W129 2013648-1•BVwG W129 2013648-1
W129 2013648-1Federal Administrative CourtJan 19, 2015
Externistenprüfung, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, häuslicher<br/>Unterricht, psychologischer Befund
W129 2013648-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 19.09.2014, Zl. 100.040/0281/2014, zu Recht erkannt:
A. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde stattgegeben und die Anzeige der Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht gem. § 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985 idgF, (zustimmend) zur Kenntnis genommen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die (nicht obsorgeberechtigte) Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zeigte dem Stadtschulrat für Wien mit Mitteilung vom 01.09.2014 die Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht für die achte Schulstufe (Schulart Hauptschule) an. Beigelegt wurde ein Schreiben des obsorgeberechtigten Magistrats der Stadt Wien, MA 11 (Amt für Jugend und Familie), vom selben Tag, wonach der BF von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet und "hiermit für den häuslichen Unterricht angemeldet" wird.
1.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 19.09.2014, Zl. 100.040/0281/2014, wurde die Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht gem. § 11 Abs 3 Schulpflichtgesetz 1985 untersagt. Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der zu erwartende Schulerfolg nicht gewährleistet sei. Der Schüler habe im abgelaufenen Schuljahr keine Externistenprüfung abgelegt.
1.3. Dagegen wurde mit einem von der Mutter des Beschwerdeführers verfassten und von der Magistratsabteilung 11 genehmigten Schriftsatz am 12.10.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zusammengefasst und sinngemäß wurde vorgebracht, dass der BF im vergangenen Schuljahr eine private Schule mit Öffentlichkeitsrecht besucht habe. Aufgrund gesundheitlich bedingter Fehlstunden sei er im Jahreszeugnis in den einzelnen Unterrichtsgegenständen "nicht beurteilt" worden. Die Direktorin dieser Schule habe häuslichen Unterricht mit Externistenprüfungen als die geeignetste Möglichkeit für ihren Sohn gesehen. Die vierte Klasse sollte extern wiederholt werden, um nachher die vom BF herbeigesehnte Lehre zum Schmied möglich zu machen. Laut Arzt und Jugendamt sei es ihrem Sohn derzeit nicht möglich, eine öffentliche Schule zu besuchen, daher sei erstmals der häusliche Unterricht in Betracht gezogen worden.
Beigelegt wurde der Befund des Arztes XXXX, wonach der mj. Beschwerdeführer infolge eines schweren psychischen Konflikts bei ihm in ärztlicher Behandlung stehe. Dieser Konflikt sei durch die Trennung der Eltern entstanden und resultiere auch aus dem Anspruch gegensätzlicher Erziehungsformen der Eltern. Bevor nicht dieser Loyalitätskonflikt aufgearbeitet werden könne, werde der Beschwerdeführer bei jedem Kontakt mit Autoritätspersonen an die Verletzungen erinnert, was automatisch zu einer Blockade führe, sodass der BF solchen Begegnungen ausweiche. Aus diesen Gründen sei er nicht in der Lage, einen normalen Schulbesuch zu absolvieren. Ein ungehindertes Lernen könne erst wieder nach einem angemessenen psychotherapeutischen Prozess beginnen. Das Kind könnte fähig sein, vorerst in der entspannten Sphäre der Mutter ein bestimmtes Lernprogramm zu absolvieren, welches extern kontrolliert werden sollte. Auch habe der Arzt dem Pflegschaftsgericht dargelegt, dass zuerst die psychische Belastung beseitigt werden müsse, bevor das Kind bestimmte Lernprogramme ungezwungen und begeistert absolvieren könne. Häuslicher Unterricht in einer harmonischen Atmosphäre sei eine vorläufige Lösung, die unbedingt ins Auge gefasst werden sollte.
