W207 1430838-2•BVwG W207 1430838-2
W207 1430838-2Federal Administrative CourtJan 20, 2015
aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Misshandlung, wohlbegründete Furcht
W207 1430838-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 06.11.2013 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 11 11.412-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 30.09.2011 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung -illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 30.09.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er von Militärpersonen öfters festgenommen worden sei. Im Dezember 2009 sei er für einen Monat in einem Keller festgehalten worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo das gewesen sei, weil ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Im Jänner 2010 sei er von anderen Personen festgenommen worden und sei für vier oder fünf Tage inhaftiert gewesen. Danach sei er in seinem Dorf aus einem Auto hinausgeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei von fremden Personen auf der Straße liegend aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden und habe nicht mehr auf seinen Beinen stehen können. Weil es dem Beschwerdeführer so schlecht gegangen sei, habe er noch bis 23.01.2010 im Bett liegen bleiben müssen. Am 25.01.2011 sei beim Beschwerdeführer neben starken Prellungen auch eine Lungenentzündung festgestellt worden, sodass er wieder in das Krankenhaus in XXXX habe gehen müssen und er dort für ca. vier Monate stationär behandelt worden sei. Am 27.06.2010 sei er wegen einer Lungenentzündung wieder stationär im Krankenhaus in XXXX behandelt worden, weil diese noch nicht ausgeheilt gewesen sei. Im April 2011 sei er direkt aus dem Krankenhaus festgenommen worden und habe sich drei Tage in Haft befunden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus gekommen, wo er sich bis 03.05.2011 aufgehalten habe. Während seines ersten Haftaufenthaltes in einem kalten und feuchten Keller sei der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt und habe er damals gezwungen werden sollen, für "sie" zu arbeiten oder Papiere zu unterschreiben, um dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht begangene Straftat anzuhängen. Im Falle einer Rückkehr und einer erneuten Festnahme fürchte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu bekommen. Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 29.06.2004, vor.
Für eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2012 untersucht und gab im Rahmen der Eigenanamnese zu seinen Ausreisegründen aus Tschetschenien an, dass er 2009 für ein Monat festgehalten worden sei, dabei habe er in kniehohem Wasser verbleiben müssen, es habe weder Sessel noch ein Bett gegeben. Die Freunde des Beschwerdeführers seien getötet worden, jetzt würde man ein Opfer suchen. Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer 2011 mitgenommen worden, man habe ihm einen Sack über den Kopf gegeben und sei er zu Silvester "weggeworfen" worden. Danach sei er in einer Lungenheilanstalt gewesen und habe immer trachten müssen, nicht wieder mitgenommen zu werden. In den Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose belastet sei, derzeit aber keine ausgesprochene psychische Störung zeige und seien keine Symptome einer Traumafolgestörung fassbar.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen Folgendes vor:
"Ich bin russischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Ich bin nicht vorbestraft, aber ich wurde inoffiziell eingesperrt, ich weiß gar nicht wo. Ich war weder Mitglied einer Partei, noch war ich je politisch aktiv, noch war ich Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 9 Jahre die Grundschule besucht und war nicht beim Militär. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Aber Sie machen Probleme, offiziell werde ich nicht gesucht. Ich habe in meinem Heimatland ca. 5 Jahre als Fleischhändler gearbeitet. Das letzte Jahr vor der Ausreise war ich aber im Krankenhaus, wegen der TBC.
Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
Antwort: Ich habe die Wahrheit bisher gesagt, ich bin sehr krank. Meine ganze linke Seite meines Körpers wurde misshandelt und ist gebrochen. Ansonsten habe ich heute nichts mehr zu ergänzen.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
Antwort: Die erwähnten mit dem Militär.
Frage: Warum wurden Sie eigentlich mehrfach festgenommen?
Antwort: Ich wurde verdächtigt meine Freunde am Widerstand zu unterstützen und auch dass ich selbst teilgenommen habe. Ich wurde ständig überwacht, egal was ich gemacht habe, sie haben mir das Geld weggenommen, ich wurde verprügelt, sie haben alles gemacht, was sie wollten mit mir.
Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?
Antwort: Ich wollte schon vor zwei Jahren ausreisen, aber ich konnte nicht. Ich habe die Dokumente für den Pass abgegeben, aber das Militär bekam das mit und holte mich ab, und alles begann von vorne.
Frage: Aber Sie sind doch mit dem Pass ausgereist?
Antwort: Ich habe viel Geld gezahlt und bestochen, damit ich den Pass bekomme.
Frage: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund?
Antwort: Die Misshandlungen durch das Militär. Sie haben mich misshandelt und ich wurde krank.
Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen zum Beispiel in einer größeren Stadt?
Antwort: Das ist nicht möglich, das ist eine Mafia in Russland MWD.
Frage: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
Antwort: Die gleichen Misshandlungen und jetzt wird es noch schlimmer. Ich habe zuhause angerufen und mir wurde gesagt, dass das Militär bei uns war und dass sie gesagt haben, ich solle zurückkehren.
Frage: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?
Antwort: Zuhause.
Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?
Antwort: Immer zuhause.
Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?
Antwort: Ich war Fleischhändler.
Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?
Antwort: Ich rufe fast jeden Tag an.
Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?
Antwort: Alle.
Frage: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?
Antwort: Zuhause.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
Antwort: Ich habe alles gesagt. Es waren brutale Misshandlungen und ich will in Freiheit leben ohne Beobachtung.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden, dabei werden ihre Daten dem Vertrauensanwalt in ihrem Heimatland übermittelt, sind Sie damit einverstanden?
Antwort: Ja, natürlich.
Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?
Antwort: Ja, natürlich.
Frage: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht hierher gekommen um mich behandeln zu lassen. Ich wurde auch in Russland behandelt.
Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen?
Antwort: Nein."
Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2012 nochmals vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Eltern würden in der Russischen Föderation im Gebiet XXXX leben; sie seien legal dort aufhältig, sein Vater habe die Propiska. Seine Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern, würden in Tschetschenien leben. Er selber sei die letzten zwei Jahre in Tschetschenien aufhältig gewesen, davor habe er im Gebiet von XXXX gelebt, dies seit dem Jahr 2002. Ende 2009 sei der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX nicht offiziell gearbeitet, er habe mit Fleisch gehandelt. Er habe das Fleisch von XXXX nach Tschetschenien verkauft. Auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer in Russland, insbesondere in Tschetschenien, in Haft gewesen sei, gab er an, er sei einmalig für ein Monat inhaftiert worden, er sei aber auch für kürzere Zeit festgehalten worden, jeweils drei oder vier Mal sei er festgenommen worden. Als er nachhause gekommen sei, habe er ein Haus gekauft. Er habe in Tschetschenien leben, heiraten und eine Familie gründen wollen. Mitarbeiter der russischen Sicherheitsorgane hätten ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Man habe ihn gefragt, woher er das Geld habe, man habe ihm vorgeworfen, dass er Kämpfer unterstütze. Konkret habe man ihm vorgeworfen, dass er die Leute unterstütze, die gegen das Militär kämpfen würden, man habe ihm vorgeworfen, dass er Freunde mit Essen unterstützt hätte. Tatsächlich habe er sich daran aber nicht beteiligt. Man habe ihn aufgefordert, alles zu erzählen, was er über diese Leute wisse. Er habe Freunde gehabt, die am Widerstand teilgenommen hätten, er selber habe nicht teilgenommen, er sei ja in XXXX aufhältig gewesen. Diese Freunde seien aber bereits tot. Er habe Knochenbrüche erlitten, er sei ein Monat in einem Keller festgehalten worden, deswegen sei er auch krank geworden, er habe das nicht mehr ertragen können, deshalb habe er wegfahren müssen. Die letztmalige Festnahme sei im März oder April 2011 erfolgt. Man habe ihm etwas anhängen wollen, er hätte von der Kamera auftreten und Sachen zugeben sollen, die er nicht getan habe, etwa, dass er Landminen gelegt hätte und dass er Geleise gesprengt hätte.
Am 24.08.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend Zeit gehabt habe, alle seine Probleme darzulegen und einige wichtige Punkte seines Fluchtvorbringens nicht richtig bzw. gar nicht protokolliert worden seien, diese jedoch wesentlich für die Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz erscheinen würden. Die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland seien vorwiegend daher gekommen, dass der Beschwerdeführer Freunde gehabt habe, die aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Diese Freunde bzw. Bekannte, insgesamt seien es sieben Personen gewesen, seien zwischen 2003 und 2005 ums Leben gekommen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer selbst die Widerstandskämpfer, vor allem seine Freunde, mit Lebensmitteln, Geld und Medikamenten unterstützt und habe diese auch vorübergehend bei sich in Tschetschenien wohnen lassen, während er nicht dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in Stravopol gewohnt und dort als Fleischhändler gearbeitet, wobei er immer wieder geschäftlich in Tschetschenien gewesen sei. Nach dem Tod seiner Freunde habe er keinen Kontakt mehr zu Widerstandskämpfern gehabt und habe diese auch nicht mehr unterstützt. Der Beschwerdeführer sei 2002 mit seiner Familie nach Stravopol umgezogen. Gegen Ende des Jahres 2009 sei er dann von der russischen Polizei in Stravopol festgenommen und dem tschetschenischen Militär übergeben worden. Er sei dann einen Monat lang in einem feuchten Keller gefangen gehalten und regelmäßig geschlagen worden. Das Militär habe von ihm gewollt, dass er ihnen mehr Informationen über die Widerstandskämpfer gebe, die er allerdings nicht gehabt habe und habe den Beschwerdeführer massiv bedroht. Nach ca. einem Monat sei der Beschwerdeführer dann wieder freigelassen worden, da es ihm gesundheitlich bereits sehr schlecht gegangen sei. Er habe sich dann im Krankenhaus untersuchen lassen und sei für ungefähr einen Monat zu Hause (Gebiet XXXX im Dorf XXXX) gewesen und habe versucht sich zu erholen, bevor er dann abermals ins Krankenhaus in XXXX gegangen sei. Dort sei dann beim Beschwerdeführer eine Tuberkulose diagnostiziert worden, woraufhin er die nächsten Monate stationär aufgenommen worden sei, bis er im März/April 2010 direkt vom Krankenhaus von Sicherheitsorganen mitgenommen worden sei. Das Ganze sei so abgelaufen, dass das Militär in ziviler Kleidung ins Krankenhaus gekommen sei und den Beschwerdeführer gezwungen habe mit ihm rauszugehen. Dem Krankenhauspersonal habe der Beschwerdeführer sagen müssen, dass diese Leute vom Militär seine Freunde seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin drei bis vier Tage von tschetschenischen Sicherheitsorganen festgehalten worden, wobei er von den Sicherheitsorganen aufgefordert worden sei, sich für sie den tschetschenischen Widerstandskämpfern anzuschließen und diese für die Sicherheitsorgane auszuspionieren. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert mit den Sicherheitsorganen zu kooperieren und habe zudem auch keine Kontakte mehr zu den Widerstandskämpfern gehabt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder heftig verprügelt worden und seien ihm auch Schnitte auf dem Bein (Narben seien noch sichtbar) zugefügt worden. Aufgrund der Schläge und der körperlichen Misshandlungen seien dem Beschwerdeführer auch Rippenbrüche zugefügt worden. Vom Militär sei der Beschwerdeführer als Spion ausgesucht worden, da bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer früher bereits Widerstandskämpfer unterstützt habe und auch Freunde bzw. Bekannte des Beschwerdeführers bei den Widerstandskämpfern gewesen seien. Nachdem man den Beschwerdeführer wieder freigelassen habe, habe er seine Tuberkulose-Behandlung im Krankenhaus fortgesetzt. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und habe er auch einige Zeit zu Hause in Tschetschenien verbracht bis er dann Ende Juli 2010 wieder einen Rückfall gehabt habe und ins Krankenhaus in XXXX gegangen sei. Bereits nach kurzer Zeit im Krankenhaus sei er abermals von tschetschenischen Sicherheitsorganen mitgenommen und wieder drei bis vier Tage festgehalten worden. Er sei neuerlich geschlagen und schlussendlich bewusstlos aus einem Auto in XXXX geworfen worden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus in XXXX zurückgegangen und sei dort stationär von August 2010 bis April 2011 mit einer zweieinhalbmonatigen Unterbrechung im Herbst 2010 aufhältig gewesen. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer im März/April 2011 abermals aus dem Krankenhaus in XXXX mitgenommen worden, da die tschetschenischen Behörden erfahren hätten, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses gestellt habe und sie hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchte. Sie hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf die Reisepassausstellung vernichtet und ihn wieder drei Tage festgehalten, täglich verprügelt und mit Nägeln an der Hand gefoltert (kleine Narben seien noch sichtbar). Das Militär habe abermals Informationen von ihm gewollt, dass er mit ihnen kooperiere, dass er Dinge gestehe, die er nicht getan habe bzw. hätten sie ihm gedroht, ihm auch Straftaten anzuhängen, die er nicht getan habe, damit er die nächsten Jahre in Haft verbringen müsste. Als er bewusstlos gewesen sei, sei er wieder in XXXX aus dem Auto geworfen worden, Passanten hätten ihm geholfen und ihn ins Krankenhaus in XXXX gebracht. Dabei habe es sich um ein anderes Krankenhaus als jenes gehandelt, wo er zuvor wegen seiner Tuberkulose aufhältig gewesen sei. Ab Mai 2011 habe er dann wieder zu Hause in seinem Haus im Gebiet XXXX gewohnt. Zwischen Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 habe der Beschwerdeführer wieder als Fleischhändler gearbeitet, die tschetschenischen Behörden hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen und sei er Ende Mai bereits das erste Mal aufgefordert worden Geldzahlungen zu leisten mit dem Versprechen, dass sie ihn danach nicht mehr aufsuchen würden. Der Beschwerdeführer habe dafür drei Autos verkauft (seines, das Auto seines Bruders sowie das Auto seines Onkels) in der Hoffnung, dann endlich in Frieden leben zu können. Es sei aber kein Ende gekommen, sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen, in die Arbeit oder auf die Straße und hätten immer mehr Geld von ihm gefordert. Erst im September 2011 sei es dem Beschwerdeführer dann gelungen einen Auslandsreisepass gegen hohe Bestechungsgelder zu bekommen und nach Europa zu flüchten, obwohl er bereits viel früher den Plan gehabt habe das Land zu verlassen. Sein näher genannter Bruder wohne derzeit in seinem Haus im Gebiet von XXXX und habe nun Probleme wegen ihm. Seit er weg sei, würden Sicherheitskräfte zu seinem Bruder kommen und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigen und hätten dem Bruder bereits gedroht falls der Beschwerdeführer nicht zurückkehren sollte, er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe sein Land aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und befürchte er bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen durch die tschetschenischen bzw. russischen Sicherheitsbehörden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass er neuerlich festgenommen, verprügelt und gefoltert oder unrechtmäßig inhaftiert werde für Straftaten, die er nicht begangen habe. Aufgrund der kumulativ vorliegenden Gründe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 11 11.412-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Ohne auf die vom Beschwerdeführer behaupteten körperlichen Misshandlungen durch den tschetschenischen Sicherheitsdienst einzugehen und dieses Vorbringen der Beweiswürdigung zu unterziehen, kam das Bundesasylamt in seinem Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien behandelbar sei und stützt diese Feststellung lediglich auf die "aktenmäßige Stellungnahme" des Amtsarztes vom 30.05.2012, ohne auf die Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Tschetschenien zu treffen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ausgeführt, dass das dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 wurde in Erledigung dieser Beschwerde vom 15.11.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Auf die nähere Begründung dieses gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnisses wird verwiesen.
Am 13.06.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein medizinisches Gutachten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12.06.2013 vorgelegt, welches unter anderem die Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" beinhaltet. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab im Rahmen dieser Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer erstmalig in XXXX festgenommen worden und letztendlich in Tschetschenien in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst gab auf die Frage, warum er im Jahr 2009 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, an, er sei in XXXX festgenommen worden. Er sei in ein Kommissariat gebracht worden, dann sei er von dort zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Als er nach einem Monat Haft wieder in die Freiheit entlassen worden sei, habe er sich in Tschetschenien befunden. Er sei in einem Keller festgehalten worden, danach sei er etwa ein Monat bettlägrig gewesen. Während seiner Festhaltung habe man von ihm verlangt, dass er sich den Widerstandskämpfern in Tschetschenien anschließen und Informationen liefern solle. Er hätte bekannt geben sollen, wo sich die Kämpfer aufhalten. Er hätte den Kämpfern Lebensmittel bringen, in Wahrheit aber für die tschetschenischen Sicherheitsorgane arbeiten sollen. Dies sei jedoch für ihn ausgeschlossen gewesen. Er könne nicht angeben, warum er schließlich freigelassen worden sei. Während seiner einmonatigen Haft sei er mit Fäusten, Füßen, Schlagstöcken und Gewehrkolben geschlagen worden, sogar mit einem Messer sei er geschlagen worden. Er habe seine Hand auf den Tisch legen müssen, dann seien seine Finger mit einem Draht zusammen gedreht worden; dieser sei immer fester zugedreht worden. Man habe ihm auch gedroht, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, deshalb habe er wiederholt Geld bezahlt, weshalb das Verfahren nicht eingeleitet worden sei. Wie die Situation jetzt sei, wisse er nicht. Wie er bereits erwähnt habe, habe er in XXXX mit Fleisch gehandelt. Dieses Fleisch habe er in sein Heimatdorf in Tschetschenien gebracht und dort am Dorfmarkt verkauft.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Misshandlungen und Folterungen habe er Serienrippenfrakturen erlitten, eine Stellungnahme eines die Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers behandelnden Arztes auf Grundlage der im Rahmen der Krankenbehandlung des Beschwerdeführers erstellten Thoraxröntgenaufnahmen und Computertomographien dahingehend ein, ob sich im Zuge der durchgeführten Röntgenuntersuchungen auch Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auch Serienrippenbrüche in der Vergangenheit erlitten habe, weil derartige Verletzungsspuren anhand der seinerzeit aufgenommene Röntgenbilder feststellbar sein müssten.
