin verstanden werden, dass die Rückkehr am Wochenende erfolgte. Aus der angekreuzten Antwortmöglichkeit ergibt sich unzweideutig, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung(en) in Österreich mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die deutschsprachige Version der Niederschrift von der erhebenden Mitarbeiterin der belangten Behörde ausgefüllt worden wäre und sie ihm in der Folge aufgetragen hätte, die dort vorgenommenen Einträge identisch in die Übersetzung der Niederschrift in die slowenische Sprache zu übertragen und er dies in dieser Weise widerspruchsfrei vorgenommen habe, erweist sich als unglaubwürdig, da er in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Beweggrund, warum er die Frage 4 in der deutschen Version der Niederschrift und in der slowenischen Übersetzung unterschiedlich beantwortete, angab, das deshalb getan zu haben, weil die Antwort in der deutschen Fassung nicht stimmte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest "Herr" über die slowenische Fassung der Niederschrift war und in dieser Eigenschaft allfällige Unrichtigkeiten richtig stellte. Die Übereinstimmung der Beantwortung der Frage 1 zu den Intervallen seiner Rückkehr in den Wohnsitzstaat in der deutschsprachigen Fassung und in der slowenischen Übersetzung untermauert die Glaubwürdigkeit der damals gemachten Angaben, sodass davon auszugehen ist, dass er im Beschäftigungszeitraum vor der Antragstellung mindestens einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte er nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal seine Angabe, den Wohnsitzstaat nur deshalb aufgesucht haben wollte, um dort Bankgeschäfte zu erledigen, schon angesichts seiner Angabe, dass er in Österreich zwei Bankkonten besitze, die ein Aufsuchen des Wohnsitzstaates ausschließlich zum Zweck der Abwicklung von Bankgeschäften entbehrlich gemacht hätten, unglaubwürdig erscheinen lässt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2014, gerichtete Vorlageantrag langte bei dieser am 02.12.2014, sohin rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß Art. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom sog. "echten Grenzgänger" sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und andererseits am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vergl. EuGH, Adanez-Vega, Rz. 37). Gegenständlich ist darauf abzustellen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen, dem Antrag auf Arbeitslosengeld (26.08.2014) vorausgegangenen Beschäftigungszeitraum befand.
Es besteht daher kein Zweifel, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Slowenien befindet. Dies ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Während er in diesem Zeitraum in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung als Maler und Anstreicher nachging und in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet war, befand sich mit Ausnahme der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers der wesentlich größere Teil seiner Verwandtschaft im Wohnsitzstaat Slowenien. Dort war bzw. ist er noch immer mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Slowenien leben auch zahlreiche Freunde des Beschwerdeführers. Darüber hinaus befindet sich mit dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus mit der Anschrift XXXX, sein Vermögen im Wohnsitzstaat. Er ist alleinstehend und hat zwar angegeben, Beziehungen zu zahlreichen Frauen gehabt zu haben, doch entwickelten sich daraus erkennbar keine tiefen Beziehungen oder gar Lebensgemeinschaften. In Österreich hat er keine Lebenspartnerin bzw. keinen Lebenspartner. In Österreich arbeitete er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 164 Stunden pro Woche. Hier ist er, von seiner beruflichen Tätigkeit abgesehen, nicht weiter engagiert. So ist er weder Mitglied in einem Verein, noch geht er hier einer weiterführenden Ausbildung nach.
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung seiner in Österreich lebenden Schwester beim Hausbau in Klagenfurt half, ergibt sich aus der Gesamtschau insgesamt ein Überwiegen seiner familiären und wirtschaftlichen Beziehungen zu seinem Wohnsitzstaat Slowenien, sodass daraus resultierend der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in quantitativer Hinsicht in Slowenien liegt.
Auf Grund seiner wöchentlichen Pendeltätigkeit erfüllt er die in Art. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normierten Voraussetzungen eines "echten" Grenzgängers.
Mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages am 01.05.2004 trat die Republik Slowenien der Europäischen Union bei. Dadurch wurde der Beschwerdeführer als slowenischer Staatsangehöriger zum Angehörigen eines Mitgliedsstaates, auf den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden ist.
Der Umstand, dass Slowenien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, hat zur Folge, dass auch dieser Mitgliedsstaat die auf der Grundlage des Art. 42 des EG-Vertrages beschlossene und für alle Mitgliedsstaaten gültige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 zu beachten hat (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm auf alle Rechtsvorschriften, die die darin genannten Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, darunter insbesondere Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
3.2. 2 Auf den Beschwerdeführer ist Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, die wörtlich wie folgt lautet:
"Art. 65 (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."
Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt generell, dass eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen (Beschäftigungs)Mitgliedsstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt bzw. in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung zu stellen hat. Damit ist für den Beschwerdeführer ausschließlich sein Wohnmitgliedsstaat Slowenien zur Leistungserbringung zuständig.
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Arbeitslose so zu stellen, als hätten während seiner letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedsstaates für ihn gegolten. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind vom Träger des Wohnorts zu gewähren.
Für den Beschwerdeführer bedeutet das, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im konkreten Anlassfall von dem für seinen Wohnort in Slowenien zuständigen Sozialversicherungsträger zu erbringen sind.
In Anbetracht der niederschriftlich dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Ermittlungsverfahren durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da er seinen Angaben zufolge während seines letzten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX mindestens einmal wöchentlich zwischen dem Wohnsitzstaat Slowenien und dem Beschäftigungsstaat gependelt ist, sodass dadurch die Zuständigkeit seines Wohnsitzstaates Slowenien für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung begründet wurde.
Der BF vermochte die Annahme der belangten Behörde, dass er die Voraussetzungen eines "echten" Grenzgängers erfüllt, weder in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014 gerichteten Beschwerde, noch im Vorlageantrag über die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014, GZ: XXXX, bzw. im "Ergänzenden Vorbringen", noch im Rahmen seiner umfangreichen Einvernahme erschüttern, bzw. der belangten Behörde einen Verfahrensmangel nachzuweisen, weshalb die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer gemachten und in der Niederschrift zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft dokumentierten Angaben zu Recht davon ausgehen konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "echten" Grenzgänger handelt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung jener Fragen, die der Beschwerdeführer mit seinen - teils im Widerspruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde stehenden - Behauptungen in der Beschwerdeschrift und der "Ergänzenden Stellungnahme" zum Vorlageantrag aufwarf, am 19.01.2015 eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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