W175 1424099-1•BVwG W175 1424099-1
W175 1424099-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W175 1424099-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zahl:
11 10.144-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 05.09.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Linz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 05.09.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 23.11.2011 fand vor dem BAA, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.09.2011 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und spreche Dari und Farsi. Er habe 2005 bis 2009 die Grundschule besucht. Seine Eltern, seine Gattin und seine Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan in seinem Heimatort leben.
Im Juli 2011 sei er schlepperunterstützt von Pakistan aus über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass er seine Ehefrau auf Befehl des Vaters geehelicht habe. Etwa drei Tage vor seiner Flucht habe er die Tochter des Nachbarn geküsst. Sie sei mit einem Taliban verheiratet gewesen. Ihren Familiennamen oder den ihres Vaters wisse er nicht. Der Vater sei zu ihm gekommen und habe seine Tochter geschlagen. Dann sei der BF geflüchtet. Am nächsten Tag sei das Mädchen zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sie flüchten müssten. Als sie in einem Taxi geflüchtet wären, hätten zwei Männer mit einem Motorrad das Taxi gestoppt. Ohne zu fragen, hätten sie mit einem Maschinengewehr auf das Mädchen geschossen, nicht jedoch auf ihn. Dann sei die Polizei gekommen und habe die Männer verfolgt. Wegen der Verletzungen, die der BF durch Schläge erlitten hätte, sei er für zwei Tage in das nächste Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er sofort zu einem Freund seines Vaters gegangen, der ihm geholfen hätte, nach Pakistan zu flüchten.
Er habe Angst, dass ihn der Ehemann des Mädchens bei einer Rückkehr töten würde, da dieser ein Taliban sei.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme vom 23.11.2011 gab der BF in Farsi befragt an, dass er eine Tazkira habe, die bei seinen Eltern in Afghanistan sei, zu denen er keinen Kontakt habe. Der BF berichtigte sein bei der Erstbefragung angegebenes Geburtsdatum. Er sei vier Jahre zur Schule gegangen und habe dann ab und zu in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Mehr habe er nicht gemacht, er sei vom Vater unterstützt worden, der seit dem vorhergehenden Jahr verschollen sei. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Gattin würden noch in seinem Heimatdorf leben.
Seine Ehefrau sei die Tochter eines Onkels des BF, sein Vater habe die Ehe einen Monat vor der Hochzeit arrangiert. Danach hätten sie gemeinsam bei den Eltern des BF gelebt.
Nach dem Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass ein Paschtune eine Landwirtschaft neben der ihrigen gehabt hätte. Dieser Mann habe eine Tochter gehabt, die der BF geliebt habe, das Mädchen hätte seine Liebe erwidert. Sie wären oft miteinander intim gewesen. Einmal habe sie ihr Vater gesehen, der BF sei weggelaufen und habe gesehen, wie der Vater das Mädchen geschlagen habe. Nach zwei Tagen habe er sie wiedergesehen. Sie habe dem BF gesagt, dass sie weglaufen müssten, wenn er sie heiraten wolle. Danach wären sie zu Fuß aus der Ortschaft weggegangen und danach mit einem Auto gefahren. In einem Tal wären sie von zwei bewaffneten Paschtunen beziehungsweise Taliban aufgehalten worden. Diese hätten den BF aus dem Auto befördert und einer hätte den BF mit einem Gewehrkolben geschlagen. Der andere hätte das Mädchen geschlagen. Sie hätten ihn gefragt, was er für Freunde habe und wo diese seien, da der BF während seiner Arbeit auch Wein verkauft habe. Inzwischen wären auch andere Leute zu ihnen gekommen. Dann habe der BF Polizeiautos gesehen und die Leute seien geflüchtet. Die Polizisten hätten den BF ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Tage gewesen sei. Er habe dann einen Freund seines Vaters angerufen, der ihn abgeholt hätte. Im folgenden Satz gab der BF an, dass der Freund jemanden zu ihm ins Krankenhaus geschickt habe, der ihn ins Grenzgebiet zu Pakistan gebracht hätte, von wo der BF ausgereist sei.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, dass er im Krankenhaus den Freund des Vaters angerufen habe, der ihn abgeholt und ihn zu seinem Freund gebracht habe. Danach fügte er hinzu, dass die Paschtunen beziehungsweise Taliban mit der Waffe das Mädchen getötet hätten.
Nachgefragt gab der BF an, dass er das Mädchen seit seiner Kindheit kenne, da sie miteinander gespielt hätten. Der Vorfall sei zwei bis drei Tage vor seiner Ausreise passiert. Auf die Frage, was die Personen, die ihn aufgehalten hätten von ihm gewollt hätten, gab er an, dass sie Paschtunen gewesen wären, er hätte sie nicht verstanden. Seine Freundin sei mit einem Paschtunen verlobt gewesen, es könne sein, dass sie gewusst hätten, dass er mit dem Mädchen fliehen wolle.
Auszug aus der Befragung vom 23.11.2011:
F.: Was wollten die Personen, die Sie aufgehalten haben, von Ihnen?
A.: Sie haben das Auto angehalten, uns aus dem Auto geholt, das Auto ist weitergefahren. Sie waren Paschtunen, ich habe sie nicht verstanden, weil sie Paschtunen waren.