Mit Stellungnahme eines näher genannten Facharztes der internen Lungenabteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 25.09.2013 wurde ausgeführt, rezente Serienrippenfrakturen seien in den schriftlichen Befunden der Radiologen nicht dezitiert beschrieben. Nach genauer Durchsicht der Bilder könne der begutachtende Arzt vollständig verheilte Rippenfrakturen in der Vergangenheit nicht ausschließen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst bis zum 21.10.2014 erteilt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
(Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz 06.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren am 22.12.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zwecks Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers durch. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem
Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 gestaltete sich in den
wesentlichen Teilen wie folgt (R= Richter, BF= Beschwerdeführer;
BFV=Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers):
"R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschene.
R: Sie haben im Verfahren vor dem BAA angegeben, dass Sie in XXXX aufhältig gewesen wären. Von wann bis wann waren Sie dort aufhältig?
BF: Ich war von meiner Kindheit an bis zum Jahr 1994 und dann bis von 2000 bis Dezember 2009 dort aufhältig.
R: Wann wurden Sie erstmals festgenommen?
BF: Das erste Mal im Dezember 2009. Es war Anfang Dezember entweder am 3. oder am 4.
R: Wo wurden Sie Anfang Dezember festgenommen?
BF: Das war in XXXX zu Hause.
R: Was ist da konkret passiert? Schildern Sie es möglichst genau.
BF: Es gibt eine Strafsache gegen mich. Man wirft mir vor, dass ich ein Komplize der Terroristen bin. Man hat von mir Geld erpresst, einige Male. Letztendlich habe ich mich geweigert zu bezahlen und wurde in der Folge mitgenommen. Ich kam in Tschetschenien zu mir. Ich wurde mitgenommen und wurde von der Polizeistation von einer anderen Polizei mitgenommen. Ich wurde wo anders hingebracht und wusste nicht, wo ich mich befinde. Ich wurde dort bis 27. Oder 28. Dezember festgehalten. Man hat mich brutal zusammengeschlagen und ich wurde in der Nähe meines Dorfes auf einer Straße ausgesetzt.
R: Wenn Sie sagen, "in der Nähe meines Dorfes". Welches Dorf meinen Sie?
BF: Es war das Dorf XXXX in Tschetschenien.
R: Das heißt: Sie wurden in XXXX festgenommen, nach Tschetschenien verbracht und in Tschetschenien ausgesetzt?
BF: Ja, das stimmt. Ich wurde den ganzen Monat festgehalten, geschlagen und dann ausgesetzt.
Nachgefragt: Sie wurden in XXXX festgenommen, nach Tschetschenien transportiert und dort freigelassen. Stimmt das?
BF: Ich wurde in XXXX von der örtlichen Polizei mitgenommen. Von dort wurde ich von anderen Militärangehörigen wegegebracht. Ich habe keine Ahnung wer das war. Mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen und meine Hände wurden am Rücken fixiert. Ich wurde einige Stunden nach Tschetschenien transportiert. Ich wusste aber nicht, wohin ich gebracht werde. Ich habe erst dann verstanden, dass ich in Tschetschenien bin, als ich aufgrund der Folter und Schläge wieder zu mir kam und ausgesetzt wurde.
R: Warum haben Sie erstmals in einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.08.2012 nach insgesamt drei Einvernahmen erstmals erwähnt, dass Sie bereits in XXXX festgenommen wurden?
BF: Ich weiß nicht, warum Sie das jetzt gesagt haben. Ich wurde bis 2012 nur einmal einvernommen. Vielleicht hat man mich danach nicht gefragt. Bei der Einreise wurde ich nur nach meinem Reiseweg nach Österreich befragt. Ich war auch 5 Monate im Krankenhaus. Erst im März 2012 wurde ich entlassen. Ich habe erst 2012 eine "normale" Einvernahme gehabt. Vorher hat mich niemand befragt.
R: Sie hatten Eine Erstbefragung am 30.09.2011 und eine Einvernahme durch das BAA am 29.03.2012 und am 21.05.2012.In diesen Einvernahmen wurde nie vorgebracht, dass sie bereits in XXXX festgenommen wurden.
BF: Ich bin am 30.09. hierhergekommen. Damals gab es nur eine Einvernahme über meinen Einreiseweg nach Ö. Mich hat damals niemand gefragt, was mir zugestoßen ist. Das zweite Mal wurde ich einvernommen, als ich aus dem Krankenhaus kam. Ich habe eine weiße Karte bekommen und man hat ein Gespräch mit mir geführt. Es gab aber keine ernsten Fragen. Hätten man mich befragt, hätte ich es erzählt. Ich hätte es nicht verheimlicht, wenn man mich danach gefragt hätte, hätte ich das auch geschildert.
BFV: In der Niederschrift vom 21.05.2012 (AS 171) steht ausdrücklich: "Wie oft waren Sie in Russland oder Tschetschenien in Haft?". Der Mandant hat darauf geantwortet, dass er einmal ein Monat in Haft war, danach noch drei bis viermal für kürzere Zeit festgehalten worden war. Zu keiner Zeit wurde er befragt, von wo aus er verhaftet worden war, obwohl er bereits vorher ausgesagt hatte, dass er seit dem Jahr 2002 in XXXX gelebt habe. Die Frage des Referenten lautete ausdrücklich: "Wie oft waren Sie in Russland bzw. Tschetschenien in Haft?". Daraus ergibt sich auch kein Konkretisierungsbedarf, weil eben ausdrücklich nach Russland gefragt wurde.
