W162 1418313-1•BVwG W162 1418313-1
W162 1418313-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015
Anpassungsstörung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen
W162 1418313-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 10 10.438-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 08.11.2010 gemeinsam mit ihren damals drei minderjährigen Kindern XXXX(Beschwerdeführer zu W162 1418314-1, W162 1418315-1 und W162 1418316-1) mit einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet.
2. Im Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 08.11.2010 wurde im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder über keine Identitätsdokumente verfügen. Im Zuge der Amtshandlung stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Flugroute wurde Astana-Wien-Minsk festgestellt. Bei Durchsuchung der Bekleidung und mitgeführten Behältnisse konnten keine Dokumente zur Klärung der Identität vorgefunden werden.
3. Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Flughafen Schwechat am 09.11.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund Folgendes an:
"Mein Mann hat mit anderen Tschetschenen in den Bergen und im Wald gegen die Russen gekämpft. Eines Abends sind Russen zu uns gekommen und haben meinen Mann verschleppt. Er ist dann nie wieder nach Hause zurückgekommen. An diesem Abend sind mein Sohn und ich von den Russen geschlagen worden. Das ganze Jahr sind dann immer wieder die Russen gekommen und haben uns bedroht. Ich bin auch von den Russen vergewaltigt worden. Ich geniere mich darüber zu sprechen. Ich hatte Angst meine Kinder alleine auf die Straße zu lassen. Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder. Weiters befürchte ich, dass sie meinen Sohn entführen. Aus diesen Gründen habe ich Tschetschenien verlassen und möchte hier für meine Kinder und mich um Asyl ansuchen."
4. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 09.11.2010 zusammengefasst an, dass er wegen der Russen mit seiner Familie geflüchtet sei, das andere solle seine Mutter erzählen. Auf Nachfrage gab er an, dass eines Nachts Russen gekommen wären, er und seine Mutter geschlagen worden wären. In dieser Nacht sei sein Vater verschleppt worden. Sie seien immer wieder gekommen und hätten sie bedroht. Er wolle nicht zurückkehren, sondern mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in Österreich bleiben.
5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 06.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:
"F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A.: Ja.
V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.
V.: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A.: Ja.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A.: Ich nehme Medikamente, ich habe am 07.12. einen Termin beim Psychologen.
F.: Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A.: Valerianka (Baldrian), das habe ich von zu Hause mitgenommen.
F.: Aus welchem Grund haben Sie den Termin beim Psychologen?
A.: Ich habe schlechte Nerven. Nach unserem Problem haben sich meine Nerven verschlechtert. Ich habe auch Herzschmerzen.
F.: Sind Sie wegen der Herzschmerzen in Behandlung?
A.: Ich habe einen Termin am 18.01.2011 bei XXXX
AW wird aufgefordert, den Befund bzw. einen Arztbrief des Psychologen innerhalb einer Frist von 2 Wochen an das BAL zu übermitteln
F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?
A.: Mein Sohn hat Fußschmerzen, sonst gibt es keine Krankheiten.
F.: Vertreten Sie Ihre Kinder XXXX (AZ 10 10.439), XXXX(AZ 10 10.440) und XXXX (AZ 10 10.442) im Verfahren?
A.: Ja.
.....
F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A.: Ja. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Das Protokoll der Erstbefragung wurde mir übersetzt, es war alles korrekt.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A.: Seit dem 08.11.2010.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A.: Nein.
F.: Können Sie mittlerweile Deutsch?
A.: Ein paar Wörter.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
.....
F.: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.
A.: Ich wurde am 08.11.1976 in Gechitschu in Urus-Martan geboren. Aufgewachsen bin ich in Gechitschu. 1993 habe ich geheiratet, in Gechi. Ich habe 3 Kinder bekommen. Dann hat der Krieg angefangen. Mein Mann wurde ein Rebell, er bekämpfte die Russen.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
A.: Ich habe 8 Jahre der Grundschule besucht.
F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A.: Ich war Verkäuferin am Basar in Urus-Martan, dort habe ich Lebensmittel verkauft und hatte auch eine kleine Landwirtschaft mit Kühen und Hühnern.
F.: An welcher Adresse haben Sie gewohnt und war dort auch die Landwirtschaft?
A.: Urus-Martan, Dorf Gechi, XXXX. Dort war auch die Landwirtschaft.
F.: Schildern Sie Ihre Arbeitssituation, Ihren beruflichen Alltag.
A.: Ich war jeden Tag am Basar. Mein Sohn passte auf die Landwirtschaft auf und ich verkaufte, jeden Tag.
F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag am Basar?
A.: Eine Woche vor meiner Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, am 08.11. war ich in Österreich, 2 Wochen war ich unterwegs, eine Woche davor habe ich aufgehört damit.
F.: Warum haben Sie aufgehört mit der Arbeit?
A.: Ich konnte nicht anders. Nachgefragt gebe ich an, ich wurde nicht in Ruhe gelassen. Die Russen haben mich nicht in Ruhe gelassen.
F.: Gab es eine Woche vor Ihrer Ausreise einen bestimmten Vorfall, warum Sie aufgehört haben?
A.: Die Russen haben mich jeden Tag besucht. Sie sagten, dass sie mich nicht in Ruhe lassen, dass sie uns vernichten werden.
F.: Wann haben Sie begonnen mit dem Verkauf am Basar?
A.: Nachdem mein Mann mein Haus verlassen hat. Ich musste mich um meine Kinder kümmern.
F.: Wovon haben Sie davor gelebt?
A.: Mein Mann hat uns versorgt. Nachgefragt gebe ich an, er hat in verschiedenen Baubereichen gearbeitet und so hat er Geld verdient.
F.: Bis wann hat Ihr Mann gearbeitet?
A.: Bis der Krieg begonnen hat. Nachgefragt gebe ich an, bis der zweite Krieg begonnen
hat.
F.: Welches Jahr war das?
A.: 1999.
F.: Wovon haben Sie nach 1999 gelebt?
A.: Ich habe Milch und Sahne verkauft, ich habe mit dem Lebensmittelverkauf begonnen.
Nachgefragt gebe ich an, am Basar und zu Hause.
F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
A.: Mein Vater XXXX und meine beiden Brüder XXXX und XXXX.
Die Russen haben meinen Mann vor einem Jahr mitgenommen.
F.: Wie heißt Ihr Mann?
A.: XXXX.
F.: Womit bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
A.: Mein Vater lebt in Urus Martan und lebt von der Unterstützung seiner Söhne. Mein Bruder Usman lebt in Urus Martan und arbeitet im Baubereich. Ruslan lebt in Urus Martan und arbeitet als Verkäufer am Basar.
F.: Sind Sie standesamtlich verheiratet?
A.: Nein, nach muslimischem Ritus.
F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat (Großeltern, Onkel, Tanten,...)
A.: Nein, niemanden.
F.: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A.: Vor einem Jahr, nachdem mein Mann festgenommen wurde. Sie haben mich nicht in Ruhe gelassen.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Nein. Ich habe die Reise selbst organisiert.
F.: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?
A.: Ich habe mein Gold verkauft, die Kühe verkauft. Ich hatte auch Ersparnisse von dem, was ich am Basar verkauft habe.
F.: Was wurde aus dem Haus und dem Grund?
A.: Das habe ich nicht verkauft, das Haus steht jetzt leer, niemand wohnt dort.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?
A.: Bei meinem Vater in Gechi.
F.: Waren Sie an dieser Adresse bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig.
A.: Eine Woche war ich bei meinem Vater, davor war ich bei mir zu Hause.
F.: Wo ist Ihr Reisepass?
A.: Meine Geldtasche mit den Pässen und mit 1.000 USD wurde mir gestohlen, im Flugzeug.
F.: Haben Sie den Diebstahl angezeigt?
A.: Nein. Ich habe es dort gesagt, aber keine Anzeige erstattet. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß nicht, warum ich keine Anzeige erstattet habe, ich wusste nicht, ob ich das anzeigen muss oder nicht.
F.: Mit welchem Dokument sind Sie ausgereist?
A.: Mit meinem Auslandspass.
F.: Handelte es sich um Ihren eigenen, echten Reisepass?
A.: Ja.
F.: Wann und wie haben Sie den Reisepass bekommen?
A.: Der Auslandspass wurde in Urus Martan ausgestellt, er wurde vor ca. 5 Monaten ausgestellt.
F.: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Auslandspasses?
A.: Nein.
F.: Auf welchen Namen lauteten die Flugtickets?
A.: Auf meinen Namen und die der Kinder.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
A.: Keine, den Auslands- und Inlandspass habe ich mitgenommen, die wurden beide gestohlen. Sonst habe ich keine Dokumente.
F.: Haben Sie keine Geburtsurkunden der Kinder, eine Heiratsurkunde o. ä.?
A.: Ja, ich hatte Geburtsurkunden, aber ich weiß nicht mehr, wo die sind. Als die Russen zu mir kamen haben sie mein Haus durchsucht, seitdem weiß ich nicht, wo diese Dokumente sind.
F.: Wann war das?
A.: Vor einem Jahr.
F.: Warum tragen Ihre Kinder Ihren Namen und nicht den des Vaters?
A.: Wenn man nicht standesamtlich verheiratet ist, bekommen die Kinder den Namen des Vaters nicht.
F.: Warum sind Sie nicht standesamtlich verheiratet?
A.: Ich weiß es nicht, mein Mann hat sich darum nicht gekümmert, er hatte keine Zeit dafür, er war immer weg.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat an.
A.: Urus-Martan, Dorf Gechi, XXXX.
F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A.: Nein.
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Ich bin nicht vorbestraft und war selbst nie inhaftiert. Ich hatte wegen meines Mannes Probleme.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
A.: Die Behörde hat mir nichts davon gesagt. Die Russen haben uns bedroht. Sogar im Basar haben sie mich geschlagen. Sie haben mich sogar vergewaltigt.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, Schulden, etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
.....
A.: Vor einem Jahr ging mein Mann gegen die Russen kämpfen, er wurde Rebell. Eines Tages, spät nachts, kam er nach Hause.
Nach weniger Zeit kamen die Russen. Sie haben mein Haus durchsucht, die Kinder geschlagen, mich geschlagen. Sie haben meinen Mann mitgenommen. Nachdem habe ich meinen Mann nie mehr gesehen. Ich schäme mich, Ihnen das alles genau zu erzählen. Sie zerrten mich in ein anders Zimmer. Ein Jahr lang haben sie mich immer wieder besucht. Sie haben uns gedroht, dass sie meinen Sohn mitnehmen, dass sie uns töten und vernichten. Wegen der Kinder habe ich die Heimat verlassen.
F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zum Fluchtgrund angeben?
A.: Ich will nicht wieder in dieses Land zurück, das ist für mich ein bitteres Land. Ich will mit meinen Kindern hier in Ruhe leben, wo ich sicher bin.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an: Es stimmt alles.
F.: Wann kehrte Ihr Mann genau zurück und wann wurde er festgenommen?
A.: Genau vor einem Jahr wurde mein Mann festgenommen.
F.: Ihr Mann wurde also Anfang Dezember 2009 festgenommen?
A.: Ich kann mich an den Monat nicht erinnern, es war vor einem Jahr. Nachgefragt gebe ich an, vielleicht war es Dezember. Das war nach dem Herbst.
F.: Wann kehrte Ihr Mann ins gemeinsame Haus zurück?
A.: Um 4 Uhr nachts.
F.: Wann, welches Datum bzw. wie lange vor der Verhaftung,..?
A.: Nach 20 Minuten kamen die Russen.
F.: Wie lange war er davor weg gewesen?
A.: 1999 ging er kämpfen, er kam sehr selten nach Hause. Nachgefragt gebe ich an, alle zwei Monate einmal, er kam in der Nacht und in der Früh ging er weg.
F.: Was wissen Sie darüber, was Ihr Mann in dieser Zeit tat?
A.: Er war im Wald, mit den Rebellen.
F.: Wo im Wald und mit welchen Rebellen?
A.: Ich weiß es nicht, er hat mit mir nicht darüber geredet. Das einzige, was ich wusste, war, dass er gegen die Russen kämpfte.
F.: Haben die Kinder ihren Vater seit 1999 jemals gesehen?
A.: Selten. Als er nach Hause kam, redete er auch mit den Kindern und verbrachte die Zeit mit ihnen.
F.: Warum kehrte er an diesem Tag, als er festgenommen wurde, zurück?
A.: Er kam wie immer nach Hause.
F.: Woher wussten "die Russen", dass er zu Hause war?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Schildern Sie den Verlauf der Festnahme.
A.: Als er nach Hause kam, nach 20 Minuten kamen 5 Russen. Sie haben die Türen kaputt gemacht. Mein Mann hatte eine Waffe dabei, sie nahmen ihn sofort fest, damit er nicht schießen kann. Sie haben ihn gepackt und ihm die Waffe weggenommen. Sie haben die Kinder geschlagen und auch mich. Sie haben das Haus durchsucht. Dann nahmen sie meinen Mann fest und brachten ihn aus dem Haus. Sie gingen mit ihm fort. Die Russen haben meinen Mann sehr stark geschlagen, sie sagten, dass sie ihn nicht am Leben lassen, warum er als Rebell gegen die Russen kämpft.
F.: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als die Männer hereinkamen, was haben Sie getan?
A.: Ich war zu Hause. Wir wollten gerade schlafen gehen, als mein Mann nach Hause kam, wir wurden alle wach und die ganze Familie war in einem Zimmer zusammen, nachgefragt gebe ich an, wir waren alle im Schlafzimmer. Ich war mit meinen Kindern im Schlafzimmer, er kam zu uns, wir waren alle in einem Zimmer. Nachgefragt gebe ich an, dort waren wir auch noch, als die Männer kamen.
F.: Was haben Sie getan, als die Männer mit Ihrem Gatten weg waren?
A.: Was konnte ich machen? Ich habe geschrien und geweint. Ich konnte nichts machen.
F.: Und am nächsten Tag?
A.: Ich ging zu meinem Vater und habe ihm erzählt, was passiert ist, sonst konnte ich zu keinem gehen. Aber was konnte er machen?
F.: Wer waren die Männer, die Ihren Gatten mitgenommen haben?
A.: Russen.
F.: Können Sie das genauer sagen?
A.: Ich weiß es nicht genau, sie waren uniformiert.
F.: Waren es Polizisten?
A.: Nein. Sie hatten Militäruniformen an.
F.: Wie sahen diese Uniformen aus?
A.: Militäruniformen. Es ist nicht braun, es war eine Militäruniform.
F.: Woher wissen Sie, dass es eine Militäruniform war?
A.: Ich habe sie gesehen, als sie kamen.
