BVwG W141 2003676-1

W141 2003676-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015

Regest

Berechnung, Opferfürsorge, Rückforderung, Übergenuss

Full text

BVwG W141 2003676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003676.1.00

Spruch

W141 2003676-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Willibald KALCHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 15.10.2013, Zl.: XXXX, betreffend die Rückforderung des bezogenen Übergenusses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idgF und §§ 53, 54 Abs. 1 und 2 und 89 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957 (WV) idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. hat am 23.08.2007 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 15 - Opferfürsorge einen Antrag auf Unterhaltsrente gestellt.

2. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29.08.2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bis zur Festsetzung des endgültigen Anspruches auf Unterhaltsrente einen mtl. Betrag von € 150,-- an Vorschuss angewiesen erhalte.

3. Am 10.03.2008 ist die von der Beschwerdeführerin, am 07.11.2007 unterfertigte, Erklärung, betreffend die Gewährung des Vorschusses, bei der MA 40 eingelangt. In dieser Erklärung gibt die Beschwerdeführerin ihr Einkommen mit ca. € 800,-- mtl. an. Weiters nimmt die Beschwerdeführerin mit dieser Erklärung zur Kenntnis, dass sie gemäß § 53 KOVG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches zur Folge hätten, unverzüglich dem Amt der Wiener Landesregierung - Opferfürsorge, zu melden, und dass sie für einen aus der Unterlassung einer solchen Meldung entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist. Weiters verpflichtet sie sich in dieser Erklärung, einen gegebenenfalls bei der nachträglich zu erfolgenden Festsetzung des endgültigen Anspruches auf Unterhaltsrente entstandenen Mehrbezug, zurückzuerstatten.

3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 - Opferfürsorge (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin, auf Grund ihres Antrages vom 23.08.2007, Unterhaltsrente gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 5, 11 und 12, 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) und

§ 13 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), für nachstehend angeführte Zeiträume bewilligt:

von bis in mtl. Höhe von €

01.09. 2007 31.12.2007 235,70

01.01. 2008 31.10.2008 206,90

01.11. 2008 31.12.2008 252,10

Dieser Bewilligung würde nachstehende Berechnung zu Grunde liegen:

Zeitraum 01.09.2007 -

31.12. 2007 01.01.2008 - 31.10.2008 01.11.2008 - 31.12.2008

Messbetrag 1.301,50 1.330,40 1.375,60

Nettoeinkommen (PVA, Israel. Pension) 878,23 920,92 920,92

Sonstiges Einkommen (30% des Einkommens des Gatten) 187,59

202,60 202,60

Gesamteinkommen 1065,82 1.123,52 1.123,52

Differenz 235,70 206,88 252,08

Unterhaltsrente Vorschuss 150,00 206,90 252,10

Weiters würden die gewährten Vorschusszahlungen angerechnet, über die Höhe der Unterhaltsrente ab 01.01.2009 werde gesondert entschieden und es gebühre alljährlich am 01. Mai und 01. Oktober eine Sonderzahlung in der Höhe der für diesen Monat jeweils zustehenden Rentenleistung.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung, dass unter Anrechnung der israelischen Pension der beiden Kibbutz-Pensionen und der Israelischen Nationalpension ihres Gatten (zu 30% berücksichtigt) sowie der Pension der PVA, die Unterhaltsrente mit dem Messbetrag für verheiratete Opfer für die Jahre 2007 und 2008 zu berechnen und zuzuerkennen sei.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG - unter Hinweis auf die Folgen bei Zuwiderhandlung - aufgefordert ausstehende Einkommensunterlagen für die Jahre 2009 - 2011 in Vorlage zu bringen.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin am 08.10.2012 in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:

Schreiben des XXXX (Arbeitsübersetzung) vom 21.09.2012 in welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 vom XXXX eine Pension in der Höhe von NIS 3.550,-- mtl. erhält.

Pensionsbestätigungen der Israelischen Nationalversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die Jahre 2009 bis 2011.