1.4. In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch eine Vertreterin der MA 11 als gesetzliche Vertreterin des BF, ein Vertreter der belangten Behörde sowie beide Elternteile teilnahmen. Sinngemäß und zusammengefasst wurden folgende Standpunkte vorgebracht:
Die Vertreterin der MA11 gab an, dass die Obsorge im Dezember 2013 durch das zuständige Bezirksgericht an den Magistrat der Stadt Wien, MA11, übertragen worden sei, der BF jedoch weiterhin bei der Mutter lebe. Der Schulbesuch des BF in einer öffentlichen Schule habe nicht funktioniert, danach habe der BF ab Februar bis etwa Ostern eine private Schule mit Öffentlichkeitsrecht besucht, doch habe dies danach nicht mehr funktioniert, obwohl sich die zuständige Sozialarbeiterin umfassend mit der Schule ausgetauscht habe. Die Teilnahme des BF am Projekt "Schlangenfuß", wo es um die Problembereiche Schulverweigerung und Schulphobie gehe, hätte vorausgesetzt, dass der BF noch etwa ein halbes Jahr lang den Schulbesuch hätte versuchen sollen, da sei aus Sicht der MA11 nicht zumutbar gewesen, sodass nur der häusliche Unterricht bleibe.
Der Vertreter der belangten Behörde bezweifelte die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im konkreten Beschwerdefall mit dem Unterricht in einer öffentlichen Schule aufgrund der vorliegenden Berichte über die Schullaufbahn des BF. Dieser sei zudem bei der kommissionellen Externistenprüfung an einem einzigen Tag deutlich mehr Stress und Druck ausgesetzt als ein Schüler im Regelunterricht, wo man im Laufe eines Schuljahres auch Feedback erhalte und wo Gespräche zwischen Schüler, Eltern und Lehrer geführt würden. Kleine Ausrutscher ließen sich durch andere Prüfungen oder sonstige Leistungen ausgleichen. Zudem kenne man die unterrichtenden Lehrer, während die Prüfer der Externistenprüfung fremd seien.
Die Vertreterin der MA11 brachte in weiterer Folge vor, dass sie von ihren Kollegen wisse, dass die Mutter des BF, eine Universitätsprofessorin, fähig wäre, ihren Sohn zu unterrichten. Sie hätten sich beschreiben lassen, wie sie ihren Sohn unterrichte, nämlich in Form von Lernsequenzen, auch mit kleinen Prüfungen. Es gebe eine psychologische Diagnostik vom März 2014, wonach der Konflikt der Eltern bezüglich der Schulauswahl auch beim BF einen Konflikt ausgelöst habe.
Der Vertreter der belangten Behörde merkte diesbezüglich an, dass sich weder die Eltern noch die MA11 an die belangte Behörde in Bezug auf ein schulpsychologisches Vorgehen gewandt hätten. Im Falle eines Besuches einer öffentlichen Schule werde er sich für eine vorrangige Behandlung des BF einsetzen, da dies aufgrund des geltenden Aufnahmestopps auch eine Frage von Personalressourcen sei. Die belangte Behörde habe nichts Grundsätzliches gegen den häuslichen Unterricht des BF, doch sei sehr entscheidend, von wem der häusliche Unterricht erteilt werde. Von den zuletzt besuchten Schulen sei berichtet worden, dass der BF eine kontinuierliche Motivation benötige, dass man ihn auffordern und ermutigen müsse und dass kein selbständiges Lernen und Arbeiten ohne diese Aufforderungen erfolge. Selbständige Schulstundenvorbereitungen seien die Ausnahme gewesen. Auch aus einem älteren klinisch-psychologischen Gutachten gehe hervor, dass der BF immer wieder Motivation und Aufforderung benötige. Dafür sei die Unterstützung der Eltern erforderlich, doch habe gerade die Mutter diese Unterstützung in der Vergangenheit vermissen lassen.
Der BF selbst gab in weiterer Folge an, dass er den häuslichen Unterricht bevorzuge. Auch würde die Externistenprüfung in Teilprüfungen mit einigen Wochen Abstand aufgeteilt werden.
Diesbezüglich gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die Externistenprüfungskommission über die Vorgangsweise bei der Durchführung der Prüfung entscheide.
Der BF berichtete, dass er mit seiner Mutter den gesamten Musikstoff erarbeitet habe, auch Biologie sei so gut wie fertig und sie könnten zum Fach Deutsch übergehen. Im häuslichen Unterricht würden die im schulischen Unterricht üblichen Schulbücher verwendet werden.