F.: Beschreiben Sie die Uniform so gut Sie können.
A.: Konkret kann ich das nicht. Es war eine dunkle Farbe, dunkelgrün.
F.: Wann wurden Sie vergewaltigt und von wem?
A.: In dieser Nacht, von diesen Männern.
F.: Wer genau kam nach der Festnahme Ihres Mannes zu Ihnen?
A.: Es waren Russen, persönlich kenne ich sie nicht.
F.: Waren es die selben Personen, die Ihren Mann verhaftet haben?
A.: Die auch, aber auch andere.
F.: Was wollten diese Personen von Ihnen?
A.: Das weiß ich nicht. Sie haben uns bedroht, sie sagten, dass sie uns vernichten, wie sie meinen Mann vernichtet haben.
F.: Welchen Zweck glauben Sie haben diese Personen verfolgt?
A.: Wegen meines Mannes. Wegen ihm hassen sie uns auch. Sie haben uns immer gedroht. Ich ließ meine Kinder nicht normal auf der Straße spielen, ich hatte Angst, dass etwas passiert. Ich hatte immer Angst, Herzschmerzen. Ich war immer nervös.
F.: Wie konkret wurden Sie bedroht?
A.: Sie haben mich angeschrien, gebrüllt, wir töten euch, wir vernichten euch. Sie haben mich an den Haaren gezogen, sie sagten, dass sie meine Kinder töten werden. Sogar meine Lebensmittel haben sie weggeschmissen.
F.: Wann war der letzte Vorfall dieser Art?
A.: Eine Woche vor meiner Ausreise. Sie haben mich immer wieder besucht.
F.: Haben Sie sich jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt?
A.: Nein, die könnten mir nicht helfen und würden es auch nicht tun. Da musste man schweigen.
F.: Seit wann haben Sie Herzschmerzen und waren Sie deswegen in Behandlung?
A.: Nach dem Krieg, nach dem zweiten Krieg, seit ca. 8 - 9 Jahren. Ich war deswegen nie in Behandlung. Ich habe Baldrian genommen, als Beruhigungsmittel.
F.: Haben Ihre Kinder in der Heimat die Schule besucht?
A.: Mein Sohn besuchte 3 Klassen der Grundschule und meine Tochter XXXX 2 Jahre.
F.: Wann war der letzte Schultag Ihrer Kinder?
A.: Mein Sohn besucht die Schule schon lange nicht mehr, nach 3 Jahren hat er aufgehört. Meine Tochter hat dieses Jahr die Schule nicht besucht. Nachgefragt gebe ich an, der Sohn hat mich in der Landwirtschaft unterstützt, da ich auf mich allein gestellt war. XXXX ließ ich nicht zur Schule gehen, da ich Angst hatte.
F.: Gibt es keine Schulpflicht?
A.: Man sagte nichts dazu.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich denke, dass sie uns vernichten würden.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwanden in der Heimat?
A.: Ich hatte bisher keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, ich will nicht, dass sie wissen, wo ich bin.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ich lebe mit meinen Kindern zusammen.
F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Ich will selbst die Sprache lernen, ich will dass meine Kinder hier zur Schule gehen. Da sie in Tschetschenien die Möglichkeit nicht hatten, möchte ich, dass sie hier zur Schule gehen und studieren.
In meiner Freizeit bringe ich meine Kinder zur Schule und in den Kindergarten und ich koche für sie. Ich gehe in den Deutschkurs und mache meine Hausaufgaben.
F.: Ist jemand von Ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, sonst nichts da ich die Sprache nicht beherrsche.
F.: Besuchen Ihre Kinder in Österreich eine Schule?
A.: XXXX geht in die Schule, die Adresse weiß ich nicht, auch den Namen nicht. Er besucht die dritte Klasse Hauptschule. XXXX besucht die erste Klasse einer anderen Schule. XXXX besucht den Kindergarten.
F.: Sprechen Ihre Kinder Deutsch?
A.: XXXX und XXXX lernen Deutsch in der Schule, andere Kurse machen sie nicht. Vor der Schule besuchte XXXX mit mir die Deutschkurse, jetzt nicht mehr.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: In der Pension bekommen wir Geld und Essen.
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Nein.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A.: Ja.
F.: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A.: Ich bitte, mich in Österreich leben zu lassen mit meinen Kindern, damit sie normal aufwachsen können.
F.: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A.: Ja.
F.: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A.: Es ist alles korrekt und vollständig."
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 06.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ebenfalls einvernommen:
"F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem
Asylverfahren zu machen?
A.: Ja.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A.: Ich habe Fußschmerzen, wegen der ich Medikamente nehme. Ich weiß den Namen der Medikamente nicht. Ich weiß auch nicht, welche Krankheit das ist.
.....
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A.: Ich glaube seit einem Monat.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A.: Nein.
F.: Können Sie mittlerweile Deutsch?
A.: Nein. Ich gehe erst seit 1 Woche in die Schule.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
F.: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.
A.: Ich wurde am 19.11.1995 in Urus Martan in Gechi geboren. Aufgewachsen bin ich auch in Gechi. Ich habe 3 Jahre lang die Grundschule besucht, ich weiß nicht, wann genau das war.
F.: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
A.: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß auch nicht, wie alt ich damals war.
F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A.: Meine Mutter hat für uns gesorgt, sie hat als Verkäuferin gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß nicht wo genau, auf einem Basar.
F.: Wann war Ihr letzter Schultag in der Russischen Föderation?
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Schildern Sie Ihre Lebenssituation, Ihren Alltag vor der Ausreise.
A.: Ich war zu Hause.
F.: Was haben Sie zu Hause gemacht?
A.: Ich habe auf meine Schwestern aufgepasst.
F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Warum wissen Sie das nicht?
A.: Ich war immer zu Hause.
F.: Von welchen Verwandten wissen Sie, dass sie noch in der Heimat sind, bzw. zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch waren?
A.: So weit ich weiß keine.
F.: Schildern Sie die Ausreise.
A.: Ich bin immer mit meiner Mutter zusammen gewesen.
F.: Wo ist Ihr Reisepass?
A.: Das weiß ich nicht, den hatte meine Mutter.
F.: Wo haben Sie vor der Ausreise gewohnt?
A.: In meinem Dorf. Nachgefragt gebe ich an, das war in Gechi, XXXX.
F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
.....
A.: Die Russen haben uns nicht in Ruhe gelassen.
F.: Was meinen Sie damit?
A.: Sie haben mich und meine Mutter geschlagen, sie haben uns nicht in Ruhe gelassen.
F.: Wann war das, als Sie geschlagen wurden?
A.: Als sie meinen Vater festnahmen.
F.: Schildern Sie bitte den Vorfall.
A.: Mein Vater hat gegen die Russen gekämpft. Das war in der Nacht, als die Russen zu uns kamen.
F.: Was ist passiert?
A.: Ich weiß es nicht.
AW wird über die Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen einer Aussageverweigerung aufgeklärt.
F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zum Fluchtgrund angeben?
A.: Nein. Ich will nicht darüber reden, ich will mich nicht erinnern.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an: Es ist alles richtig.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Dass die Russen uns vernichten.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwanden in der Heimat?
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Ich bin immer zu Hause.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchen Sie in Österreich eine Schule?
A.: Ja. Ich besuche die dritte Klasse, ich weiß nicht, wie die Schule heißt. Ich gehe erst seit einer Woche in die Schule.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
A.: Ich gehe in die Schule, sonst bin ich zu Hause.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A.: Ja.
F.: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A.: Nein.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: (an Vertreter): Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr: Ich habe Angst nach Hause zu gehen, bitte lassen Sie uns in Österreich in Ruhe und Sicherheit leben."
6. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W162 1418314-1) wurden am 14.12.2010 zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Diese Gutachten, erstellt am 17.12.2010, langten am 04.01.2011 beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde darin insbesondere festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und persönlich derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Anpassungsstörung sei situationsbedingt und auf das derzeit offene Asylverfahren und die derzeitigen Lebensumstände zurückzuführen. Erschwerend komme der Trennungsschmerz von ihrem Ehemann hinzu, welcher nach ihren Angaben vor etwa einem Jahr von den russischen Behörden verschleppt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhalte seit zwei Tagen eine Therapie mit einem Antidepressivum. Insgesamt sei bei dieser psychischen Erkrankung aber nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei davon auszugehen, dass kurzfristig eine Verschlechterung der Anpassungsstörung eintreten könne, da bei der Beschwerdeführerin der große Wunsch bestehe, in Österreich zu bleiben. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass sich der Zustand aufgrund dieser psychischen Störung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Aus medizinischer Sicht sei vor, während und nach der Überstellung in die Russische Föderation die Weiterführung der bereits eingeleiteten medikamentösen antidepressiven Therapie empfehlenswert. Weiters solle die Beschwerdeführerin von einem mit psychischen Erkrankungen erfahrenen Arzt in ihrer Heimat weiterbetreut werden.
7. Mit Schreiben vom 19.11.2010 wurden der Beschwerdeführerin (gleichzeitig auch als gesetzlicher Vertreterin ihres Sohnes) das Ergebnis der neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 17.12.2010 sowie die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsland zur Stellungnahme übermittelt.
8. Die Stellungnahme zum Gutachten langte am 04.02.2011 beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin darin aus, dass das Gutachten erheblich von Vorbefunden abweiche und diese keine weitere Beachtung finden würden. Das Faktum einer Vergewaltigung und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit seien nicht weiter thematisiert worden, was bereits einen erheblichen Mangel darstelle. Auch die angewendeten Untersuchungsmethoden seien nicht hinreichend ersichtlich. Der Gutachter begründe nicht näher, weshalb er lediglich von einer Anpassungsstörung ausgehe bzw. woraus er diese ableite. Dies sei schon allein aufgrund des Umstandes zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Psychopharmaka (zur Zeit etwa das Medikament Pram) einzunehmen habe, weil sie sonst das tägliche Leben nicht meistern könne. Sie leide nach wie vor unter starken Kopfschmerzen und Schlafstörungen und habe sich aufgrund ihrer Beschwerden für das Therapieprogramm OASIS angemeldet. Schmerzhaftes Brennen in den Armen und Händen, Kopfschmerzen, Antriebslosigkeit, Einschlafstörungen, Depressionen und Suizidgedanken seien typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und es sei unerfindlich, weshalb all dies von Seiten der Gutachter unberücksichtigt geblieben sei. Keinerlei nähere Begründung sei auch zur Aussage vorzufinden, dass nicht "anzunehmen" sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Diese durch nichts fundierte Wertung entspreche einem Textbaustein und erscheine höchst problematisch. Auf die Verhältnisse in ihrem Land werde mit keinem Wort eingegangen. Ebensowenig werde begründet, weshalb keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Der lapidare Verweis darauf, dass davon "insgesamt nicht auszugehen" sei, werde einer angemessenen und umfangreichen Prüfung nicht gerecht. Widersprüchlich erscheine auch der Umstand, dass der Gutachter einerseits keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit attestiere, andererseits jedoch eine Betreuung durch einen "mit psychischen Erkrankungen erfahrenen Arzt" nahelege. Es liege somit keine umfassende Erhebung vor und werde der Inhalt des Gutachtens hiermit ausdrücklich bezweifelt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass es sich bei XXXX, der die Beschwerdeführerin untersucht habe, um einen nichtamtlichen Sachverständigen handle, welcher gemäß § 52 Abs. 4 AVG grundsätzlich einer Beeidigung bedürfe. Eine solche sei jedoch offenbar nicht vorhanden. Ferner sei XXXXkein Psychiater, sondern Neurologe und es sei deshalb fraglich, ob er bei gravierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen über die gebotene Sachkunde verfüge. Aus diesem Grund werde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Ihre Krankheiten seien ungenügend erhoben worden, insbesondere sei das Vorliegen einer PTBS nicht sorgfältig überprüft worden. Die Beschwerdeführerin leide jedenfalls an einer ernsthaften psychischen Erkrankung, die weit über eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion hinausgehe. Dieselben Bedenken würden hiermit auch im Hinblick auf das Gutachten bezüglich ihres Sohnes XXXX angemeldet. Ein Befund von XXXX aus Wels bezüglich ihrer Untersuchung vom 18.01. werde noch nachgereicht. Am 15.02. habe sie bei dieser Psychiaterin nochmals einen Termin. Gegen die von der Behörde vorgelegten Länderinformationen wurde im Wesentlichen kein Einwand erhoben. Hervorzuheben seien Passagen, wonach es noch zu keiner dauerhaften Befriedung gekommen sei und sich die Lage 2008 und 2009 weiter verschlechtert habe, wobei mit dem Abbrennen der Wohnhäuser von Angehörigen von Rebellen begonnen worden sei. Verwiesen wurde auf Ausführungen hinsichtlich der Vorgehensweise von russischen Kräften in den Länderfeststellungen.
9. Am 07.02.2011 langte ein Schreiben von XXXX über die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2011 ein. Festgehalten wurde, dass sie an Anpassungsstörung mit Regression und multiplen körperlichen Störungen leide. Eine Psychotherapie sei sicherlich angezeigt und die Beschwerdeführerin stehe bereits auf einer derartigen Liste. Zudem werde nochmals Pram verordnet, etwas höher dosiert, Alprastad wurde nur noch bei Bedarf verordnet, eine weitere Kontrolle wurde vereinbart.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf im Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Festgestellt wurden jedoch ihre russische Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit, sowie die muslimische Religionsangehörigkeit. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mutter ihrer damals drei minderjährigen Kinder ist, sowie dass keinen Angehörigen ihrer Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion leide. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann als Rebell gekämpft habe, von staatlichen Organen verfolgt worden sei und aus Furcht vor Verfolgung mit ihrer Familie geflüchtet sei, wären von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt worden. Auch aus den sonstigen Umständen hätte keine Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Auch habe im Falle der Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Psychische Erkrankungen seien in der Russischen Föderation behandelbar. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über private und familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, besuche einen Deutschkurs, spreche jedoch die deutsche Sprache noch nicht. Sie sei in keinem Verein tätig, sei nicht berufstätig und bestreite ihren Unterhalt im Rahmen der Grundversorgung, ihre Kinder würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung drei minderjährigen Kinder, für die keine eigenen Gründe angegeben wurden, wurde auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen.
