W160 1411490-2•BVwG W160 1411490-2
W160 1411490-2Federal Administrative CourtJan 20, 2015
Revision, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung
W160 1411490-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LAMMER über den Antrag von XXXX, StA. Afghanistan, vom 23.05.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W225 1411490-1/4E, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 27.01.2010, Zl. 09 06.961-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014, Zl. W225 1411490-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 02.04.2014 zugestellt, die Revisionsfrist endete am 14.05.2014.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus: "Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2009 wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
7. Mit Bescheid des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm am 05.05.2014 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei. Ihm wäre der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Sein Antrag auf internationalen Schutz wäre vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei ohne Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz irrtümlich ein Bescheid über die Gewährung internationalen Schutzes zugestellt worden. Das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wäre in Rechtskraft erwachsen. Es liege kein Antrag auf internationalen Schutz und somit keine Grundlage für den Bescheid vom 01.04.2014 vor. Somit gebe es auch keine Grundlage für die Ausstellung eines Reisepasses. Der an den Beschwerdeführer ergangene Beschied sei als "Nichtbescheid" zu werten und müsse ihm dieser entzogen werden. Da gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG Tatsachen bekannt geworden bzw. eingetreten wären, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden, wäre dieser zu entziehen gewesen.
8. Mit Schreiben vom 23.05.2014 (Postaufgabe), eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 26.05.2014, beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 02.04.2014 zugestellt worden sei. In weiterer Folge sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Auf Antrag sei ihm am 05.05.2014 vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Daraufhin habe er eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2014 bekommen. Im Zuge der Einvernahme sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm ohne Vorliegen eines Antrages auf internationalen Schutz irrtümlich ein Bescheid (Gewährung internationalen Schutzes) zugestellt worden sei und wäre ihm auch der Konventionsreisepass entzogen worden. Mit Bescheid vom 09.05.2014 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Meinung, dass durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014 eine weitere Rechtsverfolgung im Sinne der Erstattung einer "höchstgerichtlichen Beschwerde an den VfGH bzw. der Revision an den VwGH" obsolet wäre, er dahingehend keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen hätte. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vertraut. Dies habe sich auch in dem Umstand manifestiert, dass ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2014 hätte er vom zuständigen Referenten Kenntnis darüber erlangt, dass ihm (nach der Rechtsmeinung dieses Referenten) ohne Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz irrtümlich ein Bescheid (Gewährung internationalen Schutzes) zugestellt worden sei. Im Vertrauen auf diese Entscheidung habe sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der sechswöchigen Frist an die Höchstgerichte gewandt. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei somit, ausgehend vom Termin der Einvernahme am 09.05.2014, die Möglichkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Zulässigkeit gegeben. Die beschriebenen Umstände wären als unvorhergesehenes Ereignis zu subsumieren und sei ihm kein oder nur ein minderer Grad des Versehens betreffend die Fristversäumnis vorzuwerfen. Im Weiteren wurden Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision getätigt.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2014, Zl. Ra 2014/19/0034-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb als aussichtslos erscheine (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO), weil der Antragsteller am 09.05.2014 von dem von ihm bezeichneten Wiedereinsetzungsgrund erfahren hätte und zu diesem Zeitpunkt die Revisionsfrist noch offen gewesen wäre.
10. Der Wiedereinsetzungsantrag unter Anschluss des unter Punkt 9. genannten Beschlusses langte nach verfahrenseinleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2014 samt Verwaltungsakt am 23.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und oben dargestelltem Verfahrensgang.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30a VwGG ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht") lautet:
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 46 VwGG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet:
(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
§ 24 VwGG ("Schriftsätze") lautet:
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
(4) Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen benötigt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. In Fällen, in denen Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen mit außergewöhnlichem Umfang oder in außergewöhnlicher Anzahl benötigt werden, kann der Berichter der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung der Ausfertigungen auftragen.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision erweist sich als verspätet:
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer vor Vorlage der Revision einen Wiedereinsetzungsantrag und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der diesbezügliche Schriftsatz wurde am 23.05.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat am 09.05.2014 von dem von ihm bezeichneten Wiedereinsetzungsgrund erfahren. Sohin ist von einem "Wegfall des Hindernisses" am 09.05.2014 auszugehen. Die Frist von zwei Wochen des § 46 Abs 3 VwGG ist von diesem Datum an zu rechnen und daher am 23.05.2014 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde gegenständlich am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist, dem 23.05.2014 (Poststempel), beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG wäre nur gewahrt, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (vgl. VwGH 25.04.1995, Zl. 95/08/0066). Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst nach verfahrenseinleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 23.07.2014, sohin zwei Monate nach Ende der Wiedereinsetzungsfrist, einlangte. Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet.
Es erübrigte sich daher, die Behebung der Formgebrechen aufzutragen, da die Bewilligung des vorliegenden Antrages aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen war. Hinzu kommt, dass sich ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre, wovon nach Begründung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auszugehen ist (vgl. VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0056).
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