BVwG L515 2017084-1

L515 2017084-1Federal Administrative CourtJan 19, 2015

Regest

Einzelfallprüfung, Gesamtbetrachtung, Kostentragung, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Full text

BVwG L515 2017084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2017084.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2015, Zl. 644100806/150026789, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idgF iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Revision des Spruchpunktes I. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision des Spruchpunktes III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Bei der beschwerdeführenden Partei ("bP") handelt es sich um einen männlichen Staatsbürger der Republik Kosovo.

I.2. In Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang wird aus dem angefochtenen Bescheid wie folgt zitiert:

"...

Am 09.01.2015 um 20:09 Uhr wurden Beamte des Stadtpolizeikommando Linz zum Hause Linz, [...] beordert. Die Wohnung wurde einer gründlicheren Untersuchung unterzogen, wobei Sie im Kasten vorgefunden werden konnten. Sie gaben gegenüber den Beamten an, es würde sich bei Ihnen um [...], am [...] im Kosovo geboren handeln aus und teilten mit, dass Sie Ihre Dokumente in der in der Nähe befindlichen Wohnung hätten. Als die Beamten mit Ihnen gemeinsam diese Wohnung aufsuchen wollten, flohen Sie und konnten später in [...] angehalten werden.

Sie wurden vorläufig festgenommen und zwecks Abklärung der Identität auf die Polizeidienststelle überstellt.

Sie sind widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sie verfügen nicht über ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet.

Sie haben zuletzt am 23.05.2014 bei der EAST West einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.

Sie reisten letz[t]malig am Anfang Mai 2014 über Serbien und Ungarn in einem Autobus bzw. mit einem PKW und teilweise zu Fu[ß] illegal nach Österreich ein. Zuvor waren Sie zweieinhalb Monate in Deutschland. Sie konnten keine Aufenthaltsberechtigung und keine Arbeitserlaubnis vorwiesen. Sie hatten einen kosovarischen Personalausweis, original, bei sich.

Ein Eurodac Treffer Ungarn, HU[...] vom 14.04.2013 liegt vor, diesbezüglich Rückübernahmekonsultationen wurden seitens der EAST West geführt. In Ungarn stellten Sie bereits einen Asylantrag, eine Bearbeitung warteten Sie nicht ab. Ein Eurodactreffer in Österreich schien ebenso auf, AT[...] vom 01.08.2013. Eine Rückübernahme gem. dem Dublin Abkommen wurde am 29.05.2014 von den ungarischen Behörden abgelehnt. Ihr Asylverfahren wurde am 27.05.2014 zugelassen.

Sie wurden vom BFA RD OÖ erstmals für den 27.08.2014 zur Einvernahme im Asylverfahren geladen, diese Ladung kam unbehoben mit dem Hinweis "unbekannt" zurück. Ein zweites Mal wurden Sie für den 08.09.2014 zum BFA zur Einvernahme geladen, diese Ladung kam ebenso unbehoben zurück mit dem Hinweis "unbekannt".

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde über die Polizeiinspektion [...], versucht, Ihnen abermals eine Ladung für den 12.09.2014 persönlich zuzustellen.

Die Polizei erhob bei Ihrem Unterkunftgeber [...], wh. in der [...], dass Sie verzogen seien. Es war mehrmals notwendig, durch die Polizei die oa Adresse überprüfen zu lassen, um jemanden anzutreffen. Letztendlich wurde am 09.09.2014, gegen 21:30 Uhr Fr. [...] in der Wohnung angetroffen. Diese teilten den Polizeibeamten mit, dass Sie seit ca. vier Wochen nicht mehr in der Wohnung wohnen und es verabsäumt hätten, sich abzumelden. Frau [...] ist die Lebensgefährtin des Unterkunftgebers [...]. [...] gab an, Sie seien vermutlich wieder im Kosovo.

Die amtliche Abmeldung Ihrer Person an der oben angeführten Adresse wurde über die PI [...] veranlasst.

Aus angeführten Gründen war eine Einvernahme beim BFA zum Asylverfahren nicht möglich.

Sie verfügen über einen Personalausweis der Republik Kosovo Nr. ID [...] (Personalnummer [...]) vom 28.01.2011. Im Zuge der Festnahme konnte dieser Personalausweis nicht sichergestellt werden.

..."

I.3. Ergänzend bzw. konkretisierend zu den oa. Ausführungen wird angeführt, dass der von der bP auf internationalen Schutz vom 23.5.2014 mit Bescheid vom 10.9.2014 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. In Bezug auf die bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen festgesetzt.

Dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. §§ 8, 23 ZustG am 29.9.2014 zugestellt und erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

I.4. Laut dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister stellt die bP bereits im Jahre 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.

I.5. Gemäß dem Schengener Informationssystem besteht in Bezug auf die bP ein seitens der Republik Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum vom 4.12.2013 bis 3.9.2016 (Zeitraum der Ausschreibung).

I.5. Gemäß einem Bericht der LPD OÖ wurde die bP vorerst von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.1.2014 um 20.40 vorläufig festgenommen. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde von einem Behördenvertreter ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z2 FPG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um 21.50 Uhr erlassen, worauf die bP mit dem Arrestantenwagen in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.

I.6.1. Mit Mandatsbescheid vom 10.1.2015 wurde über die bP gem. §§ 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der

angeordnet.

I.6.2. Hierbei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"...

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Ihre Identität steht fest. Sie sind gesund. Sie haben keine Reisedokumente. ...

Sie verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Sie waren zuletzt an der Adresse [...] gemeldet - seit 07.10.2014 verfügen Sie über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Sie haben sich über einen länger zurückliegenden Zeitraum widerrechtlich und zum Teil unangemeldet in Österreich aufgehalten.

...

Sie sind widerrechtlich nach Österreich eingereist und hielten sich hier über einen länger zurückliegenden Zeitraum immer wieder widerrechtlich auf.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschlu[ss] nicht legal verlassen.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang widerrechtlich und somit zwangsläufig unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie wurden 09.01.2015 abends von Beamten des Stadtpolizeikommandos in einer Wohnung im Hause Linz, [...] im Kasten versteckt vorgefunden. Sie versuchten die Beamten hinsichtlich Ihrer Identität zu täuschen und gaben gegenüber den Beamten an, es würde sich bei Ihnen um [...], am [...] im Kosovo geboren handeln. Als die Beamten mit Ihnen gemeinsam an einer von Ihnen genannten Adresse Ihre Dokumente suchen wollten, flohen Sie und konnten später in[...] angehalten werden.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keinen Wohnsitz."

I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"...

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es sei in diesem Zusammenhang neuerlich auf die falsche Identität und Scheinmeldung [Anm.: gemeint wohl: "verheimlichter Aufenthalt"] hinzuweisen.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie Ihrem Vorverhalten kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben über einen länger zurückliegenden Zeitraum in Österreich gegen das Meldegesetz verstoßen.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Sie verfügen über kein Reisedokument kein Bargeld.

Was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es darf hier neuerdings auf Ihren Fluchtversuch und die versuchte Täuschung hinsichtlich der Identität hingewiesen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

I.7. Der Mandatsbescheid wurde der bP am 10.1.2015 zugestellt.

I.8.1. Als die Schubhaft noch im Zuständigkeitsbereich der ho. Gerichtsabteilung vollzogen wurde, verfasste diese am 12.1.2015 eine Schubhaftbeschwerde, welche am selben Tage zur Post gegeben und am 14.1.2015 beim ho. Gericht einlangte.

I.8.2. Nach kurzer Beschreibung des Inhaltes den angefochtenen Bescheides führte die bP aus, sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die Anhaltung in der Schubhaft stellen sich als rechtswidrig dar.

Die bP hätte am 23.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr sei nicht bekannt, dass über diesen Antrag bereits entschieden worden sei, derartiges ginge auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Aus diesem Grunde sei von einem anhängigen Asylverfahren auszugehen, weshalb die Schubhaftverhängung richtigerweise gem. § 76 Abs. 2 bzw. 2a FPG zu erfolgen gehabt hätte. Die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es werde daher beantragt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Verfahrenskosten in der angeführten Höhe zu ersetzen.

I.9. Am 13.1.2015 gab die bP an, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen. Im hierfür angelegten "Rückkerhilfe-Erhebungsformular" wurde von einem negativen Ausgang des Asylverfahrens und von einem Fehlen der Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet ausgegangen. Die Mitteilung über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde am 13.1.2015 von jener Organisation, welche die bP hierbei unterstützt, an die belangte Behörde übermittelt, welche sei am Folgetag an das ho. Gericht weiterleitete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen bisherigen Verfahrenshergang. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, woraus sich ergibt, dass die bP in Österreich rechtswidrig in das Bundesgebiet einreiste, zumal es sich bei der bP um einen sichtvermerkspflichtigen Fremden handelt, welche weder im Besitze eines Reisepasses noch eines gültigen Sichtvermerks ist.