F.: Sie haben also keine Ahnung, was diese Leute von Ihnen wollten?
A.: Meine Freundin war mit einem Paschtunen verlobt. Es kann sein, dass sie drauf gekommen sind, dass ich mit NN unterwegs war und dass sie uns verfolgt haben.
F.: Sie haben vorher angegeben, Sie wären von diesen Leuten nach Ihren Freunden gefragt worden.
A.: Ich weiß es nicht. Sie haben bestimmt gewusst, dass ich mit NN weggehen wollte.
F.: Woher sollten diese Leute das gewusst haben?
A.: Dort wohnen nur Paschtunen. In NN wohnen die Harare. Ich weiß nicht, ob die Personen, die uns angegriffen haben, NN kannten oder nicht. Ich habe nicht verstanden, was sie mit uns gesprochen haben.
F.: Was verstehen Sie unter Taleban?
A.: Taleban sind die Leute, die gegen die Regierung sind, sie sind gegen die Amerikaner und gegen die afghanische Regierung.
F.: Welcher Volksgruppe gehörte NN an?
A.: Sie war Paschtunin.
F.: Woher wusste die Polizei, was gerade geschah und kam Ihnen zu Hilfe?
A.: Die Polizei ist immer dort unterwegs. In unserem Gebiet wohnen viele Taleban. Es wird dort viel kontrolliert. Die Polizei war dort unterwegs.
F.: Warum wurde auf NN geschossen.
A.: Weil NN mit mir befreundet war, weil wir zusammen waren. Sie war verlobt. Es war ein Ehrenmord, deswegen wurde sie umgebracht.
F.: Womit wir wieder bei der Frage wären, wie diese Leute wussten, dass Sie in diesem PKW waren.
A.: Die Paschtunen beziehungsweise Taleban sind immer dort, sie kontrollieren jedes Auto. Wenn sie in dem Auto einen Hazare finden, dann kontrollieren sie genau.
V.: In der Erstbefragung gaben Sie an, NN wäre verheiratet gewesen. Heute sagen Sie, sie wäre verlobt gewesen.
A.: Ich habe in Traiskirchen gesagt, dass ich nicht genau weiß, ob NN verheiratet oder verlobt war.
F.: Warum wissen Sie das nicht?
A.: Sie hat mir gesagt, dass sie verlobt ist.
F.: Wie heißt der Verlobte von NN?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Warum wurde NN getötet, aber Sie nicht?
A.: Sie haben vorgehabt, uns beide zu töten. Sie wollten zuerst von mir etwas wissen.
F.: Was wollte man von Ihnen wissen?
A.: Sie fragten mich, wo meine Freunde sind und von wo ich Wein bekomme beziehungsweise Wein kaufe.
F.: Sie haben vorher gerade angegeben, Sie hätten diese Leute nicht verstanden, weil sie Paschtunen waren.
A.: Ich kann sehr wenig Paschtu verstehen, einer dieser beiden Leute hat mit mir Farsi gesprochen.
V.: In der Erstbefragung erwähnten Sie mit keinem Wort, dass Sie Alkohol (Wein) verkauft hätten. Heute führten Sie das mehrmals an. Welche Relevanz hat das?
A.: Ich habe auch in der Erstbefragung gesagt, dass ich Wein verkauft habe.
V.: Im Protokoll der Erstbefragung scheint das nicht auf.
A.: Ich habe das dort auch gesagt.
F.: Warum ist das relevant im Verfahren?
A.: Ich habe Wein verkauft.
F.: Was für Probleme hatten Sie, weil Sie Wein verkauft haben?
A.: Bei uns ist das verboten. Alkoholische Getränke sind bei uns streng verboten. Man kann in Afghanistan keine alkoholischen Getränke kaufen oder verkaufen, dann wird man bestimmt streng bestraft.
F.: Hatten Sie konkret Probleme deswegen?
A.: Einmal wurde ich von einem Taleban gefragt, ob ich Wein verkauft habe, ich habe Nein gesagt, er konnte nichts beweisen, aber er hat mich bedroht, wenn er mich mit Wein erwischt, wird er mich umbringen. Das war ca. 3 Monate vor meiner Ausreise.
F.: Von wem werden Sie in Afghanistan verfolgt und warum?
A.: Von 2 Personen werde ich verfolgt, dem Vater meiner Freundin und ihrem Verlobten.
F.: Inwieweit hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe Probleme?
A.: Wenn ich von den Taleban erwischt wurde, haben sie mich belästigt. Nachgefragt gebe ich an, sie haben mich aufgehalten, gefragt woher ich bin, wer mein Vater ist, wer meine Mutter ist, wer meine Verwandten sind. Ich wurde immer über meine Familienangehörigen gefragt.
F.: Was geschah mit Ihrem Vater?
A.: Mein Vater ist einmal von zu Hause nach Ghazni zur Arbeit gefahren und ist nicht mehr zurückgekommen. Das war vor einem Jahr, von jetzt an gerechnet vor einem Jahr.
F.: Haben Sie jemals herausgefunden, was passiert ist?