R: Wenn Sie bereits in XXXX festgenommen und nach Tschetschenien verschleppt wurden, wieso haben Sie dann im Rahmen der Einvernahme durch das BAA am 21. Mai 2012 auf die Frage, warum Sie letztlich von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, angegeben (wörtliche Zitate): "Ich wollte in Tschetschenien leben, heiraten und eine Familie gründen."...."Ich kam nach Hause, ich habe ein Haus gekauft"...."In XXXX verblieb ich bis November 2009 und dann bin ich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ich habe mir dann in Tschetschenien ein Haus gekauft."...."Ich habe auch in Tschetschenien ein gutes Leben geführt. Ich habe ein Haus gekauft, wollte heiraten und eine Familie. Ich wurde verletzt und bekam TBC". Das hört sich doch alles nach einer ursprünglich freiwilligen Heimkehr und nicht nach einem "Kidnapping" an? Bitte erklären Sie das.
BF: Ich kann das erklären. Das ist völlig absurd. Ich weiß nicht wer das aufgeschrieben hat. Es bezieht sich auf das Jahr 2010. Ich war ein ganzes Jahr bis 2011 im Krankenhaus. Ich wurde auch vom Krankenhaus aus immer wieder mitgenommen, 2 bis 3 Tage jeweils. Als ich im Krankenhaus war, haben mir meine Eltern ein Haus gekauft. Daraus ergeben sich die Angaben über mein Haus in Tschetschenien. Ich weiß nicht, wie das protokolliert wurde. Es ist aber nicht wahr. Bei der ersten Einvernahme hat man mich nicht "seriös" behandelt. Ich war alleine dort. Ich konnte das nicht angeben, weil es ja nicht wahr ist. Ich habe ein gutes Leben geführt, meine Eltern führen auch ein gutes Leben. Warum sollte ich dann hier sein, wenn ich keine Probleme hätte.
R: Ihre Eltern haben in XXXX gelebt und leben noch dort? Ist das zutreffend?
BF: Ja.
R: Waren Ihre Eltern zwischenzeitlich in Tschetschenien aufhältig?
BF: Ja, bis zum Jahr 2002.
R: Waren Ihre Eltern ab 2009 in Tschetschenien aufhältig?
BF: Nein. Sie haben dort nicht gelebt, fahren aber bis jetzt hin und her.
R: Sie haben die Protokolle der Einvernahmen beim BAA unterschrieben. Wurden Ihnen diese Protokolle rückübersetzt?
BF: Welche Protokolle meinen Sie?
R: Im März und im Mai 2012.
BF: Im März hat man mich gefragt, ob ich mit einer Informationsübermittlung seitens des Arztes einverstanden bin. Man sagte mir, wenn ich einverstanden bin, sollte ich ein Dokument unterschreiben. Ich habe unterschrieben, es war meine Einverständniserklärung. Der Arzt konnte damit Informationen einholen. Ich kann mich erinnern, dass ich unterschrieben habe. Kann mich aber nicht erinnern, dass ich ein Einvernahmeprotokoll unterschreiben habe. Man hat mich damals nicht ernst genommen. Ich weiß nicht, was die Dolmetscherin übersetzt hat. Ich kann mich nicht erinnern, ob mir das Protokoll übersetzt wurde oder nicht. Wenn man mir diese Aussagen übersetzt hätte, hätte ich gleich darauf hingewiesen, dass das nicht stimmt.
R: Was bei der langen Einvernahme am 21.05.2012?
BF: Am 21. Mai? Das war nicht so lange. Ich glaube, dass diese Einvernahme meine erste Einvernahme war. Man hat mich nicht ernst behandelt. Ich war dort nicht einmal eine halbe Stunde.
R: Das war Ihre bisher letzte Einvernahme.
BF: Ich wurde dann noch einmal einvernommen. Ich war gemeinsam mit Frau Magister. Das war meine letzte Einvernahme.
BFV bringt vor, es sei nicht leicht, mit dem BF ein Gespräch zu führen, er sei kurz angebunden und springe in seinen Erzählungen hin und her, er sei auch außergewöhnlich krank.
R: Sie haben im Rahmen Ihrer bisherigen Einvernahmen zu den von
Ihnen erlittenen Verletzungen bisher folgende Angaben getätigt:
"Meine ganze linke Seite meines Körpers wurde misshandelt und ist gebrochen"....."Ich hatte Knochenbrüche".... "Ich habe überall Knochenbrüche erlitten"..... "Die Hälfte meines Körpers wurde schongebrochen"
.... "Die Hälfte meines Körpers ist verletzt. Ich habe auch Knochenbrüche erlitten". In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.08.2012 wurde ausgeführt "Aufgrund der Schläge und der körperlichen Misshandlungen wurden ihm auch Rippen gebrochen". Bei welchen Vorfällen sind diese von Ihnen vorgebrachten Verletzungen, Brüche passiert? Schildern Sie es so, dass es vorstellbar ist.
BF: Ich wurde ein Monat festgehalten und sind die beschriebenen Verletzungen in diesem Monat passiert. Ich bin dann erkrankt. Es ist nicht richtig zusammengewachsen und ich hatte das Gefühl, Knochenbrüche zu haben. Ich wurde Hier vollständig überprüft und mir gesagt, dass ich zwar keine Knochenbrüche erlitten habe. Mir wurde gesagt, dass die Veränderungen im Brustkorb aufgrund der Krankheit zustande gekommen sind. Das ist alles. Bis jetzt kann man meinen Körperbau,. Nicht als normal bezeichnen. Die linke Seite meines Körpers unterscheidet sich deutlich von meiner rechten bzw. von dem Körper eines gesunden Menschen. Früher war es nicht so. Auf der einen Seite gibt es Veränderungen von Brustkorb und Rippen.
R_: Das heißt: Sie halten nicht daran fest, dass diese Veränderungen zwingend durch Schläge hervorgeführt wurden?
BF: Ich war in einem schmutzigen, feuchten Keller den ganzen Monat lang. Ich weiß, dass ich deswegen krank wurde. Hier hat man die Diagnose erstellt, dass ich keine Knochenbrüche erlitten habe. Ich persönlich habe jedoch Zweifel daran. Es würde jeder Zweifel haben, der sich meine linke Körperhälfte anschaut. Kein Arzt kann eine Besserung erzielen, wenn nichts dahinter steckt. Warum kann keine Besserung erzielt werden, wenn nichts dahinter steckt?