11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Bei richtiger Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe hätte das Bundesasylamt ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe bzw. zur sozialen Gruppe der (vergewaltigten) Frauen von verschleppten tschetschenischen Widerstandskämpfern Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A GFK sei. Es liege zudem keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren die ihr in ihrem Herkunftsstaat drohende Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. Es werden mehrere Tatbestände der GFK berührt, dies sei jedoch von der Behörde keineswegs berücksichtigt worden. Insbesondere die behördliche Beweiswürdigung sei verfehlt und in mehreren Punkten unverständlich, realitätsfern und nicht nachvollziehbar. Auf Seite 44 im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert habe, warum diese Personen sie verfolgen würden. Dies "liege auf der Hand" und sie habe dazu ohnehin Aussagen getätigt, denn als Gattin eines tschetschenischen Kämpfers wolle man an ihr Rache nehmen und sie entehren. Vor allem aber erhoffe man sich, von der Beschwerdeführerin Informationen zu weiteren Kampfgefährten und Kameraden ihres Gatten, zu deren Verstecken, Plänen und dergleichen zu erlangen. Zu diesem Zweck wolle man die Beschwerdeführerin unter Druck setzen und systematisch einschüchtern, obwohl sie ohnedies kaum über solche Kenntnisse verfüge. Die Behörde verkenne, dass die russischen Machthaber im Kampf gegen die Tschetschenen, die sich nicht dem Kadyrow-Regime unterworfen hätten, zu genau solchen Mitteln greifen. Dazu sei nur auf die Länderberichte der Behörde zu verweisen, in denen mehr als eindeutig festgehalten werde, dass Familien von - wenn auch nur vermeintlichen - Rebellen ungesetzlichen Festnahmen, Repressalien und Missbräuchen ausgesetzt seien. Ob ihr Mann in Gewahrsam gewesen sei, sei diesbezüglich irrelevant, da er möglicherweise bereits getötet worden sei oder trotz Folter keine Information preisgegeben habe. Sie sei auch nach den Vergewaltigungen, deren Schilderung der Beschwerdeführerin äußerst schwer falle, weiter bedroht und Repressionen ausgesetzt gewesen. Daher stelle sie den oben angeführten Antrag gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005. Die Russen seien zu ihr nach Hause gekommen und auf den Basar. Die Übergriffe und Drohungen hätten regelmäßig, etwa zwei- bis dreimal pro Woche, stattgefunden. Alle Arten von Repressionen seien natürlich im Kontext zueinander gestanden. Bis zuletzt, also bis zu ihrer Ausreise, hätten sich Übergriffe ereignet, durch welche die Beschwerdeführerin sich schließlich gezwungen gesehen hätte, ihr Land zu verlassen. Ein zeitlicher Konnex bestehe natürlich insofern, und die Ausführungen der Behörde dazu seien völlig unverständlich und lebensfremd. Sie habe die Übergriffe auch sehr genau beschrieben, beispielsweise, dass man sie an den Haaren gezogen, beschimpft und ihren Stand am Basar verwüstet habe. Es sei ihr damit gedroht worden, dass sie und ihre Kinder verschleppt würden. Es sei ihr unterstellt worden, auch selbst als Kämpferin teilgenommen zu haben.
Sie habe die Männer und die Beschaffenheit ihrer Uniformen beschrieben, soweit es ihr möglich gewesen wäre. Natürlich handle es sich dabei um keine Bande von Kriminellen, im Übrigen wären solche idR an Wertgegenständen interessiert und nicht an möglichen Verstecken oder Plänen von im Wald bzw. in den Bergen befindlichen Rebellen. Was die Behörden zu solchen unlogischen Ausführungen verleite, sei unklar. Würde die Behörde ihre eigenen Länderberichte berücksichtigen, so würde sie erfahren, dass in Tschetschenien Sicherheitskräfte, Paramilitärs und Soldaten im Einsatz seien, welche - oft im Rahmen von ATO - verschiedenste Übergriffe vornehmen. Das Bundesasylamt scheine jedoch bestrebt zu sein, das Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuwiegeln. Die Länderberichte der Behörde würden jedoch mit einer Vielzahl von Details belegen, dass es zu extralegalen Tötungen, Vertreibungen, Abbrennen von Wohnhäusern und sonstigen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, vor allem aber gegen Familienangehörige von Rebellen, komme. Präsident Kadyrow nehme selbst an solchen Maßnahmen teil und posiere sogar neben getöteten Rebellen. Die Behörde lasse somit die Hintergründe des Vorbringens außer Acht. Die zuständigen Behörden bzw. Polizei- und Sicherheitskräfte würden diese Handlungen unterstützen bzw. seien Teil dieser Maßnahmen, anstatt die Zivilbevölkerung zu schützen. Es wäre somit völlig sinnlos gewesen, sich an die Machthaber zu wenden, dadurch würde der Machthaber nur noch mehr Repressionen gegen die Beschwerdeführerin ausüben. Die Übergriffe gegen die Person der Beschwerdeführerin hätten regelmäßig etwa zwei- bis dreimal die Woche stattgefunden. Ihr Ehemann sei im Dezember 2009 verschleppt worden, aktenwidrig habe die Behörde ausgeführt, dass sie "nach dem Sommer" gesagt hätte, in Wahrheit habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme "nach dem Herbst" angegeben. Sehr wohl habe sie also zeitliche Einordnungen vorgenommen. In Tschetschenien sei es nicht üblich, dass Widerstandskämpfer mit ihren Ehefrauen militärische Tätigkeiten ausführlich besprechen und Einzelheiten preisgeben würden. Ihr Ehemann sei nur rund einmal pro Monat nach Hause gekommen. Es liege auf der Hand, dass die Behörden ihren Ehemann entweder beschattet hätten oder sich in der Nähe des Hauses auf die Lauer gelegt hätten, um auf ihn zu warten - gleich nach seiner Ankunft sei das Haus überfallen worden. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, sie habe ihr Vorbringen ausreichend konkretisiert, es sei genau und konsistent. Ihre Angaben sollten auch nachvollziehbar erscheinen und es sei der belangten Behörde Unwissenheit hinsichtlich der Verhältnisse in Tschetschenien vorzuwerfen.
Die belangte Behörde irre auch ihm Rahmen ihrer "Lebenserfahrung" im Hinblick auf die Ausstellung von Reisepässen, da jeder Tschetschene völlig problemlos zu einem derartigen Dokument kommen könne und dies nicht ungewöhnlich sei. Sie habe keinerlei Schwierigkeiten und auch keine Bedenken gehabt, sich einen Pass zu besorgen. Nur, wenn sie darüber hinaus noch ein Visum beantragt hätte, wäre dies den Verfolgern aufgefallen und hätte die Beschwerdeführerin zusätzliche Schwierigkeiten bekommen. Weder sei es dadurch zu einer "Risikosteigerung" gekommen, noch sei die Vorgehensweise "unnötig", sondern vielmehr die einzige Möglichkeit gewesen, um ihre Heimat sicher verlassen zu können. Es hätte somit der von der Behörde zitierten menschlichen Vernunft noch in viel gröberer Weise widersprochen, im Land zu verbleiben. Es gebe auch keine Grenzkontrolle, bei der die Beschwerdeführerin Angst haben hätte müssen, dass ihr Name aufliege. Die finanziellen Mittel für Fahrkarten und Flugtickets habe sie durch ihr Erspartes bzw. durch den Verkauf von Goldschmuck und Vieh erhalten. Sie sei mit ihren Kindern zunächst nach Moskau und von dort weiter nach Kasachstan gereist, wo die Beschwerdeführerin Bekannte habe. Diese hätten ausgeforscht, dass es eine Fluglinie nach Minsk gebe, welche in Wien zwischenlande. Auf diese Weise sei die Beschwerdeführerin ohne Visum nach Österreich gelangt. Wenn die Behörde "vage Vermutungen" unterstelle, sei wiederum auf die eigenen Länderberichte der Behörde zu verweisen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten mittlerweile sicherlich ebenfalls Schwierigkeiten bekommen und könnten keinesfalls ohne Probleme in ihrer Heimat leben. Sie habe jedoch keinen Kontakt zu diesen und sie könnten die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen. Ihr Haus sei möglicherweise mittlerweile zerstört worden. Von Hilfsorganisationen, auf die die Behörde verweise, habe die Beschwerdeführerin nie etwas mitbekommen. Die Beschwerdeführerin habe einmal versucht, in einem kaukasischen Zentrum Hilfe zu erlangen, sei jedoch abgewiesen worden.
Zum ausdrücklich angezweifelten Gutachten XXXX werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.02.2011 verwiesen. Die Beschwerdeführerin leide laut eigenen Ausführungen an einer ernsten psychischen Erkrankung, welche sich in Schlafstörungen, Alpträumen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Panikattacken, Zuckungen und Nervosität äußere. Aufgrund dessen leide die Beschwerdeführerin auch an Gedächtnislücken. Zur Zeit nehme sie die Psychopharmaka Pram und Alprazolam ein. Sie sei für das Therapieprojekt OASIS angemeldet, ferner wurde auf den Befund von XXXX verwiesen. Die Ausführungen der Behörde seien unverständlich. Wenn der Gutachter zum Schluss gelangen wolle, dass eine Überstellung in die Russische Föderation nicht lebensbedrohlich wäre und dort die Therapie fortgesetzt bzw. sie weiterhin durch einen Arzt betreut werden sollte, so habe er selbstverständlich auch auf die dort herrschenden Verhältnisse (in medizinischer Hinsicht) einzugehen. Ihre Erkrankungen würden weit über eine Anpassungsstörung mit leichtgradig depressiver Reaktion hinausgehen. Das diesbezügliche Gutachten sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden und deshalb mangelhaft. Insbesondere liege schon deshalb kein "Gutachten" im von der Behörde angeführten Sinn vor, weil der die Beschwerdeführerin untersuchende XXXX ein nichtamtlicher Sachverständiger sei, welcher gemäß § 52 Abs. 4 AVG grundsätzlich einer Beeidigung bedürfe. Eine solche sei jedoch offenbar nicht vorhanden. Ferner sei XXXX kein Psychiater, sondern Neurologe und es sei deshalb fraglich, ob er bei gravierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen über die gebotene Sachkunde verfüge. Einen Herrn XXXX habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt gesehen, die Beschwerdeführerin sei allein von XXXX untersucht worden. Allein die Tatsache, dass XXXX "seit einigen Jahren" für das Bundesasylamt tätig sei, gewährleistet noch kein objektiv einwandfreies Gutachten. Ob der Gutachter etwas aufschlüssle, bereits seit Jahren für die Behörde tätig sei und mit Konsequenzen zu rechnen hätte, könne per se keine Gewähr für die Richtigkeit sein, denn sonst würden nicht in zahlreichen Fällen derartige Gutachten von den Gerichtshöfen als ungenügend qualifiziert werden. Bei der Untersuchung - wobei es sich eher um eine Befragung wie bei einer Einvernahme gehandelt habe - habe die Beschwerdeführerin XXXX als einen wenig einfühlsamen Menschen ohne jedes Fingerspitzengefühl erlebt, der ihr immer wieder dieselben Fragen gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Befragung in Verbindung mit den aufkommenden Erinnerungen so verletzend und demütigend empfunden, dass sie in Tränen ausgebrochen sei und zu schreien begonnen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine regelrechte Retraumatisierung erlebt.XXXX habe das Zimmer einfach verlassen und nicht einmal versucht, sie zu beruhigen. Besonders befremdlich erscheine weiters, dass und wie die Behörde den Befund der Therapeutin XXXX in Zweifel ziehe. Auch diese sei zu Distanz und Objektivität verpflichtet. Die Meinung der Behörde, ein Therapeut würde alle Angaben des Patienten übernehmen, sei deshalb sehr zu hinterfragen. Die Behörde unterstelle weiters in unsachlicher Weise ein grundsätzliches Interesse an Weiterbetreuung. Auch wenn es sich im vorgelegten Befund um kein Gutachten ieS handle, habe die Behörde diesen zu beachten und könne diesen auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht einfach übergehen. Die Behörde sei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keinesfalls gerecht geworden. Die Behörde verletze somit die von ihr zu beachtenden Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit. Bloße Vermutungen der Behörde hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes würden nicht hinreichen (Vgl. VwGH 26.01.2000, Zl. 98/08/0289).
Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig, weshalb eine mündliche Verhandlung beantragt werde. In weiterer Folge sei auch die rechtliche Beurteilung verfehlt. Es seien mehrere Alternativen des Art. 1 Abs. 1 der GFK verwirklicht worden. Insbesondere beachte die Behörde auch nicht näher, dass die Beschwerdeführerin als (vergewaltigte und bedrohte) Gattin eines vermissten tschetschenischen Rebellen mit Kindern einer eigenen gefährdeten sozialen Gruppe angehöre. Keinesfalls sei die Beschwerdeführerin aufgrund der "allgemeinen schlechten Bedingungen" geflohen und habe sie dies auch nie vorgebracht. Das Bundesasylamt hätte sich mit der konkreten Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzen müssen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Asylgerichtshofs aus dem Jahre 2008. Sie habe gar keine Möglichkeit mehr, im Falle einer Rückkehr Hilfe von der Familie oder von Hilfsorganisationen anzunehmen, weil man ihr nach dem Leben trachte. Es sei keinesfalls gesichert, ob ihr Haus noch stehe, vielmehr sei davon auszugehen, dass es zerstört worden sei.
12. Am 17.06.2011 langten hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein:
Kurzbefund vom 14.04.2011
Anamnese vom 06.06.2011 einer Fachärztin vom 06.06.2011
13. Am 19.10.2011 langten folgende Unterlagen ein:
Kurzbericht der Psychiatrie vom 16.08.2011, wonach die Beschwerdeführerin vom 10.08.2011 bis 16.08.2011 stationär aufhältig war (Diagnosen F43.2 Verhaltensstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, F13.1 V.a. Benzodiazepinabuses)
Ärztliches Schreiben vom 11.10.2011 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hinsichtlich einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.2011
14. Am 28.03.2012 wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 15.03.2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese seit 18.01.2012 bei dieser in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Vorgelegt wurde weiters eine psychologische Stellungnahme zur Empfehlung und Weiterbehandlung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16.02.2012. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin dringend weitere therapeutische Unterstützung und Begleitung als notwendig erachtet.
15. Am 05.11.2012 wurde von der Beschwerdeführerin ein Kurzarztbrief vorgelegt, wonach sie in der Zeit vom 05. bis 24.10.2012 (Diagnosen F43.2 Depressive Anpassungsstörung, F13.2 Tranquliziergewöhnung) auf der Abteilung für Psychiatrie des Klinikums Wels-Grieskirchen stationär aufhältig gewesen sei. Weiters wurde ein Nachweis über die von der Beschwerdeführerin absolvierte A2-Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Außerdem langte ein Prüfungszeugnis (ÖIF-Test, Niveaustufe A2) mit dem Vermerk "bestanden" ein.