A.: Ich bin zur Polizei gegangen, aber die haben auch meinen Vater nicht gefunden. Sie konnten uns nicht helfen.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich bin mir sicher, ich würde 100%ig umgebracht. Vom Vater meiner Freundin oder ihrem Verlobten.
Fragen beziehungsweise Anträge durch den gesetzlichen Vertreter:
F.: Sie haben angegeben, sie hätten vor ca. 9 Monaten geheiratet und die Hochzeit wäre von Ihrem Vater arrangiert worden, 1 Monat vor der Hochzeit. Nunmehr sagen Sie, Ihr Vater wäre vor 1 Jahr verschollen. Wie können Sie das zeitlich erklären?
A.: Ich habe gesagt, das war ungefähr, ich habe nicht gesagt, das war vor genau 9 Monaten.
F.: War der Vater zum Zeitpunkt der Hochzeit noch dabei?
A.: Ja.
F.: Wie lange nach der Hochzeit ist Ihr Vater verschollen?
A.: Ca. 1 Monat später. Zwischen 25-30 Tage später.
F.: NN war Paschtunin, wie haben Sie sich verständigt?
A.: Die Paschtunen sprechen auch Farsi, insbesondere die Paschtunen aus NN.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.12.2011, Zahl: 11 10.144-BAL, zugestellt am 09.01.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 28.12.2012 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären insgesamt widersprüchlich und unplausibel. Weiters habe der BF sein Vorbringen gesteigert.
Die Angaben hinsichtlich seiner Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe erreichten nicht den Grad einer asylrelevanten Verfolgung.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2012, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.01.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) ein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BAA bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass der BF aus Angst vor Blutrache das Land verlassen habe. Die angeblichen Widersprüche hätten sich bei genauerer Befragung aufklären lassen.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 29.01.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien und seine Mutter als Zeugin mitbrachte. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Auszug aus dem Protokoll der Verhandlungsschrift:
VR: Wer von Ihren Verwandten hält sich zurzeit in Österreich auf?
BF: In Österreich lebe ich gemeinsam mit meiner Mutter, 2 Brüdern und 5 Schwestern. Der Cousin mütterlicherseits meiner Mutter lebt ebenfalls in Österreich.
VR: Gibt es noch nähere Verwandte, welche in Afghanistan leben?
BF: Ja, in Afghanistan leben viele Verwandte. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben noch in Afghanistan. Die restlichen Verwandten sind entferntere Personen.
VR: Sind das alle Familienmitglieder, welche Ihnen jetzt einfallen?
BF: Ich glaube, dass das alle Personen sind, die mir momentan einfallen.
VR: Haben Sie eine Ehefrau?
BF: Ja, meine Ehefrau lebt in Afghanistan.
VR: Was macht Ihre Ehefrau in Afghanistan, wenn Sie in Österreich sind?
BF: Mein Rechtsberater hat gemeint, dass dadurch, dass ich minderjährig bin, ich nicht die Möglichkeit habe, sie nach Österreich zu holen.
VR: Haben Sie es versucht?
BF: Ja, ich war zweimal bei meinem Rechtsberater und ich habe mich mit ihm darüber unterhalten.
VR: Wo lebt jetzt Ihre Ehefrau?
BF: Bei ihrem Vater.
VR: Haben Sie mit ihr Kontakt?
BF: Ja, manchmal.
VR: Was heißt manchmal?
BF: Ich spreche mit ihr einmal oder zweimal im Monat.
VR: Per Telefon?
BF: Wir skypen.
VR: Wie geht es Ihrer Frau, wenn Sie nicht da sind?
BF: Ihnen ist die Lage in Afghanistan wahrscheinlich besser bekannt als mir. Sie verbringt ihre Tage zu Hause. Es geht ihr den Umständen entsprechend.
VR: Welche Umstände sind das?
BF: Personen in meinem Dorf führen ein schwieriges Leben. In unserem Dorf in der südlichen Hälfte leben Taliban, die Bewohner haben es nicht sehr leicht.
VR: Seit wann sind Sie verheiratet?
BF: Ich war zwischen 15 und 16 Jahre alt.
VR: Wie viele Jahre vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan war das etwa?
BF: Neun oder zehn Monate vor meiner Ausreise habe ich geheiratet.
VR: Haben Sie eine Heiratsurkunde oder Fotos?
BF: Nein. Diesbezüglich habe ich keine Unterlagen.
VR: Wie alt war Ihre Frau, als Sie sie geheiratet haben?
BF: Sie war ungefähr gleich alt wie ich, wahrscheinlich 15 oder 16 Jahre alt.
VR: War das eine arrangierte Ehe?
BF: Mein Vater hat diese Ehe arrangiert.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihre Ehefrau nicht gleich mitgenommen?
BF: Meinen Sie hierher?
VR: Ja.
BF: Ich hatte nicht ausreichend Geld, um die Ausreise meiner Frau zu finanzieren. Es war sehr schwer.
VR: Aus welchem Grund ist Ihre Ehefrau nicht mit der gesamten Familie mitgekommen?
BF: Ich habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Mein Rechtsberater hat gemeint, dass dadurch, dass ich noch minderjährig war, ich meine Ehefrau nicht nach Österreich holen konnte.
