BVwG W126 1425943-1

W126 1425943-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Journalismus, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W126 1425943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1425943.1.00

Spruch

W126 1425943-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zl. 11 09.178-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 20.08.2011 von der Polizei erstbefragt und am 28.02.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, sunnitischer Muslime zu sein und vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in Jalalabad in der Provinz Nangarhar gewohnt zu haben. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Vor circa einem Jahr hätten die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt, dass auch dieser mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe - als er erwachsen geworden sei - bei dem Radio- und Fernsehsender XXXX gearbeitet, wo er eine Ausbildung als Journalist erhalten habe. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben und ihm darin gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht damit aufhören würde. Die Taliban hätten den Radiosender als nichtislamisch angesehen, weshalb der Radiosender davor - bereits während der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Radiosender - einmal von den Taliban angegriffen worden sei. Die Taliban hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nur dort weiterarbeiten dürfe, wenn er Sprengstoff in den Sender bringen würde. Als der Beschwerdeführer auch damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er erneut einen Drohbrief von den Taliban erhalten. In diesem sei gestanden, dass dies die letzte Drohung sei und wenn der Beschwerdeführer dem Auftrag der Taliban nicht zustimmen würde, er und seine Familie getötet werden würden. Aus Angst vor den Taliban habe er schließlich Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt ein Zeugnis seiner High School über die zehnte bis zwölfte Schulklasse, die zwei erwähnten Drohbriefe der Taliban, eine Arbeitsbestätigung des XXXX von Juni 2010 bis Februar 2011 sowie seine Geburtsurkunde im Original vor.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 16.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

2. Mit Bescheid vom 16.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der belangten Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Für junge, gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer sei es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, in Kabul, zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeit, ein Einkommen zu erzielen. Die belangte Behörde hege jedoch an den vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründen Zweifel, und die Vorlage der Drohbriefe von den Taliban vermögen daran nichts ändere. Es sei nämlich Faktum, dass gefälschte Dokumente und/oder gefälschte Bestätigungen regelmäßig von Asylsuchenden verwendet werden würden und es in Afghanistan leicht möglich sei, in den Besitz von fingierten Bestätigungen oder sogar Gerichtsurteilen zu kommen. Gegen die Glaubwürdigkeit spreche unter anderem, dass der Beschwerdeführer keine Zeitangaben machen habe können, obwohl es sich bei den Vorfällen um einschneidende Erlebnisse handle. Es sei außerdem zu Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Drohbriefe gekommen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers würde das Schmuggeln von Sprengstoff in den Radiosender im ersten Brief stehen, jedoch sei davon im zweiten Brief die Rede. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er die beiden Drohbriefe der Taliban erhalten habe, als er noch beim Sender gearbeitet habe. Aus der Bestätigung des Radiosenders gehe aber hervor, dass er dort bis Februar 2011 gearbeitet und Afghanistan im Mai 2011 verlassen habe. Dass die Familie des Beschwerdeführers zu Hause geblieben sei, sei ebenfalls ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung, zumal dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, dass seine Familie umgebracht werden würde, wenn er sich nicht den Taliban anschließen würde. Weder aus dem Vorbringen noch aus Informationen zur Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig bzw. schutzunwillig wären.

Zu Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass eine völlige Perspektivlosigkeit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden könne und davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein müsse, für seine notwendigen Lebensbedürfnisse aufzukommen. Zu Spruchpunkt III wurde dargelegt, dass kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle und der Beschwerdeführer auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufweise.

3. Am 02.04.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen teilweiser Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer darauf aufbauenden materiellen Rechtswidrigkeit.