R: Was hat man konkret mit Ihnen gemacht, in diesem Monat als Sie festgehalten wurden?
BF: Man hat mich dorthin gebracht. Ich war nicht immer alleine, manchmal hat man auch andere Leute dorthin gebracht. Man wollte, dass ich für die Leute arbeite. Man wollte, dass ich das mache, was von mir gefordert wird. Ich habe mich geweigert und wurde ich auf den Kopf geschlagen. Man hat mich verhöhnt, ging um mich herum und schlug mich immer wieder. Ich zeigte mich trotzdem nicht einverstanden und hat man mich dann sehr stark verprügelt. Man hat mich in den Keller gebracht und hat mich dort im Wasser festgehalten. Es gab nicht einmal eine Sitzmöglichkeit, und auch keine Möglichkeit zu schlafen. Es war jeden Tag so. Dort stand Wasser, mir war sehr kalt. Ich bin dort 100%ig erkrankt. Man hat mich dann ausgesetzt, weil man mich für eine Leiche gehalten hat. Deswegen wurde ich freigelassen.
R: Womit hat man Sie während Ihrer Anhaltung geschlagen?
BF: Ich wurde mit den Händen geschlagen und mit Füßen getreten. Man hat mich auch mit dicken Büchern (BF zeigt eine Distanz von etwa 3 bis 4cm) geschlagen. Ich wurde auch durch einen Draht verletzt, es waren Stichwunden.
BF beschreibt dies folgendermaßen: Man hat einen Draht genommen und den Draht zugedreht, an der Hand. Man hat mir sogar einen Finger durchgebohrt, mit einem Nagel, damit ich die Hand nicht bewege. Mein ganzes Gesicht, wurde mir zerschlagen. Ich habe noch immer Narben im Gesicht.
R: Wieso wurde nach einer solchen Festhaltung und solchen Vorfällen ein Haus in Tschetschenien für Sie gekauft? Wenn so etwas passiert, wäre das doch der letzte Ort an dem man sich aufhalten möchte. Was sagen Sie dazu?
BF: Das war erst später, nach längerer Zeit. Ich war über ein Jahr im Krankenhaus. Meine Eltern wollten, dass ich nach dem Verlassen des Krankenhauses heirate. Meine Eltern haben mich nicht gefragt, sondern mir einfach das Haus gekauft. Ich bin der jüngere Sohn. Bei uns ist es so, dass die Männer, die erwachsen werden, ein Haus haben sollen. Dieses Haus habe ich nach wie vor. Warum mir meine Eltern das Haus gekauft haben, kann ich ihnen nicht sagen. Ich habe das Haus nicht gekauft. Ich war in einem solchen Zustand, dass ich darüber nicht nachgedacht habe.
R: Haben Sie Ihre Eltern nicht gefragt, warum Sie Ihnen ein Haus kaufen. Sie wollten ja weg?
BF: Ich habe nicht gefragt. Ich wollte ja nicht weg. Ich bin nur weggefahren, weil ich nicht einmal im Krankenhaus in Ruhe gelassen wurde. Die Ausreise war auch schwierig. Man hat mich von dort nicht einmal ausreisen lassen. Man wollte jedenfalls, dass ich für die Leute arbeite. Egel wieviel ich bezahlt habe. Für mich war das unannehmbar. Vor allem nachdem, was man meinen Freunden angetan hat bzw. was man mir persönlich angetan hat.
R: Was hat man konkret von Ihnen gefordert?
BF: Man hat von mir gefordert, in den Wald zu den Kämpfern zu gehen. Ich sollte immer wieder unter dem Vorwand, Essen holen zu holen, ins Dorf komme und dabei die Informationen weitergebe, was die Kämpfer vorhaben und womit sie sich beschäftigen. Ich bin nicht er Erste, den man zu so einer Zusammenarbeit zwingen wollte. Man hätte mir ja in der Folge auch vorschlagen bzw. von mir fordern können, dass ich jemanden von den Kämpfern vergifte, in Form von vergiftetem Essen. Man wollte die ganzen Informationen von mir.
R: Warum ist man gerade auf Sie gekommen, dass Sie Informationen liefern sollten?
BF: Zu den Kämpfern können nur solche Leute gehen, die man kennt und zu denen die Kämpfer Vertrauen haben. Meine Verwandten waren dort.
R: Was meinen Sie damit: "Meine Verwandten waren dort".
BF: Ich habe Verwandte die gegen Russland und Kadirov kämpfen. Es sind dort Cousins und auch Onkel. Ich kenne auch die Freunde von ihnen. Die Polizei braucht Menschen, zu denen die Kämpfer Vertrauen haben.
BFV gibt an: Im Dorf XXXX leben unzählige Verwandte II. Grades des BF, weil der Großvater des BF neun Bruder hatte und die Verwandtschaft, sogar für tschetschenische Verhältnisse, außergewöhnlich groß ist. Dieser große Familienverband ist auch relativ vermögend. Die damals als Kolchose geführte Konservenfabrik in XXXX war im Besitz der Familie. Sie wurde später beschlagnahmt. Dort befindet sich jetzt ein Ausbildungslager eines Kadirov-Offiziers, der seinerseits mit dem Familienverband auch Beziehungen hat. Das war auch der Grund, warum die Eltern des BF beschlossen haben, ihm genau dort auch ein Haus zu kaufen, da sie gehofft haben, dass er im Familienumfeld beschützt werden kann. Denn in XXXX leben nur die Eltern und ein Bruder. Ganz offensichtlich war der Schutz aber nicht ausreichend. Der Bf selbst ist, als er noch in XXXX gelebt hat, häufig zwischen XXXX und XXXX hin und her gefahren und hat, wenn er Geld gebraucht hat, in XXXX Fleisch verkauft. Diese häufigen Besuche in XXXX haben den BF auch verdächtig gemacht, Lebensmittel an die Kämpfer zu liefern. Verwiesen wird auf die Einvernahme durch das BAA am 13.06. 2013, AS 4 unten.
R: In einer ergänzenden Stellungnahme wurde vorgebracht, Sie seien aus Ihrem Herkunftsstaat angerufen worden? Trifft das zu?