16. In weiterer Folge wurden am 17.02.2014 zahlreiche Unterlagen beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht:
Bestätigung über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 05.10.2012 bis zum 24.10.2012 im Klinikum Wels Grieskirchen mit der Diagnose F43.2 (Anpassungsstörung)
Kurzarztbrief vom 24.10.2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 05.10.2012 bis zum 24.10.2012 im Klinikum Wels-Grieskirchen mit den Diagnosen "F 43.2 Depressive Anpassungsstörung und F13.2 Tranquilizergewöhnung"
Verlaufsbericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 05.09.2013, wonach die Beschwerdeführerin Medikamente einnimmt, und eine Fortführung der Psychotherapie und des Deutschunterrichts empfohlen wird
Bestätigung über die Teilnahme an einen Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 3 hinsichtlich der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 30.07.2012 bis zum 24.09.2012
Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (russischer Sprachkurs) vom 27.09.2012
Bestätigung einer Volksschule vom 23.05.2013, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig (jeden Donnerstag) für mindestens drei Stunden an der Schule helfe, um die "Gesunde Jause" vorzubereiten
Bestätigung vom 29.01.2014, wonach die Beschwerdeführerin an der "Gesunden Jause" seit einem Jahr wöchentlich teilnehme samt Zeitungsbericht über dieses Projekt
Bestätigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs vom 28.08.2013 bis zum 12.12.2013
17. Die Beschwerdeführerin (BF1) und ihr Sohn, der Beschwerdeführer zu W162 1418314-1 (BF2), wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
BF 1 und BF2 verstehen die deutsche Sprache mittlerweile sehr gut und sind in der Lage die Gespräche mit der R zu führen und direkt zu antworten. Trotzdem wird die gegenständliche Verhandlung übersetzt.
R befragt die BF, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF1: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen.
BF2: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen
(...)
R zu BF1: Sie sind heute gesetzliche Vertreterin im Beschwerdeverfahren Ihrer minderjährigen Kinder, BF3 und BF4. Ist dies korrekt? BF1: Ja.
Gilt Ihr Verzicht auf Verlesung auch für ihr Verfahren?
BF1: Ja.
R erklärt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift.
Beginn der Befragung
R beginnt mit der Befragung von BF1, BF2 verlässt nach Aufforderung den VH-Raum
R befragt die BF1, ob sie aufgrund des behaupteten Eingriffes in ihre sexuelle Selbstbestimmung den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 AsylG 2005 wünscht, bzw. ob Ausschlussgründe iSd § 25 VwGVG vorliegen.
Dies wird von der BF1 bejaht. Gemäß § 25 Abs. 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 4 AsylG schließt R die Öffentlichkeit von der Verhandlung aus.
R zu BF1: Bitte geben Sie jetzt Ihren kompletten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit bekannt.
BF1 betätigte die Daten, wie siehe oben.
R: Sie haben bis dato Ihre Identität sowie die Ihrer Kinder im Asylverfahren nur behauptet. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild vorlegen, sprich Ihre Identität nachweisen?
BF1: Nein, ich habe keine Dokumente, weder für mich noch für meine Kinder.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschrieben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF1: Es war eine normale Einvernahmestituation. Ich habe die D bei meinen bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Ich hatte eine Dolmetscherin, welche in Russisch und Tschetschenisch für mich übersetzt hat.
R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?
BF1: Ja, wie immer. Es wurde alles korrekt übersetzt und protokolliert.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF1: Die Gründe haben sich nicht geändert. Ich halte meine Anträge aufrecht. Ich habe jedoch eine Ladung als Zeugin, wegen meines Mannes, in Dagestan, erhalten. Sie wollen mich als Zeugin befragen. Sie, Untersuchungsorgane, wollen Informationen betreffend meines Mannes. Ich habe nichts dabei, die Ladung wurde mir bereits durch eine Bekannte übermittelt. Diese ist jedoch noch nicht eingelangt. Sobald ich diese erhalte, werde ich sie dem Gericht vorlegen.
R: Wieso handelt es sich um eine Ladung in Dagestan? Sie haben doch in Tschetschenien gelebt? BF1: Vielleicht hatte er auch dort Probleme. Ich weiß es nicht. Sie wollen Informationen von mir, ich weiß nicht wieso.
R: Haben Sie von Ihrem Mann in der Zwischenzeit etwas gehört? BF1:
Nein, ich habe überhaupt nichts von ihm gehört.
R: Von wem haben Sie von dieser Ladung erfahren?
BF1: Mein Bruder hat es mir gesagt. Mein Bruder hat diese Ladung nicht selbst zu mir geschickt. Er hat eine Bekannte gebeten, diese Ladung an mich zu übermitteln.
R: Worum geht es in diesem Verfahren, in dem Sie geladen sind?
BF1: ich habe keine Ahnung. Ich vermute, weil er gegen die Russen war.
R: Was wollen die Sicherheitsorgane von Ihnen wissen?
BF1: Sie erhoffen sich Informationen. Ich weiß es nicht.
R: Wissen Sie etwas, was von Interesse sein kann? BF1: Ich weiß nichts. Vielleicht wollen diese Leute wissen, z.B., ob seine Freunde noch leben. Ich bin sicher, dass sie von meinem Mann Informationen wollen. Ich weiß es aber nicht.
R: Laut Aktenlage, haben Sie bereits angegeben, dass diese Leute bereits Ihren Mann haben. Welche Information könnten diese Leute dann von Ihrem Mann haben wollen, wenn der doch schon bei ihnen ist?
BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht denken, sie, dass ich etwas von Bedeutung für diese Leute, wissen könnte.
R: Wissen Sie, was mit Ihrem Mann passiert ist, als Sie ihn das letzte Mal gesehen haben? BF1: Nein, ich weiß nichts. Ich habe ihn das letzte Mal gesehen, als er mitgenommen wurde.
R: Haben Sie Kontakt zu Freunden Ihres Mannes? Wissen Sie von Freunden Ihres Mannes, was mit Ihrem Mann passiert sein könnte? BF1:
Nein, ich weiß überhaupt nichts.
R: Ihr Mann wurde mitgenommen, haben Sie nie versucht, Informationen darüber zu erhalten, wo sich Ihr Mann aufhält, was mit ihm passiert ist?
BF1: Wie soll ich das machen. Ich bin ja hier. Ich würde mich auch nicht trauen. In meiner Macht steht nichts, ich bin eine Frau.
R: Sie haben angegeben, mit Ihrem Auslandsreisepass ausgereist zu sein. Wo ist dieser jetzt? Wie konkret erfolgte die Ausstellung? Wie erklären Sie sich, dass Sie keinerlei Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses hatten?
R: Dieser Vorfall war 2009, ausgereist sind Sie 2010. Es lag ein Jahr dazwischen. Warum haben Sie in dieser Zeit nicht versucht, etwas über Ihren Mann zu erfahren? BF1: Sie sind in der Nacht gekommen. Sie haben ihn mitgenommen. Ich war ein Jahr lang noch zu Hause. In diesem Jahr wurde ich auch von diesen Leute gequält, sie ließen mich auch nicht in Ruhe. Sie kamen 2 bis 3 Mal in der Woche. Ich wurde sehr, sehr gequält, ich will nicht daran denken. Ich wurde
geschlagen, gequält ......
R wiederholt die Frage: Wieso haben Sie nicht versucht, zu Ihrem Mann Kontakt aufzunehmen und zu erfahren was passiert ist? BF1: Wie hätte ich das tun sollen. Ich konnte nichts machen mit drei kleinen Kindern.
R: Schildern Sie den Verlauf der Festnahme Ihres Mannes so detailliert wie möglich. Bitte geben Sie genau an, wann Ihr Ehegatte von wem verschleppt worden ist. Wann war das? Wer waren diese Männer? Wie viele Männer waren dies? Wie sahen sie aus? Wohin sind die Männer gekommen (zu Hause, Bazar)? Welche Sprache haben diese Männer gesprochen?
BF1: Mein Mann ist um 04.00 Uhr früh nach Hause gekommen. Es war Anfang Dezember 2009. Wir haben geschlafen. Wir haben gesprochen, weil er einmal in zwei Monaten nach Hause kam. Es sind nicht mal 20 Minuten vergangen, als wir draußen Lärm hörten. Die Männer sind reingestürmt, sie haben die Türe aufgebrochen. Es waren 5 Männer. Sie waren uniformiert. Es waren dunkelgrüne Uniformen. Abzeichen konnte ich keine erkennen. Es war für mich sehr schlimm. Ich habe nicht genau auf Einzelheiten geachtet. Wir alle, auch meine Kinder sowie mein Mann waren alle in einem Zimmer. Es war unser Schlafzimmer. Ich schlief mit meinen Kindern in einem Zimmer.
R: Waren diese Männer bewaffnet? BF1: Ja, sie waren bewaffnet. Mein Mann hat versucht, seine Waffe zu nehmen. Es kam aber nicht dazu.
R: Womit waren diese Männer bewaffnet?
BF1: Mit Gewehren.
R: Welche Sprache haben diese Männer gesprochen? BF1: Sie sprachen russisch.
R: Was ist passiert, nachdem diese 5 Männer ins Haus kamen? Ihr Mann wollte sich währen und dann?
BF1: Mein Mann konnte die Waffe nicht an sich nehmen. Sie haben ihn festgehalten, ich habe geschrien. Auch meine Kinder haben geschrienen. Es war schrecklich.
R: Haben Ihre Kinder diesen Vorfall der Festnahme Ihres Mannes mitbekommen?
BF1: Ja, die Kinder haben alles mitbekommen. Diese Männer haben meinen Sohn und mich geschlagen. Ich will mich nicht an diese Nacht erinnern.
R: Haben die Männer auch die kleinen Kinder geschlagen? BF1: Meine beiden Töchter nicht. Nur mein Sohn, er war damals 14 Jahre alt, wurde ebenfalls geschlagen. Als wir nach Österreich kamen, wurde mein Sohn 15 Jahre alt.
R: Was wollten diese Männer von Ihrem Mann? Wieso wurde Ihr Mann verschleppt, Ihrer Meinung nach? Hat er im 1. und/oder 2. Tschetschenienkrieg gekämpft? Was denken Sie, ist mit Ihrem Mann passiert? Haben Sie nach ihm gesucht?
BF1: Mein Mann war Rebell. Er hat gegen die Russen gekämpft. Sie wollten von ihm Informationen über seine Freunde und ihn. Mein Mann hat im zweiten Tschetschenienkrieg, 1999 gekämpft. Ich weiß nicht, warum mein Mann mitgenommen wurde.
R: Wissen Sie, ob mit den Freunden Ihres Mannes etwas passiert ist? Haben Sie nicht mit anderen Frauen gesprochen? BF1: Ich war immer zu Hause. Ich bin Hausfrau, wir hatten Haustiere und ich hatte wirklich viel zu tun. Ich musste mich um alles alleine kümmern. Da mein Mann immer nur alle 2 Monate gekommen ist, war ich für alles alleine verantwortlich. Ich hatte keine Hilfe.
R: Nachdem Ihr Mann verschleppt worden war, geben Sie an, dass Sie weiter bedroht wurden: Was wollten diese Männer von Ihnen? Sie hatten doch schon Ihren Mann verschleppt.
BF1: Ich denke, mein Mann lebt nicht mehr.
R: Wenn Ihr Mann verschleppt wurde und Sie angeben, dass Sie weiter bedroht werden, was wollen diese Leute dann von Ihnen? BF1: Ich weiß nicht was sie wollen. Ich bin hier, ich weiß es wirklich nicht.
R wiederholt: Was wollten diese Leute von Ihnen, in dem Jahr als Sie noch in Ihrer Heimat waren? Was wurde mit Ihnen gesprochen? BF1: Sie haben mich immer gefragt, was ich über meinen Mann und seine Freunde weiß. Sie haben nicht nur Fragen gestellt, sie haben mich auch geschlagen. Ich sagte, ich wüsste nichts, aber sie ließen mich nicht in Ruhe.
R: Warum kamen diese Männer immer wieder, wenn doch bemerkt wurde, dass Sie denen nichts sagen können? BF1: Ich weiß nicht. Sie kamen trotzdem.
R: Erzählen Sie von dieser Nacht im Dezember 2009 .
BF1: Gleich nach dem Eintreffen dieser Männer wurde mein Mann mitgenommen. Sie haben meinen Mann geschlagen, er wollte gegen sie kämpfen. Sie haben auch begonnen uns zu schlagen. Es gab dann noch einen weiteren Vorfall, den ich aber nicht wirklich erzählen kann. Ich schäme mich, Entschuldigung ich kann nicht. Diese Männer haben mich vergewaltigt. Es war in einem anderen Zimmer. Ich weiß nicht, wie lange dies Männer da waren. Die ganze Zeit war furchtbar. Ich wurde von einem Mann vergewaltigt. Danach sind die Männer gegangen und haben meinen Mann mitgenommen.
Anmerkung: Mein Mann wurde nicht gleich mitgenommen, sondern erst später. Sie haben ihn nicht gleich mitgenommen, sondern erst nachdem alles passiert war.
R: Wie oft kamen diese Männer danach noch? Bitte konkretisieren diese Angaben so genau wie möglich. Waren dies immer dieselben Männer? Handelte es sich um dieselben Männer, die Ihren Mann verschleppt hatten?
BF1: Sie kamen zwei bis dreimal pro Woche. Sie kamen zu uns nach Hause, aber auch auf den Bazar. Sie haben mich geschlagen, meine Lebensmittel vernichtet und uns immer wieder gedroht, dass sie uns vernichten. Es kamen auch andere Männer. Manchmal auch die Männer, die meinen Mann mitgenommen haben. Ich habe nicht genau auf die Anzahl geachtet. Sie waren uniformiert, wie das erste Mal. Manche hatten keine Uniform an. Vielleicht gab es Missverständnis. Ich habe nicht gesagt, dass ich öfter vergewaltigt wurde. Es war nur diese eine Nacht.
R: Wurden Sie noch ein weiteres Mal von diesen Männern vergewaltigt?
BF1: Nein, es war nur dieses eine Mal.
R: In der Beschwerde habe Sie angegeben, dass es mehrere Vergewaltigungen gegeben hat. Stimmt das nicht? BF1: Es war nur einmal in dieser Nacht, von einem Mann.
R: Haben Sie jemals Verletzungen erlitten? Als die Männer Sie geschlagen, gequält haben? Oder nach der Vergewaltigung? BF1: Ich hatte blaue Flecken, sonst nichts.
R: Wann haben sich die Verschleppung Ihres Ehemannes und die Bedrohungen gegen Sie von Dezember 2009 bis wann ereignet, und wie oft? Wann zuletzt?
BF1: Diese Bedrohungen dauerten bis eine Woche vor der Ausreise an.