Als Beschwerdegründe wurden geltend gemacht, dass es unzulässig sei allein aufgrund der Tatsache, dass jedes Dokument gefälscht sein könnte, sämtliche vorgelegte Dokumente a priori als Fälschungen "abzutun", um sich damit eine nähere Auseinandersetzung zu ersparen. Mangels Anhaltspunkten im Akt sei nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht echt und richtig seien. Das Bundesasylamt habe keine weiteren Ermittlungen - etwa beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers - durchgeführt. Der Grund, dass sich der Beschwerdeführer an gewisse Daten und Zusammenhänge nicht erinnern könne, liege darin, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat nicht zuletzt aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihn unter starkem psychischem Stress gelitten habe. Außerdem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang gewährt worden, da ihm die übermittelten Länderfeststellungen nicht erklärt worden seien bzw. nicht darauf hingedeutet worden sei, welche Bedeutung sie für das Asylverfahren haben. Die Länderfeststellungen würden Feststellungen zu Konstellationen wie jener des Beschwerdeführers nicht enthalten. Dem Beschwerdeführer hätte somit Gelegenheit gegebenen werden müssen, auszuführen, inwieweit sich das Klima in seinem Heimatort zu seinem Nachteil durch den wachsenden Einfluss der Taliban verändert habe. Der Umstand, dass sich die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bislang lediglich auf Drohungen beschränkt hätten, bedeute keineswegs, dass die Verfolgung nicht asylrelevant sei. Das Fehlen nachvollziehbarer Feststellungen, weshalb der Beschwerdeführer gegen seine Bedrohung durch die Taliban die Polizei anfordern solle und Hilfe auch bekommen hätte, werde ausdrücklich als relevanter Verfahrensfehler gerügt. Die GFK schütze Menschen auch vor Übergriffen von nicht-staatlichen Akteuren. Zur Ehe des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich um eine arrangierte Ehe handle und die Scheidung bereits im Laufen sei. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin (die als Zeugin angeführt wurde) und die der Beschwerdeführer zu heiraten gedenke.

Am 02.05.2012 erfolgte ein Nachtrag zu der am 02.04.2012 eingebrachten Beschwerde, in der mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in medizinscher Behandlung befinde und entsprechende Unterlagen bereits angefordert worden seien sowie dass dem Beschwerdeführer Videoaufzeichnungen bzw. Fotos aus Afghanistan übermittelt worden seien, die seine Mitarbeit bei genanntem Radiosender belegen, welche in abspielbarer Form übermittelt werden würden.

Am 06.06.2012 legte der Beschwerdeführer, wie angekündigt, eine DVD vor.

Am 11.06.2012 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde, in der Länderberichte, die unter anderem auch den Schutz von Journalisten thematisieren, nachgereicht wurden, sowie ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt in seinen Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht auf das eigentliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Es sei in einer großen Drucksituation natürlich, dass man sich nicht jedes Datum exakt merken könne. Im Zuge der Dokumentenvorlage der DVD sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist belegt worden. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch seine Tätigkeit als Journalist einer ständigen Bedrohung ausgesetzt sei. Weiters stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, da die Taliban über Netzwerke im gesamten Land verfügen. Mit der Ausweisung würde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der weitere Verbleib in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich die deutsche Sprache anzueignen und sich in verschiedenen Gemeinden im XXXX zu integrieren. Für den Fall dass dem Asylvorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Fall einer Abschiebung eine reale und massive Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Versehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hielt ausdrücklich fest, dass sich die persönlichen Erfahrungen keinesfalls mit den Feststellungen der Behörde decken und der Umstand zu berücksichtigen sei, dass Afghanistan kein sicheres Land für Zivilpersonen sei.

Am 14.06.2012 wurde eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX Volkshochschulen vom 29.06.2012 über eine Dauer von etwa zwei Monaten eingebracht.

Am 03.05.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente bezüglich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, darunter zwei Schreiben der Biologielehrerin des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 29.01.2013 und ein Zeugnis der Externistenprüfung der XXXX - Neue Mittelschule vom 29.01.2013, vor.

Am 07.03.2014 wurde die Vertretung durch die Caritas XXXX inklusive Übermittlung der Vollmacht bekanntgemacht und weitere Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen, wie insbesondere ein Zeugnis über diverse Fächer der XXXX Volkshochschulen vom 20.01.2014 sowie verschiedene Kursbesuchsbestätigungen und eine Anmeldebestätigung über die Anmeldung des Kurses "Deutsch als Fremdsprache I A1" der XXXX Volkshochschulen.

