BVwG W226 2017226-1

W226 2017226-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015

Regest

Anhaltung, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Full text

BVwG W226 2017226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2017226.1.00

Spruch

W226 2017226-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2015, IFA 71576705-150028943, sowie gegen die Festnahme und weitere Anhaltung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem auch von ihm selbst nicht näher beschreibbaren Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25.2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ihre Abschiebung nach Italien zulässig.

3. Der BF wurde am 11.01.2015 um 00:12 Uhr durch Organe der Landespolizeidirektion xxxx angetroffen, dabei wurde auch Suchtgift vorgefunden. Die beschwerdeführende Partei wurde einer Identitätsfeststellung unterzogen. Eine EKIS Anfrage ergab, dass gegen die beschwerdeführende Partei eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Aus diesem Grunde wurde die beschwerdeführende Partei auf die Polizeiinspektion überstellt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt, da die beschwerdeführende Partei keinen festen Wohnsitz angeben konnte und sich auch nicht ausweisen konnte.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass sich die beschwerdeführende Partei seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens illegal in Österreich aufgehalten habe.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben unsteten Aufenthalts und für die Behörde zur Vollziehung des Verfahrens nicht greifbar, da untergetaucht. Bei der Einvernahme am 11.01.2015 habe er sich äußerst unkooperativ verhalten und sich mehrmals widersprochen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel, habe falsifiziert werden können. Auch das gelindere Mittel könne nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass die Beziehung zu seiner Freundin (deren vollen Namen und Adresse er nicht wisse) sehr ungewiss und alles andere als stabil sei.

Weiters verfüge der Beschwerdeführer über keine Geldmittel, er sei bis dato unsteten Aufenthalts gewesen.

Rechtlich führte das BFA aus, dass Fremde gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen oder angehalten werden können, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um ihre Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, dürfe Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass sie sich dem Verfahren entziehen würden.

Soweit gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheine, gelte die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Auch wenn § 76 Abs. 1 FPG nur bezüglich legal im Bundesgebiet aufhältigen Personen das Erfordernis der Annahme, der Fremde würde sich dem Verfahren entziehen, als Voraussetzung für die in Inschubhaftnahme normiere, so habe der VwGH generell zur Zulässigkeit der Schubhaft ausgesprochen, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden könne, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren (VwGH 29.04.2008, 2005/21/0428).

Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG würden 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen gelten.

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungs- bedürfnisses sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27. 02.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich sei im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn-, und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der beschwerdeführenden Partei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin Verordnung) würden die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen dürfen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen würden. Die Haft habe so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden könne. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme-, oder Wiederaufnahmegesuchs dürfe, wenn die zu überstellende Person in Haft sei, einen Monat ab der Stellung des Antrages nicht überschreiten werden. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führe, ersuche in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen müsse. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge, sobald diese praktisch durchführbar sei, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Halte der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder finde die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen statt, würde die Person nicht länger in Haft bleiben.

Zur Fluchtgefahr definiere Art. 2 lit.n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu deren Annahme Anlass geben würden, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könne.

Wie bereits angeführt, habe die Behörde keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren auf freien Fuß stellen werde.

Er verfüge über keine Bindungen und sei in keinster Weise integriert. Er sei unterstandslos und nahezu mittellos und verweigere die Kooperation mit der Behörde.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seiner europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im konkreten Fall, dass das Privatinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit dem dafür vorgesehenen Aufenthalts-, und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der beschwerdeführenden Partei damit nicht das Auslangen gefunden werde.

Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Situation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich die beschwerdeführende Partei in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten sei.

5. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.11.2015, IFA 71576705-150028943, langte beim BVwG am 15.01.2015 eine Beschwerde ein.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Italien seinen "Permesso di soggiorno" verlängert habe. Dies sei durch einen Screenshot einer italienischen Website belegt, es erscheine der Status, dass der Antrag bearbeitet werde, er demnach auch gestellt worden sei.