Die bP ist mittellos, weder beruflich, noch sozial oder sonstwie in Österreich verankert. Sie verfügt über keinen Wohnsitz.

Die bP stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte, welche zurück-, bzw. abgewiesen wurden. Ebenso wurde Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. In Bezug auf die bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen festgesetzt. Ebenso besteht ein seitens der Republik Ungarn erlassenes, gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum.

Im anlässlich des im Mai 2014 gestellten Antrages auf internationalen Schutzes ersichtlichen Verhaltens zeigte sich die bP mit den Asyl- und Fremdenbehörden nur rudimentär kooperativ. Anstatt für die Führung eines Asylverfahrens zu Verfügung zu stehen, zog sie es vor unterzutauchen und ihren Aufenthalt zu verheimlichen.

Anlässlich des Bekanntwerdens des widerrechtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet versuchte die bP ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu verheimlichen, indem sie sich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuerst verbarg, dann eine falsche Identität angab, die genannten Organe über den mutmaßlichen Aufbewahrungsort ihres Reisedokuments täuschte und schließlich noch versuchte, sich der Amtshandlung durch Flucht zu entziehen.

Nach der oa. Anordnung der Schubhaft gab die bP bekannt, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang, sowie der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn die bP in der Beschwerde anführt, der Ausgang des letzten Asylverfahrens wäre für sie nicht ersichtlich, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ausdrücklich anführte, die bP halte sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, was nicht der Fall wäre, wenn das bereits genannte -und zugelassene Asylverfahren- nicht bereits abgeschlossen wäre. Auch wenn der Abschluss des Asylverfahrens nicht expressis verbis geschildert wurde, so ist es dennoch aus dem angefochtenen Bescheid erschließbar und wäre es der Partei freigestanden, mit der Behörde in Kontakt zu bleiben oder Akteneinsicht zu beantragen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Betreffend die Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser kein hohes Maß zuzubilligen ist. Hier wird auf ihr Verhalten nach der letztmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und ihr Verhalten im Rahmen der Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der Sie der bP habhaft wurden, verwiesen.

Die wissentlich rechtswidrige Einreise, sowie der rechtswidrige Aufenthalt, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten -offenbar nicht nur in Österreich- und ihre Bereitschaft, ihren Aufenthalt, sowie ihre Identität zu verschleiern, die Existenz eines Reisedokuments und dessen falschen Aufbewahrungsort vorzutäuschen, sowie ihre Bereitschaft, sich durch Flucht einer weiteren Amtshandlung zu entziehen, zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung der bP, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen und auch nicht mit den österreichischen Behörden kooperieren zu wollen.

Der vorliegende Sachverhalt spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und einer erhöhten Gefahr des Untertauchens der bP.

Hinsichtlich der Bekanntgabe der freiwilligen Rückkehr der bP in den Kosovo führt das erkennende Gericht aus, dass eine generelle Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr aufgrund der oa. Umstände nicht glaubwürdig erscheint, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass die bP diese freiwillige Rückkehr als geringeres Übel einer Schubhaft und anschließenden Abschiebung vorzieht. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechende Bereitschaft nur besteht, wenn die Schubhaft bis zur unmittelbar bevorstehenden Ausreise aufrecht bleibt. Die reale Gefahr des Untertauchens im Falle einer früheren Aufhebung der Schubhaft ist daher durch die Erklärung der bP, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht gebannt.

Ein gelinderes Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre nicht in Betracht gekommen und kommt aus der Sicht des ho. Gericht auch gegenwärtig nicht in Betracht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die bP Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens der bP überwog.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.0. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr. 144/2013 idgF

Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF

BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF

BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF

Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß

§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs. 4 FPG.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt

die Vollziehung des BFA-VG,

die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Zu Spruchpunkt I:

3.4. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.6. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

3.7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.8. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

3.9. Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs. 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs. 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs. 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

3.10. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

3.11. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

3.12. Eingangs ist zu prüfen, ob die belangte Behörde sich zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG stützte, oder ob diese Bestimmung nicht anwendbar gewesen wäre, weil sie noch Asylwerber ist.

Vom Status eines Asylwerbers wäre auszugehen, wenn das dem letztmalig gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der seitens der belangten Behörde ergangene Bescheid nicht erlassen worden wäre oder ihm der Charakter eines Bescheides per se nicht zukäme, weil er die weiteren Mindesterfordernisse, um von einem Bescheid sprechen zu können nicht erfüllen würde.