BF: Ja, die Anrufe hat es nicht nur einmal gegeben. Es gibt auch hier Leute, die für die Leute von dort arbeiten. Ich wurde angerufen und bedroht. Man hat von mir die Rückkehr gefordert. Ich hatte genug davon, ich konnte die ständigen Drohungen nicht ertragen. Ich weiß, dass es hier Leute gibt, die offiziell für die Leute dort arbeiten.
R: Wann wurden Sie von wem konkret angerufen?
BF: Wer das war, kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht er es war und wann das war. Ich war diesbezüglich auch bei der Polizei. Man wollte mir nicht zuhören und mich aufgefordert von dort zu gehen. Das erste Mal war das im Jahr 2012 nach meinem Krankenhausaufenthalt. Es war auch 2013, 2014 so. Man droht mir, dass meine Verwandten Probleme bekommen, wenn ich nicht zurückkomme. Ich sagte, dass ich auf keinen Fall zurückkehren werde, egal was man tun wird.
R: Bei welcher Polizeistelle haben Sie versucht, eine Anzeige zu erstatten?
BF: Ich war am Bahnhof, dort wo die XXXX ist, beim XXXX. Ich habe in der Nähe von dort gelebt. Ich bin aber dann nicht mehr dorthin gegangen.
R: In der schriftlichen Stellungnahme ist angeführt, beim zweiten Mal sei die Nummer unterdrückt gewesen, beim ersten Anruf aber nicht. Trifft das zu?
BF: Ja, deswegen habe ich mich an die Polizei gewandt, weil die Nummer sichtbar war. Danach habe ich mich nicht mehr an die Polizei gewandt, und habe diese auch nicht mehr vor. Hier wurde schon ein Mann umgebracht. Man konnte ihm auch nicht helfen. Er hat den Vorfall gemeldet, dass man ihn umbringen will, trotzdem hat man ihm nicht geholfen.
R. Haben Sie diese Nummer, von der Sie angerufen wurden, noch?
BF: Nein, ich habe ja mehrmals die Telefon gewechselt. Von den Leuten, die den Mann umgebracht haben, sitzt einer im Gefängnis. Der Bruder von ihm hat vor kurzen auf einen Verwandten von mir, in XXXX, geschossen. Er hat drei Personen erschossen. Er hat sie nicht umgebracht, aber mein Onkel war in einem "schweren" Zustand. Seine beiden Söhne wurden am Bein verletzt. Das war vor kurzem in Wien. Diese Leute arbeiten offiziell für Kadirov. Keiner verjagt sie von hier und zwar aus unerklärlichen Gründen.
R: Wie heißt Ihr Onkel, der in Ö verletzt wurde?
BF: ER heißt: XXXX.
R:; Haben Sie damals, beim Versuch der Anzeigenerstattung bei der Polizei, die Nummer, von der Sie angerufen wurden, bekannt gegeben?
BF: Nein, ich wollte die Telefonnummer übergeben. Ich habe in der Nähe, in der XXXX gelebt. Ich konnte damals nicht gut Deutsch und habe um die Beistellung eines Dolmetschers ersucht. Man hat mir aber nicht zugehört und mich verjagt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, auf Grundlage der Beschwerden vom 15.11.2012 bzw. vom 06.11.2013, sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 werden - im aufgrund des Anfechtungsgegenstandes auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zu Folge am 30.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 30.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen.
Das oben angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers wird als glaubhaft angesehenen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in XXXX. Der Beschwerdeführer selbst lebte dort vom Jahr 2002 ist zum Jahr 2009, die Eltern leben nach wie vor außerhalb Tschetscheniens, besuchen aber den Herkunftsort in Tschetschenien regelmäßig. Im näher genannten Heimatdorf des Beschwerdeführers in Tschetschenien lebt eine auch für tschetschenische Verhältnisse große Verwandtschaft des Beschwerdeführers. Dieser große Familienverband ist auch relativ vermögend und hat Kontakte zu einem Offizier Kadyrovs, weil sich in diesem Dorf ein Ausbildungslager dieses Offiziers befindet, der seinerseits mit dem Familienverband auch Beziehungen hat. Aus diesem Grund beschlossen die Eltern des Beschwerdeführers auch, dem Beschwerdeführer in diesem Dorf ein Haus zu kaufen, da sie hofften, dass er im Familienumfeld beschützt werden könne. Der Beschwerdeführer selbst handelte mit Fleisch; als er noch in XXXX lebte, reiste er häufig zwischen XXXX und dem Herkunftsort der Familie in Tschetschenien hin und her und verkaufte dort, wenn er Geld brauchte, Fleisch. Diese häufigen Besuche einhergehend mit Fleischverkäufen im Herkunftsstaat sowie der Umstand, dass sich Freunde des Beschwerdeführers sowie entferntere Verwandte in früheren Jahren den Widerstandskämpfern angeschlossen hatten, waren es vermutlich schließlich auch, die den Beschwerdeführer verdächtig machten, Lebensmittel an die Kämpfer zu liefern. Im November des Jahres 2009 wurde der Beschwerdeführer in XXXX von der örtlichen Polizei festgenommen und in der Folge von Militärangehörigen abtransportiert. Nach mehrstündigem Transport wurde der Beschwerdeführer schließlich etwa einen Monat in einem feuchten Keller angehalten und im Zuge dieser Anhaltung schwer gefoltert. Man warf dem Beschwerdeführer vor, Widerstandskämpfer zu unterstützen und verlangte in weiterer Folge von ihm, diese zum Schein weiter zu unterstützen und Lebensmittel an sie zu liefern und die Informationen, die er im Zuge dieser Tätigkeit erhalten würde, insbesondere Informationen über deren Aufenthaltsort, an die tschetschenische Sicherheitskräfte weiterzugeben. Nach etwa einem Monat der Anhaltung wurde der Beschwerdeführer schließlich in der Nähe seines Herkunftsortes in Tschetschenien auf der Straße ausgesetzt und wegen seines schlechten Gesundheitszustandes in ein Krankenhaus gebracht. Erst nach dieser Freilassung erfuhr der Beschwerdeführer, dass er nun in Tschetschenien war. Der Beschwerdeführer war in der Folge mit Unterbrechungen insgesamt über ein Jahr wegen einer Tuberkuloseerkrankung im Krankenhaus aufhältig, wurde jedoch aus dem Krankenhaus mehrmals mitgenommen und angehalten, wobei man abermals von ihm verlangte, sich zum Schein den Widerstandskämpfern anzuschließen und Informationen über diese zu liefern, und man ihm die Durchführung eines Strafverfahrens androhte, dessen Einleitung er durch mehrmalige und immer höhere Geldleistungen zu verhindern versuchte. Der Beschwerdeführer entschloss sich daher zur Flucht aus der Russischen Föderation. Auch in Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits telefonisch bedroht und zur Rückkehr aufgefordert.