Zudem wurden in der Beschwerde der komplette Name und die aktuelle Adresse der österreichischen Freundin genannt, mit dieser befinde er sich seit ca. einem Jahr in einer Liebesbeziehung. Bei dieser Freundin sei der Beschwerdeführer zwar nicht gemeldet gewesen, habe jedoch regelmäßig bei ihr Unterkunft genommen, diese Möglichkeit stehe auch weiterhin jederzeit offen.

Der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig auszureisen und habe dies in den letzten Monaten auch regelmäßig getan, auch um seinen Verpflichtungen in Italien nachzukommen. Eine freiwillige Rückkehr sei von vornherein geplant gewesen.

6. In der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 16.01.2015 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zu Begründung des Schubhaftbescheides herangezogen wurde, wiederholt.

Zu den von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, gab das BFA an, dass dem entgegengehalten werden müsse, dass der Ausgang des Verfahrens in Italien ungewiss sei, der Screenshot würde offensichtlich den Verfahrensstatus "in Bearbeitung" zeigen.

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2014 untergetaucht und habe unangemeldet Unterkunft genommen. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgetragen, dass seine Beziehung zu einer namentlich unbekannten Freundin äußerst instabil sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2014, IFA 71576705-140027419, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF angeordnet. Demzufolge wurde gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in der Folge in Rechtkraft, zumal diese Entscheidung am 18.12.2014 im Akt hinterlegt wurde.

Laut Aktenlage wurde der Beschwerdeführer bereits am 20.11.2013 in xxxx, als obdachlos gemeldet. Eine Abmeldung von dieser Adresse erfolgte am 27.01.2014, sodass evident ist, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Österreich aufgehalten haben muss, obwohl er in der Einvernahme ausführt, zu dieser Zeit noch gar nicht in Österreich gewesen zu sein.

Ansonsten gibt es laut Aktenlage nur den nachvollziehbaren Aufenthalt in der Betreuungsstelle Traiskirchen nach der Antragstellung am 01.10.2014, bereits wenige Tage später ist der Beschwerdeführer untergetaucht.

Außer der Zeit seit der Anordnung der Schubhaft gibt es über die beschwerdeführende Partei somit nur insoweit einen Eintrag im Zentralmelderegister, als er im Zuge der Grundversorgung vom Bundesministerium für Inneres für wenige Tage behördlich gemeldet war bzw. die dem Beschwerdeführer selbst unerklärliche Meldung als obdachlos ("dieses im ZMR verzeichnete Datum kann nicht stimmen, da ich da noch gar nicht in Österreich war").

Die Verpflichtung zur Übernahme der beschwerdeführenden Partei durch Italien liegt nach Art 25 Abs.2 Dublin III VO vor. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015 ist eine eskortierte Abschiebung in der nächsten Woche bereits terminlich fixiert.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 11.01.2015 von Beamten der Landespolizeidirektion xxxx angetroffen. Im Zuge einer Identiätsfeststellung ergab sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Polizeiinspektion überstellt. Nachdem dieser keinen festen Wohnsitz angeben konnte, wurde die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Hernalsergürtel veranlasst.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.01.2015, zugestellt an die beschwerdeführende Partei am selben Tag (übernommen aber Unterschrift verweigert), wurde über diesen gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die eskortierte Abschiebung der beschwerdeführenden Partei zum Zwecke der Überstellung nach Italien ist für den xxxx vorgesehen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Barmittel noch Arbeit, bei seiner Anhaltung am 11.01.2015 wurde zudem Suchtgift bei ihm vorgefunden.