Am 05.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 21.03.2014, die Bestätigung der Aufnahme des Beschwerdeführers für den 1. Jahrgang der Höheren Lehranstalt für XXXX vom 28.03.2014 für das Schuljahr 2014/15, eine weitere Bestätigung über Absolvierung diverser Prüfungen sowie die Bestätigung der Volkshochschulen vom 08.04.2014, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Hauptschulabschlusses alle dreizehn Prüfungen abgelegt habe.

Am 16.05.2014 wurde das Externistenabschlusszeugnis (Hauptschulabschlusszeugnis) der Hauptschule XXXX - Neue Mittelschule vom 02.05.2014 vorgelegt, am 03.06.2014 ein Deutsch-Zertifikat B1 der XXXX Volkshochschulen vom 12.05.2014.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in der Niederschrift einige Unklarheiten aufgefallen seien, die er erklären wolle. Es gehe dabei um den Inhalt des ersten Briefes, den er von den Taliban bekommen habe. Darin sei gestanden, dass sie ihm im Falle einer Mitarbeit mit ihnen helfen und ihn unterstützen würden. Dieser Inhalt sei aber fälschlicherweise dem Inhalt des zweiten Briefes zugeordnet worden. Im zweiten Brief sei er dazu aufgefordert worden, Explosionsmaterial in die Stadt zu transportieren und dieses in staatlichen Behörden und Büros der XXXX (Medien) zu platzieren. Im Bescheid der belangten Behörde sei angeführt worden, dass seine Familie ebenfalls gefährdet sei. Diese habe er jedoch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht mitnehmen können. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zur Mitarbeit aufgefordert und er sei von ihnen bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn seiner Familie, weswegen seine Familie entschieden habe, dass er das Land verlassen müsse.

In Afghanistan würden noch die Schwester, die Mutter, die Ehefrau und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben. Nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, seien diese von Jalalabad aufgrund von Schwierigkeiten nach Laghman gezogen. Der Beschwerdeführer selbst habe vor seiner Ausreise in Jalalabad gewohnt. Er habe nie in Laghman gelebt und auch keine Verwandten in Kabul. Afghanistan habe er verlassen, da er beim XXXX gearbeitet habe und die Taliban davon erfahren hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei zuvor bei einer Taliban-Bewegung gewesen, weshalb diese den Beschwerdeführer gekannt hätten. Diese seien damals beim Vater des Beschwerdeführers zu Hause ein- und ausgegangen. Er sei aufgefordert worden, die Tätigkeit beim XXXX aufzugeben, weil diese Medien gegen den Islam und die Politik der Taliban und Pro-Regierung und Westen berichtet hätten. Der Beschwerdeführer hätte mit den Taliban zusammenarbeiten sollen. Für den Fall der Weigerung wurde ihm mitgeteilt, dass für ihn und seine Familie massive Schwierigkeiten entstehen würden, bei einer Mitarbeit würden alle seine Wünsche in Erfüllung gehen und würde er finanzielle Unterstützung bekommen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sie wie sein Vater unterstützen und ihnen in allen Bereichen helfen solle und häten von ihm verlangt Explosionsmaterial in die Stadt in staatliche Büros und Büros des XXXX zu transportieren. Dies habe der Beschwerdeführer keinesfalls nicht gewollt, weswegen er sein Leben in Afghanistan nicht mehr habe fortsetzen können und er nach Österreich gekommen sei. Seine Familie habe nach den Briefen der Taliban große Angst bekommen. In Afghanistan sei es sehr oft vorgekommen, dass Menschen von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert werden und im Falle einer Verweigerung seien diese Menschen vernichtet worden. Abgesehen davon seien Journalisten in Afghanistan permanent Verfolgungen, Bedrohungen und großen Gefahren ausgesetzt. Viele Journalisten seien entführt, gefoltert oder gar hingerichtet worden.