Auch in Chemie, Mathematik und Geschichte seien bereits Teilbereiche erarbeitet worden. Chemie und Mathematik seien die schwierigsten Fächer, er habe hier jeden Tag mit seiner Mutter zu arbeiten, damit sich das mit dem Stoff ausgehe. Am Vormittag stünde der theoretische Unterricht, am Nachmittag insbesondere Übungen auf dem Programm. Seine Mutter sei Universitätsprofessorin an einer Kunstuniversität und unterrichte ihre Studierenden zu Hause. Am Vormittag sei sie mit ihm befasst, am Nachmittag mit den Studierenden. Sollten diese zur Mittagszeit kommen, so mache seine Mutter am Nachmittag mit ihm weiter.
In weiterer Folge befürworteten der Vertreter der belangten Behörde sowie die Vertreterin die Einholung eines psychologischen Gutachtens.
Bezüglich des angefochtenen Bescheides gab die Mutter des BF zu Protokoll, dass aus ihrer Sicht ein Irrtum der belangten Behörde vorliege. Es habe noch nie einen Versuch eines häuslichen Unterrichts mit ihrem Sohn gegeben.
Letzteres wurde vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt.
In Bezug auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts räumte die Mutter des BF ein, vieles gut, aber nicht alles gleich zu können. In bestimmten Fächern sei an einen Nachhilfeunterricht durch entsprechend fachkundige Lehrkräfte bzw. ein Nachhilfeinstitut gedacht.
Wenn seitens ihres Ex-Mannes (in einer früheren Eingabe) behauptet werde, dass die ältere (und nicht mehr schulpflichtige) Schwester des BF derzeit keine Ausbildung mache und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, so entgegne sie, dass ihre Tochter Unterricht in Klavier und Italienisch erhalte, fallweise auch in Englisch. Sie besuche einen Gesangsunterricht und strebe die Externistenmatura an.
Zu den 274 (entschuldigten) Fehlstunden gab die Mutter des BF an, dass diese auf die psychische Angegriffenheit des BF zurückzuführen seien. Sie habe ihren Sohn auch untersuchen lassen, der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn Erfolgserlebnisse anstelle der bisherigen Misserfolgserlebnisse benötige. Er habe es für außerordentlich bemerkenswert gehalten, dass ihr Sohn einen so konkreten Berufswunsch habe, nämlich Schmied zu werden. Eine Psychologin habe ihr gesagt, dass die Reaktion eines Kindes, das derart unter Druck stehe, darin bestehe, irgendwann einmal ganz und gar dem Unterricht fernbleiben würde. Sie habe keinen Druck mehr ausüben können, ihr Sohn sei ganz fix und fertig gewesen, wenn er vom Vater gekommen sei.
Auf Vorhalt der belangten Behörde, es habe keinen Schulbesuch des BF gegeben, als dieser bei seiner Mutter gelebt habe, räumte diese ein, sie habe irgendwann "davon Abstand genommen". Auf Vorhalt der belangten Behörde, der BF habe laut vorliegenden Beurteilungen des BF durch die zuvor besuchten Schulen es so gut wie nie geschafft, Hausübungen zu bringen, auch seien die Unterrichtsmaterialien nicht immer dabei gewesen, erwiderte die Mutter, ihr Sohn habe wiederholt ihre Fragen nach etwaigen Hausaufgabenverpflichtungen verneint, was sie ihm geglaubt habe, da es auch bei seiner Schwester kaum Hausaufgaben gegeben habe. Sie habe sich zugegebenermaßen nicht um die Vollständigkeit der Unterrichtsmaterialien gekümmert, aber ihr Sohn habe bei Referaten außerordentlich gute Ergebnisse erzielt, dies sei natürlich auf die Vorbereitung zurückzuführen.