VR: War Ihre Frau jemals bei der Botschaft, um einen Visumsantrag zu stellen?
BF: Nein.
VR: Wo hat Ihre Frau gewohnt, nachdem Sie ausgereist sind?
BF: Sie hat im Dorf NN gelebt.
VR: Bei ihren Eltern?
BF: Nein. Sie hat bei meinen Eltern gelebt.
VR: Ihre Eltern leben beide noch?
BF: Meine Mutter haben Sie gesehen. Über meinen Vater habe ich keine Informationen.
VR: Was heißt, dass Sie keine Informationen haben?
BF: Mein Vater ist seit ca. dreieinhalb oder vier Jahren verschwunden. Ich habe keine Informationen über seinen derzeitigen Aufenthaltsort.
VR: Ist die Zeit von jetzt weg gerechnet?
BF: Ja.
VR: Ist er vor Ihrer Flucht oder vor Ihrer Hochzeit verschwunden? Kann man das zeitlich einordnen?
BF: Ca. ein Monat nach meiner Hochzeit ist mein Vater verschwunden.
VR: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte eine Freundin in meinem Heimatdorf. Ihr Vater hat uns beide zusammen gesehen. Er hat sie geschlagen. Ich konnte nach Hause fliehen. Nach 2 oder 3 Tagen habe ich mich nach ihr erkundigt. Sie hat gemeint, dass, wenn ich nicht gemeinsam mit ihr fliehe, sie Selbstmord begehen würde. Wir haben uns zur Flucht entschieden. Am Weg wurden wir von 2 Personen festgenommen. Sie haben beide Paschtu mit ihr gesprochen. Ich weiß nicht, ob diese Personen Mitglieder ihrer Familien waren oder nicht. Nachdem sie uns festnahmen, haben sie das Mädchen geschlagen und getötet. Mich haben sie ebenfalls festgehalten. Ich wurde auch befragt. Mir ist die Flucht gelungen. Ich habe dann das Land verlassen.
VR: Wie lange haben Sie sie schon gekannt?
BF: Wir kannten uns von klein auf.
VR: Waren Sie Nachbarn?
BF: Ja. Sie hat in einem Nachbardorf gelebt.
VR: Seit wann haben Sie eine nähere Beziehung zu ihr gehabt?
BF: Wir waren ca. 14 oder 15 Jahre alt.
VR: Wie lange hat diese Beziehung gedauert?
BF: Wir waren von klein auf befreundet. Bis zu ihrem Tod hat unsere Beziehung gedauert.
VR: Waren Sie nur befreundet oder war ein bisschen mehr?
BF: Was meinen Sie?
VR: Sind Sie mit ihr in das Kino gegangen? Sind Sie auf der Straße händchenhaltend gegangen? Warum hat sie Ihr Vater geschlagen?
BF: Wir konnten nicht in der Öffentlichkeit Hand in Hand spazieren gehen. So etwas ist in Afghanistan verboten. Wir haben uns versteckt auf den Feldern getroffen.
VR: Wie oft haben Sie sich getroffen?
BF: Wir haben uns mindestens einmal am Tag getroffen. Meistens gegen die Mittagszeit.
VR: Wie lange waren Sie zusammen?
BF: Es war unterschiedlich. Manchmal konnten wir uns nur 5 Minuten sehen. Dann gab es wiederum Tage, an denen wir mehrere Stunden zusammen waren.
VR: Das ist über die ganzen Jahre hinweg niemandem aufgefallen?
BF: Wir haben versucht, uns im Geheimen zu treffen. Es ist niemandem aufgefallen.
VR: War das auf Ihren eigenen Feldern?
BF: Ja. Ihre Felder waren grenzten an unsere Felder.
VR: Sie ist gelegentlich von ihren Feldern auf Ihre Felder gegangen?
BF: Ja, das ist richtig. Die Grundstücke lagen nebeneinander. Wir haben uns dort getroffen.
VR: Möchten Sie ernsthaft sagen, dass es niemandem in der Familie aufgefallen war, dass das Mädchen stundenlang verschwunden war?
BF: Dort arbeiten auf den Feldern auch sehr viele Frauen. Frauen helfen meistens ihren Ehemännern bei der Arbeit.
VR: Was heißt das?
BF: Es ist niemandem aufgefallen, dass wir uns treffen. Wenn es jemand erfahren hätte, hätten sie sie viel früher getötet.
VR: Haben Ihre Eltern etwas davon gewusst?
BF: Nein.
VR: Wann hat Ihre Mutter davon erfahren?
BF: Nachdem mir die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen ist und ich kurz davor war, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zu reisen, habe ich zu Hause angerufen und von diesem Vorfall berichtet.
VR: Zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise waren Sie nicht mehr zu Hause oder mit Ihrer Familie zusammen?
BF: Nein. Ich habe direkt nach diesem Vorfall Afghanistan verlassen.
VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Ihnen die Flucht gelungen ist?
BF: Nach dem Vorfall hat mich die Polizei gefunden. Sie haben mich in ein Krankenhaus gebracht. Von dort aus habe ich Kontakt zu einem Freund meines Vaters aufgenommen und ich habe ihn gebeten, mir bei der Ausreise zu helfen. Mit seiner Hilfe konnte ich dann aus Afghanistan fliehen.