Es sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Haftfähigkeit ausgeschlossen hätten.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich die beschwerdeführende Partei dem Zugriff durch die Behörden entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich bis dato im PAZ Hernals in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, ab Rechtskraft des negativen Bescheides über den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2014, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass sich die beschwerdeführende Partei fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhält. Die beschwerdeführende Partei gibt zwar in der mit ihr am 11.01.2015 aufgenommenen Niederschrift an, sich erst seit kurzer Zeit wieder in Österreich aufzuhalten, doch kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als keine entsprechenden Nachweise erbracht wurden. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument, dieses will er " vor 3 Monaten in Österreich verloren haben". Eine Verlustanzeige wurde aber offensichtlich nie erstattet.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BFA. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensverhältnisse weigerte sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Festnahme ihre Adresse anzugeben, an der sie ihren Schlafplatz hat. Ebenso wurde gegenüber den Beamten der Landespolizeidirektion xxxx von der Angabe einer Adresse eines festen Wohnsitzes abgesehen. In der mit der beschwerdeführenden Partei am 11.01.2015 vor dem BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) aufgenommenen Niederschrift führte diese dann im Zusammenhang auf den Vorhalt, dass sie in Österreich über keine aufrechte behördliche Meldung verfügt ebenso an, dass sie in Österreich das letzte Mal in Traiskirchen Unterkunft genommen hat, seitdem sei sie unbekannten Aufenthaltes

Überdies geht aus der mit der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift hervor, dass diese selbst einräumt über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, die Angehörigen würden im Senegal bzw. in Italien leben. Dem darüber hinaus gehenden Vorhalt, dass sie mangels Barmittel weder ihre Unterkunft noch ihre Ausreise aus Österreich finanzieren kann wurde nicht entgegengetreten ist. Entsprechende Nachweise über eine Ausreise aus Österreich bzw. Einreise von Italien aus konnte diese nicht vorlegen.

In Summe bleibt somit das in der Beschwerde erwähnte offene Verfahren in Italien (permessio di soggiorno), wobei einzig der Hinweis auf einen Bearbeitungsvorgang am 09.06.2014 vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über kein Reisedokument, kann eine allfällige Berechtigung zum temporären Aufenthalt zudem nicht vorlegen, ist doch dem in der Beschwerde beigelegten Screen-shot eindeutig zu entnehmen, dass dieser Ausdruck keinesfalls eine Aufenthaltsberechtigung darstellt (" it is not valid as copy of foreigner¿s permit of stay").

Dieses erkennbare Desinteresse des Beschwerdeführers an seinem Verfahren in Italien - kombiniert mit dem angeblichen Verlust eines existierenden Reisedokuments bereits vor Monaten - findet seine Steigerung im offensichtlich systematischen Untertauchen im Bundesgebiet. Die Anmeldung als "obdachlos" kann der Beschwerdeführer selbst nicht erklären, will er zum Zeitpunkt dieser Anmeldung doch gar nicht im Bundesgebiet gewesen sein. Eine Erklärung, warum der Beschwerdeführer am 01.10.2014 plötzlich einen Asylantrag stellt, wenige Tage später wieder untertaucht, lässt sich auch den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen.

Vor diesem Hintergrund war eine Einvernahme des Beschwerdeführers selbst in dem von ihm angestrebten Verfahren (Antrag auf internationalen Schutz) nicht möglich, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, das dieser in einem Verfahren zur Außerlandesbringung noch weniger zur Verfügung stehen würde.

Die erstmalige Nennung des Namens der österreichischen Bekannten in der Beschwerde vermag an dieser Einschätzung wenig zu ändern, will der Beschwerdeführer doch ca. seit einem Jahr mit dieser in einer "Liebesbeziehung" sein. Dennoch haben in diesem Zeitraum erkennbar weder der Beschwerdeführer noch seine Bekannte die melderechtlichen Verpflichtungen eingehalten. Der Hinweis auf diffuse "Ängste", ob der Bekannten nicht vielleicht aufgrund der Beziehung "strafrechtliche Konsequenzen" drohen könnten, vermag nicht zu überzeugen, da eben ein einfaches Telefonat oder Gespräch mit einem Rechtskundigen diese Ängste zerstreut hätte, jedoch offensichtlich niemand eine solche Erkundigung eingeholt hat.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung der beschwerdeführenden Partei in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreiswilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich diese im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich die beschwerdeführende Partei bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen. Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.