Pensionsauskunft der Pensionsversicherungsanstalt für die Jahre 2011 und 2012

5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 - Opferfürsorge (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.10.2012 wurde der Bescheid vom 26.07.2012 gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 5, 11 und 12, 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) und §§ 13, 53 und 54 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), abgeändert und die Unterhaltsrente eingestellt. Es wurde festgestellt, dass die erfolgten Vorschusszahlungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 01.08.2012 nicht gebühren und dass ein Übergenuss in der Höhe von € 7.650,-- entstanden ist.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung, dass die durchgeführten Berechnungen ergeben hätten, dass die anrechenbaren Einkünfte über dem Messbetrag für Ehepaare liegen würden, wodurch kein Anspruch auf Unterhaltsrente bestehe. Die Berechnung sei dem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Dem Berechnungsblatt ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:

Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2009 01.01.2010 - 31.12.2010 01.01.2011 - 31.12.2011

Messbetrag 1.375,60 1.396,20 1.413,00

Kibbutz-Pension 640,15 710,47 703,15

Israel. Nationalpension 530,18 632,52 652,93

Pension PVA 440,46 467,37 472,98

Pension des Gatten 30% (Kibbutz-Pension, israel. Nationalpension) 286,59 330,92 332,81

Gesamteinkommen 1.897,38 2.141.28 2.161,87

Differenz 521,78 745,08 748,87

Unterhaltsrente 0,00 0,00 0,00

Eigen Kibbutz Pension: NIS 3.500/Monat x 0,1829 640,15 Isr.

Nationalpens : NIS 34.785/Jahr x 0,1829 530,18 PVA 460,46 Einkommen 1.630,79

Gatte Kibbutz Pension: NIS 3.500/Monat x 0,1829 640,15

Isr. Nationalpens : NIS 20.677/Jahr x 0,1829 315,15 Einkommen des Gatten 30% 286,59

Gesamteinkommen für Unterhaltsrente 2009 1.917,38

Eigen Kibbutz Pension:NIS 3.500/Monat x 0,20299 710,47 Isr. Nationalpens:NIS 37.392/Jahr x 0,202999 632,52 PVA 467,37 Einkommen 1.810,36

Gatte Kibbutz Pension:NIS 3.500/Monat x 0,20299 710,47 Isr.

Nationalpens: NIS 23.208/Jahr x 0,20299 392,58 Einkommen des Gatten 30% 330,92

Gesamteinkommen für Unterhaltsrente 2010 2.141,28

Eigen Kibbutz Pension:NIS 3.500/Monat x 0,2009 703,15 Isr. Nationalpens:NIS 39.000/Jahr x 0,2009 652,93 PVA 472,98 Einkommen 1.829,06

Gatte Kibbutz Pension:NIS 3.500/Monat x 0,2009 703,15 Isr.

Nationalpens: NIS 24.264/Jahr x 0,2009 406,22 Einkommen des Gatten 30% 332,81

Gesamteinkommen für Unterhaltsrente 2010 2.161,87

Abrechnung der Leistungen:

Von- bis Bisherige

Monats-gebühr Neue

Monats-

gebühr Differenz Anzahl

der Monate Nach-

zahlung Über-

zahlung

09/07 - 09/07 0,00 235,70 235,70 1 235,70 10/07 - 12/07 150,00 235,70 85,70 4 342,80 01/08 - 10/08 150,00 206,90 56,90 12 682,80 11/08 - 12/08 150,00 252,10 102,10 2 204,20 01/09 - 12/09 150,00 0,00 -150,00 14 -2.100,00

01/10 - 12/10 150,00 0,00 -150,00 14 -2.100,00

01/11 - 12/11 150,00 0,00 -150,00 14 -2.100,00

01/12 - 08/12 150,00 0,00 -150,00 9 -1.350,00

1. 465,50 -7.650,00

Überzahlung/Rückforderung 6.184,50

6. Am 27.11.2012 hat die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht, wobei sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie irrtümlicherweise gemeldet habe, eine Pension vom XXXX -XXXX zu erhalten. Es handle sich dabei aber nicht um eine Pension sondern um eine Unterstützung, die der Kibbutz allen arbeitsunfähigen, älteren

Mitgliedern auszahle. Diese Summe sei für Verpflegung, Medikamente und Arztbesuche bestimmt. Sie übermittle eine Bestätigung des Kibbutzes. Diese Erklärung gelte auch für ihren Ehemann.

Folgende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:

Erklärung des XXXX vom 22.11.2012 in welchem mitgeteilt wird, dass es sich bei der monatlichen Zuwendung nicht um eine Pension handle, sondern um eine Unterstützung für Verpflegung, Medikamente und Arztbesuche.