VR: Was meinen Sie mit "die Polizei hat Sie gefunden"?
BF: Jene 2 Personen, die uns festgehalten haben, sind, nachdem sie die Polizisten gesehen haben, geflüchtet. Die Polizei hat uns dann in das Krankenhaus gebracht.
VR: Wen meinen Sie mit uns?
BF: Das Mädchen haben die 2 Personen bereits getötet. Ich meinte, dass die Polizisten nur mich in das Krankenhaus gebracht haben.
VR: Sie sind nicht geflüchtet, sondern die anderen Personen?
BF: Sie hatten mich geschlagen. Ich konnte mich kaum bewegen. Jene Personen sind geflüchtet.
VR: Sie und Ihre Freundin waren anwesend, diese beiden Personen - dann ist die Polizei gekommen?
BF: Nachdem die 2 Personen mich und das Mädchen festgehalten haben, sind dann mehrere Personen dazu gekommen. Es waren ca. 15 Personen. Sie haben mich geschlagen und das Mädchen getötet. Nachdem diese Personen die Polizei gesehen haben, sind sie alle geflüchtet. Mich haben dann die Polizisten in das Krankenhaus gebracht.
VR: Wer waren diese anderen Leute?
BF: Es war dunkel. Ich habe niemanden erkannt. Sie haben Paschtu gesprochen.
VR: Woher sind diese Leute gekommen?
BF: Das weiß ich nicht. Sie sind aber sehr plötzlich aufgetaucht.
VR: Wie sind die ersten zwei gekommen?
BF: Ich weiß nicht, wie diese Personen erfahren haben, dass wir uns auf diesem Weg befinden. Wir waren selbst in einem Taxi. Ein Polizeiauto hat dieses Taxi aufgehalten, hat mit dem Fahrer gesprochen. Der Fahrer hat uns dort aussteigen lassen und ist selbst weggefahren.
VR: Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: Diese 2 Personen haben das Mädchen geschlagen und erschossen. Sie haben mich mit Ketten und mit den Waffen geschlagen.
VR: Woher sind diese 2 Personen gekommen?
BF: Wie ich zuvor angegeben habe, weiß ich nicht, woher diese Personen wussten, dass sie uns auf diesem Weg finden. Ich weiß auch nicht, wie sie dorthin gekommen sind. Ob sie uns über längere Zeit verfolgt haben, kann ich Ihnen auch nicht bestätigen.
VR: Welche Geschichte war das mit dem Polizeiauto, das das Taxi angehalten hat?
BF: Sie haben mich falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass diese 2 Personen mit dem Taxifahrer gesprochen haben und zwar in Paschtu, dass der Taxifahrer uns aussteigen lassen soll und er selbst weiter fahren soll. Es war das Auto der 2 Personen. Das waren keine Polizisten.
VR: Die 2 Personen sind mit einem Auto gekommen?
BF: Mit dem Motorrad.
VR: Was haben die Personen gemacht?
BF: Nachdem wir aus dem Taxi aussteigen mussten, haben diese 2 Personen NN getötet. Mich haben sie geschlagen, sowohl mit ihren Waffen, als auch mit Ketten. Dann dürften sie andere Personen kontaktiert haben, denn es sind weitere Personen gekommen. Sie haben mich weiter geschlagen. Danach ist die Polizei aufgetaucht. Diese Personen sind geflohen.
VR: Aus welchem Grund ist das Taxi stehen geblieben?
BF: Diese 2 Personen haben den Taxifahrer gezwungen. Sie waren bewaffnet.
VR: Wie?
BF: Diese Personen haben die Waffe auf ihn gerichtet. Sie haben zu ihm gesagt, dass er stehen bleiben soll.
VR: Welche Waffen waren das?
BF: Kalaschnikows.
VR: Wo hat Sie und Ihre Freundin ihr Vater erwischt?
BF: Wir waren auf den Feldern, als ihr Vater uns gesehen hat.
VR: Was ist weiter passiert?
BF: Er hat seine Tochter geschlagen. Ich bin von dort geflohen. Ich bin nach Hause gegangen. Ich nehme an, dass er seine Tochter mit nach Hause genommen hat.
VR: Warum hat er sie geschlagen?
BF: Er hat uns beide zusammen gesehen. Wir hatten sehr viel Spaß und wir haben gelacht. In Afghanistan ist es verboten, wenn sich zwei fremde Personen - ich meine damit ein Mädchen und ein Junge - miteinander unterhalten und Spaß haben. Darüber haben Sie wahrscheinlich selbst ausreichende Informationen.
VR: Was verstehen Sie unter Spaß haben?
BF: Ich habe sie geküsst. Wir haben sehr viel gelacht.
VR: Was haben Sie dann weiter gemacht, nachdem Sie nach Hause gelaufen sind?
BF: Ca. 2 oder 3 Tage später habe ich das Mädchen wieder gesehen. Sie hat gemeint, dass sie Selbstmord begehen würde, wenn ich nicht mit ihr von dort fliehe.
VR: Was heißt, Sie haben sie wiedergesehen?
BF: Was meinen Sie?
VR: Wo haben sie Sie gesehen, zufällig?
