L515 2003184-1•BVwG L515 2003184-1
L515 2003184-1Federal Administrative CourtJan 20, 2015
Kostenentscheidung - Gericht, Kostentragung, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 831438704-14429716 zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Bei der beschwerdeführenden Partei ("bP") handelt es sich um einen nigerianischen Staatsbürger.
I.2. Nachdem über die bP die Schubhaft verhängt und dagegen eine Beschwerde eingebracht wurde, wies das ho. Gericht diese mit ho. Erkenntnis vom 11.3.2014, Zahl L515 2003184-1/5E ab.
I.3. Die Absprache über den beantragten Kostenersatz wurde einer späteren Entscheidung vorbehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien unbeanstandeten Aktenlage fest.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision wird zugelassen, da bezüglich der Frage des Kostenersatzes nach der gegenwärtigen Rechtslage keine entsprechende VwGH-Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird im gegenständlichen Fall die Ansicht vertreten, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für die bP im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.
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