R: Wo war die letzte Bedrohung, bei Ihnen zu Hause oder im Bazar?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, es war im Bazar.
R: Wurden Ihre Kinder bzw. Ihr ältester Sohn jemals bedroht?
BF1: Es war immer gefährlich. Sie gingen nicht zur Schule. Sie durften auch nicht draußen sein. Ich bin wegen meiner Kinder ausgereist.
R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen? Woher wussten Sie, dass Ihnen die Polizei nicht helfen kann? Oder an Verwandte? Haben Sie mit Verwandten darüber gesprochen?
BF1: Ich habe es nicht versucht. Es hilft einem niemand, auch die Polizei nicht. Ich habe es niemanden erzählt. Es wussten nur mein Vater und mein Bruder. Sie haben sich um mich große Sorgen gemacht.
R: Wurden Verwandte von Ihnen bzw. Verwandte Ihres Mannes jemals bedroht?
BF1: Ich rufe sehr selten zu Hause an. Ich rufe nur einen Bruder sehr selten an. Ich möchte nicht, dass sie wegen mir Probleme haben. Mein Mann hat keine Verwandten. Er war der einzige Sohn. Meine Schwiegereltern waren sehr alt und sind bereits verstorben.
R: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Brüder nie befragt wurden? BF1:
Ich weiß nicht, ich habe sie nicht gefragt. Sie sagen nichts und ich frage nichts.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF1: Nein.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: Sie haben meinen Mann mitgenommen. Mein Sohn ist jetzt 19. Ich habe Angst um ihn. Ich bin egal, aber ich mache mir Sorgen um meinen Sohn.
R: Wieso machen Sie sich Sorgen um Ihren Sohn?
BF1: Da er ein Mann ist, wäre es gefährlich, wären wir zu Hause. Sie könnten ihn genau wie seinen Vater mitnehmen. Sie könnten auch mich umbringen.
R: Wieso sollten sie das tun? Sie haben Ihren Mann, Ihr Sohn hat nichts getan? BF1: Bei uns ist das so. Sein Vater war Rebell. Sie vernichten ganze Familien, brennen die Häuser nieder.
R: Wann haben Sie sich dazu entschlossen, Ihre Heimat zu verlassen? Gab es einen Anlass, dass Sie ein Jahr nach dem Verschleppen Ihres Mannes die Ausreise organisiert haben?
BF1: Ich habe mich erst nach 2009 dazu entschlossen, 5 Monate vor der Ausreise. Ich habe damals begonnen, Dokumente vorzubereiten. Wenn ich es gleich geschafft hätte, wäre ich gleich ausgereist. Da ich aber kein Geld und keine Dokumente, musste die Ausreise warten.
R: Laut Ihren Angaben, sind Sie mit Ihrem Auslandsreisepass ausgereist. Wie erklären Sie sich dass es keine Probleme bei der Ausstellung des Passes gegeben hat. Sie wurden ja immer wieder bedroht.
BF1: Es bekommt jeder Mensch. Ich hatte keine Probleme bei der Ausstellung. Man darf einen Auslandsreisepass haben.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF1: Ich habe nur 8 Klassen allgemein bildende Schule gemacht. Wie ich schon sagte, ich habe Lebensmittel verkauft, Tiere gehabt. So habe ich den Unterhalt für die Familie bestritten. Ich habe durch den Verkauf der Lebensmittel alles finanziert.
R: Wurden Sie von der Familie unterstützt? BF1: Nein, ich wurde von niemanden unterstützt. Ich habe alleine für meine Familie gesorgt. Meine Brüder haben selbst nicht so viel, dass sie mir helfen konnten.
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Wenn ja, wie oft? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? Welche konkreten Behandlungen bekommen Sie in Ö? Es liegt eine Reihe an Befunden zu Ihrer gesundheitlichen Situation vor. Bitte führen Sie nun sämtliche Gesundheitsprobleme umfassend aus! Gibt es weitere Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
BF1: Ich befinde mich in psychologischer Behandlung bei XXXX. Ich hatte auch eine Psycho-Therapie erhalten. Zurzeit ist diese Therapie aber nicht möglich, da es finanzielle Probleme gibt. Ich war bei Frau XXXX in Psycho-Therapie. Ich habe mit einer Dolmetscherin an den Sitzungen teilgenommen, ich spreche aber viel in Deutsch. Ich bin bei XXXX in Behandlung. Er ist mein Hausarzt. Derzeit nehme ich folgende Medikamente ein: Solian, Venlafaxin Gen, Saroten Ret. Kaps. Ich werde psychologisch behandelt, gegen meinen Streß, meine Angstzustände, meinen Sorgen. Ich brauche diese Medikamente, da ich ohne diese nicht wirklich zu Recht komme. Es helfen mir auch die Gespräche mit einem Psychologen. Ich werde dann immer ruhiger.
R: Hatten Sie die psychischen Probleme schon vor Ihrer Reise nach Österreich? BF1: Ja, ich habe diese Probleme seit dem Vorfall mit meinem Mann bekommen. Sie stammen noch aus der Zeit in Tschetschenien.
R: Welche Krankheiten hatten Sie bereits in Ihrem Heimatland und welche Behandlung bekamen Sie dort?
BF1: Die bereits erwähnten, psychischen Probleme. Zu Hause habe ich nur Baldrian genommen. Ich bin nicht ins Krankenhaus gegangen. Ich hatte keine Zeit dafür, ins Krankenhaus zu gehen.
R: Haben Sie noch andere Probleme, als diese, die durch die Vorlage der Unterlagen bekannt sind? BF1: Ich habe nur psychische Probleme. Ich habe Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper. Für meine Herzschmerzen brauche ich keine Behandlung. In Stresssituationen habe ich immer Magen- und Herzschmerzen.
BF legt ein Konvolut an Unterlagen vor, deren Kopien zum Akt genommen werden. Es handelt sich um medizinische Unterlagen, Unterlagen zu den Länderfeststellungen, Empfehlungsschreiben sowie diverse Unterlagen zur Integration und Sprachkursbestätigungen.
BF1 antwortet gezielt auf die gestellten Fragen, wirkt gefasst und konzentriert und kann der VH ausgezeichnet folgten.
R: Führen Sie chronologisch Ihre Aufenthaltsorte vor der Ausreise, der letzten drei Jahre an.
BF1: Ich habe in Bezirk Urus Martan, Dorf Gechi gelebt.
R: Wie lautet der Name Ihres Ehemannes, samt Geburtsdatum? Sie Sie standesamtlich verheiratet? Welche Berufstätigkeit hatte Ihr Mann?
BF1: Mein Mann heißt XXXX, geboren am XXXX. Wir waren traditionell verheiratet. Mein Mann hat Gelegenheitsarbeiten gemacht, z.B. als Fahrer, aber er war Rebell.
R: Verfügen Sie weiterhin über ein Haus und Grund in Urus Martan?
BF1: Es stand leer. Ich weiß nicht, ob das Gebäude noch steht. Ich interessiere mich aber nicht dafür. Ich habe an dieses Haus keine guten Erinnerungen. Ich will nicht mehr in dieses Haus zurückgehen, selbst wenn die Möglichkeit bestünde.
R: Welche Familienangehörigen befinden sich in Tschetschenien/RF? Haben Sie Kontakt zu jemanden, wie oft uns auf welche Art (Telefon, Internet usw.)?
BF1: Meine beiden Brüder und mein Vater leben noch in der Heimat. Meine Mutter ist bereits verstorben. Sie leben in unserem Dorf. Ich habe keinen Kontakt zu meinem Vater und einem Bruder. Ich habe nur zu einem Bruder Kontakt. Von ihm weiß ich auch von meiner Ladung.
R: Sind Sie ledig? Leben Sie mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft?
BF1: Ich bin ledig und lebe hier mit meinen drei Kindern.
R: Haben Sie Verwandte in Ö?
BF1: Nein.
R: Sind Sie berufstätig oder in irgendwelchen Vereinen tätig? Wie verbringen Sie Ihren Tag? Machen Sie Ausbildungen oder besuchen Sie Kurse?
BF1: Ich arbeite, 2 Tage in der Woche, Mittwoch in der Schule, Freitag im Geschäft. In der Schule bereiten wir die gesunde Jause für die Kinder vor. Ich arbeite in einem Lebensmittelgeschäft. Im März beginne ich meinen Hauptschulabschluss. Danach möchte ich eine Ausbildung beginnen und zwar zur Kindergärtnerin.
R stellt fest, dass fast die gesamte Verhandlung auf Deutsch geführt werden kann, da die Deutschkenntnisse der BF1 ausgezeichnet sind.
R: Sind Sie in Ö oder Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten? Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Ö das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF1: Ja. Die Probleme zu Hause, hatte ich nur wegen meines Mannes. Ich war immer in Ö aufhältig. Ich möchte nirgend wo anders hingehen, ich möchte nur in Ö bleiben.
R: Was machen Sie den ganzen Tag? Besuchen Sie die Schule? Eine Ausbildung? Haben Sie private Interessen in Ö? Wie würden Sie sich ihr weiteres Leben in Ö vorstellen?
BF1: Ich gehe arbeiten, bei der CARITAS dolmetsche ich für andere Flüchtlinge. Wenn die Schule oder die CARITAS ein Fest gibt, mache ich die Vorbereitungen dafür. Ich sorge für meine Familie. In meiner Freizeit lerne ich Deutsch. Ich habe viele Freunde.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Ö machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Ö bzw. Ihrer Integration äußern?
BF1: Wenn ich in Österreich bleiben dürfte, möchte ich noch weitere Ausbildungen machen. Dies gilt auch für meine Kinder. Ich möchte mich in Ö integrieren. Ich habe hier Freunde. Ich möchte hier bleiben und fühle mich wohl. Ich habe alle sehr gerne.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme zu schildern? Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF1: Ich habe Angst zurückzugehen. Ich mache mir Sorgen um meine Kinder und habe auch Angst um diese. Ich will mit meinen Kindern in Ruhe leben. Hier in Ö bin ich zur Ruhe gekommen. Ich bin hier ein anderer Mensch geworden. In meiner Heimat wäre dies nicht möglich. Was ich in Ö machen kann, ist in meiner Heimat nicht möglich. Hier sind die Menschen hilfreich, sehr nett und gut. Ich möchte mich auch bedanken, dass uns in unserer Zeit in Ö, den letzten vier Jahren, so geholfen wurde. Ich bitte Sie um Hilfe und eine positive Antwort, damit meine Kinder und ich hier in Ö bleiben dürfen.
R: Haben Sie die D gut verstanden?
BF1: Ja.
R weist darauf hin, dass zur Abgabe von Bestätigungen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wird. Dabei handelt es sich vor allem um Vorlage der Ladung in Dagestan sowie allfälliger weitere Bestätigung oder Ausführungen zu den Länderberichten.
R unterbricht die Verhandlung für eine kurze Pause um 12:12 Uhr und setzt diese um 12:40 Uhr fort.
R setzt die Befragung der BF1 fort.
R: Sind die Kinder bei dem Vorfall im Jahr 2009 ebenfalls geschlagen worden? BF1: Die beiden Mädchen nicht. Nur mein 14jähriger Sohn wurde geschlagen. Ich kann mich nicht an alle Details erinnern. Die Kinder wurden hin und her geschuppst.
R: Vorhalt AS 119: Sie haben bei der Einvernahme am 06.12.2010 gesagt: "Sie haben den Mann, die Kinder und auch mich geschlagen":
Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF1: Die Kinder wurden herumgeschuppst. Das bedeutet, sie wurden geschlagen.
R: Wurden die Kinder mit einem Gegenstand geschlagen oder nur an der Kleidung gezerrt? BF1: Die Kinder wurden geschuppst und an der Kleidung gezerrt. Sie haben geschrien.
R: Wie wurde Ihr Mann geschlagen? BF1: Er wurde sehr heftig geschlagen. Er wurde fast totgeschlagen.
R: War Ihr Mann bewusstlos, konnte er noch gehen? BF1: Nein, mein Mann wurde extrem verprügelt. Sie haben meinen Mann hinausgetragen. Er konnte sich noch bewegen. Er konnte aber nichts mehr zu mir sagen, weil sie es ihm verboten haben. Er wurde heftig mit Gewehrkolben und Fäusten verprügelt. Sie haben ihm auch nicht erlaubt, etwas zu sagen.
R: Vorhalt AS 118-119: Sie haben gesagt, "nach weniger Zeit kamen die Russen, sie haben meine Kinder und mich geschlagen. Mein Mann hatte eine Waffe. Sie haben ihn sofort festgehalten, damit er nicht schießen kann." Sie haben niemals angegeben, dass Ihr Mann geschlagen wurde. Wie erklären Sie diese unterschiedlichen Aussagen?
BF1: Ich habe auch damals gesagt, und sage auch jetzt, er wurde geschlagen.
R: Vorhalt: In der Einvernahme steht, "er wurde gepackt und es wurde ihm die Waffe weggenommen". Was dieses Packen, "das schlagen"?
BF1: Er hat versucht die Waffe an sich zu nehmen, dabei wurde er gepackt und geschlagen.
R: Hielt Ihr Mann die Waffe in der Hand? BF1: Nein, er versuchte die Waffe zu erlangen, wurde aber abgehalten.
R Vorhalt: Im Einvernahmeprotokoll AS 199 sagen Sie: "Sie haben ihm die Waffe weggenommen." Wie konnte Ihrem Mann die Waffe weggenommen werden, wenn er diese doch nicht in der Hand hatte? BF1: Mein Mann wurde dabei aufgehalten, die Waffe zu ergreifen. Ich weiß nicht, ob er die Waffe in der Hand hatte oder nicht. Er hatte es versucht. Mein Mann hätte bestimmt geschossen, weil aber kein Schuss fiel, glaube ich, dass ihm die Waffe weggenommen wurde.
R: Wie haben die Russen Ihren Mann mitgenommen? Getragen, an der Hand geführt, rausgezerrt? Wie viele Männer waren das? BF1: Mein Mann wurde an beiden Seiten gehalten und weggeführt. Er konnte nicht gehen, sie haben ihn gehalten und hinausgeführt. Er wurde an den Oberarmen gehalten. Er konnte nur sehr schwer gehen.
R: Wie erklären Sie Ihre Aussage von vorhin: "Mein Mann wurde hinausgetragen". Erklären Sie den Widerspruch? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern. Habe ich es so gesagt? Er war in sehr schlechtem Zustand. Er konnte sehr schlecht gehen.