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt XXXX vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von XXXX, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, XXXX und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in XXXX foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: XXXX (271573 Einwohner), XXXX (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in XXXX beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.
Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).
Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.
Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch
(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)
Diese Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zum einem aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, zum anderen aus dem im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden russischen Inlandspass betreffend den Beschwerdeführer, hinsichtlich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Bedenken bestehen. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
Was nun die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 ersichtlich wurde, zwar in der Lage war, einzelne Geschehnisse wiederzugeben, dass er aber nur sehr eingeschränkt in der Lage war, zusammenhängende Umstände (wie oben in den Feststellungen dargelegt) in einen für andere Person nachvollziehbaren und verständlichen Gesamtkonnex zu setzen. Dies mag nun zum einen an den eingeschränkten rhetorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers liegen, findet seine Begründung aber zum anderen auch in dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden medizinischen Gutachten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12.06.2013, welches unter anderem die Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" beinhaltet.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der eingeschränkten erzählerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers aber bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt als weitgehend widerspruchsfrei und stehen diese Angaben insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermittelte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck und erweckte der Beschwerdeführer keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überzeugende Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens, welches in seinen Gesamtzusammenhängen durch ergänzende Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers präzisiert wurde, entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Was die aus den teilweise nicht in einen Zusammenhang gesetzten Angaben des Beschwerdeführers resultierenden Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft wie insbesondere die Frage des Ortes der Festnahme des Beschwerdeführers und des Transportes nach Tschetschenien sowie die Frage eines Hauskaufes im Herkunftsstaat während einer Phase behaupteter Bedrohung, so vermochte der Beschwerdeführer diese Unplausibilitäten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 ausreichend plausibel auszuräumen, dies insbesondere durch die Erläuterung, dass ein großer Familienverband des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsort in Tschetschenien lebt und es daher das Bestreben der Eltern des Beschwerdeführers war, in diesem ursprünglichen Herkunftsort im Rahmen und im Schutze des Familienverbandes ein Haus für den Beschwerdeführer zu kaufen, dies in der Hoffnung, im Familienverband ausreichenden Schutz bekommen zu können. Was die Ungereimtheiten in Bezug auf den Ort der erstmaligen Festnahme des Beschwerdeführers und den erzwungenen Transport nach Tschetschenien betrifft, so vermochte der Beschwerdeführer auch diese weitgehend befriedigend im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 auszuräumen bzw. aufzuklären, wobei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die unzusammenhängende Erzählweise des Beschwerdeführers durchaus geeignet ist, Missverständnisse bzw. Fehlprotokollierungen auch im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt hervorzurufen bzw. hervorgerufen zu haben.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Stellungnahme eines näher genannten Facharztes der internen Lungenabteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 25.09.2013, wonach nach genauer Durchsicht der Bilder vollständig verheilte Rippenfrakturen in der Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht dafür ins Treffen geführt werden kann, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die Misshandlungen bzw. Folterungen an seinen linken Körperhälfte Schäden bzw. Rippenfrakturen erlitten, überzeugend zu widerlegen.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes, den er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 hinterließ, gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Zu Spruchteil A):
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurden dem damaligen Asylgerichtshof am 23.11.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die - zulässige und rechtzeitige, auf die Anfechtung des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bundesasylamtes eingeschränkte - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Fall durch die Einschränkung des Anfechtungsumfanges auf Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2013 auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten eingeschränkt.
Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geriet, ihm Kontakte zu Widerstandskämpfern unterstellt wurden und man von ihm in weiterer Folge im Rahmen mehrerer teilweise lange andauernden Anhaltungen unter widrigsten Bedingungen und Folter Zusammenarbeit im Sinne einer Spionagetätigkeit verlangte, die der Beschwerdeführer nicht zu leisten bereit war. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Geldleistungen in ruinöser Höhe abverlangt, damit er die Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Unterstützung von Widerstandskämpfern hintanhalten könne.
Dass es sich bei den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen um Verfolgung erheblicher Intensität handelt, die in Anbetracht der bisher als glaubhaft erachteten Ereignisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in die Zukunft wirken können, bedarf - auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Tschetschenien, die derartige Vorkommnisse als möglich erscheinen lassen sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereits telefonischen Bedrohungen und Aufforderungen zur Rückkehr nach Tschetschenien ausgesetzt war - keiner weiteren Erörterung.
Der Beschwerdeführer ist daher wegen unterstellten bzw. tatsächlichen Kontakten mit Widerstandskämpfern in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Die bisherigen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen wie schwere körperliche Misshandlungen lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch künftig mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland - im Hinblick auf eine ihm unterstellte Unterstützung von Widerstandskämpfern und damit eine ihm unterstellte entsprechende politische Gesinnung bzw. wegen der Nichterfüllung der Forderung der tschetschenischen Sicherheitskräfte, für diese Spionagetätigkeit gegen die Widerstandskämpfer auszuüben - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zugemutet werden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht bzw. dort, wo ihm ein solches zur Verfügung steht, nämlich in XXXX, bereits eine Festnahme des Beschwerdeführers und eine anschließende gewaltsame Verbringung nach Tschetschenien erfolgte.
Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 19.12.2014 eingeholten Strafregisterauszug scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.
Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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