BF: Ich habe sie zufälligerweise am Weg getroffen. Ich weiß nicht genau, wohin sie gehen wollte.
VR: Wohin wollten Sie gehen?
BF: Ich wollte einen Freund in einer anderen Ortschaft treffen.
VR: Auf welchem Weg haben Sie sich getroffen?
BF: Es gibt dort keine richtigen Straßen, so wie in Österreich. Es gibt dort sehr viele Wege, in alle möglichen Richtungen. Auf einem dieser Wege habe ich sie zufällig getroffen.
VR: Ist sie alleine spazieren gegangen?
BF: Ja.
VR: Warum wollte sie Selbstmord begehen?
BF: Sie wollte mit mir zusammen sein. Sie hat mich geliebt, ich habe sie geliebt.
VR: Was hat sie genau gesagt?
BF: Meinen Sie, als ich sie am Weg getroffen habe?
VR: Ja.
BF: Sie hat zu mir gesagt, dass sie Selbstmord begehen würde, wenn sie nicht mit mir zusammen sein kann. Sie hat mich dazu aufgefordert, mit mir zu fliehen. Ich habe ein Treffen für den nächsten Tag mit ihr ausgemacht, damit wir gemeinsam fliehen konnten.
VR: Warum wollte Sie plötzlich fliehen?
BF: Sie wollte mit mir zusammen sein. Sie hat mich geliebt. Deshalb wollte sie mit mir fliehen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ihre Eltern ihr gedroht haben.
VR: Das hat sie Ihnen nicht ausdrücklich gesagt?
BF: Nein. Darüber hat sie nicht mit mir gesprochen.
VR: Was haben die Männer von dem Motorrad zu Ihnen gesagt?
BF: Ich verstehe kein Paschtu. Sie haben mit der Hand mir ein Zeichen gegeben, aus dem Auto zu steigen.
VR: Haben sie dann zu Ihnen etwas gesagt?
BF: Sie haben nicht mit mir gesprochen. Sie haben das Mädchen getötet und sie haben mich geschlagen.
VR: Hat jemand von den anderen 15 Personen mit Ihnen gesprochen?
BF: Ein oder zwei Personen haben mich gefragt. Sie haben in Dari mich gefragt, wo sich meine Freunde, welche mit mir gemeinsam unterwegs waren, aufhältig waren.
VR: Was hat das mit der ganzen Sache zu tun?
BF: Ich habe mit meinen Freunden in der Provinz Ghazni Alkohol von den afghanischen Hindus gekauft und diesen dann an andere Personen verkauft. Ich nehme an, dass sie auch aus diesem Grund nach meinen Freunden gefragt haben, weil sie irgendwie von uns über den Verkauf von Alkohol erfahren hatten.
VR: Was genau haben diese Leute zu Ihnen gesagt?
BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich zu diesen Personen keinen Kontakt mehr habe. Ich wurde auch nach ihren Adressen gefragt. Ich habe geantwortet, dass mir diese nicht bekannt seien.
VR: Haben diese Leute noch etwas gesagt?
BF: Nein.
VR: Sind das alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ja.
VR: Sie haben als Zeugin Ihre Mutter genannt. Was kann sie genau bezeugen?
BF: Sie könnte Ihre Fragen beantworten.
VR wiederholt die Frage.
BF: Sie könnte Ihnen bestätigen, dass ich hier die Wahrheit angegeben habe.
VR: War sie dabei?
BF: Nein.
VR: Wie kann sie es dann bestätigen?
BF: Bevor ich Afghanistan verlassen habe, habe ich meiner Familie von diesem Vorfall und von der Beziehung zu dem Mädchen erzählt. Falls Sie diesbezügliche Fragen haben, können Sie diese meiner Mutter stellen.
VR: Wie genau ist das abgelaufen, dass Sie davon Ihrer Familie erzählt haben?
BF: Ich war in NN. Von dort aus bin ich nach Pakistan gereist. Ich habe dann telefonischen Kontakt zu meiner Familie aufgenommen.
VR: Mit wem haben Sie telefoniert?
BF: Ich habe mit meinem Onkel mütterlicherseits und danach mit meiner Mutter gesprochen.
VR: Wie lange haben Sie ungefähr telefoniert?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
VR: Waren es 5 Minuten oder 1 Stunde?
BF: 5 Minuten etwa habe ich mit ihnen gesprochen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Sie haben in dieser kurzen Zeit Ihrer Mutter und Ihrem Onkel die heutige Geschichte erzählt?
BF: Ich habe in Pakistan mehrere Tage verbracht. Ca. 15 Tage bis 20 Tage waren das. Bei meinem ersten Telefonat konnte ich ihnen nicht alles erzählen. Ich hatte auch nicht ausreichend Geld bei mir.
VR: Sie haben mehrmals telefoniert?
BF: Ich weiß nicht mehr, wie oft ich mit ihnen telefoniert habe. Ich schreibe mir nicht immer auf, mit wem ich wie oft und wie lange spreche. Deshalb kann ich Ihnen nicht genau sagen, wie oft ich meine Familie kontaktiert habe. Meine Mutter ist hier, um mit Ihnen heute über meine Probleme zu sprechen. Ich habe sie nur aus diesem Grund mitgenommen.