R: In der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihr Haus durchsucht wurde. In welchem Raum, wurde wonach gesucht? BF1: Ich weiß nicht, was sie gesucht haben. Ich hatte keinen Kopf um Fragen zu stellen. Sie haben irgendetwas gesucht. Sie haben überall im Zimmer gesucht, im Kasten, unter dem Bett, einfach überall. Ich weiß nicht, wonach sie gesucht haben. Es wurde auch nichts gefunden. Ich weiß, dass wir Geburtsurkunden hatten. Nach diesem Vorfall hatten wir sie nicht mehr.
R: Haben Sie etwas vermisst oder haben Sie gesehen, was diese Leute mitgenommen haben? BF1: Nein, ich habe nichts gesehen. Diese Nacht war katastrophal. Die Kinder haben geschrien.
R: Als sie im Jahr 2010 weiter aufgesucht wurden, wurde da Ihr Haus nochmals durchsucht? BF1: Nein, es war nur in jener Schreckensnacht.
R: Wann wurden Sie von wem, wie lange vergewaltigt? Waren es mehrere? In der Beschwerde steht "Vergewaltigungen"- Heute haben Sie angegeben, einmal von einem Mann vergewaltigt worden zu sein. Bitte klären Sie diese Widersprüche auf.
BF1: Es ist mir sehr unangenehm, darüber zu sprechen. Es waren mehrere Männer und es war mir unangenehm, deshalb habe ich gesagt, dass es nur einer war. Die Vergewaltigung war nur einmal in dieser Nacht, es fielen aber mehrere Männer über mich her. Ich möchte noch angeben, die Aussage, dass mein Mann getragen wurde, habe ich dahin gehend gemeint, dass mein Mann nicht ohne Hilfe gehen konnte. Er wurde gestützt, weil er nicht selbstständig gehen konnte. Diese Nacht war für mich sehr unangenehm. Da ich mich schäme, sagte ich es war nur ein Mann. Meine Kinder waren in einem anderen Zimmer. Ob sie etwas gehört haben, weiß ich nicht. Die Zeit war sehr schlimm. Alle haben geschrien wurden geschlagen, etc. Mein Mann war in einem anderen Zimmer. Ich wurde in ein anderes Zimmer gezerrt.
R: Waren in diesem Zimmer immer die gleichen 5 Männer bei Ihnen?
BF1: Sie waren alle dort. Ich weiß nicht mehr, ob alle 5 Männer da waren. Es war ein ständiges Kommen und Gehen. Sie waren nicht alle auf einmal bei mir. Der Mann und die Kinder waren im Nebenzimmer.
R: Gibt es noch etwas, was Sie mir zu diesem Vorfall erzählen möchten? Es ist sehr wichtig, für Ihr Verfahren.
BF1: Ich wurde vergewaltigt, mein Mann und meine Kinder geschlagen. Mein Mann ist spurlos verschwunden. Nach der Mitnahme meines Mannes kamen sie zwei bis dreimal pro Woche. Alles was sie machen können, haben sie gemacht.
R: Was haben diese Leute mit Ihnen in den Jahren 2009/2010 gesprochen, als Sie aufgesucht wurden? BF1: Sie fragten:" Weißt du etwas über deinen Mann, über die Freunde deines Mannes?". Weiters sagten sie immer wieder: "Wir werden euch töten und vernichten."
R: Warum sollte Ihnen etwas angetan, Sie getötet werden, wenn doch Ihr Mann schon in deren Händen war? BF1: Es ist üblich, wenn der Mann verhaftet wird, dass die Familie auch nicht in Ruhe gelassen wird.
R: Wurde Ihr Sohn auch bedroht und besucht? BF1: Nein, sie kamen nur zu mir. Ich habe mich aber nie getraut, die Kinder alleine draußen zu lassen.
R: Wie erklären Sie das, wenn die Russen kamen, die Kinder zu Hause waren, hätten sie diese doch auch sehen müssen?
BF1: Ich war nicht im Haus, ich war draußen im Hof. Dort haben mich die Russen befragt.
R: Waren die Russen nach dieser Nacht noch einmal im Haus, oder waren sie immer im Hof? BF1: Sie waren außer in dieser Nacht im Haus drinnen. Sie sagten immer nur, sie werden uns töten, sie schlugen mich und wollten immer wieder Informationen. Die ich ihnen nicht geben konnte, weil ich ja nichts wusste.
R: Wie wurden Sie geschlagen? BF1: Ich wurde an den Haaren gezogen, hin und her gezogen und geschuppst.
R: Haben die Russen dann nicht mehr versucht, ins Haus zu gelangen?
BF1: Was brauchen sie noch von drinnen. Sie haben alles durchgewühlt und alles gesehen. Sie kam um mich nicht in Ruhe zu lassen.
R: Wie lange haben diese "Besuche" gedauert=? BF1: Ich weiß es nicht, wie lange diese Personen da waren. Es waren sicher mehrere Minuten, vielleicht 1/2 bis 1 Stunde. Ich erinnere mich nicht genau. Es war nie kurz. Ich wurde geschlagen, wir alle schrieen. Ich wurde jedes Mal geschlagen, warum weiß ich nicht.
R: Wollen Sie noch etwas dazu sagen? BF1: Was die Leute machen könnten, haben sie schon alles gemacht. Sie haben mich und die Kinder geschlagen, mein Mann ist verschwunden. Ich wurde vergewaltigt. Sie haben alles möglich gemacht, es gibt nichts mehr.
R: Warum haben Sie vor einer Rückkehr Angst? Wenn Sie sagen, die Leute haben doch schon alles gemacht.
BF1. Ich habe Angst, dass sie uns vielleicht umbringen. Mein Sohn ist jetzt ein Mann. Vielleicht töten sie uns, so wie sie es gesagt haben. Ich habe Angst um die Familie.
R: Was sagen Sie dazu: Wenn die Leute Sie töten hätten wollen, hätten sie das doch in dem Jahr erfolgen können.
BF1: Sie haben mich immer geschlagen. Warum sie es nicht gemacht haben, weiß ich nicht. Vielleicht haben sie gedacht, ich hätte Informationen, die ich ihnen noch nicht preisgegeben habe. Ich weiß es aber nicht. Die Kinder waren klein.
R: Beendung der Befragung von BF1.
Beginn der Befragung von BF2, BF1 verlässt um 13:22 Uhr VH-Raum. BF2 betritt um 13:23 Uhr den VH-Saal.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie aktuelle Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand?
BF2: Es geht mir gut. Ich hatte eine Fersenspornentzündung. Aber sonst habe ich nichts. Ich nehme auch keine Medikamente. Ich bin nicht in regelmäßiger Behandlung. Ich habe aber immer Probleme mit den Beinen. Ich habe auch Probleme mit der Schulter, sie war gebrochen. Ich bin nicht in psychologischer Behandlung, hatte aber in Linz eine solche.
R: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.
BF2: Ich bin drei Jahre zur Schule gegangen. Ich habe sonst auf meine Schwestern aufgepasst. Meine Mutter war beschäftigt, auf einem Bazar. Ich bin ab und zu ausgegangen. Wir hatten Hühner und Kühe und habe ich bei deren Betreuung geholfen.
R: Wieso sind Sie nicht länger in die Schule gegangen, trotz Schulpflicht? BF2:Meine Mutter wollte nicht, dass ich zur Schule gehe. Sie hat sich immer um mich Sorgen gemacht. Sie dachte immer, mir würde etwas passieren.
R: Welche Verwandte leben in Ihrer Heimat? Haben Sie Kontakt zu diesen?
BF2: Das weiß ich nicht. Ich hatte keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Meine Mutter sagte ich hätte einen Onkel und einen Großvater. Ich habe auch jetzt keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Ich habe zu niemandem in Tschetschenien Kontakt. Ich habe nur in Österreich Freunde.
R: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
BF2: Ich will nicht an diese Zeit erinnert werden. Wir haben immer Probleme wegen meinem Vater gehabt. Eines Nachts kamen maskierte Soldaten zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater fest. Ich kann nicht sagen, wie sie ausgesehen haben, da sie maskiert waren. Ich kann mich nicht mehr an das Aussehen der Männer und der Uniformen erinnern.
R: Wie sahen die Masken aus, die die Männer getragen haben? BF2:
Schwarz, genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe nicht geschaut, wie die Masken ausgesehen haben.
R: Wo waren Sie, als die Männer gekommen sind? BF2: Ich war zu Hause. Sie machten die Fenster und Türen kaputt. Ich habe nichts gemacht, ich hatte nur Angst. Ich habe vor dem Erscheinen dieser Männer, mit meiner kleinen Schwester gespielt. Wir waren alle, meine Mutter und meine Schwestern zu Hause. Als mein Vater nachts nach Hause gekommen ist, kamen plötzlich die Männer. Die Anzahl der Männer kann ich nicht nennen. Als sie hereingekommen sind, sind sie gleich auf uns losgegangen. Sie sind auf uns alle gleichzeitig losgegangen. Die Leute haben meinen Vater gesucht.
R: Warum sind die Männer auf Sie, die Mutter und die Kinder losgegangen. Der Vater war da gegenwärtig und wurde mitgenommen?
BF2: Das weiß ich nicht. Das ist bei uns so. Das ist zwar nicht normal, aber für diese Leute ist es das. Sie haben Russisch gesprochen. Sie haben mit mir nichts gesprochen. Was sie geschrien haben, weiß ich nicht mehr.
R: Was haben die Russen zu Ihren Eltern gesagt? BF2: Ich weiß es nicht mehr, es ist schon zu lange her.
R: Was ist passiert?
BF2: Sie haben meinen Vater mitgenommen, ich habe seitdem nie wieder etwas von ihm gehört oder gesehen.
R: Wer wurde aller geschlagen? BF2: Meine Mutter und ich wurden geschlagen. Mein Vater wurde von mehreren Personen gleichzeitig geschlagen, er wurde auch ins Gesicht getreten. Ich selbst wurde ebenfalls getreten, auch mit Fäusten haben sie mich geschlagen. Sie haben uns aber Gott-sei-Dank nicht getötet. Meine beiden Schwestern wurden völlig in Ruhe gelassen. Sie wurden lediglich angeschrien aber nicht angefasst.
R: Was ist mit Ihrer Mutter passiert? BF2: Das weiß ich nicht, sie wurde auch geschlagen. Sie wurde ebenfalls mit Füssen getreten und sie sind auch auf die draufgestiegen.
R: Waren Sie immer im selben Raum? Ihre Eltern, Ihre Geschwister und Sie? BF2: Wir waren nicht alle im selben Raum, dem Schlafzimmer. Ich weiß es nicht mehr genau. Meine beiden Schwestern und ich waren in unserem Schlafzimmer. ES war ein großer Raum, in dem wir zuerst alle 5 waren. Nachdem sie mich in Ruhe ließen, habe ich mit meinen Schwestern den Raum verlassen, in Richtung unseres Schlafzimmers. Ich weiß allerdings nicht, wo meine Eltern waren.
R fordert BF2 auf, die Räumliche Situation auf einem Blatt Papier dazustellen.
BF2: Das kann ich nicht.
R wiederholt die Frage: Wo in welchem Raum hat sich die Familie, 5 Personen , und die 5 Russen befunden?
BF2: Wir waren alle bei uns zu Hause. Ich habe die genauen Einzelheiten, wer wo war, vergessen. Aber ich weiß nur, dass als sie mich in Ruhe ließen, ich meine Schwestern genommen habe und den Raum verlassen. Damit ihnen nichts passiert. Wo die Eltern waren, weiß ich nicht.
R: Wie oft sind diese Männer, nach diesem Vorfall noch zu Ihnen gekommen? BF2: Das weiß ich nicht.
R: Sind die Männer zu Ihnen oder nur zu Ihrer Mutter nach Hause gekommen?
BF2: Sie sind zu uns nach Hause gekommen, haben aber nur mit meiner Mutter gesprochen. Mich haben sie nicht angesprochen. Wo sich diese Männer aufgehalten haben, weiß ich nicht. Ich habe sie gesehen, sie waren im Haus drinnen, in welchem Raum weiß ich nicht.
R: Haben die Russen da auch Masken und Uniformen getragen? BF2: Ja.
R: Waren es immer dieselben Männer?
BF2: Ich weiß es nicht. Ich habe sie nicht erkannt. Sie schauen alle gleich aus. Es waren immer mehrere Personen, die meine Mutter aufgesucht haben. Wie oft diese Leute gekommen sind, weiß ich nicht. In dieser Situation schaut man nicht, wie viele Leute gekommen sind. Ich hatte Angst und Stress. Ich habe vergessen ob sie einmal, zweimal oder 100mal gekommen sind.
R: Haben diese Männer nach diesem Vorfall, als Sie in Tschetschenien waren, Ihnen oder Ihrer Mutter oder Geschwistern etwas angetan oder gedroht? BF2: Ich weiß es nicht.
R: Bitte schildern Sie Ihre Ausreise. Wo befindet sich Ihr Reisepass?
BF2: Ich weiß es nicht. Ich bin einfach meiner Mutter gefolgt. Meinen Reisepass hatte meine Mutter. Ich war damals noch ein kleines Kind. Ich weiß nur, dass die Pässe bei meiner Mutter waren.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF2: Ich glaube, ich würde umgebracht werden. Die Soldaten, die bei uns waren, wären dazu in der Lage.
R: Warum glauben Sie, würden Sie umgebracht werden? BF2: Wegen meines Vaters, deswegen was er getan hat.
R: Sie haben ja Ihren Vater. Warum sollten Sie sie umbringen? BF2:
Es sind Mörder, sie bringen Menschen einfach so um. Es macht ihnen Spaß.-
R: Sind Sie in Ö oder Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten? Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Ö das Bundegebiet einmal verlassen?
BF2: Nein. Ich habe Ö nicht verlassen.
R: Haben Sie Verwandte in Ö?
BF2: Nein.
R: Was machen Sie den ganzen Tag? Besuchen Sie die Schule? Eine Ausbildung? Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie private Interessen in Ö? Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Ö vorstellen?
BF2: Ich habe meinen Hauptschulabschluss gemacht. Ich wollte Profi-Boxer werden. Durch meinen Schulterbruch, hat sich dieser Traum zerschlagen. Ich habe mir den Bruch gleich in der ersten Runde zugezogen. Ich kann nie mehr boxen. Da ich keine Papiere habe, darf ich nicht arbeiten gehen. Hätte ich Papiere, würde ich gerne Tischler werden und eine Ausbildung dafür machen. Nach Rücksprache mit der Caritas, ob sie mir bei der Suche als Tischlerlehrling helfen könnten, wurde mir gesagt, sie werden sich bemühen. Ich habe den Hauptschulabschluss 2012 gemacht. Ich habe in der Zwischenzeit immer boxen trainiert. Ich treffe mich mit meiner Freundin, oder mit Freunden. Meine Freundin ist Österreicherin. Ich möchte meine Lehre beginnen, abschließen, eine Familie gründen, ein Haus kaufen. Ich habe viele Träume. Alles natürlich nur, wenn wir in Ö bleiben dürfen.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Ö machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Ö bzw. Ihrer Integration äußern?