Er habe in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht. Beim Radiosender habe er ungefähr acht Monate im technischen Bereich gearbeitet, aber auch beim Vorbereiten von Fernsehsendungen mitgewirkt. Diesbezüglich habe er auch die DVD vorgelegt. In der darauf zu sehenden Sendung gehe es darum, dass die Taliban in der Stadt und auf Busstationen Bomben gelegt und bei den Explosionen sehr viele Zivilisten - darunter auch Kinder - getötet und verletzt hätten und sei darin appelliert worden, diese Anschläge zu unterlassen, da diese Handlungen gegen den Islam und nicht menschlich seien. In Afghanistan herrsche seit Jahren Krieg. Die jungen Menschen müssen ihre Meinung zu diesem Krieg, den kriminellen Handlungen, Rassismus und den aktiven bewaffneten Gruppierungen im Land äußern. Durch seine Arbeit als Journalist habe der Beschwerdeführer versucht gegen diese negativen Handlungen und Meinungen vorzugehen und sein Land "von all dem Elend" zu befreien. Abgesehen von den Drohbriefen der Taliban an den Beschwerdeführer im Jahr 2011 habe es einen Raketenangriff der Taliban gegeben.

Wenn man Drohbriefe von den Taliban bekomme, gebe es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man müsse den Taliban beitreten oder das Land verlassen. Zwischen den Drohbriefen seien etwa drei bis vier Wochen vergangen. Der zweite Brief sei der Auslöser für seine Flucht gewesen. Nach diesem habe der Beschwerdeführer so schnell wie möglich versucht, das Land zu verlassen, da er große Angst um sein Leben gehabt habe. Den Taliban habe er nicht begegnen wollen. Den Führer der Taliban kenne der Beschwerdeführer, er sei ein Kommandant der Taliban.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Länderfeststellungen und Länderberichte und ergänzte sie dahingehend, dass es eine Tatsache sei, dass Journalisten in Afghanistan von Bedrohungen betroffen seien. Sie würden keinen staatlichen Schutz erhalten und hätten in den meisten Fällen keine Chance auf Überleben. So wie der Beschwerdeführer seien auch viele andere Menschen bedroht worden, von denen viele getötet worden seien. Andere hätten rechtzeitig flüchten können.

Der Beschwerdeführer sei noch immer verheiratet. In Österreich habe er eine junge Österreicherin kennengelernt, welche ihm einen Heiratsantrag gemacht habe. Da er jedoch noch verheiratet sei und er von seiner Rechtsberaterin erfahren habe, dass man in Österreich nur mit einer einzigen Frau verheiratet sein dürfe, habe er den Heiratsantrag abgelehnt.

Der Beschwerdeführer legte ein Gratulationsschreiben zur herausragenden Leistung der XXXX Volkshochschulen vom 26.06.2014, eine Schulbesuchsbestätigung von der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX für das Schuljahr 2014/14 vom 13.11.2014, ein Schreiben der Gemeinde XXXX über die positive Eingliederung und gute Aneignung von Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 sowie eine Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr XXXX vom 16.11.2014 über die Teilnahme an Übungen als Gastmitglied und die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei verschiedenen festlichen Veranstaltungen vor, ebenso ein Schreiben der Caritas der Diözese XXXX vom 24.11.2014, in dem der Beschwerdeführer, der seit September 2013 im Caritas Flüchtlingsquartier lebe, als verantwortungsvoller und verlässlicher Mensch beschrieben werde, der zu Dolmetsch-Tätigkeiten, Reparaturen und Instandhaltungsaufgaben herangezogen werde und auch seinen Mitbewohnern im Haus gegenüber sehr hilfsbereit und zuvorkommend sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen Geschwistern in Jalalabad, XXXX in der Provinz Nangarhar.