Niederschrift mit der Mutter des BF:
VR: Was wollen Sie mir heute sagen?
Z: Mein Sohn hat Probleme in Afghanistan. Neben unseren Feldern waren die Felder der Paschtunen. Er kannte dieses Mädchen von klein auf. Sie haben immer auf den Feldern gespielt. Als beide etwas älter wurden, hatten sie sich gerne. Ich weiß nicht, ob sie tatsächlich Geliebte waren. Der Vater des Mädchens hat die beiden Jugendlichen zusammen gesehen. Ich glaube, dass er das Mädchen geschlagen hat. Die beiden Jugendlichen hatten dann wieder Kontakt. Sie wollten fliehen, um zusammen sein zu können. Am Weg sind sie dann angehalten worden. Das Mädchen ist getötet worden. Ich nehme an, dass ihr Vater ihren Tod wollte. Mein Sohn hat dann das Land verlassen und ist geflüchtet.
VR: Woher wissen Sie das alles?
Z: Nachdem mein Sohn geflohen ist, hat er uns angerufen. Er hat es mir am Telefon berichtet.
VR: Wann und von wo hat er Sie angerufen?
Z: Er hat uns aus Pakistan kontaktiert. Er hat nach seiner Flucht 10-15 Tage lang in Pakistan gelebt.
VR: Wie genau ist dieses Telefonat abgelaufen, was ist passiert?
Z: Er hat mit mir gesprochen. Mein Sohn hat gemeint, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und er aus diesem Grund geflohen ist.
VR: Sie haben das Telefon abgehoben?
Z: Ja.
VR: Wie lange haben Sie ungefähr telefoniert?
Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie lange wir gesprochen haben. Er hat mir über seine Probleme berichtet. Ich selbst bin Analphabetin und kann Ihnen zur Dauer des Gespräches keine genauen Minutenangaben machen.
VR: Haben Sie ungefähr 5 Minuten lang oder eine Stunde lang telefoniert?
Z: Dieses Gespräch war vor 2 oder 3 Jahren. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich vermute, dass wir wahrscheinlich 15 oder 20 Minuten gesprochen haben. Ich möchte wiederholen, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann.
VR: Ihr Sohn war mehr als 2 Wochen weg, ohne dass Sie gewusst haben, wo er ist und was mit ihm los ist? Ich nehme an, dass Sie sich länger mit ihm unterhalten haben. Ist das richtig?
Z: Ich glaube nicht, dass ich sehr lange mit ihm gesprochen habe. Ich vermute, dass es maximal 20 Minuten waren.
VR: Haben Sie dann alles der Familie erzählt? Hat sonst jemand mit ihm gesprochen?
Z: Er hat nur mit mir gesprochen. Ich habe es dann meinem Bruder erzählt.
VR: Haben Sie noch öfters mit ihm Kontakt gehabt, bis er in Österreich war?
Z: Als mein Sohn in Österreich angekommen ist, hat er zu mir Kontakt aufgenommen und er hat gemeint, dass er nun in Österreich ist.
VR: Haben Sie die ganze Zeit von der Beziehung Ihres Sohnes zu diesem Mädchen nie etwas mitbekommen?
Z: Ich habe nichts von dieser Beziehung gewusst. Mein Sohn hat das Haus verlassen und er hat gemeint, er gehe auf die Felder.
VR: Ihr Sohn ist verheiratet. Wo ist jetzt die Schwiegertochter?
Z: Seine Ehefrau ist in Afghanistan.
VR: Aus welchem Grund ist sie nicht mitgekommen?
Z: Mein Sohn hat mir erzählt, dass dadurch, dass er minderjährig ist, er seine Frau nicht nachholen kann. Diese Information hat er von seinem Rechtsvertreter.
Der BF verzichtete auf eine Rückübersetzung der Niederschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet und spricht Dari und Farsi.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vornehmlich unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF vorgehalten, sodass er mehrfach Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Das BAA nahm durch einfache klare und mehrmals widerholte Fragestellungen Rücksicht auf das damalige Alter des BF.
Insgesamt waren die Angaben des BF (auch in der Verhandlung vor dem BVwG) trotz eines an sich einfachen Sachverhaltes widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar. Er steigerte sein Vorbringen und wich den Fragen immer wieder aus. Er war nicht in der Lage auch nur einen Aspekt seines Fluchtvorbringens konsequent und ohne Widersprüche darzulegen und widersprach sich nicht nur von Befragung zu Befragung, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Befragung mehrmals, manchmal sogar in aufeinanderfolgenden Fragebeantwortungen. Dabei ist klar festzuhalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG bereits volljährig war. Auch vor dem BAA war er bereits 16 Jahre alt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er einen derart einfachen Sachverhalt - sofern dieser der Realität entspricht - einheitlich zu schildern vermag.