Zur ersten Frage ist anzuführen, dass der Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, indem dieser der bP gem. §§ 8, 23 ZustellG zugestellt wurde, nachdem die bP ihre Abgabestelle verließ ohne der belangten Behörde die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen und eine neue Abgabestelle für die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass eine Meldung nach den Bestimmungen des MeldeG in Bezug auf die Existenz eines tatsächlichen Wohnsitzes bzw. einer Abgabestelle nur Indizcharakter zukam und die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen vor Ort zu Recht schon vor der amtlichen Abmeldung davon ausgehen konnte, dass die letzte Meldeadresse der bP keine Abgabestelle mehr darstellte.

Seitens des ho. Gerichts bestehen auch keine Zweifel, dass dem seitens der belangten Behörde ergangenen Bescheid auch die sonstigen rechtlichen Mindesterfordernisse darstellt, um von einem Bescheid sprechen zu können, zumal der Aussteller und Adressat erkennbar sind, ein normativer Wille ersichtlich ist und dieser von einem approbationsbefugten Organwalter der belangten Behörde genehmigt wurde.

Ob sich der genannte Bescheid in anderen Punkten als rechtswidrig darstellt, braucht hier nicht geprüft zu werden, da es hier nur auf die Frage ankommt, ob das genannte Asylverfahren rechtskräftig beendet wurde, was der Fall ist, zumal auch allfällig rechtswidrige Bescheide Rechtskraft entfalten.

Die Heranziehung des § 76 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Auch wenn es aus Anfechtungserklärung der bP nicht expressis verbis hervorgeht, ob hiervon auch die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere, die Frage der ultima ratio und des Sicherungsbedarfes mitumfasst sind, wird dies in dubio für die bP angenommen und daher auch noch die nachfolgenden Prüfungsschritte durchgeführt:

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände der bP, insbesondere ihre Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und auch zu sonstigen Personen in Österreich keine qualifizierten Bindungen hat. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie ist weiters de facto mittellos.

Letztlich zeigt das Verhalten der bP seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates, dass ihr Wille mit den Behörden des Aufenthaltsstaates sich in engen Grenzen hält, bzw. nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist und sich ihr Verhalten viel mehr situationselastisch im Rahmen von Opportunitätserwägungen sichtlich nach anderen Kriterien richtet, nämlich die Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthaltes für die Zeitdauer, die sich nach dem subjektiven Dafürhalten der bP richtet. Hier wird neuerlich auf ihr Verhalten im Rahmen des letztmaligen Aufgriffes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen, welcher zu diesem Thema Bände spricht und keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die bP setzte kein vertrauenswürdiges Verhalten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich die bP dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.

Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

Abschließend ist anzuführen, dass die Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung zulässig war. Ob dies zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ebenfalls der Fall ist, brauch daher an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden.

Es sei an dieser Stelle auch auf die höchstgerichtlich Judikatur verwiesen (Erk. d. VwGH vom 19.12.2003, 2001/02/0054), wonach, da die Schubhaft (ua) dazu dient, dass sich Fremde einem ihnen geltenden behördlichen Verfahren nicht entziehen können (Hinweis VfGH E 25.6.1994, B 1676/92, VfSlg 13821) es rechtlich unerheblich ist, ob der Fremde "freiwillig" das Bundesgebiet verlassen will, liegt es doch auf der Hand, dass es in der Regel nicht möglich sein wird, mit dem im Ausland befindlichen Fremden ein ordnungsgemäßes Verfahren - welches allenfalls auch eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen beinhaltet - zu führen.

Die belangte Behörde hat auch die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle der bP nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Auch hier wird nachmals auf das Verhalten der bP hingewiesen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die bP ein gelinderes Mittel dazu nützen würde, um sich aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu entziehen.

3.13. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP, insbesondere im Zusammenhang mit dem letzten Asylverfahren, sowie dem Aufgriff durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte konnte davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die belangte Behörde erfüllt.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Hinsichtlich der in Beschwerde geführten noch andauernde Anhaltung ist auszuführen, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt des ho. Gerichts der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die (Nicht)Setzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht ausschließlich im Gutdünken Österreichs liegt, sondern hier auch entsprechende europarechtliche Verpflichtungen für Österreich gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union zur Vollziehung des Fremdenrechts bestehen. Bei der Setzung solcher Maßnahmen ist daher auch der Grundsatz des dem Europarecht innewohnenden des effet utile zu beachten.

3.14. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des BF ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Zu Spruchpunkt III:

3.15. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.

Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.

Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.

Zu Spruchpunkt II und IV:

3.16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision wird aber zu Spruchpunkt III zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH-Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird im gegenständlichen Fall die Ansicht vertreten, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für die bP im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.

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