7. Am 08.11.2012 wurde die Berufung an die zu diesem Zeitpunkt zuständige zweite Instanz, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, weitergeleitet.

8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 03.05.2013 wurde die Berufung, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 11.10.2012, gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5, 7 und 12, § 16 und § 17 OFG §§ 13, 53, 54 KOVG sowie § 66 Abs. 4 AVG, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde unter Zitierung der § 13 KOVG iVm § 11 Abs. 12 OFG ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt worden sei. Unter Einkommen sei die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließe und die sie verbrauchen könne, ohne dass ihr Vermögen geschmälert werde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden zum Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 KOVG 1957 auch Einkünfte zählen, die nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen würden, wenn der Versorgungswerber mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug solcher Einkünfte rechnen könne. Allgemeine Lebenshaltungskosten würden nicht abgesetzt werden können, wozu jedenfalls auch die Ausgaben für Verpflegung, Medikamente, Arztbesuche und ähnliches zählen würden. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.05.1964, Zl 1970/63 verwiesen.

9. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 40 - Opferfürsorge (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 15.10.2013 wurde basierend auf dem Bescheid der MA 40 vom 11.10.2012 und der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 03.05.2013 festgestellt, dass die in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2012 geleisteten Vorschüsse in der Höhe von € 7.650,-- nicht gebührt hätten. Nach Berechnung der Jahre 2007 bis 2008, habe ein Anspruch auf € 1.465,50 bestanden, welcher mit dem Mehrbezug gegenverrechnet worden sei. Der durch das nachträgliche Festsetzen des endgültigen Anspruches entstandene Übergenuss in der Höhe von € 6.184,50 sei rückzuerstatten. Von der Hereinbringung des Übergenusses könne nicht abgesehen werden. Der Übergenuss sei in 20 Raten zu je € 300,-- und einer Rate zu € 184,50 von der gebührenden Opferrente abzudecken.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bezug einer einkommensabhängigen Unterhaltsrente der Opferfürsorge stehe, auf die ihre eigene Pension der Pensionsversicherungsanstalt, zwei israelischen Pensionen und 30% der Pension ihres Gatten (zwei israelische Pensionen), angerechnet worden seien. Im Zuge der Überprüfung der Rentenleistung sei festgestellt worden, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in Summe über den geleisteten Vorschüssen liege. Da sie bei objektivierter Betrachtung zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der ausgezahlten Leistung hätte haben müssen und daher der Empfang der Vorschüsse nicht im guten Glauben erfolgt sei, könne von der Hereinbringung des Übergenusses nicht abgesehen werden. Es erscheine daher, dass der Rückersatz des Mehrbezuges keine besondere Härte bedeute und eine Ratenzahlung wie im Spruch beschrieben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sei. Der Übergenuss in Höhe von € 6.184,50 werde in 20 Raten von € 300,--und einer Rate von € 184,50 von der Rentenleistung in Abzug gebracht werden.

10. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.12.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Leistung des Kibbutz nicht um eine Pension handle. Sie erhalte eine Pension ausschließlich von der israelischen Nationalversicherung. Sie übermittle eine Bestätigung des Kibbutz und ein ärztliches Zeugnis. Bezüglich der Einbehaltung des Übergenusses in 20 Raten wolle sie darauf hinweisen, dass sie sehr krank sei (XXXX) und sehr große Ausgaben für Medikamente habe. Ein Abzug von € 300,-- sei für sie sehr schwerwiegend.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Auflistung von Diagnosen und Medikamenten

Erklärung des XXXX vom 22.11.2012 in welchem mitgeteilt wird, dass es sich bei der monatlichen Zuwendung in Höhe von NIS 3.500,-- nicht um eine Pension handle, sondern um eine Unterstützung für Verpflegung, Medikamente und Arztbesuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit der im angefochtenen Bescheid festgestellten Rückforderung des Übergenusses in Höhe von € 6.184,50 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.08.2012 Vorschusszahlungen für Unterhaltsrente in der Höhe von monatlich € 150,00 erhalten.

1.2. Das Einkommen der Beschwerdeführerin lag in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2012 über der Einkommensgrenze für die Gewährung einer Unterhaltsrente.