Wenn in einem Bericht festgehalten sei, dass selbständige Stundenvorbereitungen die Ausnahme geblieben seien, so entgegne sie, dass sie aufgrund der fehlenden Kräfte ihres Sohnes leider davon absehen musste, an ihn große Anforderungen zu stellen. In der Schule, in welcher ihr Sohn die Externistenprüfung ablegen solle, würden die Prüfungen über das Jahr verteilt angeboten. Das halte sie für einen großen Vorteil. Ihr Sohn habe an Selbstbewusstsein gewonnen, dies ist auf ihre Führung zurückzuführen. Der Unterrichtsstoff aus Musikerziehung sei bereits durchgearbeitet, Deutsch und Biologie sollten in einigen Tagen bei einer Teilprüfung abgeprüft werden können. Daneben würden sie ständig die Hauptgegenstände lernen, es werde zudem ein Werkstück erwartet, dieses habe er im Zuge eines Praktikums in der Spenglerwerkstatt von Ford angefertigt. Darüber hinaus habe er das Angebot, in der Werkstatt eines Geigenbauers einen Griff für ein Messer anzufertigen.
Aus Gesprächen mit dem Schulpersonal der letzten Schulen habe sie entnommen, dass man ihren Sohn als völlig überfordert gesehen habe, auch habe ihr Sohn ihr unter Tränen gestanden, dass es ihm beim Vater mit dem Lernen nicht mehr gut gehe.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Vaters des BF fortgesetzt. Dieser gab an, dass sein Sohn bis zur 3. Klasse (7.Schulstufe) bei ihm gelebt habe, weil er damals die Obsorge über seinen Sohn gehabt habe. 2011 sei die Scheidung erfolgt. Zur Zeit der gemeinsamen Obsorge (2.Klasse) habe sein Sohn etwa 15-20% der Schule geschwänzt, in der 3.Klasse nicht mehr. Akademisch könne sein Sohn problemlos dem Unterricht folgen, er sei sicher ein introvertierter Schüler, aber er habe vor anderen Schülern referieren können, eine Hauptrolle im Schülertheater übernommen oder vor dem Auditorium Trompete gespielt. Sein Sohn sei auch integriert gewesen, zum Kindergeburtstag seien lauter Buben aus seiner Klasse erschienen. Vor Tests und Prüfungen habe er natürlich schon mit seinem Sohn gelernt, aber nicht übermäßig, er habe keinen Erfolgsdruck ausgeübt, sondern seinem Sohn nur geraten, er solle sich nicht die Sommerferien durch eine Nachprüfung verpatzen. Er habe seinem Sohn auch dann gratuliert, als dieser ihm per SMS von einem "Genügend" berichtet habe.
Zu den Umständen der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater befragt gab der BF an, sein Vater habe ihm ein Computerprogramm für Englisch gekauft und gemeint, er solle eine halbe Stunde Englisch lernen, in Wahrheit seien es aber dann eine oder eineinhalb gewesen. Es stimme, dass sein Vater gesagt habe, dass gute Noten nicht so wichtig seien, aber bei schlechten Noten sei sein Vater nicht begeistert gewesen, wenngleich er sich nicht aufgeregt habe, da er gewusst habe, das könne passieren. Er habe oft bis zur letztmöglichen Minute lernen müssen, auch knapp vor Einladungen zu Geburtstagen. Die vom Vater erwähnten Freunde seien noch aus der Kindergartenzeit.
1.5. In weiterer Folge wurde ein psychologisches Sachverständigen-Gutachten des XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kinder-, Jugend und Familienpsychologie, eingeholt.
Mit Gutachten vom 04.12.2014 (Einlangen beim Bundesverwaltungericht) stellte der Gutachter zusammengefasst fest, es habe beim BF keine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung festgestellt werden können, es gebe jedoch auf der kognitiven, emotionalen und familiären Ebene Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer sei durch die beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen am Besuch einer öffentlichen Schule gehindert, es handle sich um eine Schulverweigerung mit subjektiver Begründung. Begleitmaßnahmen dürften nicht greifen, da der Beschwerdeführer eine internalisierte Ablehnung gegen öffentliche Schulen kommunizierte. Der Lernaufwand und der Lernerfolg wären mit gegebener Wahrscheinlichkeit durch die Verpflichtung zum Besuch einer öffentlichen Schule beeinträchtigt. Es sei das Risiko gegeben, das der Beschwerdeführer bis zum Ende der Pflichtschulzeit einer zusätzlichen psychischen Belastung ausgesetzt sei. Auch bestehe ein Risiko des Entstehens einer psychischen Störung (iSd ICD-10). Die Wahrscheinlichkeit des Lernerfolgs im Falle des verpflichtenden Schulbesuchs einer öffentlichen Schule werde als gering angesehen.
Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde sowie dem Magistrat der Stadt Wien, MA11, zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Eine solche Stellungnahme wurde jedoch bis dato nicht vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 19.05.2000 geboren und besuchte im Schuljahr 2013/14 die vierte Klasse (8.Schulstufe) zunächst am GRG XXXX, dann (ab dem zweiten Halbjahr) an der privaten "XXXX" mit Öffentlichkeitsrecht in Wien.
Das an der letztgenannten Schule am 27.06.2014 ausgestellte Jahreszeugnis über die vierte Klasse (8.Schulstufe) weist durchgehend für die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen jeweils die Beurteilung "nicht beurteilt" auf. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, ohne Aufnahmeprüfung in eine berufsbildende mittlere bzw. höhere Schule überzutreten.
Die (nicht obsorgeberechtigte) Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zeigte dem Stadtschulrat für Wien mit Mitteilung vom 01.09.2014 die Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht für die achte Schulstufe (Schulart Hauptschule) an. Beigelegt wurde ein Schreiben des obsorgeberechtigten Magistrats der Stadt Wien, MA 11 (Amt für Jugend und Familie), vom selben Tag, wonach der BF von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet und "hiermit für den häuslichen Unterricht angemeldet" wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund der 2011 erfolgten Trennung seiner Eltern in einer erheblichen Konfliktsituation, welche zu kognitiven, emotionalen und familiären Ebene Beeinträchtigungen des BF geführt hat bzw. führt. Der Beschwerdeführer ist durch diese psychischen Beeinträchtigungen am Besuch einer öffentlichen Schule gehindert, es handelt sich um eine Schulverweigerung mit subjektiver Begründung. Im Falle einer Verpflichtung des BF zum Besuch einer öffentlichen Schule ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Lernaufwand und der Lernerfolg des BF in negativer Hinsicht beeinträchtigt wären. Zudem ist das Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der Pflichtschulzeit einer zusätzlichen psychischen Belastung ausgesetzt ist, auch besteht das Risiko des Entstehens einer psychischen Störung (iSd ICD-10). Die Wahrscheinlichkeit des Lernerfolgs im Falle des verpflichtenden Schulbesuchs einer öffentlichen Schule ist als gering anzusehen.
Der BF lebt bei seiner Mutter, die als Universitätsprofessorin an einer Kunstuniversität tätig ist und den häuslichen Unterricht des BF seit Beginn des Schuljahres 2014/15 übernommen hat, unterstützt durch eine AHS-Professorin und - gegebenfalls - durch private Nachhilfeinstitute. Der Werkunterricht (Anfertigung eines Werkstückes) wird durch ein Praktikum in einer Kfz-Werkstätte und bei einem Geigenbauer wahrgenommen.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Wahrscheinlichkeit des Lernerfolges sowie der latenten Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Störung im Falle eines vorgeschriebenen Besuches einer Schule ist zu erwarten, dass der häusliche Unterricht des BF im Hinblick auf die Lernziele (learning outcomes) eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweist und somit als zumindest gleichwertig im Sinne der Judikatur zum Schulpflichtgesetz zu erachten ist.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich - mit Ausnahme des soeben angeführten letzten Absatzes - aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt ist diesbezüglich aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Hinsichtlich des letzten Punktes aus den Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des eingeholten psychologischen Gutachtens zunächst davon aus, dass ein vorgeschriebener Besuch einer Schule, egal ob öffentlich oder privat mit Öffentlichkeitsrecht, eine hohe Wahrscheinlichkeit eines eingeschränkten Lernerfolges mit sich bringt. Dessen ungeachtet war zu prüfen, welche Erfolgswahrscheinlichkeit der häusliche Unterricht des BF unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes aufweist. War auf Basis der Aktenlage noch der belangten Behörde Folge zu leisten, dass angesichts der mangelnden Vorbereitungen des BF auf den Schulunterricht in der Zeit seines Schulbesuches im Schuljahr 2013/14 und der damaligen, offenkundig nachlässigen Kontrolle durch seine Mutter eine nicht unbeträchtliche Skepsis angebracht war, ob der häusliche Unterricht des BF tatsächlich erfolgsversprechend organisiert