Die Bekanntgabe der beabsichtigten eskortierten Überstellung der beschwerdeführenden Partei am xxxx nach Italien ergibt sich aus einem vom BFA übermittelten Schreiben vom 19.01.2015.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, waren nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) - b) [...]

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art 28 Abs. 3 Dublin III VO bereits aufgrund des Wortlauts nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, Zl. W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, Zl. W111 2013195-1/3E).

3.2.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

3.2.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).

3.2.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Senegal und ihren eigenen unbelegten Angaben zu Folge an einem nicht belegbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei hat angeblich vor länger Zeit ein existierendes Reisedokument verloren und hat in Italien um eine "Permesso di Soggiorno" angesucht. Der am 01.10.2014 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 13.12.2014 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung gegen die beschwerdeführende Partei angeordnet und die Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt. Nachdem die beschwerdeführende Partei kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des BFA in Rechtskraft. Daher ist diese nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG, weshalb aus diesem Grunde gegen die beschwerdeführende Partei das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung kommt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 61 Abs. 2 Satz 2 FPG 2005 die Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist zu entnehmen, dass mit dieser Regelung ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden sollte und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des §§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, dass die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur außer Landesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Die beschwerdeführende Partei ist erkennbar einerseits seit der Anordnung zur Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ausgereist und sind anderseits jedenfalls seit der Anordnung der Außerlandesbringung die in § 61 Abs. 2 Satz 2 FPG 2005 vorgesehen 18 Monate nicht konsumiert, sodass die Verfügung zur Außerlandesbringung nach wie vor aufrecht ist.

Inwiefern die Außerlandesbringung zu Recht angeordnet wurde mag nach der Judikatur des VwGH vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138 dahin gestellt bleiben, als im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Sicherungserfordernis dann größer ist, wenn der Fremde nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausweisung mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung rechnen muss (vgl. VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0364). Wenn nämlich die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung ignoriert, dann muss sie eben damit rechnen, dass dann, wenn sie-zufällig- angehalten und kontrolliert wird, versucht wird, die rechtskräftige Ausweisung (im Wege der Abschiebung) zu vollstrecken.

Da hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowohl das Asylverfahren nunmehr abgeschlossen und eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt, ist ihre Abschiebung zulässig. Zum Sicherungszweck ist auf die Mittellosigkeit der beschwerdeführenden Partei und auf das dargestellte Fehlen familiärer oder beruflicher Bindungen zu verweisen. Des Weiteren ist auf das Fehlen einer sozialen Integration in Österreich hinzuweisen. Es kann nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur über keine finanziellen Mittel verfügt und diese nicht nachweisen kann, sondern sie nach dem Verlassen der Grundversorgung es überdies unterlassen hat der Behörde bis dato ihren Aufenthaltsort anzugeben.

In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27.02.2007, 2006/2170311 und VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände vorliegen, die ein neuerliches Untertauchen der beschwerdeführenden Partei befürchten lassen.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht somit erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt die beschwerdeführende Partei über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass sie sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde. Das bisherige Fehlverhalten und das völlige Ignorieren melderechtlicher Bestimmungen lassen vielmehr geradezu zwingend ein erneutes Untertauchen erwarten.

Aus ihrem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass die beschwerdeführende Partei sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Italien zu entziehen suchen würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) NR. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vor.

4.2. Zu Spruchpunkt II:

4.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2.2. Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

4.3. Zu Spruchpunkt III:

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

4.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Durch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei die unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 machte die Verwaltungsbehörde ausdrücklich Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 426,20 geltend.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu bestimmen.

B)

Zu Spruchpunkt IV:

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

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