1.3. Der Übergenuss an Unterhaltsrente beträgt € 6.184,50.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den erhaltenen Vorschusszahlungen ergeben sich aus den vorliegenden Anweisungsbelegen, auch werden diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Zu 1.2) Die vorliegende Einkommensberechnung ist schlüssig und nachvollziehbar, sie weist keine Widersprüche auf. Es wurden bei der Berechnung die vorliegenden Einkommens-nachweise berücksichtigt.

Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie eine laufende Leistung vom XXXX erhält. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin lediglich, dass es sich um eine Pensionsleistung handelt.

Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, da nach den Bestimmungen des § 13 KOVG iVm § 11 Abs. 12 OFG unter Einkommen die Wertsumme zu verstehen ist, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sich verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird.

Auch zählen nach der ständigen Judikatur des VwGH zum Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 KOVG auch Einkünfte, die nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen, wenn der Versorgungswerber mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug solcher Einkünfte rechnen kann (VwGH vom 12.01.1982, Zl. 81/09/0127).

Zu 1.3) Die vorliegende Berechnung des Übergenusses ist schlüssig und nachvollziehbar, sie weist keine Widersprüche auf.

Die vorgelegten Beweismittel und die Einwendungen der Beschwerdeführerin stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Übergenussberechnung.

Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2007 unterfertigte Erklärung betreffend die Gewährung des Vorschusses, in welcher sie einerseits ihr Einkommen mit ca. € 800,-- mtl. angibt und andererseits zur Kenntnis nimmt, dass sie gemäß § 53 KOVG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches zur Folge hätten, unverzüglich dem Amt der Wiener Landesregierung Referat Opferfürsorge, zu melden und dass sie für einen aus der Unterlassung einer solchen Meldung entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist sowie dass sie einen gegebenenfalls bei der nachträglich zu erfolgenden Festsetzung des endgültigen Anspruches auf Unterhaltsrente entstandenen Mehrbezug zurückzuerstatten hat.

Angaben über Änderungen des Einkommens sind von der Beschwerdeführerin nicht gemacht worden. Es kann daher nur der erste Satz von § 54 Abs. 1 KOVG zur Anwendung gebracht werden.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Berechnung des Übergenusses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 40.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz (OFG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Mit Änderung des Opferfürsorgegesetzes durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 18/2012 vom 27.03.2012 ist gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 die Zuständigkeit für Erledigungen nach dem Opferfürsorgegesetz vom Amt der Wiener Landesregierung auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übergegangen. Mit gleicher Gesetzesänderung ist die Entscheidung in zweiter Instanz auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übergegangen.

Gemäß § 2. Abs. 2 OFG sind die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungs-gesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 4 OFG sind im übrigen Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

Gemäß § 11 Abs. 5 OFG haben Inhaber einer Amtsbescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch.

Gemäß § 11 Abs. 7 OFG gelten im Übrigen für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

Gemäß § 11 Abs. 12 OFG ist auf die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v.H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Gemäß § 13 Abs. 1 KOVG ist unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 - abgesehen von den

Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus

dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

Gemäß § 13 Abs. 2 KOVG zählen zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 bei Verheirateten 30 v.H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

Gemäß § 13 Abs. 3 KOVG gilt bei schwankendem Einkommen ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entscheiden.

Gemäß § 13 Abs. 4 KOVG hat die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.

2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die dauerunveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 01. Jänner 1983.

3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.

4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.

Gemäß § 13 Abs. 5 KOVG sind Nutzungen und Leistungen in Güterform - sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet - nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 6 KOVG sind Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden

Gemäß § 89. Abs. 1 KOVG kann im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.

Gemäß § 53 KOVG sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

Gemäß § 54 Abs. 1 KOVG sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen, einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes, dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

Gemäß § 54 Abs. 2 KOVG ist der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

Da festgestellt wurde dass ein Übergenuss an Unterhaltsrente in der Höhe von € 6.184,50 vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde Einsicht in das vorhandene Aktenmaterial, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensunterlagen sowie in die auf Basis der vorliegenden Unterlagen vorgenommene Berechnung von Einkommen und Übergenusses genommen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und erscheint diese auch auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Israel lebt, nicht angezeigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Einkommen der Beschwerdeführerin.

Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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