BF2: Ich war noch nie in einem Deutschkurs.
R stellt fest, dass die gesamte Verhandlung mit BF2 in deutscher Sprache geführt werden kann, da seine Deutschkenntnisse ausgezeichnet sind.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme zu schildern? Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF2: Ich will mich nicht mehr an diese Zeiten erinnern.
R: Ich beende die Befragung.
(...)
R an BF1: Können Sie mir nochmals die Männer schildern, die bei diesem Vorfall 2009 in Ihrem Haus waren. Haben Sie die Gesichter gesehen? BF1: Es waren normale Männer, in Uniform, in dunkelgrün, das Gesicht war ein "übliches". Ich habe diese Männer zuvor nicht gesehen. Sie haben keine Masken getragen.
R: Sind Sie sich sicher?
BF1: Ja, sie hatten keine Masken.
R: Es gibt einen Widerspruch: Ihr Sohn hat gesehen und auch ausgesagt, dass die Männer Masken getragen haben. Können Sie das aufklären? BF1: Ich habe keine Masken gesehen. Es war eine schlimme Zeit.
R ersucht BF2 um Vorlage allfälliger weiterer Unterlagen, z.B. Hauptschulabschluss oder sonstiger Integrationsunterlagen binnen er Frist von zwei Wochen.
R: Haben Sie die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen oder wollten Sie noch etwas angeben?
BF1 und BF2: Ja.
R weist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage weitere Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen hin.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1: Ja, es stimmt alles. Nur Sozialhilfe bekommt man nicht.
Verwiesen wird zu dem auf das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation der Staatendokumentation und zur Feststellungen zur Situation der Frauen in Tschetschenien.
R: Sie haben die Möglichkeit Einsicht zu nehmen in diese Länderdokumenten und können dazu auch Stellung nehmen.
BF 1 und BF 2: Ja.
Ermittlungsermächtigung:
R zu BF1 und BF2: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten (z.B. über die Öst. Botschaft in Moskau oder über einen Vertrauensanwalt/Ländersachverständigen oder Verbindungsbeamten, NGO) durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF1 und BF2: Ich bin damit einverstanden.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren sowie zu dem Ihrer mj. Kinder keine weiteren Fragen: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen? Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie wollten?
BF1: Ich hätte nur eine Bitte, dass wir hier bleiben dürfen. Ich möchte nicht mehr zurück mit den Kindern. Ich möchte hier in Ruhe leben.
BF2: Nein.
R: Haben Sie die D gut verstanden?
BF1: Ja.
BF2 war nicht notwendig.
Das Beweisverfahren wird wegen der Möglichkeit der Parteien zur Abgabe von Bestätigungen (Frist: zwei Wochen) nicht geschlossen.
R teilt den BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. Die BF werden daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
R: Die D wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt.
Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 14:15 Uhr unterbrochen.
Fortsetzung der Verhandlung um ... Uhr.
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF:
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher Angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?"
18. Am 04.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Im beiliegenden Schriftsatz wurde behauptet, dass hiermit die Ladungen, die der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat übermittelt worden wären, in Vorlage gebracht würden. Es handelt sich dabei um Formularvorlagen, welche in russischer Schrift handschriftlich ausgefüllt worden waren und Daten aus 2014 enthielten). Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, wonach dieser als außerordentlicher Schüler das Schuljahr 2011/2012 vom 12.09.2011 bis 17.02.20212 einer Hauptschule in Österreich besucht hatte, wobei acht Unterrichtsfächer die Beurteilung "Nicht beurteilt" enthalten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 20.11.2014 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit 18.01.2012 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich diese in einer labilen psychischen Verfassung befinde und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung und nehme entsprechende Psychopharmaka ein. Im Sinne der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde von der Psychotherapeutin die Empfehlung abgegeben, den Asylantrag möglichst bald positiv zu bescheiden.
Am 09.01.2015 langte die Übersetzung der in Vorlage gebrachten Dokumente der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein:
Vorladung, ausgestellt am 13.06.2014 zur Vernehmung der Beschwerdeführerin am 16.06.2014 bei der "Interregionalen Untersuchungsabteilung in Chasawjurt in Dagestan zwecks Vernehmung als Zeugin bei einem Untersuchungsbeamten namens XXXX
Gerichtliche Vorladung in der Sache "XXXX" als Zeugin, ausgestellt vom Föderalen Rayonsgericht in Chasawjurt in das Föderale Rayonsgericht in Chasawjurt (in Dagestan), "um 9:00 Uhr , am 7.07.2014", "wohin: Rayon Urus-Martan" (in Tschetschenien)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 08.11.2010, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Sohnes der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte (auch der minderjährigen Kinder), der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 08.11.2010 gemeinsam mit ihren damals drei minderjährigen Kindern XXXX(Beschwerdeführer zu W162 1418314-1, W162 1418315-1 und W162 1418316-1) mit einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verließ unter Verwendung ihres russischen Auslandsreisepasses den Herkunftsstaat.
Im Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 08.11.2010 wurde im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder über keine Identitätsdokumente verfügen. Im Zuge der Amtshandlung stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Als Flugroute wurde Astana-Wien-Minsk festgestellt. Bei Durchsuchung der Bekleidung und mitgeführten Behältnisse wurden keine Dokumente zur Klärung der Identität vorgefunden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Tschetschenien leben insbesondere der Vater und zwei Brüder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung, hat vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt im Herkunftsstaat, wo nach wie vor ihr Vater und zwei Brüder leben, durch Erträgnisse aus ihrer eigenen Landwirtschaft sowie aus den Einnahmen ihrer Tätigkeit am Basar selbstständig bestritten. Die Beschwerdeführerin samt ihren Kindern verfügt in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus, welches sie vor ihrer Ausreise bewohnten bzw. steht ihnen zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.
Vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lebte die Familie von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin von Lebensmitteln am Basar in Urus-Martan, außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über eine kleine Landwirtschaft und über ein Haus im Herkunftsstaat.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren Kindern illegal nach Österreich ein. Es ist aber festzuhalten, dass vor allem die Beschwerdeführerin sehr klar um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Die Beschwerdeführerin ist ledig und lebt mit ihren Kindern in Österreich, weitere Verwandte der Beschwerdeführerin sind nicht in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin bereitet mittwochs in einer Schule eine "gesunde Jause" für Kinder vor und arbeitet freitags in einem Lebensmittelgeschäft. Sie plant, im März 2015 ihren Hauptschulabschluss nachzumachen. Danach würde sie gerne eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolvieren. Derzeit dolmetscht sie für die Caritas, wenn dies bei Flüchtlingen erforderlich ist, und sie engagiert sich bei Schulfesten. Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse und die erkennende Richterin konnte in der Beschwerdeverhandlung feststellen, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Sohn die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrschen. Weiters wurde ein Nachweis über die von der Beschwerdeführerin absolvierte A2-Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Außerdem langte ein Prüfungszeugnis (ÖIF-Test, Niveaustufe A2) mit dem Vermerk "bestanden" ein. Bestätigungen über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (russischer Sprachkurs und Teilnahme an der "gesunden Jause") wurden ebenso wie Bestätigungen über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Deutschkursen in Österreich in Vorlage gebracht. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte bereits in der Heimat die Schule und war in der Landwirtschaft seiner Mutter tätig. Diese hatte den Lebensunterhalt neben den Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin auf einem Basar selbst bestritten.
Die Beschwerdeführerin und der mittlerweile volljährige Sohn sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin ergingen mit Entscheidungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand März 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. a Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu den behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochte die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil der nach muslimischem Ritus angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit anderen Tschetschenen in den Bergen und im Wald gegen die Russen gekämpft habe. Ihr Ehemann sei eines Abends im Jahr 2009 nach Hause gekommen, in der Folge wären Russen zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen, sie hätten den Ehemann der Beschwerdeführerin verschleppt und insbesondere die Beschwerdeführerin und ihren Sohn (Beschwerdeführer zu W162 1418314-1) misshandelt sowie bedroht. Ihren Ehemann hätte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Kinder seither nie mehr gesehen. Die russischen Personen hätten die Beschwerdeführerin rund ein Jahr lang bis zu deren Ausreise bedroht und misshandelt.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden und sich der mittlerweile volljährige Sohn der Beschwerdeführerin in seinen Angaben zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, stützte. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Bereits das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unterschiedlich dargestellt wurden und aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen das Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen war. Im Detail hatte die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr Ehemann von "den Russen" verschleppt worden wäre und sie und ihr Sohn von diesen misshandelt worden wären. "Diese Personen" wären dann immer wieder zu ihnen gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt und befürchtete, dass ihr mittlerweile volljähriger Sohn entführt werden könnte.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, waren die im Asylverfahren befragte Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin, der im Wesentlichen auf die Angaben seiner Mutter hinsichtlich des Ausreisegrundes verwies, nicht in der Lage, ihren Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen als Fluchtgrund angegeben, ihr Ehemann sei rund ein Jahr vor ihrer Ausreise - somit vor nunmehr rund fünf Jahren - von Personen (von der Beschwerdeführerin als "die Russen" bezeichnet) verschleppt worden, dennoch wären diese Personen immer wieder zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten diese bedroht und misshandelt. Als Grund dafür gab die Beschwerdeführerin als wenig überzeugenden Erklärungsversuch an, dass diese Personen wegen ihres Ehemannes weiterhin zu ihr gekommen seien. Deshalb würden diese Personen auch die Familie der Beschwerdeführerin hassen und bedrohen. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zuge ihres Asylverfahrens nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie von diesen Personen bedroht und misshandelt worden wäre, wenn sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits im Gewahrsamen dieser Personen befunden haben sollte. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von den Personen, welche ihren Ehemann verschleppt hätten, bei dessen Mitnahme vergewaltigt worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall im Dezember 2009 einordnet. Da sich dieser Vorfall somit rund ein Jahr vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat zugetragen haben soll, fehlt diesem der notwendige zeitliche Konnex zur Ausreise, wie bereits in den nunmehr angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt worden war.
Des Weiteren waren die Angaben betreffend die fluchtauslösenden Vorfälle vor dem Bundesasylamt derart vage, dass dies mit tatsächlich erlebten Ereignissen nicht in Einklang zu bringen ist. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wer die Personen seien, die sie behaupteter Maßen vergewaltigt und ihren Mann verschleppt haben sollen, lediglich an, es wären "die Russen" gewesen. Sie wüsste nicht genauer, wer das gewesen sei, aber sie wären uniformiert gewesen. Die Beschwerdeführerin konnte zunächst auch die Uniformen nicht beschreiben und gab erst auf Nachfrage ganz allgemein an, es wären Militäruniformen gewesen, welche dunkelgrün und nicht braun gewesen wären. Zu einer näheren Beschreibung der Uniformen war die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht in der Lage, obwohl sie behaupteter Maßen über ein Jahr lang rund zwei bis drei Mal pro Woche diese Personen gesehen haben will. Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Nachfrage vor dem Bundesasylamt nicht genau angeben konnte, wann sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben sollen. Sie behauptete zwar, ihr Ehemann sei ein Jahr vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschleppt worden, sie konnte sich jedoch an das Monat nicht erinnern, was im gegenständlichen Fall, da es sich bei der geschilderten Verschleppung des Ehemannes, der in der Folge nie mehr aufgetaucht sein soll, zweifellos um ein überaus einschneidendes Erlebnis handelt. Erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte sie sich darauf fest, dass besagter Vorfall im Dezember 2009 stattgefunden haben soll.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte die Beschwerdeführerin ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2014. Vielmehr ergaben sich bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, welche erneut zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beitrugen.
Zunächst konnte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar ihre Einschätzung abgeben, weshalb ihr Ehemann verschleppt worden sei. Vielmehr verwies sie einzig darauf, dass sie den Grund für die Mitnahme ihres Ehemannes nicht kenne, dieser habe im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft.
Auf Nachfrage gab der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an, seine Mutter und er seien beim Vorfall geschlagen worden, sein Vater sei von mehreren Personen gleichzeitig geschlagen und auch ins Gesicht getreten worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Laut Sohn der Beschwerdeführerin seien seine beiden Schwestern (die zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin) völlig in Ruhe gelassen worden, die zwei Schwestern seien lediglich angeschrien, jedoch nicht angefasst worden. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet, die Personen hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (somit den Sohn, aber auch die beiden minderjährigen Töchter) geschlagen. Jedoch tätigte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer zwei minderjährigen Mädchen. Zunächst beantwortete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob ihre Kinder bei dem Vorfall im Jahr 2009 ebenfalls geschlagen worden waren damit, indem sie sagte, es sei nur ihre Sohn, nicht jedoch ihre zwei Mädchen (die zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin) geschlagen worden, diese seien nur "hin- und hergeschubst" worden. Auf Vorhalt der gegensätzlichen Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 06.12.2010, in der sie angegeben hatte, ihr Ehemann und ihre Kinder seien auch geschlagen worden, änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass ihre Kinder "herumgeschuppst" worden wären, dies bedeute laut ihrer eigenen Ausführung, sie seien auch geschlagen worden. In der Folge änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben jedoch wiederum dahingehend, dass ihre Kinder auch an der Kleidung gezerrt worden wären und geschrien hätten. In Summe widersprechen diese Ausführungen jedoch den Schilderungen des Sohnes der Beschwerdeführerin.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Behandlung ihres Ehemannes im Zeitpunkt der behaupteten Mitnahme im Jahr 2009 sind in keiner Weise durchgehend gleichbleibend. Befragt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, ob ihr Ehemann geschlagen worden wäre, bejahte dies die Beschwerdeführerin und gab auf Nachfrage an, ihr Ehemann sei beinahe totgeschlagen worden und man hätte ihn hinausgetragen, weil er heftig mit Gewehrkolben und Fäusten verprügelt worden wäre. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann sei von den Männern an beiden Seiten an den Oberarmen gehalten und weggeführt worden, da er nur sehr schwer hätte gehen können. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber behauptet hatte, ihr Ehemann sei "hinausgetragen" worden, vermochte die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung für ihre gegensätzlichen Angaben zu tätigen. Völlig unglaubwürdig erscheint ihr Rechtfertigungsversuch, wonach sie angeblich mit "Hinaustragen" gemeint hätte, ihr Ehemann habe nicht ohne Hilfe gehen können und habe gestützt werden müssen.
Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch auf Nachfrage ausdrücklich angab, dass die Männer, welche beim Vorfall 2009 in ihrem Haus waren, keine Masken getragen hätten, hatte im klaren Widerspruch dazu ihr Sohn ausdrücklich angegeben, dass diese Männer sehr wohl Masken getragen hätten.
Auf Nachfrage, wie oft diese Männer nach dem geschilderten Vorfall, an dem der Ehemann der Beschwerdeführerin verschleppt worden sei, die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht hätten, gab der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, diese Personen wären zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nur mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin) gesprochen. Er habe sie gesehen und sie seien "im Haus drinnen" gewesen, die Personen hätten dabei auch Uniformen und Masken getragen. Im klaren Gegensatz dazu hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Besuche der Männer angegeben, diese wären nicht im Haus, sondern draußen im Hof gewesen, weil sie im Haus bereits alles (beim ersten Vorfall) durchwühlt und durchsucht hätten. Im klaren Widerspruch zu den vagen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin stehen die detaillierten Angaben seiner Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, welche auf Nachfrage angegeben hatte, die Männer seien zwei bis dreimal pro Woche zu ihr nach Hause und auf den Bazar gekommen und hätten sie geschlagen, ihre Lebensmittel vernichtet und ihnen immer wieder gedroht, sie zu vernichten. Diesbezüglich erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin über eine derartige intensive Kontaktaufnahme und Bedrohungen seiner Mutter keine Angaben tätigen kann, würden diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen.
Überaus unnachvollziehbar und deshalb unglaubwürdig erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob die letzte Bedrohung ihrer Person zu Hause oder am Bazar stattgefunden hatte.
Bei Zutreffen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbringens - wovon die erkennende Richterin der Bundesverwaltungsgerichts jedoch aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht ausgeht - und bei deshalb ständiger Furcht vor einem weiteren Übergriff wäre überdies ein früheres Verlassen Tschetscheniens und der Russischen Föderation zweifellos anzunehmen gewesen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass ihre Familie laut Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Wesentlichen einem geregelten Leben in Tschetschenien nachgehen konnte. Es war überdies der Beschwerdeführerin möglich, im Herkunftsstaat rund fünf Monate vor der Ausreise Auslandsreisepässe - laut eigenen Angaben ohne Probleme - zu erhalten. Ihrer Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Tschetschenien von russischen Militärangehörigen rund ein Jahr lang regelmäßig aufgesucht und bedroht worden sei, und ihr Ehemann rund ein Jahr vor der Ausreise der Familie - somit vor nunmehr rund fünf Jahren - von Personen (von der Beschwerdeführerin als "die Russen" bezeichnet) verschleppt worden wäre, stehen somit eindeutig die in dieser Zeit ausgestellten behördlichen Urkunden entgegen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sogar unter Vorlage ihres originalen Auslandsreisepasses die Russische Föderation auf legalem Wege verlassen hat. Auch die für die Reise nach Österreich erforderlichen Flugtickets hätten auf ihre echten Namen gelautet. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, ist dies eine Vorgangsweise, die von keinem auch nur durchschnittlich vernunftbegabten Menschen gewählt werden würde, sofern er tatsächlich Angst vor einer Festnahme durch russische Behörden hätte. Somit deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin problemlos legal ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte. Diese Vorgehensweise wird auch von der erkennenden Richterin als realitätsfremd eingestuft. Eine plausible Gegendarstellung konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.
Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
Die Beschwerdeführerin hatte erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erwähnt, dass sie eine Ladung als Zeugin wegen ihres Mannes in Dagestan erhalten habe. Sie mutmaßte, die Personen würden Informationen über ihren Mann erlangen wollen und durch einen Bekannten sei ihr die besagte Ladung übermittelt worden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, weshalb es sich um eine Ladung aus Dagestan handle, obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Tschetschenien gelebt habe, mutmaßte die Beschwerdeführerin erstmals und damit abweichend von ihrem bisherigen Fluchtbehauptungen, dass ihr Ehemann möglicherweise auch in Dagestan Probleme gehabt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gewinnt somit auch durch die erst nach der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ladungen zu Einvernahmen als Zeugin in Dagestan, welche mit 2014 datiert sind, aufgrund der Unvereinbarkeit mit ihrem bisherigen Vorbringen sowie aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann mittlerweile behaupteter Maßen rund fünf Jahre vor der Ladung von MiIitärangehörigen verschleppt worden war und die Beschwerdeführerin samt ihrer Familie rund vier Jahre vor der nunmehrigen Ladung den Herkunftsstaat verlassen hatte, nicht an Glaubwürdigkeit.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie habe von ihrem Ehemann seit dessen Verschleppung überhaupt nichts mehr gehört. Die Beschwerdeführerin konnte überdies auf Nachfrage nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Informationen "diese Personen" von und über ihren vor rund fünf Jahren verschollenen Mann haben wollten, da dieser ja behaupteter Maßen genau von "diesen Personen" verschleppt worden sein soll.
Auffallend erscheint diesbezüglich überdies, dass die Beschwerdeführerin ständig davon gesprochen hatte, oft zu Hause oder am Bazar von Personen des Militärs aufgesucht worden sei. Darüber, dass sie Ladungen erhalten hätte, hatte sie jedoch nie etwas erwähnt. Aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin ergab sich vielmehr, dass ihre behaupteten Misshandlungen durch Militärpersonen willkürlich und unangekündigt erfolgt wären. Weshalb die Beschwerdeführerin nun ausgerechnet im Jahr 2014 Ladungen erhalten hätte sollen, noch dazu aus Dagestan, obwohl sie die letzten Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 in Tschetschenien gelebt hat und sie ihr Fluchtvorbringen einzig in Tschetschenien behauptet hatte, erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar. Insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits seit rund vier Jahren nicht mehr in Tschetschenien aufhältig gewesen, sondern in Österreich, und eine längerfristige Abwesenheit der Ermittlungsabteilung im Herkunftsstaat - bei einem tatsächlichen Interesse an den Beschwerdeführern - nicht auffallen hätte sollen, kann in keiner Weise mit ihrem bisherigen Vorbringen in Einklang gebracht werden, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt behauptet hatte, unter ständiger Beobachtung gestanden zu haben. In diesem Falle hätte ihre Abwesenheit somit früher bekannt werden müssen.
Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen gilt, dass diese - selbst unter Annahme einer Richtigkeit derselben, wobei diese Beurteilung dahingestellt bleiben kann - nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Einer bloßen Ladung durch eine Behörde - noch dazu wie im gegenständlichen Fall als Zeugin - mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).
Zusammengefasst hält die erkennende Einzelrichterin hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel im Einklang mit dem Bundesasylamt fest, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beweisen können. Wie bereits dargelegt ergibt sich in letzter Konsequenz, dass insbesondere die vorgelegten Ladungen zu keiner anderen Einschätzung des Vorbringens führen können.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der Beschwerdeführerin, unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht.
Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nur den Schluss zulassen, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Sie waren beide offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürften, weshalb ihnen Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf das auch der Sohn der Beschwerdeführerin verwiesen hatte und welches auch für die zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gelten soll, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, sind einer ausgewogenen Zusammenstellung unterschiedlicher dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte entnommen, in welchen sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen sind - sofern sie älteren Datums sind - auch nach wie vor aktuell.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend die Beschwerdeführerin, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asyl- und des Beschwerdeverfahrens zahlreiche medizinische Befunde vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Beschwerden behauptet wurden. Die Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin wurden am 14.12.2010 zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Diese Gutachten, erstellt am 17.12.2010, langten am 04.01.2011 beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde darin insbesondere festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Anpassungsstörung sei situationsbedingt und auf das derzeit offene Asylverfahren und die derzeitigen Lebensumstände zurückzuführen.
Das erstellte Gutachten hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2010 wurde seitens der Beschwerdeführerin angezweifelt, im gegenständlichen Fall ist jedoch auf die Punkte, welche laut Einschätzung der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten spricht, nicht weiter einzugehen, weil es sich um ein Gutachten über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin vor mittlerweile rund vier Jahren handelt und in der Folge weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Insbesondere wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 15.03.2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese seit 18.01.2012 bei dieser in psychotherapeutischer Behandlung stehe.
Am 05.11.2012 langte ein Kurzarztbrief von der Beschwerdeführerin ein, wonach sie in der Zeit vom 05. bis 24.10.2012 (Diagnosen F43.2 Depressive Anpassungsstörung, F13.2 Tranquliziergewöhnung) auf der Abteilung für Psychiatrie des Klinikums Wels-Grieskirchen stationär aufhältig gewesen sei.
In der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2014 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie sich in psychologischer Behandlung bei XXXX befinde. Sie habe auch eine Psychotherapie erhalten. Zurzeit sei ihr diese Therapie aber nicht möglich, da es finanzielle Probleme gebe. Sie sei bei ihrem Hausarzt in Behandlung und nehme derzeit Solian, Venlafaxin Gen, Saroten Ret. Kaps ein. Sie werde psychologisch behandelt gegen ihren Stress, ihre Angstzustände und ihre Sorgen. Diese Medikamente benötige sie, da sie ruhiger werde und sie ohne diese nicht wirklich zu Recht komme und ruhiger werde. Befragt nach weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nur psychische Probleme. Sie gab weiters an, sei leide an Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper. Für ihre Herzschmerzen benötige die Beschwerdeführerin keine Behandlung. In Stresssituationen habe die Beschwerdeführerin immer Magen- und Herzschmerzen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 05.10.2012 bis zum 24.10.2012 im Klinikum Wels Grieskirchen mit der Diagnose F43.2 (Anpassungsstörung) vorgelegt, überdies ergibt sich aus dem Kurzarztbrief vom 24.10.2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 05.10.2012 bis zum 24.10.2012 im Klinikum Wels-Grieskirchen die Diagnosen "F 43.2 Depressive Anpassungsstörung und F13.2 Tranquilizergewöhnung". Schließlich ist aus dem Verlaufsbericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 05.09.2013 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Medikamente einnimmt und eine Fortführung der Psychotherapie und des Deutschunterrichts empfohlen wird.
In den hinsichtlich der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen, im Detail einer Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 20.11.2014, wird ausgeführt, dass diese seit 18.01.2012 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich diese in einer labilen psychischen Verfassung befinde und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung und nehme entsprechende Psychopharmaka ein.
Der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen, welche nur in Österreich behandelbar ist.
Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.
Aus den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.
Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen würde.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales und familiäres Netzwerk vorfindet und sie im Bedarfsfall unterstützen wird.
Aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte war der maßgebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als ausreichend geklärt einzustufen.
Ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konnte nicht festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 08.11.2010 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, und den Ausführungen unter Punkt 2.1.a. kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien möglich gewesen sei und sie nach wie vor über Verwandte und ein Haus im Herkunftsstaat verfügt.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Sohnes der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit ihren drei Kindern, wobei das älteste Kind (der Sohn der Beschwerdeführerin) mittlerweile volljährig ist, in ihrer Existenz bedroht wäre. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte wie den Vater und die zwei Brüder der Beschwerdeführerin, nicht völlig auf sich alleine gestellt wären; die Beschwerdeführerin ist daher selbst unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, sie wisse nicht wo sich ihr Ehemann derzeit aufhalte, nicht als alleinstehend, in dem Sinne, dass sie ohne jegliche familiären Anknüpfungspunkte wäre, anzusehen. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft und als Verkäuferin am Basar in Urus Martan, unterstützt von ihrem ältesten Sohn, auch selbst den Lebensunterhalt für die Familie bestritten zu haben. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin, die nach wie vor über ein Haus im Herkunftsstaat verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation, respektive in Tschetschenien, sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich im Fall der Beschwerdeführerin auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im österreichischen Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen hinsichtlich der durch medizinische Unterlagen dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren zum Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.11.2010 hat sich nunmehr als unbegründet erwiesen.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, ergibt, hat die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihren gemeinsam mit ihr nach Österreich gereisten Kindern, den mittlerweile volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin sowie der zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich derer mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergehen - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Gleiches gilt auch für die Kinder der Beschwerdeführerin.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2010) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren drei Kindern illegal nach Österreich ein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass vor allem die Beschwerdeführerin sehr klar um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Die Beschwerdeführerin ist ledig und lebt mit ihren Kindern in Österreich, weitere Verwandte der Beschwerdeführerin sind nicht in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin bereitet mittwochs in einer Schule eine gesunde Jause für Kinder vor und arbeitet freitags in einem Lebensmittelgeschäft. Sie plant im März (2015) ihren Hauptschulabschluss nachzumachen, danach würde sie gerne eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolvieren. Derzeit dolmetscht sie für die Caritas, wenn dies bei Flüchtlingen erforderlich ist, und sie engagiert sich bei Schulfesten. Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse und die erkennende Richterin konnte in der Beschwerdeverhandlung feststellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile volljähriger Sohn die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrschen. Weiters wurde ein Nachweis über die von der Beschwerdeführerin absolvierte A2-Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Außerdem langte ein Prüfungszeugnis (ÖIF-Test, Niveaustufe A2) mit dem Vermerk "bestanden" ein. Bestätigungen über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (russischer Sprachkurs und Teilnahme an der "gesunden Jause") wurden ebenso wie Bestätigungen über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Deutschkursen in Österreich in Vorlage gebracht. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat als außerordentlicher Schüler das Schuljahr 2011/2012 vom September 2011 bis zum Februar 2012 einer Hauptschule in Österreich besucht, wobei acht Unterrichtsfächer in der Schulnachricht die Beurteilung "Nicht beurteilt" enthalten. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben noch nie einen Deutschkurs absolviert. Der Sohn der Beschwerdeführerin behauptet in Österreich seinen Hauptschulabschluss 2012 absolviert zu haben, aufgrund einer Verletzung kann er laut eigenen Angaben seinen Traum Profi Boxer zu werden nicht erfüllen, er plant nunmehr eine Ausbildung zum Tischler zu absolvieren. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet er österreichische Freundinnen und Freund zu haben, aktuelle Bestätigungen oder Empfehlungsschreiben wurden darüber - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch nicht in Vorlage gebracht. Die zwei minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin besuchen in Österreich die Volksschule und beherrschen die deutsche Sprache ebenfalls bereits sehr gut. Die Familie der Beschwerdeführerin lebte in Österreich bislang jedoch überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen in Österreich über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - - mit Ausnahme des rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte bereits in der Heimat die Schule und war in der Landwirtschaft der Mutter tätig, die hatte den Lebensunterhalt neben den Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin auf einem Basar selbst bestritten. Auch ist die Dauer des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall im Ausmaß von insgesamt rund vier Jahren nicht als übermäßig lang zu beurteilen. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es halten sich weiters, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführerin noch im Herkunftsstaat auf. Trotz der im vorliegenden Fall unbestritten beginnenden guten Integrationsschritte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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