werden könnte, so konnte im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung der gegenteilige Eindruck gewonnen werden. Die Mutter des BF räumte ihre früheren Versäumnisse im vergangenen Schuljahr bedingungslos und ohne jegliche Ausflüchte ein, konnte aber umgekehrt glaubhaft machen, sich seit Beginn des laufenden Schuljahres mit großem Einsatz um den bestmöglichen Standard des häuslichen Unterrichts ihres Sohnes zu kümmern. In Hinblick auf das Argument der belangten Behörde, bei der Gleichwertigkeitsprüfung des Unterrichts komme es auch auf die Frage an, wer diesen Unterricht erteile, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass zunächst aus rein objektiver Sicht zu erwarten ist, dass langjährige Fachkräfte grosso modo in der Gesamtheit aller Unterrichtsgegenstände einen höherwertigeren Unterricht bewerkstelligen können als dies durch eine einzige Lehrkraft zu erwarten wäre. Unter Mitberücksichtigung des subjektiven Blickwinkels (hohe Wahrscheinlichkeit des eingeschränkten Lernerfolges und zumindest eine latente Wahrscheinlichkeit einer psychischen Beeinträchtigung des BF im Falle eines vorgeschriebenen Schulbesuches) geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der häusliche Unterricht im konkreten Beschwerdefall sogar höhere Erfolgschancen mit sich führt als dies eben im Falle des vorgeschriebenen Besuches einer Schule zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass das Schuljahr bereits beinahe zur Hälfte vergangen ist und der BF sich - im Falle eines vorgeschriebenen Besuches einer Schule - in einigen wenigen Monaten neben einer (wohl jedem Schüler zustehenden) Eingewöhnungsphase auf die jeweiligen Schwerpunkte der jeweiligen unterrichtenden Lehrkraft einstellen müsste. Angesichts der - vom Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung berichteten - Tatsache der geringen Personalressourcen der schulpsychologischen Betreuung ist auch nicht zu erwarten, dass eine solche Betreuung im Falle des BF durch einige wenige Wochen hindurch erfolgversprechende Unterstützung gewährleisten kann.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesge¬setzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senats¬zuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[...]
3.3. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die - zulässige - Beschwerde ist in der Sache begründet:
3.3.1. Häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332, mit Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2008, B 1954/08). In diese Bildungsvermittlung greifen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2008/10/0332, ausführt ist es dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.
Bereits mit Erkenntnis vom 28.04.1997, Zl. 97/10/0060, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Zweifel besteht, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff " Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht. Denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden.
3.3.2. Im Beschwerdefall wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unstrittig gestellt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahres 2013/2014 zwei Schulen besuchte, nicht aber den häuslichen Unterricht. Somit erweist sich bereits in diesem Punkt die Begründung des angefochtenen Bescheides als unzutreffend.
3.3.3. Ungeachtet dessen konnte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst- wie beweiswürdigend erörtert wurde - feststellen, dass der häusliche Unterricht des BF unter Mitberücksichtigung der subjektiven Umstände des Einzelfalles und somit unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des BF als gleichwertig im Sinne des § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz zu qualifizieren ist.
3.3.4. Somit war der Beschwerde stattzugeben und die Anzeige der Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis zu nehmen. Der tatsächliche Unterrichtserfolg wird gem. § 11 Abs 4 leg. cit. durch eine "Externistenprüfung" zu belegen sein.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985, Zl. 97/10/0060, insbesondere in Anlehnung an das Erkenntnis vom 28.04.1997, wonach kein Zweifel besteht, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff " Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht und wonach der "Erfolg des Unterrichts" nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden kann.
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