1.2. Der Vater des Beschwerdeführers hat für die Taliban-Bewegung gearbeitet. Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen ist, gingen die Taliban im Haus der Familie ein und aus, daher kannten sie ihn auch. Nach Beendigung der Schule begann der Beschwerdeführer im XXXX zu arbeiten und erhielt dort eine Ausbildung als Journalist. Während dieser Zeit kam es zu einem Angriff der Taliban auf den Radiosender. Als die Taliban erfuhren, dass der Beschwerdeführer für den Radiosender arbeitete, forderten sie den Beschwerdeführer in einem Brief zur Beendigung seiner Tätigkeit beim Radiosender und stattdessen zur Unterstützung der Taliban auf und baten ihm dafür Hilfe und Unterstützung an. Der Beschwerdeführer wollte jedoch keinesfalls für die Taliban arbeiten. In einem zweiten Drohbrief der Taliban wurde er aufgefordert, wenn er nicht zur direkten Zusammenarbeit mit den Taliban bereit ist, zumindest gelegentlich Explosionsmaterial an verschiedenen Orten in der Stadt und im Radiosender zu platzieren, dann würde eine solche Zusammenarbeit die Rettung seines Lebens und das Leben seiner Familie garantieren. Aus Angst um sein Leben verließ der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes Afghanistan.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

Meinungs- und Pressefreiheit

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.

Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen. Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.

Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.

Meinungsfreiheit und das Recht auf Druck und Veröffentlichung ohne vorherige Einreichung bei staatlichen Stellen sind in der Verfassung verankerte Rechte. Dennoch bestehen weiterhin Bedenken wegen der Bedrohungen der Rechte auf Meinungsfreiheit und auf Zugang zu Informationen. Das Mediengesetz von 2009 enthält eine weit formulierte Bestimmung, die die Herstellung, Reproduktion, den Druck und die Veröffentlichung von Werken und Materialien untersagt, die den islamischen Prinzipien widersprechen oder beleidigend für andere Religionen oder Sekten sind. Zwar liegen keine Berichte zu Verfolgungen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung vor, jedoch wurden verschiedene Medienorgane, einschließlich Radio- und Fernsehjournalisten, aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sowie durch gesellschaftliche Akteure unter Druck gesetzt, die bestimmte Inhalte ablehnen.

Diejenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, kommen häufig ungestraft davon, und Journalisten beschuldigten die Regierung, sie nicht zu schützen.

Gegen Journalisten und Medienorgane gerichtete Gewalt und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte sind ebenfalls weiterhin ein Problem, das die Fähigkeit der Journalisten beschränkt, frei über aktuelle Geschehnisse zu berichten. Journalisten, die positive Beiträge über die Regierung und ihre Politik veröffentlichten, wurden Berichten zufolge von den Taliban bedroht.

Viele Radiosender und Printmedien auf Provinzebene befinden sich Berichten zufolge im Eigentum von "Warlords", die ihre Rechte hieran nutzten, um die Meinungsfreiheit zu beschränken.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in den wesentlich Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Inhalts der Drohbriefe sowie die aufgezeigten zeitlichen Unstimmigkeiten und Implausibilitäten können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, durch er durch seine Tätigkeit für einen Radiosender, welche seine politischen Ansichten zum Ausdruck brachte, und seine Weigerung, die Taliban zu unterstützen, in den Fokus der Taliban geraten ist, zumal auch sein Vater zu dieser Gruppierung gehört hat und der Beschwerdeführer dadurch den Taliban bereits bekannt war.

Der Quellenlage entsprechend geraten Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische widersetzen, unter Druck und wurden immer wieder zum Ziel von Morddrohungen oder tatsächlichen Übergriffen. Laut Berichten wurden Journalisten, die positiv über die Regierung und ihre Politik berichteten, von den Taliban bedroht und es würden diejenigen, die Gewaltakte gegenüber Journalisten verüben, häufig ungestraft davonkommen.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer bei einem Radiosender arbeitet, den Taliban nicht entsprechende politische Ansichten vertritt und nicht bereit ist, mit diesen zusammenzuarbeiten. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert.

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - nämlich den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.4. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.