Beispielsweise werden folgende Widersprüche und Unplausibilitäten angeführt:
Entgegen den Angaben in der Beschwerde gab der BF in der Erstbefragung sehr wohl an, dass das Mädchen (mit einem Taliban) verheiratet gewesen sei, nicht verlobt. Dass der BF nicht in der Lage ist, den Familiennamen des Mädchens zu nennen, obwohl er sie seit ihrer beider Kindheit gekannt und später geliebt haben will, ist ebenso befremdlich, wie die Schilderung des Vorfalles vor dem BAA, wobei der BF angab, dass er geschlagen worden sei und erst nach Rückübersetzung hinzufügte, dass das Mädchen getötet worden sei. Ebenso fraglich erscheint, dass sich eine junge unverheiratete Paschtunin in Afghanistan über Jahre hinweg stundenlang mit einem Jungen treffen kann, ohne dass dies irgendjemandem aufgefallen wäre, oder dass ihre Eltern sich gefragt hätten, wo das Mädchen alleine hingegangen sei.
Nachdem der Vater das Mädchen geschlagen habe, habe der BF sie nach zwei Tagen wiedergesehen. In der Verhandlung vor dem BVwG gab er zuerst an, dass er sich nach ihr erkundigt habe, wobei sie ihm gesagt hätte, sie wolle fliehen oder Selbstmord begehen. Etwas später gab er an, er habe sie zufällig getroffen, als er zu einem Freund unterwegs gewesen sei, sie wolle mit ihm zusammen sein, ansonsten sie sich töten würde. Vor dem BAA hatte der BF gesagt, dass sie gemeint hätte, wenn der BF sie heiraten wolle, müssten sie fliehen. Dass sie von Selbstmord gesprochen hätte, gab der BF vor dem BAA nicht an.
Die beiden wären dann ohne jegliche Vorbereitung geflüchtet, wobei sie laut Angaben vor dem BVwG von zwei Männern in einem Auto und später von zwei Männern auf einem Motorrad angehalten worden wären. Einmal hätte der Fahrer sie aussteigen lassen und wäre dann weitergefahren, ein anderes Mal hätte man den BF aus dem Wagen befördert.
Vor dem BAA gab der BF an, die beiden Männer mit den Kalaschnikows hätten ihn nach einem Freund gefragt, da er mit Wein gehandelt habe. Später gab er auf die Frage, was sie von ihm gewollt hätten an, dass er sie nicht verstanden hätte, vielleicht hätten sie gewusst, dass er mit dem Mädchen fliehen habe wollen. Er wiederholte mehrmals, dass er sie nicht verstanden hätte, da sie Paschtu gesprochen hätten. Auf die später gestellte Frage, warum man ihn nicht gleich erschossen habe, gab er an, dass man zuvor etwas von ihm habe wissen wollen. Auf Nachfrage meinte er, einer der beiden Männer hätte Farsi gesprochen. Vor dem BVwG wiederum gab er an, einer der hinzugekommenen Männer hätte ihn wegen der Freunde befragt, der BF nehme an, dass er etwas über den Alkoholverkauf habe wissen wollen, er hätte ihm aber nicht gesagt, warum er die Namen der Freunde wissen wollte.
Einmal gab der BF an, er habe vor der Ausreise zu Hause angerufen und seiner Familie alles erzählt, ein anderes Mal habe er aus Pakistan angerufen, dann wiederum habe er mehrmals angerufen. Er habe zuerst mit seinem Onkel, dann mit seiner Mutter gesprochen. Diese bestätigte mit ihrer Zeugenaussage vor dem BVwG lediglich, dass sie außer rudimentären Hinweisen keinerlei Details über die Fluchtgeschichte des BF angeben konnte, was innerhalb des sozialen Gefüges einer Familie eher seltsam anmutet, da Familienmitglieder regelmäßig ein gewisses Interesse aneinander zeigen, insbesondere, wenn es um eine vorgebliche Gefährdung geht. Zu dem (einzigen) Telefonat gab sie nur an, dass der BF sie angerufen habe und dass sie es dann dem Onkel weitererzählt habe.
Zusammengefasst waren die Angaben des BF wirr, widersprüchlich unplausibel und spekulativ. Weder war davon auszugehen, dass der BF die Geschichte mit dem Mädchen tatsächlich erlebt hat, noch dass er Alkohol verkauft hat und deshalb mit irgendwelchen Personen in Konflikt geraten wäre.
Eine einmalige kurze Äußerung, er sei als Hazara von Taliban belästigt worden, man habe ihn nach seiner Familie befragt, ist weder glaubwürdig, da der BF die Frage, ob er denn als Hazara Probleme gehabt habe, (wie die meisten Fragen) so beantwortete, dass er einen vagen Eindruck einer Verfolgung erwecken könnte, noch wäre eine Frage nach den Angehörigen als Verfolgung einzustufen. Auch dazu machte der BF keinerlei konkrete Ausführungen und griff eine Benachteiligung als Hazara auch vor dem BVwG nicht wieder auf. Da die Familie die Felder neben den Feldern eines Paschtunen gehabt habe, und angeblich niemandem aufgefallen sei, dass das paschtunische Mädchen sich mit einem Hazara auf den Feldern regelmäßig trifft, nachdem sie schon als Kleinkinder miteinander gespielt hätten, erscheint eine Bedrohung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara nicht gegeben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen altersgerecht darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren zu einer vorgebrachten asylrelevanten Verfolgung nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BAA aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 09.01.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 18.01.2012 beim BAA eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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